Polizeikontrolle Drogentest
Regelmäßige durchgeführte Polizeikontrollen im öffentlichen Verkehrsraum sollen zur Sicherheit des Straßenverkehrs beitragen. Die Polizei achtet insbesondere auf Hinweise für eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit der Verkehrsteilnehmer. Wenn die Polizei vermutet, dass unter Drogeneinfluss gefahren wurde, wird sie dem Fahrer mit einem Drogenschnelltest gegenübertreten. Dieser Blogbeitrag präsentiert einen Überblick zur Rechtslage im Zusammenhang mit polizeilichen Drogentests.

Inhalte:
Polizeikontrolle und Drogentest: Was Sie wissen müssen
Drogentest bei Verkehrskontrolle – Ihre Rechte und Pflichten
Untersuchung auf Drogen: Was darf die Polizei – und was nicht?
Welche Drogentests sind bei einer Verkehrskontrolle erlaubt?
Positive Drogenprobe: Diese Konsequenzen drohen
Bluttest nach Polizeikontrolle: Muss ich dem zustimmen?
Verhalten bei einem Drogentest im Straßenverkehr: Tipps vom Anwalt
Verkehrskontrolle unter Drogeneinfluss: Wann droht der Führerscheinentzug?
Rechtswidriger Drogentest? So wehren Sie sich richtig
Widerspruch gegen Drogentest-Ergebnisse: So gehen Sie vor
Polizeikontrolle und Drogentest: Was Sie wissen müssen
Wir informieren Sie über alles wichtige in Bezug auf polizeilich angeordnete Drogentests. Wir zeigen Ihnen Ihre Rechte und Pflichten als Verkehrsteilnehmer auf und stellen die Befugnisse der Polizei dar. Außerdem erläutern wir die Konsequenzen für den Führerschein und die rechtlichen Möglichkeiten sich gegen eine Drogentest zu wehren.
Drogentest bei Verkehrskontrolle – Ihre Rechte und Pflichten
Das wichtigste Recht zuerst: Sie müssen der Durchführung eines Drogentests nicht zustimmen. Dies gilt sowohl für Drogenschnelltests am Ort der Kontrolle als auch für die Entnahme von Blutproben zwecks toxikologischer Untersuchung des Blutes.
Ein Drogenschnelltest darf nicht gegen Ihren Willen durchgeführt werden. Bezüglich eines Drogen-Bluttests kann sich die Polizei über Ihre Weigerung hinwegsetzen und Zwang einsetzen.
Eine Blutentnahme muss in jedem Fall durch einen Arzt erfolgen.
Die Polizei kann die Entnahme der Blutproben aufgrund eigenen Ermessens anordnen. Seit der Neufassung des § 81 Abs. 2 StPO im Jahre 2017 besteht für eine Blutentnahme zwecks Untersuchung auf eine Drogenintoxikation kein Richtervorbehalt mehr. Voraussetzung hierfür ist, dass die Polizei den Verdacht auf das Vorliegen einer Verkehrsstraftat im Zusammenhang mit einer Drogenintoxikation hat. Bestehen keine Anhaltspunkte für einen Drogeneinfluss ist die Anordnung einer Blutentnahme rechtswidrig.
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Thomas Erven Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht
Untersuchung auf Drogen: Was darf die Polizei – und was nicht?
Wir erklären Ihnen, was die Polizei im Rahmen einer Drogenuntersuchung alles anordnen kann und was nicht.
Welche Drogentests sind bei einer Verkehrskontrolle erlaubt?
Bei Verkehrskontrollen setzt die Polizei Schnelltests ein. Es gibt Speichel- und Urintests. Die Ergebnisse der Schnelltests sind jedoch nur Indizien für eine Drogenintoxikation.
- Speichel-Test: Der Speichel-Test ist ein Schnelltest, der vor Ort bei der Verkehrskontrolle durchgeführt werden kann. Fällt er positiv aus, liefert das einen Hinweis auf Drogeneinfluss.
- Urintest: Auch mit Urin ist ein Schnelltest möglich. Fällt er positiv aus, liefert das ebenfalls einen Hinweis auf Drogeneinfluss.
Für eine Sanktionierung ist ein Bluttest erforderlich, da nur die Drogenintoxikationswerte im Blut zur Grundlage eines Bußgeldes oder einer strafrechtlichen Verurteilung gemacht werden können.
Positive Drogenprobe: Diese Konsequenzen drohen
Wenn der Drogenschnelltest positiv ausfällt, erhöht sich der Verdacht auf eine Fahrt unter Drogeneinfluss. Die Polizei wird in der Regel eine Blutentnahme durch einen Arzt durchführen lassen und die genaue Drogenintoxikation in einem toxikologischen Bericht eines medizinischen Sachverständigen feststellen lassen. Nur die Resultate einer solchen Untersuchung des Blutes können zur Grundlage von Sanktionen gemacht werden.
