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Straßenrennen gegen sich selbst: Alle Fakten in der Übersicht

Seit der Einführung des Straftatbestandes des verbotenen Kraftfahrzeugrennens, § 315d StGB, haben Straßenrennen in strafrechtlicher Hinsicht an Bedeutung gewonnen. Das verbotene Straßenrennen gegen sich selbst gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hat die Gerichte über alle Instanzen hinweg umfassend beschäftigt und tut es auch jetzt noch. Die Anzahl der jährlich aufgenommenen Ermittlungsverfahren wegen § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB steigt stetig an. Dieser Blogbeitrag soll aufzeigen, wie Verkehrsteilnehmer sich in die Gefahr einer Strafbarkeit wegen eines verbotenen Straßenrennens gegen sich selbst bringen können, welche Sanktionen dabei drohen und wie das Verhältnis zu den sonstigen Verkehrsregelverstößen ausgestaltet ist.

Inhalte:

Straßenrennen gegen sich selbst: Was bedeutet das strafrechtlich?
Wann erfüllt eine Alleinfahrt die Voraussetzungen eines Rennens nach § 315d StGB?
Keine Gegner, trotzdem strafbar? Die Einordnung von Einzelfahrten mit hoher Geschwindigkeit
Hohe Geschwindigkeit auf öffentlichen Straßen: Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat
Erhöhtes Tempo, leere Straße – Welche Rolle spielt die Absicht des Fahrers?
Rechtsprechung zu Solo-Straßenrennen: Aktuelle Urteile und Tendenzen
Straßenrennen oder sportliche Fahrweise? Rechtliche Graubereiche im Verkehrsrecht
Einzelfahrten mit Renncharakter: Was sagt die Polizei, was sagt das Gericht?
Verlust von Führerschein und Fahrzeug: Mögliche Konsequenzen bei § 315d StGB
Unmittelbare strafrechtliche Rechtsfolge einer Verurteilung
Sanktionen mit Bezug zum Führerschein und/oder Fahrzeug

Straßenrennen gegen sich selbst: Was bedeutet das strafrechtlich?

In diesem Abschnitt geht es um die Darstellung des Tatbestandes des verbotenen Kraftfahrzeugrennens, § 315d StGB, insbesondere in der Form des Straßenrennens gegen sich selbst gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit werden dargestellt und Abgrenzungen zu Ordnungswidrigkeiten oder sportlichen Fahrweisen vorgenommen.

Wann erfüllt eine Alleinfahrt die Voraussetzungen eines Rennens nach § 315d StGB?

Der Straftatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens, § 315d Abs. 1 StGB, kennt drei unterschiedliche Varianten eines illegalen Straßenrennens. § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt die Ausrichtung oder Durchführung eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens unter Strafe. Damit wird die planerische und organisatorische Tätigkeit hinter einem illegalen Kraftfahrzeugrennen unter Strafe gestellt.

§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB bestraft Kraftfahrzeugführer, die an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnehmen. Diese Variante erfasst das klassische Straßenrennen mit mehreren (mindestens 2) Autos.

Durch § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB wird auch das Straßenrennen ohne andere Kraftfahrzeuge, also gegen sich selbst, als Straftatbestand festgelegt („Alleinrennen“). Der zur Strafbarkeit notwendige Renncharakter muss aus dem Gesamtgepräge der Fahrt im jeweiligen Einzelfall hervorgehen. Der Straftatbestand lautet im Wortlaut:

Wer im Straßenverkehr sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Was unter dem Merkmal „höchstmögliche Geschwindigkeit“ genau zu verstehen ist, war für einige Zeit besonders umstritten. Inzwischen ist die Auslegung durch höchstrichterliche Rechtsprechung gefestigt. Es geht nicht um die absolute höchstmögliche Geschwindigkeit des jeweiligen Fahrzeugs, sondern um die in der jeweiligen Verkehrssituation maximal erreichbare Geschwindigkeit. Es handelt sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal in dem Sinne, dass es dem Täter/Fahrer auf das Erreichen einer solchen Geschwindigkeit wenigstens auch ankommen muss. Das in der jeweiligen Verkehrssituation tatsächlich maximal erreichbare ist lediglich ein Anhaltspunkt für den Nachweis des Vorliegens einer solchen Absicht.

