Verkehrskontrolle Polizei: Rechte und Pflichten
Häufig führt die Polizei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum durch. Diese sollen zur Sicherheit des Straßenverkehrs beitragen. Bei den routinemäßig ablaufenden Verkehrskontrollen der Polizei werden nicht nur die Fahrzeuge auf ihre Verkehrstauglichkeit hin untersucht, sondern auch ob es Anzeichen dafür gibt, dass die Verkehrstüchtigkeit der Fahrer beeinträchtigt sein könnte. Dieser Blogbeitrag gibt einen Überblick über ihre Rechte bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei.

Inhalte:
Verkehrskontrolle Polizei: Diese Rechte und Pflichten sollten Sie kennen
Rechte & Pflichten bei der Verkehrskontrolle durch die Polizei: Was gilt laut Straßenverkehrsrecht?
(Verdachtsunabhängige) Verkehrskontrolle der Polizei ohne Anlass: Was ist erlaubt, was nicht?
Verkehrskontrolle: Alkoholtest, Drogentest & Durchsuchung – Ihre Rechte
Allgemeine Verkehrskontrolle der Polizei: Verhaltenstipps aus anwaltlicher Sicht
Verkehrskontrolle Polizei: Diese Rechte und Pflichten sollten Sie kennen
In diesem Abschnitt geht es um Ihre allgemeinen Rechte und Pflichten, die für jede Verkehrskontrolle durch die Polizei gelten.
Ihre Rechte bei der allgemeinen Verkehrskontrolle der Polizei
Bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle haben Sie das Recht zur Sache zu schweigen. Sie müssen keine Angaben zur Sache machen. Auf informatorische Fragen müssen Sie nicht antworten. Beispielsweise dürfen Sie Fragen wie: Wo kommen Sie her?, Wo wollen Sie hin?, Sind Sie in Eile?, unbeantwortet stehen lassen. Die Polizei darf Sie nicht zu Angaben zur Sache drängen oder sogar zwingen.
Sie haben das Recht die Mitwirkung zu verweigern. Sie müssen in keine Tests und Kontrollen einwilligen. Sie dürfen deren Durchführung auch ausdrücklich verweigern.
Pflichten bei einer Verkehrskontrolle: Was müssen Sie der Polizei sagen?
Sie müssen wahrheitsgemäße Angaben zu Ihrer Person machen. Darüber hinaus sind Sie nicht verpflichtet weitere Äußerungen zu tätigen. Sie müssen der Polizei beispielsweise nicht sagen, woher Sie kommen, wohin Sie fahren oder was der Zweck Ihrer Fahrt ist.
Allgemeine Verkehrskontrolle: Wann darf die Polizei kontrollieren und wieviel?
Routinekontrollen, wie das Prüfen von Führerschein und Fahrzeugschein oder des Vorhandenseins von Warndreieck, Verbandskasten und Warnweste darf die Polizei immer durchführen. Außerdem kann die Polizei eine Sichtprüfung der Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs vornehmen. Hierzu zählt etwa die Profiltiefe der Reifen oder die Funktionsfähigkeit der Lichtanlage.
Nur wenn die Polizei den Fahrer verdächtigt eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen zu haben, darf Sie weitergehende Anordnungen treffen.
Hat die Polizei den Verdacht einer konkreten Ordnungswidrigkeit oder Straftat, muss sie den Betroffenen/Beschuldigten zuvor über sein Schweigerecht belehren. Wenn die Belehrung ausbleibt, ist die Aussage des Betroffenen im weiteren Verlauf des Verfahrens unter Umständen nur eingeschränkt oder gar nicht verwertbar. Hier kommt es zu einer einzelfallbezogenen Abwägung der Umstände des konkreten Falls zu der Sie Ihren Verteidiger befragen sollten. Ausnahmen bei "Spontanäußerungen" oder "informatorischen Befragungen" sind möglich. Immer wieder kommt es durch die Polizei zu Verstößen gegen die Belehrungspflichten, die durch den versierten Verteidiger bei entsprechender rechtzeitiger Rüge ausgenutzt werden können.
Nach der Belehrung kann die Polizei unter Berufung auf den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat weitere Ermittlungsmaßnahmen vornehmen, wie zum Beispiel die Durchsuchung des Autos.
Verkehrskontrolle Polizei: Welche Dokumente müssen Sie vorzeigen?
Sie müssen Ihren Führerschein vorzeigen, sofern Sie ihn mitführen. Das Nichtmitführen des Führerscheins ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Verwarngeld in Höhe von 10,00 € geahndet.
Dies gilt auch für den Fahrzeugschein.
Führerschein und Fahrzeugschein müssen jeweils im Original mitgeführt, bzw. vorgezeigt werden. Eine Kopie oder ein vorgezeigtes Lichtbild, etwa auf einem Smartphone, reicht nicht aus.
