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8. April 2016  |  Von Thomas Erven

Verkehrsverstöße als Radfahrer? – Tipps vom Anwalt

Verkehrsverstöße als Radfahrer
Verkehrsverstöße als Radfahrer

Obwohl das von Radfahrern ausgehende Gefahrenpotenzial in der Regel gering ist, bleiben Verkehrsverstöße als Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr nicht folgenlos. Bei Fahrradfahren mit Alkohol drohen sogar Konsequenzen für die Fahrerlaubnis. Doch wie viel Promille ist am Lenker noch erlaubt? Darf ich während des Radfahrens Musik hören oder telefonieren? Was droht dem Radfahrer beim Überfahren der roten Ampel? Gibt es eine Helmpflicht?

Fahrradfahren mit Alkohol?

Einer der gravierenden Verkehrsverstöße als Radfahrer ist der Alkoholverstoß. § 316 StGB verbietet das Führen eines Fahrzeugs, wenn infolge des Genusses von Alkohol das Fahrzeug nicht mehr sicher geführt werden kann. Nicht nur ein Auto, sondern auch ein Fahrrad gilt als Fahrzeug. Daher können sich auch Radfahrer wegen einer Trunkenheitsfahrt strafbar machen. Die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt bei 1,6 Promille. Zum Vergleich: Wer ein Auto oder sonstiges Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, erreicht die absolute Fahruntüchtigkeit bereits bei 1,1 Promille. Bei Ausfallerscheinungen, wie zum Beispiel beim Fahren von Schlangenlinien, ist die Grenze auch beim Radfahrer deutlich niedriger angesetzt: Ab 0,3 Promille wird die relative Fahruntüchtigkeit angenommen. Ist ein Radfahrer trotz seiner Fahruntüchtigkeit im Straßenverkehr unterwegs, begeht er eine Straftat.
Werden Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, drohen bei Fahrradfahren mit Alkohol eine Verteilung wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB). Dies kann zum Beispiel bei einem Unfall nach Fahrradfahren mit Alkohol der Fall sein.
Dem stark alkoholisierten Radfahrer wird unterstellt zukünftig nicht davor zurückzuscheuen, auch ein Auto im betrunkenen Zustand zu führen. Daher kann die Fahrerlaubnisbehörde zudem die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) verlangen, um die generelle Fahreignung zu überprüfen. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung wird bei Ersttätern regelmäßig ab einem Wert von 1,6 Promille angeordnet. Das Nichtbestehen der MPU führt zum Entzug der Fahrerlaubnis. Daneben kann ein Fahrverbot (auch für Fahrräder laut Verwaltungsgerichtshof München 11 BV 12.771) verhängt werden und es erfolgt eine Eintragung von drei Punkten ins Fahreignungsregister.

Rotlichtverstoß als Radfahrer

Einer der häufigen Verkehrsverstöße als Radfahrer ist der Rotlichtverstoß. Die Missachtung des Rotlichts bei Ampeln zieht bei Radfahrern ein Bußgeld von 60,00 € nach sich. War die Ampel schon länger als eine Sekunde auf rot („qualifizierter Rotlichtverstoß als Radfahrer“), erhöht sich das Bußgeld auf 100,00 €. Außerdem gibt es einen Punkt in Flensburg. Wenn ein Radweg an einen Fußgängerweg grenzt, haben Radfahrer grundsätzlich die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten. Ab dem 01.01.2017 tritt eine neue Regelung in Kraft: Radfahrer müssen sich dann nach den Lichtzeichen für den Fahrverkehr oder nach eigenen Lichtzeichen mit dem Symbol „Radverkehr“ richten.