Folgt aus der Drogenintoxikation nach dem Gutachten eine Unfähigkeit zum sicheren Führen des gesteuerten Fahrzeugs, so ist der Straftatbestand des § 316 StGB erfüllt. Eine Verurteilung wegen Verwirklichung des § 316 StGB droht. Im Gegensatz zu Alkohol (0,3 Promille plus Ausfallerscheinungen oder 1,1 Promille unabhängig von Ausfallerscheinungen) gibt es für die sonstigen Drogen keine Grenzwerte für die Fahruntüchtigkeit. Diese muss anhand der Umstände des Einzelfalls gesondert festgestellt werden. Regelmäßig ist ein Sachverständigengutachten über die Auswirkungen der konkret festgestellten Drogenmengen auf die Fahrtüchtigkeit erforderlich. Rechtliche Konsequenzen sind die Verurteilung gemäß § 316 StGB zu einer Geldstrafe (5 bis 360 Tagessätze Geldstrafe) oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und die Entziehung der Fahrerlaubnis mitsamt Sperre für die Wiedererteilung nach §§ 69, 69a StGB. Lesen Sie hierzu auch die Blogbeiträge 316 StGB: Trunkenheit im Straßenverkehr und Entzug der Fahrerlaubnis.
Wenn zusätzlich zu der drogenbedingten Fahruntüchtigkeit auch noch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder für Sachen von bedeutendem Wert eingetreten ist, ist der Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 2 StGB erfüllt. Dieser sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe (5 bis 360 Tagessätze) oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 5 Jahren vor.
Auch ohne strafrechtliche Konsequenzen kann im Falle einer nachgewiesenen Cannabisintoxikation ein Bußgeldverfahren drohen. Für den Wirkstoff von Cannabis, Tetrahydrocannabinol (THC), wurde im Zusammenhang mit der Cannabis-Legalisierung ein erhöhter Grenzwert für die Ordnungswidrigkeit des Fahrens unter THC-Einfluss im Straßenverkehr eingeführt. Gemäß § 24a Abs. 1a StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 Nanogramm/Milliliter THC oder mehr im Blutserum hat.
Für Fahranfänger und alle unter 21 Jahren gilt weiterhin die Grenze von 1,0 Nanogramm/Milliliter THC im Blutserum. Bis zu 0,99 Nanogramm/Milliliter THC im Blutserum sind sanktionslos.

Die Bußgeldstrafen für eine Überschreitung des jeweils geltenden Grenzwertes sind aus der folgenden Tabelle ersichtlich.
| Tatbestand | Bußgeld | Punkte |
| Als Fahranfänger oder mit unter 21 Jahren 1,0 ng/ml oder mehr THC im Blutserum | 250,00 € | 1 (+ regelmäßig Aufbauseminar) |
| Erstes Mal 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum | 500,00 € | 2 Punkte (+1 Monat Fahrverbot) |
| Zweites Mal 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum | 1.000,00 € | 2 Punkte (+ 3 Monate Fahrverbot) |
| Ab dem dritten Mal 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum | 1.500,00 € | 2 Punkte (+ 3 Monate Fahrverbot) |
Außerdem muss jeder Verkehrsteilnehmer, der unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr aufgefallen ist, damit rechnen, dass die Straßenverkehrsbehörde die Absolvierung einer medizinisch-psychologischen-Untersuchung (MPU) anordnet. Vor einem Bestehen der MPU wird die Fahrerlaubnis dann nicht wiedererteilt.
Bluttest nach Polizeikontrolle: Muss ich dem zustimmen?
Nein. Es gibt keine Pflicht einem Drogentest gleich welcher Art zuzustimmen. Wenn die Polizei den Verdacht einer Fahrt unter Drogeneinfluss hegt, wird sie jedoch in aller Regel den Bluttest auch gegen Ihren Willen anordnen. Dazu ist sie nach § 81a Abs. 1, Abs. 2 StGB auch ohne richterliche Anordnung ermächtigt.
Unser Tipp: Erteilen Sie nie die Zustimmung zum Drogenschnelltest.
Verhalten bei einem Drogentest im Straßenverkehr: Tipps vom Anwalt
Bewahren Sie Ruhe! Willigen Sie nur ein, wenn sie keine Drogen konsumiert haben und Sie sich sicher sind, dass der Drogentest negativ ausfallen wird. In allen anderen Fällen sollten Sie der Durchführung eines Drogentests widersprechen.
Wenn Sie im Nachgang einer polizeilichen Drogenkontrolle negative Konsequenzen befürchten, kontaktieren Sie einen Anwalt. Er wird Sie über den weiteren Verfahrensgang und die möglichen Konsequenzen aufklären und die zur Verfügung stehenden Verteidigungsmöglichkeiten aufzeigen.
Verkehrskontrolle unter Drogeneinfluss: Wann droht der Führerscheinentzug?
