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Von Thomas Erven

Einspruch gegen Bußgeldbescheid – Tipps vom Anwalt

Wer zu schnell oder über rot gefahren ist und geblitzt oder von der Polizei beobachtet wurde, hat schnell unangenehme Post: den Bußgeldbescheid.

Einspruch gegen Bußgeldbescheid
Einspruch gegen Bußgeldbescheid? Rufen Sie uns an: 0221 / 301 403 44

Nun gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. reuig zahlen oder
  2. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.

Was ist zu tun?

In diesem Artikel klären wir alle wichtigen Fragen zum Thema Bußgeldbescheid. Danach wissen Sie was dringend zu machen ist, wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben.

Inhalt

1. Wie wird die Einspruchsfrist beim Bußgeldbescheid berechnet?
2. Welche Form ist beim Einspruch gegen Bußgeldbescheid einzuhalten?
3. Was ist die Wirkung des Einspruchs?
4. Was passiert, wenn kein Einspruch eingelegt wird?
5. Warum sollte man Einspruch gegen Bußgeldbescheid einlegen?
6. Was sollten Sie noch tun, wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben?

1. Wie wird die Einspruchsfrist beim Bußgeldbescheid berechnet?

Gegen jeden Bußgeldbescheid gibt es die Möglichkeit sich innerhalb eines genau festgelegten Zeitraumes zu wehren: der sogenannten Einspruchsfrist.

Die Frist zur Einlegung beim Einspruch gegen Bußgeldbescheid beträgt nach § 67 OWiG 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem „Zugang“ des Bußgeldbescheids. Dies ist in der Regel die Einlegung des Bußgeldbescheides in den Briefkasten durch den Postbeamten (der dies auch genau notiert).

Es empfiehlt sich also dringend den Briefkasten regelmäßig zu leeren oder bei Abwesenheit leeren zu lassen.

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Fachanwalt für Verkehrsrecht Thomas Erven

Tipp: "Schauen Sie auf den gelben Briefumschlag des Bußgeldbescheids! Dort ist vom Postbeamten das Datum des Zugangs notiert. 2 Wochen später muss der Einspruch eingelegt sein.

Bewahren Sie den Umschlag auf und beachten Sie unbedingt die 2wöchige Einspruchsfrist!"

Maßgeblich für die rechtzeitige Einlegung des Einspruchs durch den Betroffenen ist der Eingang des Einspruchsschreibens bei der Bußgeldbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

Der Einspruch gegen Bußgeldbescheid muss also innerhalb der 2 Wochen bei der Bußgeldbehörde eingetroffen sein. Beachten Sie den Postlauf. Entscheidend ist das Datum des Eingangs des Einspruchs bei der Behörde und nicht das Datum der Versendung!

Bei unverschuldetem Fristversäumnis (zum Beispiel Krankheit oder Urlaub) kann unter Umständen ein "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gestellt und so die Frist noch „gerettet“ werden.

Hierzu sollte jedoch ein sachkundiger Rechtsanwalt für Verkehrsrecht hinzugezogen werden.

2. Welche Form ist beim Einspruch gegen Bußgeldbescheid einzuhalten?

Der Einspruch muss in deutscher Sprache, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldbehörde eingelegt werden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

Der Einspruch kann selbst oder durch einen Bevollmächtigten (zum Beispiel einen Rechtsanwalt) eingelegt werden.

Der Einspruch gegen Bußgeldbescheid muss auch das Aktenzeichen der Bußgeldbehörde beinhalten und unterschrieben sein.

Die Einspruchseinlegung gegen den Bußgeldbescheid ist ganz einfach und schnell erledigt, wenn Sie die richtige Formulierung wählen. Diese lautet: "Ich lege gegen den Bußgeldbescheid vom ... (hier Datum Bußgeldbescheid eintragen) mit dem Aktenzeichen ... (hier Aktenzeichen des Bußgeldbescheids eintragen) Einspruch ein."

Der Einspruch muss und sollte auch nicht begründet werden. Insbesondere von unbedachten Entschuldigungen ist abzusehen. Ansonsten wird schnell von der Behörde eine vorsätzliche Begehung angenommen und das Bußgeld erhöht.

Begründungen können immer noch von einem Verkehrsrechtsanwalt nach erfolgter Akteneinsicht abgegeben werden.

