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Polizeikontrolle Alkoholtest

Täglich führt die Polizei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum durch. Diese sollen zur Sicherheit des Straßenverkehrs beitragen. Routinemäßig achtet die Polizei darauf, ob es Anzeichen dafür gibt, dass die Verkehrstüchtigkeit der Verkehrsteil-nehmer beeinträchtigt ist. Gewinnt die Polizei den Eindruck, dass eine Fahrt unter Alkoholeinfluss stattgefunden hat, konfrontiert sie den Fahrer mit einem Alkoholtest. Dieser Blogbeitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage im Zusammenhang mit Alkoholtests im Rahmen von Polizeikontrollen.

Inhalte:

Polizeikontrolle: Was beim Alkoholtest erlaubt ist – und was nicht
Alkoholkontrolle im Straßenverkehr: Ihre Rechte und Pflichten
Atemalkoholtest: Muss ich pusten oder nicht?
Blutalkoholtest bei Polizeikontrolle: Wann ist er zulässig?
Darf ich den Alkoholtest verweigern? Antworten vom Verkehrsrechtsexperten
Verhalten bei einer Alkoholkontrolle: So vermeiden Sie Fehler
Ab wie viel Promille wird es gefährlich für den Führerschein?
Strafen bei Alkoholfahrt: Das droht bei Fahren unter Alkoholeinfluss
Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille oder mehr
Atemalkoholkonzentration von 0,25 Promille oder mehr
Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr
Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr

Führerschein weg nach Alkoholtest – was nun?
Polizeikontrolle nach dem Feiern: Was Sie bei Alkohol im Blut beachten sollten

Polizeikontrolle: Was beim Alkoholtest erlaubt ist – und was nicht

Hier geht es um die Befugnisse der Polizei auf der einen Seite und die Rechte und Pflichten der kontrollierten Verkehrsteilnehmer auf der anderen Seite. In der Kontrollsituation wird von der Polizei oft nicht deutlich gemacht, welche Maßnahmen verweigert werden dürfen und welche nicht. Deshalb wird hier erläutert, wann die Mitwirkung seitens des Verkehrsteilnehmers unterbleiben darf.

Alkoholkontrolle im Straßenverkehr: Ihre Rechte und Pflichten

Wir zeigen Ihre Rechte und Pflichten im Rahmen einer polizeilichen Alkoholkontrolle auf. Diese sollten Sie kennen, damit Sie sich nicht vorschnell in Erklärungsnot bringen. Ein besonnenes Verhalten bei polizeilichen Kontrollen kann Verkehrsteilnehmer vor Nachteilen bewahren.

Atemalkoholtest: Muss ich pusten oder nicht?

Sie müssen nicht pusten, auch wenn oft das Gegenteil behauptet wird. Sie dürfen die Zustimmung zur Durchführung von Alkoholtests verweigern. Ihnen dürfen keine Nachteile durch die Verweigerung der Tests entstehen. Die anstandslose Absolvierung eines Atemalkoholtests hat keine gravierenden positiven Auswirkungen auf den Ausgang eines Strafverfahrens.

Blutalkoholtest bei Polizeikontrolle: Wann ist er zulässig?

Die Polizei darf einen Blutalkoholtest anordnen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass unter Alkoholeinfluss gefahren wurde. Dieser Verdacht muss sich auf tatsächliche Beobachtungen stützen. Verdachtsmomente, auf die die Polizei besonders achtet, sind beispielsweise:

  • Alkoholgeruch aus dem Fahrzeuginnenraum
  • Alkoholgeruch im Atem des Fahrers („Fahne“)
  • Verwaschene Sprache
  • Unsicherer Stand/Gang
  • Gereiztes oder unnatürlich emotionales Verhalten

Verstärkt wird der Verdacht einer Alkoholfahrt durch einen Atemalkoholtest mit angezeigtem Atemalkohol („positiver Test“). Sodann wird ein Blutalkoholtest angeordnet, um den positiven Atemalkoholtest zu bestätigen. Die vorherige Durchführung eines Atemalkoholtests ist jedoch nicht zwingend erforderlich, um einen Blutalkoholtest anordnen zu können.

Die Polizei führt den Blutalkoholtest nicht selbst durch. Die dafür erforderliche Entnahme mindestens einer Blutprobe darf nur durch einen Arzt vorgenommen werden. Die Polizei verbringt den Beschuldigten dafür regelmäßig in eine Polizeiwache, wo die Blutentnahme dann von einem Arzt durchgeführt wird. Seltener kommt es vor, dass die Polizei mit dem Beschuldigten ein Krankenhaus aufsucht, um die Blutentnahme dort durchführen zu lassen.