Beispiel: Mit einem hochmotorisierten Sportwagen, der eine Höchstgeschwindigkeit von 300 km/h erreichen kann, ist es nicht erforderlich dieses Geschwindigkeitspotential auszureizen. Es kann genügen, dass der Fahrer bei dichtem Verkehr Geschwindigkeit von etwa 120 – 150 km/h erreicht, wenn er dabei fortlaufend die allgemeinen Verkehrsregeln missachten muss und beispielsweise mehrfach rechts überholt, knapp wieder einschert und die Abstandsgebote zu den vorderen Fahrzeugen missachtet.

Ebenfalls muss sich der Fahrer mit „nicht angepasster Geschwindigkeit“ fortbewegt haben. Eine nicht angepasste Geschwindigkeit liegt dann vor, wenn der Fahrer in der konkreten Verkehrssituation mit einer Geschwindigkeit fährt, die ihm ein angemessenes Reagieren auf vorhersehbare oder unvorhersehbare Verkehrssituationen unmöglich macht oder zumindest wesentlich erschwert. Dabei kommt es nicht nur auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit, sondern auch auf Anhaltspunkte wie Länge der gefahrenen Fahrstrecke, die mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren wurde, zur Verfügung stehender Bremswege, Ausbauzustand der Straße, Verkehrsaufkommen, Lage der Straße innerorts oder außerorts, etc., an.

In der Gesamtbetrachtung muss eine Bewertung als „grob verkehrswidrig und rücksichtslos“ vorliegen. Die auf diese Weise gefahrene Strecke darf in aller Regel nicht nur unerheblich kurz sein. Das ist erforderlich, um eine Abgrenzung zu den Ordnungswidrigkeitstatbeständen der Verstöße gegen die Geschwindigkeits-, Abstands- und Überholregeln zu gewährleisten.

Keine Gegner, trotzdem strafbar? Die Einordnung von Einzelfahrten mit hoher Geschwindigkeit

Der Wettkampfcharakter ergibt sich in der Straftatbestandsvariante des § 315d Abs. 1 Nr. 2 aus dem Antreten gegen mindestens einen anderen Verkehrsteilnehmer. Das Fehlen eines solchen anderen Rennteilnehmers wird durch Tatbestandsmerkmale der grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrweise mit dem Ziel des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit ausgeglichen. Der Wettkampfcharakter folgt dabei daraus, dass beabsichtigt wird, im Rahmen des in der jeweiligen Verkehrssituation tatsächlich möglichen, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Das Fahrverhalten gestaltet sich dabei regelmäßig so, als hätte der Fahrer einen Gegner, der entweder versucht ihm zu entkommen oder ihm dicht „auf den Fersen“ ist. Anschaulich wird diese Situation in den Fällen einer Verfolgungsjagd durch die Polizei. Der Fahrer/Täter tritt praktisch in einem Rennen gegen die Polizei an. Diese verfolgt selbstverständlich nicht das Ziel eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen oder gar das „Rennen“ zu gewinnen, sondern eben den Verfolgten zu einem Anhalten zu zwingen. Andernfalls würde es sich bei den Verfolgungsjagden um ein „echtes“ illegales Kraftfahrzeugrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB handeln. Es kommt für die Strafbarkeit gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht darauf an, ob oder inwiefern der Täter/Fahrer verfolgt wird oder sich in einer Verfolgungssituation wähnt. Entscheidend ist, dass er sich in einer Weise im öffentlichen Straßenverkehr fortbewegt, die über eine regelvergessene sportliche Fahrweise hinausgeht und rücksichtsloses „Rasen“ offenbart.

Hohe Geschwindigkeit auf öffentlichen Straßen: Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat

Einzelne Verstöße gegen die Straßenverkehrsregeln sind immer nur als Ordnungswidrigkeit verfolgbar. Ein einzelner Geschwindigkeitsverstoß ist ohne weiter Begleitumstände unabhängig von der Geschwindigkeit in aller Regel „nur“ eine Ordnungswidrigkeit. Für eine Straftat müssen weitere Umstände hinzukommen. Es muss sich nach sämtlichen Gesichtspunkten der konkreten Fahrweise im jeweiligen Fall ergeben, dass dem Fahrer der Vorwurf einer grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrt zur Erreichung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit, also eines verbotenen Straßenrennens gegen sich selbst gemacht werden kann.