Ihren Personalausweis müssen Sie jedoch nicht vorzeigen. In Deutschland gilt gesetzlich nur die Pflicht, dass alle Personen ab einem Alter von 16 Jahren einen Personalausweis besitzen müssen. Es gibt allerdings keine rechtliche Verpflichtung dazu diesen auch mitzuführen. Die Polizei ist jedoch weiterhin berechtigt Ihre Personalien aufzunehmen. Machen Sie falsche Angaben begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 OWiG, die mit einem Bußgeld von bis zu 1.000,00 € geahndet werden kann.
Rechte & Pflichten bei der Verkehrskontrolle durch die Polizei: Was gilt laut Straßenverkehrsrecht?
Sie müssen der Aufforderung zum Anhalten folgeleisten. Missachten Sie eine solche, hat dies in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 70,00 € sowie einen Punkt in Flensburg zur Folge.
Sie müssen gemäß § 31b StVZO die mitführungspflichtigen Gegenstände vorzeigen. Dazu zählen etwa Warndreieck, Warnweste und Verbandskasten.
Die folgenden Ordnungswidrigkeitstatbestände gelten:
| Tatbestand | Verwarnungs-/Bußgeld | Punkte |
| Sie hatten keinen Verbandskasten dabei oder wollten diesen bei einer Verkehrskontrolle der Polzei nicht herzeigen | 5 € | - |
| Sie hatten kein Warndreieck dabei oder wollten dieses bei einer Verkehrskontrolle der Polzei nicht herzeigen | 15 € | - |
| Sie hatten keine Warnweste dabei oder wollten diese bei einer Verkehrskontrolle der Polzei nicht herzeigen | 15 € | - |
| Sie hatten Ihren Führer- oder Fahrzeugschein nicht dabei oder wollten diesen bei einer Verkehrskontrolle der Polzei nicht vorzeigen | 10 € | - |
| Sie haben eine verkehrsregelnde Weisung oder Anweisung zur Durchführung einer solchen durch Polizeibeamte nicht beachtet | 20 € | - |
| Sie haben ein Zeichen oder Haltgebot der Polizei missachtet | 70 € | 1 |
Außerdem sind Sie verpflichtet eine allgemeine Sichtkontrolle der Verkehrstauglichkeit Ihres Fahrzeugs zu dulden. Dazu zählt die Prüfung der Profiltiefe, des Termins der nächsten Haupt- und Abgasuntersuchung sowie insbesondere der Beladung und Ladungssicherung. Sie müssen dabei nicht gestatten oder hinnehmen, dass die Beamten in Ihr Auto hineingreifen. Sie müssen lediglich eine Einsichtnahme von außen, meistens durch Öffnen der Kofferraumklappe/-Tür, ermöglichen.
(Verdachtsunabhängige) Verkehrskontrolle der Polzei ohne Anlass: Was ist erlaubt, was nicht?
Die Polizei kann gemäß § 36 Abs. 5 StVO jederzeit, überall und ereignisunabhängig Verkehrskontrollen bei Teilnehmern des öffentlichen Straßenverkehrs durchführen.
Die Polizei darf neben den bereits genannten Überprüfungen auch noch die äußerliche technische Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs überprüfen. Dazu zählen Licht- und Bremsanlage, HU-Plakette (TÜV) und/oder Profiltiefe der Reifen.
Die Polizei kann auch prüfen, ob das Fahrzeug ggf. überladen ist und ob die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist.
Im Falle von Fahrzeugmodifikationen, wird sich die Polizei in aller Regel auch die Allgemeinen Betriebserlaubnisse (ABE) oder Teilegutachten bzgl. der angebauten Teile vorzeigen lassen. Wenn diese nicht mitgeführt werden, kann eine sogenannte Mängelkarte ausgestellt und eine Vorführung des Fahrzeugs mit den erforderlichen Dokumenten in der nahen Zukunft angeordnet werden.

Verkehrskontrolle: Alkoholtest, Drogentest & Durchsuchung – Ihre Rechte
Es besteht keine Pflicht in die Durchführung eines Alkohol- oder Drogentests einzuwilligen. Weder in einen Drogenschnelltest („Pusten“ (Alkohol) oder Schleimhautabstrich (Drogen)) noch vor Ort in einen Atemalkoholtest. Sie haben das Recht diese zu verweigern.
Achtung: eine Belehrung über die Freiwilligkeit von Alcotest oder Drogenschnelltest muss durch die Polizei nicht erfolgen und deshalb wird in der Regel hierauf auch nicht hingewiesen. Trotzdem besteht keine Pflicht dies mitzumachen.