Ein zeitiger Führerscheinentzug (Fahrverbot) droht im Falle einer festgestellten THC-Intoxikation für Fahranfänger oder alle Fahrer unter 21 Jahren ab 1,0 ng/ml THC im Blutserum. Für alle anderen Verkehrsteilnehmer droht ein Fahrverbot ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum.
Für alle anderen Drogen (abgesehen von Alkohol) gibt es keine Toleranzwerte.
Eine festgestellte Drogen-Intoxikation in egal welcher Höhe, bzw. oberhalb der THC-Grenzwerte, kann im Falle einer (auch) darauf beruhenden Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat, insbesondere §§ 316 und 315c StGB, zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis, § 69 StGB, führen. Eine Fahrerlaubnisentziehung geht mit einer Sperre für die Wiedererteilung des Führerscheins zwischen 6 Monaten und 5 Jahren (Führerscheinsperre) einher. Wie lange die Sperre ausfällt, hängt maßgeblich von dem Einzelfall und davon ab, ob und inwiefern einschlägige Vorstrafen bestehen. Lesen Sie auch unseren Blog zum Entzug der Fahrerlaubnis.

Rechtswidriger Drogentest? So wehren Sie sich richtig
In diesem Abschnitt geht es darum, wie sie bei Zweifeln über die Rechtmäßigkeit eines Drogentestes vorgehen sollten.
Widerspruch gegen Drogentest-Ergebnisse: So gehen Sie vor
Wichtig ist, dass Sie zuallererst Ruhe bewahren. Willigen Sie nicht in die Durchführung – gleich welchen – Drogentests ein. Äußern Sie ausdrücklich Ihren Widerspruch, wenn die Entnahme einer Blutprobe angeordnet werden sollte. Kontaktieren Sie einen Anwalt. Dieser wird prüfen, ob die Anordnung und Untersuchung der Blutprobe in rechtmäßiger Weise erfolgt ist. Wenn der Bluttest rechtswidrig war, kann ein Anwalt für Sie erwirken, dass die Drogentest-Ergebnisse nicht gegen Sie verwendet werden können.
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Freitag: 9-12:30 Uhr
Thomas Erven Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht
FAQ
Nein, Sie müssen nicht zustimmen, sondern dürfen der Durchführung eines Drogentests widersprechen. Das gilt sowohl für einen Drogenschnelltest am Ort der Polizeikontrolle als auch für die von einem Arzt durchzuführende Entnahme einer Blutprobe mit anschließender Untersuchung der Probe in einem Labor. Die Blutentnahme kann jedoch zwangsweise durchgeführt werden.
Nein, bei Fragen zur Sache, die ihre Person betreffen, dürfen Sie sogar lügen. Fragen mit Bezug zum Konsumverhalten von Drogen sind sachbezogen. Auf diese Fragen können Sie die Antwort verweigern, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen. Infolge unrichtiger Angaben mit Sachbezug (Erfahrung mit Drogen, Zweck der Fahrt, etc.) drohen keine Nachteile. Es sei denn die Fragen betreffen jemand anderen. Bestenfalls machen Sie keine Angaben zur Sache. Schweigen Sie. Das ist ihr gesetzlich zugesichertes Recht.
Bewahren Sie dennoch die Ruhe. Lassen Sie sich die Dienstausweise der handelnden Polizeibeamten vorzeigen. Dazu sind die handelnden Polizeibeamten gesetzlich verpflichtet. Schreiben Sie sich Namen, Dienstnummer und Polizeirevier auf.
Nehmen Sie Kontakt zu einem Anwalt auf und berichten Sie von der Polizeikontrolle. Dieser wird Ihnen Möglichkeiten aufzeigen gegen die Polizeikontrolle vorzugehen. Eine von diesen Möglichkeiten ist die Dienstaufsichtsbeschwerde, die bei der zuständigen Polizeidirektion eingereicht werden kann.
Einen Abbruch der laufenden Polizeikontrolle können Sie als Privatperson nicht herbeiführen. Allerdings dürfen Sie die Einwilligung in den Drogentest verweigern, keine Angaben zur Sache machen und auf Fragen mit Sachbezug schweigen. Bei alledem sollten sie ein freundliches und ruhiges Auftreten beibehalten. Ansonsten tragen Sie nur dazu bei, dass es länger dauert und ggf. auch die Intensität der Polizeikontrolle ansteigt.
Es gibt unterschiedliche Wege gerichtlich gegen einen durchgeführten Drogentest vorzugehen. So besteht beispielsweise die Möglichkeit durch eine erfolgreiche Feststellungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht die Rechtwidrigkeit der Polizeikontrolle feststellen zu lassen. Besprechen Sie den Vorgang mit einem Anwalt. Dieser wird Sie über die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe aufklären und mit Ihnen das weitere Vorgehen abstimmen.
Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln
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