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Fachanwalt für Verkehrsrecht Thomas Erven

"Die notwendige Schriftform des Einspruchs ist bei Einlegung per Post oder per Fax eingehalten. Bewahren Sie die Faxbestätigung auf!

Von der in einigen Bundesländern zulässigen Einlegung des Einspruchs per email raten wir aufgrund der bundesweit uneinheitlichen Handhabung ab!"

3. Was ist die Wirkung des Einspruchs?

Durch den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wird die Prüfung der gegen den Betroffenen erhobenen Vorwürfe bewirkt. Das Bußgeld braucht bis zu einer Entscheidung über den Einspruch nicht bezahlt werden; auch ein Fahrverbot wird noch nicht wirksam. Punkte werden ebenfalls noch nicht verhängt. Sie machen also nichts falsch, wenn Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.

4. Was passiert, wenn kein Einspruch eingelegt wurde?

Zwei Wochen nach Zustellung des Einspruchs wird der Bußgeldbescheid „rechtskräftig“: Die auf dem Bußgeldbescheid angekündigten Folgen treten ein und sind vollstreckbar.

Anders als im Anhörungsverfahren ist nun grundsätzlich eine Abänderung oder Aufhebung des Bußgeldbescheides nicht mehr möglich. Die Geldbuße muss bezahlt werden.

Auch ein verhängtes Fahrverbot ist abzuleisten. Bei „Ersttätern“ haben Sie unter Umständen dazu noch 4 Monate nach Rechtskraft Zeit. Dies ergibt sich aus einem ausdrücklichen Hinweis im Bußgeldbescheid. Schauen Sie dazu ins "Kleingedruckte" auf der Rückseite.

Sie finden dort meist im Fließtext versteckt auch die Angaben zu den Punkten, die verhängt werden.

Allerdings werden Sie dort keinerlei Informationen zu den zusätzlichen Wirkungen des Bußgeldbescheids beim Führerschein auf Probe finden. Beim Erstverstoß kommt hier eine Verlängerung der Probezeit und ein Aufbauseminar noch hinzu.

5. Warum sollte man Einspruch gegen Bußgeldbescheid einlegen?

Erst durch den Einspruch wird eine Prüfung des Bußgeldbescheides bewirkt. Sie müssen also unbedingt aktiv werden, um die Wirkungen des Bußgeldbescheids aufzuhalten. Der Einspruch kann jederzeit noch bis zur mündlichen Verhandlung vor Gericht folgenlos zurückgenommen werden. Sie müssen durch den Einspruch nicht mehr zahlen. Die Geldbuße, Punkte oder das Fahrverbot werden durch den Einspruch nicht höher.

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Legen Sie sofort Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und holen Sie fachkundigen Rat ein.

Bei uns ist die Erstberatung kostenlos und unverbindlich.

Gerne legen wir auch direkt den Einspruch für Sie ein.

Rufen Sie uns gerne an unter: 0221 / 301 403 44 oder stellen Sie unverbindlich Ihre Fragen unter erven@kanzlei-erven.de

Fehler können nach Akteneinsicht durch einen sachkundigen Rechtsanwalt festgestellt und gerügt werden.

Die Fehlerquellen sind vielfältig: Formfehler des Bußgeldbescheides, falsche Handhabung des Messgerätes bei Geschwindigkeitsmessungen, Fehler des Messgerätes, unzulässige oder falsch aufgebaute Messstelle usw.; bei Rotlichtverstößen keine zeit- oder ortsgenaue Beobachtung des Rotlichtverstoßes durch die Polizeibeamten, etc.

6. Was sollten Sie noch tun, wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben?

Lassen Sie Ihren Fall von unseren Experten prüfen und Einspruch gegen Bußgeldbescheid einlegen. Wir sind Fachanwälte für Verkehrsrecht uns sind ausschließlich in diesem Bereich tätig.

Durch unsere langjährige Erfahrung können wir Ihnen fachkundigen Rat geben, wie Sie sich am besten verhalten. Rechtsanwalt Erven und sein Team stehen Ihnen gerne im ganzen Bundesgebiet zur Verfügung.

Rufen Sie uns an unter 0221 / 301 403 44 und wir sind für Sie da!


Lesen Sie auch unsere interessanten Blogs zum Thema Anhörung im Bußgeldverfahren und Fahrverbot umgehen.


Thomas Erven
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
in Köln

Bildquellennachweis: © Peter Maszlen, fotolia.de

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Artikel von Thomas Erven
Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.
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