Die entnommene(n) Blutprobe(n) werden danach im Labor untersucht. Die Ergebnisse und die Blutalkoholkonzentration, werden der Polizei mitgeteilt, sobald diese ausgewertet sind. Das kann mehrere Tage dauern.

Darf ich den Alkoholtest verweigern? Antworten vom Verkehrsrechtsexperten

Sie müssen der Durchführung eines Blutalkoholtests nicht zustimmen. Die Polizei kann sich allerdings über Ihre Verweigerung hinwegsetzen und die Blutentnahme mit Zwang durchsetzen. Wenn die Polizei den begründeten Verdacht hegt, dass der Verkehrsteilnehmer in einem alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand gefahren ist, kann die Durchführung eines Blutalkoholtests angeordnet werden. Hierfür besteht seit 2017 gemäß der Neufassung des § 81a Abs. 2 S. 2 kein Richtervorbehalt mehr. Die Polizei kann die Durchführung des Bluttestes nach eigenem Ermessen anordnen.

Wir raten den Blutalkoholtest nicht zu verweigern um Zwangsmaßnahmen zu vermeiden.

Verhalten bei einer Alkoholkontrolle: So vermeiden Sie Fehler

Bewahren Sie Ruhe bleiben Sie freundlich und schweigen Sie. Sie müssen nur Angaben zu Ihrer Person machen, nicht darüber hinaus. Beantworten Sie keine Fragen zur Sache. Dies darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden.

Sie sollten nur dann in die Durchführung eines Atemalkoholtests einwilligen, wenn Sie sich sicher sind, dass Sie nichts getrunken haben.

Verweigern Sie die Durchführung eines Atemalkoholtests in allen anderen Fällen.

Vermeiden unbedachte Äußerungen, etwa zu Trinkmenge, Fahrstrecke, Trinkgewohnheit, etc., um sich nicht in eine nachteilhafte Position zu bringen. Alles, was Sie zur Sache, insbesondere zu einem Tatvorwurf, sagen kann und wird gegen Sie verwendet werden.

Ab wie viel Promille wird es gefährlich für den Führerschein?

Fahren unter Alkoholeinfluss kann für den Führerschein schnell gefährlich werden. Alkoholisierte Fahrer begeben sich in die Gefahr eines Fahrverbotes oder einer Fahrerlaubnisentziehung. Lesen Sie hierzu auch unseren Blog zum Entzug der Fahrerlaubnis.

Strafen bei Alkoholfahrt: Das droht bei Fahren unter Alkoholeinfluss

Es wird zwischen der Atemalkoholkonzentration und der Blutalkoholkonzentration unterschieden. Atemalkoholtests sind fehleranfällig, weshalb die Atemalkoholkonzentration oft nur ein Indiz für die Alkoholisierung des Beschuldigten ist. Die Faustformel: Der Atemalkoholgehalt liegt ungefähr bei der Hälfte des Blutalkoholgehalts hilft oft nicht weiter. Diese kann zufällig richtig sein, ist aber nicht zwingend so. Für die Blutalkoholkonzentration sind eher einige andere Bedingungen wie körperliche Konstitution, vorherige Aufnahme von Nahrung, Trinkgewöhnung, etc., entscheidend.

Die Atemalkoholkonzentration kann nur zur Grundlage einer Sanktionierung mit einem Bußgeld gemacht werden (Ordnungswidrigkeit). Eine strafrechtliche Verurteilung kann in der Regel nicht auf eine Atemalkoholkonzentration gestützt werden. Im strafgerichtlichen Verfahren kommt es grundsätzlich allein auf die Blutalkoholkonzentration an. Einige Gerichte setzen sich darüber hinweg und ziehen allein die Atemalkoholkonzentration heran und/oder Berechnen sogar den Alkoholwert aufgrund von Äußerungen von Zeugen, die die Trinkmenge beobachtet haben wollen.

Es gibt drei maßgebliche Schwellen für das Fahren unter Alkoholeinfluss.

Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille oder mehr

Ab 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration plus Ausfallerscheinungen spricht man von der sogenannten relativen Fahruntüchtigkeit. Wenn eine solche festgestellt wird, kann der Fahrer wegen einer Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB, verurteilt werden. Vor einer Verurteilung müssen im Verfahren die Ausfallerscheinung festgestellt werden. Diese müssen auf der Alkoholisierung beruhen und den sicheren Schluss zulassen, dass der Fahrer alkoholbedingt, nicht in der Lage war das Fahrzeug sicher zu führen. Zu den typischen Ausfallerscheinungen zählen etwa Schlangenlinien, auffällig langsames Fahren, verzögertes Bremsen und Anfahren, langsame Reaktion auf Ampelzeichen, etc.