Verkehrsverstöße als Radfahrer gegen zulassungsrechtliche Vorschriften

Fahrräder benötigen im Gegensatz zu Pkws keine Betriebserlaubnis für die Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr. Sie müssen jedoch die Voraussetzungen der Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) erfüllen. Dazu gehören grundsätzlich eine helltönende Klingel, zwei fest verschraubte Pedale, zwei voneinander unabhängige Bremsen und eine vorschriftsgemäße Fahrradbeleuchtung. Wer mit defekten Bremsen oder fehlender Klingel im Straßenverkehr unterwegs ist, riskiert ein Bußgeld von 15,00 €. Entspricht die Beleuchtungseinrichtung nicht den Vorgaben der StVZO, wird ein Bußgeld von 20,00 € festgesetzt.

Rechts überholen als Radfahrer

Wenn sich vor der roten Ampel eine lange Autoschlange bildet, überholen die meisten Radfahrer die Autos von rechts. Doch ist das überhaupt erlaubt? Nach § 5 Abs. 8 StVO dürfen Radfahrer grundsätzlich auf dem rechten Fahrstreifen wartende Fahrzeuge überholen. Vorausgesetzt werden jedoch eine mäßige Geschwindigkeit und besondere Vorsicht. Es sollte daher auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand geachtet werden nur stehende Fahrzeuge überholt werden. Die wartenden Fahrzeuge sind im Umkehrzug nicht dazu verpflichtet, rechts genügend Platz für überholende Radfahrer zu lassen. Im Zweifel empfiehlt es sich für Radfahrer daher zu warten und auf das Überholmanöver verzichten, um Touchierungen mit wartenden Fahrzeugen zu vermeiden.

Häufige Irrtümer: Helmpflicht, Kopfhörer- und Handyverbot als Verkehrsverstöße für Radfahrer?

Obwohl das Tragen eines Fahrradhelms empfohlen wird, besteht keine Helmpflicht für Radfahrer. Selbst für Kinder nicht. Wer ohne Helm unterwegs ist, muss daher auch nicht mit einem Bußgeld rechnen. Der BGH (Bundesgerichtshof) hat darüber hinaus klargestellt, dass ein fehlender Fahrradhelm allein noch keine Teilschuld bei Unfallverletzungen begründet. Dies gilt zumindest für den Alltags- und Freizeitradler. Für Sportradler gelten erhöhte Anforderungen. Ihnen kann mangels Helm bereits ein Mitverschulden angerechnet werden.

Das Musik hören über Kopfhörer ist während des Radfahrens grundsätzlich nicht verboten. Entscheidend ist die Lautstärke. Der Radfahrer muss dafür Sorge tragen, dass er trotz Kopfhörer mit Musik das Hupen, Klingeln oder sonstige Signale des Straßenverkehrs wahrnimmt. Kommt der Radfahrer dieser Pflicht nicht nach, kann ihm bei einem Unfall einen Teilschuld angelastet werden. Bei der Verschuldensfrage ist auch das Kopfhörermodell entscheidend. Einige verschließen den Gehörgang vollkommen und beeinträchtigen die Außenwahrnehmung erheblich. Andere Modelle werden über einen Bügel an Ohr gehängt und lassen so eine höhere Umgebungswahrnehmung zu.

Das Handyverbot gilt auch für Radfahrer. Egal ob auf dem Rad telefoniert, fotografiert oder einfach nur die Uhrzeit geprüft wird – all dies fällt unter die Mobiltelefonnutzung. Wer erwischt wird, zahlt ein Bußgeld in Höhe von 25,00 €. Ausnahmen sind möglich: Entsprechend einer Freisprechanlage im Auto dürfen Radfahrer beispielsweise über ein Headset telefonieren. Soll das Handy als Navigationsgerät fungieren, ist eine Montage am Lenker zulässig. Entscheidend ist, dass das Handy während der Fahrt nicht in den Händen gehalten wird.

Sollten Sie nach einem der genannten Verkehrsverstöße als Radfahrer einen Anhörungsbogen, einen Äußerungsbogen als Beschuldigter oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben, suchen Sie sofort einen Verkehrsrechtsanwalt auf und lassen sich sachkundig beraten.

Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln

Marta Otreba, Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität Köln

Bildquellennachweis: © victoria novak – Fotolia

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Artikel von Thomas Erven

Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.

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