Erhöhtes Tempo, leere Straße – Welche Rolle spielt die Absicht des Fahrers?

Die Absicht des Fahrers eine „höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“ spielt als subjektive Strafbarkeitsvoraussetzung eine wesentliche Rolle. Wenn dem Täter/Fahrer nicht nachgewiesen werden kann, dass er in der jeweiligen Verkehrssituation die höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen wollte, so ist er freizusprechen. Das Vorliegen einer solchen Absicht bestimmt sich anhand der objektiven Tatumstände, denn der Fahrer wird selten gestehen, dass es ihm darauf ankam eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Es kommt auf die Gesamtbetrachtung des Einzelfalls an. Wenn der Täter über eine gewisse Strecke eine überhöhte, der Situation nicht angepassten Geschwindigkeit hält und dabei wiederholt Verkehrsregeln bricht und mit einer hohen Geschwindigkeit, die nahe an der Grenze zum Kontrollverlust über das Fahrzeug liegt, weiterfährt, spricht vieles für die innere Willensrichtung eine höchstmögliche (Durchschnitts-) Geschwindigkeit erreichen zu wollen. Häufig werden für die Bewertung vor Gericht Sachverständige hinzugezogen.

Das Erreichen einer höchstmöglichen Geschwindigkeit muss nicht das einzige Ziel der Fahrt sein. Es kann auch neben anderen Motiven zur rücksichtslos schnellen Fahrweise stehen. Wenn der Täter/Fahrer beispielsweise vor der Polizei flieht, wird es ihm in erster Linie darauf ankommen, erfolgreich zu flüchten. Die Flucht oder der Fluchtversuch ist für sich betrachtet nicht strafbar. Für die Strafbarkeit wegen § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt in diesen Fällen dann, dass es dem Täter/Fahrer dabei auch darauf ankommt, dies möglichst schnell zu tun, also eine in der jeweiligen Verkehrssituation höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

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Thomas Erven Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht

Rechtsprechung zu Solo-Straßenrennen: Aktuelle Urteile und Tendenzen

  • Vereinbarkeit des Straftatbestandes des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB mit dem Grundgesetz (Verfassungsgemäßheit), Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 –
    • Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hatten sich aufgrund des Tatbestandsmerkmals „höchstmögliche Geschwindigkeit“ ergeben. Dieses Merkmal ist nicht im Sinne einer technischen Höchstgeschwindigkeit zu verstehen, sondern als in der jeweiligen Verkehrssituation relativ höchstmögliche Geschwindigkeit auszulegen.
  • Bei einer sehr kurzen tatsächlich gefahren Fahrstrecke soll allein die Absicht des Fahrers ausschlaggeben sein, eine maximal mögliche Geschwindigkeit auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke zu erreichen, Beschluss des KG Berlin vom 12.06.2023 - 3 ORs 30/23, 3 ORs 30/23 - 161 Ss 74/23 –
    • Der Angeklagte fuhr nur eine Strecke von etwa 20 Metern. Trotz dieser sehr kurzen Fahrstrecke wurde der Angeklagte verurteilt, weil das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte die Absicht hatte, die (relativ) höchstmögliche Geschwindigkeit über einen nicht nur unerheblich kurzen Streckenabschnitt fortzusetzen und nur durch einen Unfall davon abgehalten wurde.
  • Flucht vor einer Zivilstreife kann unter Umständen eine Strafbarkeit wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens (gegen sich selbst) gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB begründen, Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 05.05.2020 - 1 RVs 45/20 –
    • Die Flucht vor einer Zivilstreife ist in diesem Fall zur Überzeugung des Gerichts mit einer Strafbarkeit wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens in der Form des „Alleinrennens“ einhergegangen, weil es dem Fahrer auch darauf ankam, eine (relativ) höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dass der Hauptzweck der Fahrt die Flucht vor einer Zivilstreife war, steht dem nicht entgegen. Es lag kein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB vor, da es an dem renntypischen Wettkampfcharakter fehlt, wenn es sich um eine polizeiliche Verfolgungsfahrt handelt.
  • Im Falle eines illegalen Kraftfahrzeugrennens kann das beteiligte Fahrzeug beschlagnahmt und im Urteil eingezogen werden. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug im Eigentum einer Bank steht und geleast ist, Beschluss des LG Frankfurt a.M. vom 02.08.2022 - 5/31 Qs 15/22.
    • Die Einziehung eines hochmotorisierten Audi RS7 wurde als rechtmäßig bestätigt. Die Einziehung setzt kein Eigentum an dem für das Kraftfahrzeugrennen genutzten Fahrzeugs voraus. Es genügt, wenn die Zuweisung der Nutzungsmöglichkeit durch einen Leasingvertrag gegeben ist.