Wenn Sie sich weigern, erfolgt sodann eine amtliche Blutprobenentnahme zwecks toxikologischer Untersuchung auf Alkohol- oder Drogenintoxikation, wenn der Anfangsverdacht einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt besteht. Hierfür braucht die Polizei seit der Neufassung des § 81a Abs. 2 S. 2 StPO im Jahre 2017 keine richterliche Anordnung mehr, wenn sich der Verdacht auf eine Verkehrsstraftat im Zusammenhang mit einer Alkohol- und/oder Drogenintoxikation bezieht. Wird die Blutprobenentnahme verweigert, kann diese mit Zwang durchgeführt werden.
Wird der Alcotest bzw. Drogenschnelltest verweigert und es besteht kein Anfangsverdacht einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt, kann auch nicht zwangsweise eine Blutprobe angeordnet werden.

Unser Tipp: Willigen Sie nur in einen Drogenschnelltest oder Atemalkoholtest ein, wenn Sie wissen, dass Sie nichts konsumiert haben!
Die Polizei darf nicht ohne Weiteres in das Fahrzeuginnere hineingreifen. Ebenso wenig darf Sie anlasslos Personendurchsuchungen anordnen oder Gegenstände, insbesondere auch keine Handys, durchsuchen.
Dies darf die Polizei aus eigener Ermächtigung nur bei begründetem Verdacht in Bezug auf eine Straftat, bzw. bei Gefahr in Verzug.
Gefahr in Verzug liegt vor, wenn aus Sicht der Polizei eine Situation gegeben ist, die bei weiterem Abwarten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung eines polizeilich geschützten Rechtsguts führen würde.
In allen anderen Fällen braucht die Polizei einen Durchsuchungsbeschluss oder die Zustimmung des Betroffenen. Diese sollten Sie nie erteilen!
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Thomas Erven Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht
Allgemeine Verkehrskontrolle der Polizei: Verhaltenstipps aus anwaltlicher Sicht
Bewahren Sie Ruhe! Befolgen Sie das Haltegebot der Polizei. Verhalten Sie sich kooperativ und höflich. Händigen Sie Führerschein und Fahrzeugschein aus, sofern Sie diese mitführen.
Beantworten Sie aber nur die Fragen zu Ihrer Person. Geben Sie keine Äußerungen zu Fahrverhalten oder sonstigem ab. Erklären Sie sich nur mit einem Alkohol- oder Drogenschnelltest einverstanden, wenn Sie nichts konsumiert haben. Willigen Sie nicht in Untersuchungen ein.

Ja, Sie müssen keine Angaben zur Sache machen. Dies sollten Sie auch nicht. Egal wie unbedeutend die Frage zunächst klingen mag. Durch unbedachte Angaben zur Sache können Sie sich schnell in eine vermeidbare Vorwurfssituation bringen.
Falsche Angaben in Bezug auf Ihre Identität können gemäß § 111 OWiG ein Bußgeld von bis zu 1.000,00 € nach sich ziehen. Für falsche Angaben mit Bezug zur Sache (Fahrstrecke, Fahrtziel, etc.) drohen keine Konsequenzen sofern sie nicht jemand anderen betreffen.
Bleiben Sie trotzdem ruhig. Fragen Sie nach den Dienstausweisen der handelnden Polizeibeamten und notieren Sie sich die Dienstnummer, den Namen und das zuständige Polizeirevier. Polizeibeamte, die dienstlich gegenüber anderen Personen eine Maßnahme treffen, sind gesetzlich dazu verpflichtet auf Verlangen Name, Dienstgrad sowie Dienstnummer anzugeben.
Nach Abschluss der Verkehrskontrolle können Sie dann eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der zuständigen Polizeidirektion einreichen. In gravierenderen Fällen kontaktieren Sie einen Anwalt und schildern Sie diesem den Sachverhalt. Er wird Sie über Ihre Möglichkeiten gegen die polizeilichen Maßnahmen vorzugehen, aufklären.
Eigenmächtig können Sie die Kontrolle als solche nicht abbrechen. Sie dürfen jedoch die Zustimmung zu polizeilichen Maßnahmen verweigern und auf Fragen zur Sache keine Antwort geben. Sie sollten immer ruhig und freundlich bleiben. Andernfalls verlängern Sie die polizeiliche Maßnahme nur weiter.
Es besteht die Möglichkeit gerichtlich, etwa durch Erhebung einer Feststellungsklage, gegen die polizeiliche Maßnahme vorzugehen. Kontaktieren Sie einen Anwalt und schildern Sie diesem den Sachverhalt. Er wird Sie über die Möglichkeiten juristisch gegen die polizeilichen Maßnahmen vorzugehen, aufklären.
Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln
Bildquellennachweise:
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