Neben der Strafe für die Begehung einer Straftat in Gestalt der Trunkenheitsfahrt, entzieht das Gericht als sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung regelmäßig unter Anwendung von § 69 StGB die Fahrerlaubnis und spricht gemäß § 69a StGB eine Sperre für die Wiedererteilung aus. Das Gericht hat bei der sogenannten Führerscheinsperre einen Spielraum von 6 Monaten bis 5 Jahren. In besonderen Fällen kann es auch eine unbegrenzte Führerscheinsperre aussprechen, wenn es zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Täter generell ungeeignet ist, am Straßenverkehr teilzunehmen.

Atemalkoholkonzentration von 0,25 Promille oder mehr, bzw. Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr

Ab 0,25 Promille Atemalkoholkonzentration oder 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration ist die Ordnungswidrigkeit des § 24a Abs. 1 StVG erfüllt. Es handelt sich hierbei um einen Bußgeldtatbestand, der neben einem nicht unerheblichen Bußgeld mit einem Fahrverbot von mindestens einem Monat sanktioniert wird.

Tabellarische Übersicht über die Bußgeldtatbestände

TatbestandBußgeldPunkte
In der Probezeit oder mit unter 21 Jahren gegen die 0,0-Promillegrenze im Straßenverkehr verstoßen250 €1 (+ Aufbauseminar)
Mit 0,25 Promille Atemalkoholkonzentration, bzw. 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration oder mehr gefahren500 €2 (+ 1 Monat Fahrverbot)
zum zweiten Mal1000 €2 (+ 3 Monate Fahrverbot)
zum dritten Mal (oder öfter)1500 €2 (+ 3 Monate Fahrverbot

Werden zusätzlich zu der Alkoholisierung auch noch Ausfallerscheinungen festgestellt, kann es zu einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr kommen (s.o.).

Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille spricht man von der sogenannten absoluten Fahruntüchtigkeit. Wenn eine solche Blutalkoholkonzentration festgestellt wird, führt das zu der unwiderleglichen Vermutung, dass der Fahrer absolut fahruntüchtig war. Auf Ausfallerscheinungen kommt es ab diesem Alkoholisierungsgrad nicht mehr an. Fahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr erfüllen in jedem Fall den Straftatbestand der Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB. Eine Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt hat regelmäßig den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge (s.o.).

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Thomas Erven Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht

Führerschein weg nach Alkoholtest – was nun?

Wenn die Polizei den Verdacht hegt, dass eine relative oder absolute Fahruntüchtigkeit vorlag, kann diese den Führerschein beschlagnahmen. Dem sollten Sie ausdrücklich widersprechen. Solange der Führerschein beschlagnahmt ist, dürfen Sie trotz Widerspruchs allerdings nicht fahren.

Die Staatsanwaltschaft wird trotz Widerspruchs in der Regel die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO bei Gericht beantragen. Zu diesem Antrag erhält der Beschuldigte Gelegenheit zur Stellungnahme. Wenn Sie ein entsprechendes Anschreiben erhalten, sollten Sie unmittelbar Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen. Ein Anwalt kann für Sie eine Stellungnahme abgeben und ggf. erreichen, dass das Gericht von einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung absieht. Wenn das Gericht von der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung absieht, muss der Führerschein wieder herausgegeben werden, wenn er sich nicht (bereits) im Besitz des Beschuldigten befindet.

Die endgültige Entscheidung über eine Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), kann nur das Gericht treffen. Wenn Sie wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt worden sind und das Gericht die Fahrerlaubnis entzogen hat, können Sie erst nach Ablauf der in dem Urteil ausgesprochenen Sperrfrist (§ 69a StGB) die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis beantragen.

Es kann sein, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an weitere Voraussetzungen knüpft. Wenn Sie eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr hatten, verlangt die Fahrerlaubnisbehörde oft die Ablegung einer medizinisch-psychologischen-Untersuchung (MPU) und die Vorlage eines Abstinenznachweises zum Beweis darüber, dass überhaupt kein Alkohol mehr konsumiert wird. Die Führerscheinprüfung muss in aller Regel aber nicht erneut abgelegt werden.

Wenn „nur“ ein Verstoß gegen § 24a StVG, also eine Ordnungswidrigkeit, vorliegt, wird die Polizei die Weiterfahrt untersagen. Den Führerschein wird sie nicht unbedingt beschlagnahmen. Es darf jedoch erst wieder gefahren werden, wenn die Alkoholisierung vom Körper abgebaut wurde. Die Sanktion für den Verstoß gegen § 24a StVG erfolgt in Form eines Bußgeldbescheids. Erst wenn dieser rechtskräftig geworden ist, müssen Sie das Fahrverbot, ggf. innerhalb einer sogenannten Schonfrist von bis zu 4 Monaten, antreten. Sie treten das Fahrverbot an, indem Sie den Führerschein bei der Behörde oder der Polizei abgeben. Nach Ablauf des Fahrverbots können Sie Ihren Führerschein abholen und direkt wieder fahren.