Straßenrennen oder sportliche Fahrweise? Rechtliche Graubereiche im Verkehrsrecht

Eine sportliche Fahrweise ist nicht zu beanstanden, solange sie sich im erlaubten Rahmen hält. Das schnelle Fahren auf einem Autobahnabschnitt ohne Geschwindigkeitsbegrenzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn bei einer solchen erlaubten Fahrt mit hoher Geschwindigkeit einzelne Regelverstöße begangen werden, wie eine kurzzeitige Unterschreitung des Abstandsgebots oder eines Falschen Überholens, wird die sportliche Fahrt nicht direkt zur Straftat. Es gilt, dass eine Gesamtbetrachtung der Fahrt vorzunehmen ist.

Bei einer Fahrt oberhalb der Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nichts anderes. Der alleinige Geschwindigkeitsverstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, aber keine Straftat. Auch mehrere Ordnungswidrigkeiten (kurz) hintereinander führen nicht irgendwann automatisch zu einem strafbaren verbotenen Straßenrennen gegen sich selbst. Ein Geschwindigkeitsverstoß als Grundumstand reduziert gegenüber einem erlaubten Schnellfahren die Anforderungen an den Nachweis der Absicht eine „höchstmögliche Geschwindigkeit“ zu erreichen.

Einzelfahrten mit Renncharakter: Was sagt die Polizei, was sagt das Gericht?

Die Polizei ist bei ihrer Aufgabe der Verkehrsbeobachtung schnell geneigt nicht nur eine Ordnungswidrigkeit aufzunehmen und anzuzeigen, sondern Ermittlungen in Bezug auf ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen aufzunehmen. Die Gerichte kommen in einer Vielzahl dieser Fälle zu dem Ergebnis, dass die konkret angezeigte Tat für eine Strafbarkeit gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht ausreicht, sondern es sich (noch) um eine besonders grobe Verkehrsordnungswidrigkeit handelt. Das liegt daran, dass aus der Perspektive der Polizei ein ahndungswürdiges verkehrsordnungswidriges Fahrverhalten an den Tag gelegt wurde und der Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB durch seine offene gehaltene Formulierung zu einer ausdehnenden Anwendung einlädt. Die Gerichte müssen der Unterscheidbarkeit zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat Sorge tragen. Es besteht ein kategorischer Unterschied zwischen einer - unter Umständen besonders groben Verkehrsordnungswidrigkeit - und einer Straftat. Die Verurteilung wegen einer Straftat hat für den Verurteilten neben der unmittelbaren Sanktion als solcher weitaus einschneidendere Rechtsfolgen als die Sanktionierung infolge einer Ordnungswidrigkeit. Dieser Unterschied besteht nicht nur bezüglich der Fahrerlaubnisentziehung gegenüber einem zeitigen Fahrverbot, sondern insbesondere in Bezug auf einen Eintrag in das Führungszeugnis bei Verurteilung wegen einer Straftat zu mehr als 90 Tagessätzen. Ordnungswidrigkeiten werden nicht im Führungszeugnis vermerkt.

Verlust von Führerschein und Fahrzeug: Mögliche Konsequenzen bei § 315d StGB

Dieser Abschnitt zeigt die Konsequenzen einer Strafbarkeit wegen eines verbotenen Straßenrennens gegen sich selbst gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB auf.

