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23. März 2016  |  Von Thomas Erven

Fahrerlaubnis auf Probe – Tipps vom Anwalt

Fahrerlaubnis auf Probe
Fahrerlaubnis auf Probe

Fahranfänger müssen sich in einer zweijährigen Probezeit bewähren. Dabei bringt die Fahrerlaubnis auf Probe einige Besonderheiten mit sich. Insbesondere drohen bei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr andere Konsequenzen als bei Fahrern, dessen Probezeit bereits abgelaufen ist. Es gilt in dieser Zeit aber auch ein absolutes Alkoholverbot. Ab 17 Jahren darf zudem mit einer eingetragenen Begleitperson gefahren werden.

Fahrerlaubnis auf Probe: Zuwiderhandlungen und drohende Maßnahmen

  • Ein schwerwiegender oder zwei weniger schwerwiegende Verkehrsverstöße führen während der Fahrerlaubnis auf Probe zu führerscheinrechtlichen Konsequenzen. Ein Verkehrsverstoß wird innerhalb der Probezeit regelmäßig als schwerwiegend eingestuft, wenn er im Fahreignungsregister in Flensburg mit Punkten bewertet wird.
    Darunter fallen schwerwiegende Zuwiderhandlungen, wie zum Beispiel eine gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung über 20 km/h, ein Rotlichtverstoß oder eine Alkoholfahrt. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet dann den Besuch eines Aufbauseminars an. Das Gleiche gilt für den Fall, dass zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen werden, zum Beispiel ein Handyverstoß und ein Verstoß gegen zulassungsrechtliche Vorschriften. Außerdem verlängert sich die Probezeit um zwei weitere Jahre.
  • Wer bei der Fahrerlaubnis auf Probe nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begeht, erhält lediglich eine schriftliche Verwarnung. Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von zwei Monaten wird empfohlen.
  • Bei einem erneuten schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird frühestens nach drei Monaten erteilt.

Die Zuwiderhandlungen müssen innerhalb der Probezeit begangen worden sein um die oben genannten Maßnahmen auszulösen. Irrelevant ist, zu welchem Zeitpunkt das Urteil oder ein Bußgeldbescheid rechtskräftig werden. Die Rechtskraft kann auch nach der Probezeit eintreten.

Alkoholverbot bei Fahrerlaubnis auf Probe und Fahrer unter 21 Jahren

Entgegen der Annahme vieler Fahranfänger besteht ein absolutes Alkoholverbot während der zweijährigen Fahrerlaubnis auf Probe! Auch für junge Fahrer, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt: „Null Promille!“. Wer unter dem Einfluss alkoholischer Getränke steht und dennoch die Fahrt antritt oder während der Fahrt alkoholische Getränke konsumiert, muss mit einem Bußgeld von 250,00 € und einem Punkt in Flensburg rechnen. Darüber hinaus wird der Besuch eines Aufbauseminars angeordnet und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.

Begleitetes Fahren

Beim begleiteten Fahren ist es möglich, das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis auf 17 Jahre herabzusetzen (kurz: BF17). Allerdings darf nur in Begleitung einer namentlich benannten „verkehrszuverlässigen“ Person gefahren werden (Eltern, Bekannte, Freunde). Die Begleitperson wird in der sogenannten Begleitauflage in der Prüfungsbescheinigung eingetragen. Zwar kann und soll der Begleitende Hilfe leisten und Ratschläge erteilen, er übernimmt jedoch nicht die Rolle des klassischen Fahrlehrers. Dennoch werden gewissen Anforderungen an den Begleitenden gestellt, um seine Verkehrszuverlässigkeit zu gewährleisten: er muss mindestens das 30. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 5 Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B sein. Wer als Begleiter zugelassen werden möchte, darf ferner mit maximal einem Punkt in Flensburg registriert sein. Obwohl der Begleiter nicht Führer des Fahrzeugs im verkehrsrechtlichen Sinne ist, gelten für ihn die üblichen Promillegrenzen (0,5 Promille) und das Drogenverbot.
Ein Fahren ohne geeignete Begleitperson führt zum Widerruf der Fahrerlaubnis. Hinzu kommt eine Geldbuße, ein Punkt in Flensburg, sowie eine Verlängerung der Probezeit. Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis setzt dann die Teilnahme an einem Aufbauseminar voraus.

 

Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln

Marta Otreba, Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität Köln

Bildquellennachweis: © tournee – Fotolia.com

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Artikel von Thomas Erven

Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.

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