Polizeikontrolle nach dem Feiern: Was Sie bei Alkohol im Blut beachten sollten

Generell gilt bei einer Straßenverkehrsteilnahme nach dem Alkoholgenuss, dass im Zweifel nicht gefahren werden sollte. Eine Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille kann bereits nach wenigen alkoholischen Getränken erreicht werden. Wenn Sie dann zufällig oder nach einem auffälligen Fahrverhalten von der Polizei kontrolliert werden, kann die Fahrt schnell einschneidende Konsequenzen haben.

Der Körper baut den Alkohol mit der Zeit ab. Die genau Abbaurate kann von Person zu Person unterschiedlich sein, liegt aber immer zwischen 0,1 und 0,2 Promille Blutalkoholkonzentration pro Stunde. Zu beachten ist, dass der Abbauprozess erst nach Trinkende und der sogenannten Anflutungsphase im Blut beginnt. Daher werden die ersten zwei Stunden nach Trinkende nicht in den Abbau einberechnet. Solange Alkohol konsumiert wird, steigt die Blutalkoholkonzentration an oder bleibt gleich. Bei der Vermutung eines Nachtrunks (Trinken nach Fahrtende aber vor Polizeikontrolle) werden bei einem Blutalkoholtest durch den Arzt häufig zwei Blutproben im Abstand von einer halben Stunde entnommen. Aus dem Vergleich der beiden Blutalkoholkonzentration -Werte ergeben sich unter Umständen Rückschlüsse auf das Trinkverhalten.

FAQ

Darf ich die Einwilligung in einen Alkoholtest verweigern?

Ja, Sie dürfen die Einwilligung in einen Alkoholtest verweigern. Dies gilt für alle möglichen Formen eines Alkoholtests. Sie müssen weder einem Atemalkoholtest („Pusten“) am Ort der Polizeikontrolle noch einer Blutentnahme durch einen Arzt zwecks toxikologischer Untersuchung der Blutproben zustimmen. Letzterer kann aber dann mit Zwang durchgesetzt werden.

Welche Konsequenzen drohen bei falschen Angaben zum Alkoholkonsum?

Fragen zum Alkoholkonsum haben Sachbezug. Sie müssen auf diese nicht antworten. Für falsche Angaben mit Bezug zur Sache (Fahrstrecke, Fahrtziel, Trinkmenge, Trinkanlass, etc.) drohen keine Konsequenzen, sofern die Fragen an Sie als Beschuldigten gerichtet sind und nicht jemand anderen betreffen. Sie sollten bestenfalls keine Angaben zur Sache machen. Schweigen Sie zu Sachfragen. Dies ist Ihr gutes Recht.

Was tun, wenn ich mich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühle?

Bleiben Sie trotzdem ruhig. Fragen Sie nach den Dienstausweisen der handelnden Polizeibeamten und notieren Sie sich die Dienstnummer, den Namen und das zu-ständige Polizeirevier. Polizeibeamte, die dienstlich gegenüber anderen Personen eine Maßnahme treffen, sind gesetzlich dazu verpflichtet auf Verlangen Name, Dienstgrad sowie Dienstnummer anzugeben.

Nach Abschluss der Verkehrskontrolle können Sie dann eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der zuständigen Polizeidirektion einreichen. Kontaktieren Sie einen Anwalt und schildern Sie diesem den Sachverhalt. Er wird Sie über Ihre Möglichkeiten gegen die polizeilichen Maßnahmen vorzugehen, aufklären.

Kann ich die Kontrolle abbrechen oder die Weiterfahrt verlangen?

Eigenmächtig können Sie die Kontrolle als solche nicht abbrechen. Sie dürfen jedoch die Zustimmung zum Alkoholtest verweigern und auf Fragen zur Sache keine Antwort geben. Sie sollten immer ruhig und freundlich bleiben. Andernfalls verlängern Sie die polizeiliche Maßnahme nur weiter.

Welche Möglichkeiten habe ich, mich nach dem Alkoholtest juristisch zu wehren?

Es besteht die Möglichkeit gerichtlich, etwa durch Erhebung einer Feststellungsklage, gegen die polizeiliche Maßnahme vorzugehen. Kontaktieren Sie einen Anwalt und schildern Sie diesem den Sachverhalt. Er wird Sie über die Möglichkeiten juristisch gegen die polizeilichen Maßnahmen vorzugehen, aufklären.

Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln


Bildquellennachweise:
iStock ID: 2207832747

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Artikel von t.erven
Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.
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