Konsequenz 1 Straßenrennen gegen sich selbst: unmittelbare strafrechtliche Rechtsfolge einer Verurteilung

Die unmittelbare rechtliche Konsequenz (Rechtsfolge) einer Verurteilung wegen eines verbotenen Straßenrennens gegen sich selbst ist gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB die Bestrafung zu einer Geldstrafe (5 bis 360 Tagessätze) oder einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren. In schwereren Fällen gilt eine höhere Strafandrohung.

Wenn der Täter bei dem verbotenen Straßenrennen gegen sich selbst gemäß § 315d Abs. 2 StGB Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet so ist die Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Wenn dem Täter in Bezug auf eine solche Gefährdung „nur“ ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann, er die Gefährdung also nicht mindestens billigend in Kauf genommen hat, lautet die Strafdrohung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

In besonders schweren Fällen, bei denen durch das Straßenrennen gegen sich selbst eine andere Person zu Tode gekommen ist oder eine schwere Gesundheitsschädigung davongetragen hat oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen (mindestens […]) verursacht wurde, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 315d Abs. 5 StGB).

Konsequenz 2 Straßenrennen gegen sich selbst: Sanktionen mit Bezug zum Führerschein und/oder Fahrzeug

Neben den unmittelbaren strafrechtlichen Sanktionen spricht das Gericht in aller Regel eine Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 69 StGB verbunden mit einer Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a StGB als sogenannten Maßregel der Besserung und Sicherung aus.

Lesen Sie auch den Blogbeitrag zum Entzug der Fahrerlaubnis.

§ 69 Abs. 2 StGB nennt den § 315d StGB als Katalogstraftat, bei der eine Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr vermutet wird. Nur ausnahmsweise kann von dem Entzug der Fahrerlaubnis abgesehen werden. Wenn das Gericht in einem seltenen Ausnahmefall annehmen sollte, dass trotz einer Strafbarkeit wegen § 315d StGB keine Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr vorliegt, kann es ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB aussprechen und dem Täter das Führen von führerscheinpflichten Kraftfahrzeugen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten verbieten.

Überdies kann das Gericht gemäß § 315f StGB anordnen, dass das Tatfahrzeug eingezogen wird. Dies hat zur Folge, dass das Fahrzeug bei einer öffentlichen Auktion versteigert wird und der Erlös der Staatskasse zufließt. Der Täter bekommt nichts von dem Auktionserlös. Dies hat oft existenzbedrohende Folgen für die Betroffenen.

Kann ich mich auch allein ohne ein anderes Fahrzeug wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens strafbar machen?

Ja, Sie können sich wegen eines Straßenrennens gegen sich selbst gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar machen. Dabei kommt es nicht auf eine Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer an. Das Gericht muss Ihnen nachweisen, dass sie bei einer Fahrt mit nicht angepasster Geschwindigkeit auf grob verkehrswidrige und rücksichtslose Art und Weise die Absicht hatten, eine in der jeweiligen Verkehrssituation höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Kann mir das Fahrzeug nach einem illegalen Straßenrennen weggenommen werden?

Ja, im Urteil kann die Einziehung des bei dem verbotenen Kraftfahrzeugrennens beteiligten Fahrzeuges angeordnet werden. Dieses wird sodann in öffentlichen Gewahrsam genommen und versteigert. Sie erhalten in diesem Fall weder das Auto zurück noch den Erlös aus der Versteigerung.

Ist der Führerschein nach einem Straßenrennen gegen mich selbst weg?

Der Führerschein ist in jedem Fall in Gefahr. Wenn Sie wegen eines Straßenrennens gegen sich selbst verurteilt werden, liegt ein sogenannter Regelfall für den Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 StGB vor. Zugleich spricht das Gericht eine Sperre für die Wiedererteilung des Führerscheins (6 Monate bis 5 Jahre) aus. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde häufig eine MPU an.

Das Gericht sieht nur in Ausnahmefällen vom Entzug der Fahrerlaubnis ab. Dann kann es ein Fahrverbot nach § 44 StGB von bis zu 6 Monaten verhängen.

Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln


Bildquellennachweise:
iStock ID: 494418041

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Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.
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