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11. März 2016  |  Von Thomas Erven

Nötigung im Straßenverkehr – Tipps vom Anwalt

Nötigung im Straßenverkehr
Nötigung im Straßenverkehr

Drängeln, Lichthupe, Blinker setzen – der Alltag auf deutschen Straßen. Doch ab wann spricht man bei solchem Fahrverhalten von einer Nötigung? Und wie sieht es aus, wenn der bedrängte Fahrer dann den Drängler ausbremst und dieser seine Geschwindigkeit erheblich reduzieren muss? Stellt auch dies eine Nötigung im Straßenverkehr dar? Wir klären auf!

 Nötigung im Straßenverkehr: die gesetzliche Regelung

Ein spezieller verkehrsrechtlicher Tatbestand, der die Nötigung im Verkehr unter Strafe stellt, existiert nicht. Jedoch ist in solchen Fällen zu prüfen, ob der allgemeine strafrechtliche Tatbestand der Nötigung erfüllt ist. Nach § 240 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Weitere Voraussetzung ist nach § 240 Abs. 2 StGB, dass die Tat rechtswidrig ist. Dies der Fall, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Welche strafrechtlichen Folgen drohen bei einer Nötigung?

Die Nötigung ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Das Gericht kann zusätzlich ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten aussprechen, § 44 StGB. Bei schwerwiegenderen Fällen droht bei einer Nötigung im Straßenverkehr der Entzug der Fahrerlaubnis und die Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis von sechs Monaten bis fünf Jahren, § 69 a StGB.

Auch wenn keine Nötigung vorliegt ist beim Bedrängeln auf der Autobahn unter Umständen ein Bußgeldtatbestand, der sogenannte Abstandsverstoß gegeben.

Wann liegt eine Nötigung im Straßenverkehr vor?

Diese Frage lässt sich nur anhand einer Wertung aller Umstände im Einzelfall beantworten. Je nach Sachverhalt beurteilt sich eine potentielle Nötigung nach Dauer und Intensität der Zwangswirkung. Das Drängeln im Straßenverkehr, bei dem kurz dicht aufgefahren wird und der Sicherheitsabstand erheblich verkürzt wird, stellt deshalb in der Regel noch keine Nötigung dar. Auch alleine das Aufblenden oder Blinker setzen ist grundsätzlich keine Nötigung im Straßenverkehr.

Typische strafbare Fahrverhaltensweisen

Das Drängeln wird dann als Nötigung im Straßenverkehr gewertet, wenn eine gewisse Intensität über einen längeren Zeitraum vorliegt. Je länger gedrängelt wird, je geringer der Abstand zum Vordermann ist und je höher die Geschwindigkeit, desto eher wird eine Nötigung angenommen. Im Einzelfall kann auch ein einzelner dieser Umstände derart erheblich sein, dass eine Strafbarkeit nach § 240 StGB begründet wird. Zum Beispiel wird beim dichten Auffahren im Stadtverkehr von einer Gewaltauswirkung ausgegangen, wenn dabei der übliche Sicherheitsabstand deutlichst unterschritten wird. Unzureichend ist für die Rechtsprechung in der Regel aber das Bedrängen auf Strecken unter 100 Metern und geringen Geschwindigkeiten (80 km/h und weniger).
Allein das Gefühl der Bedrängnis genügt noch nicht für eine Nötigung. Die Rechtsprechung verlangt zusätzlich, dass ein durchschnittlicher Autofahrer durch das dichte Auffahren „in Furcht und Schrecken“ gerät. Erst wenn der bedrängte Autofahrer dadurch in eine unfallgefährdende Lage versetzt wird, kommt eine Nötigung in Betracht.

Einhergehend mit dem bedrängenden Auffahren kommt oftmals die Lichthupe oder der Blinker zum Einsatz. Dies stellt im Regelfall noch keine Nötigung dar. Selbst beim wiederholten Einsatz müssen weitere Umstände hinzutreten (zum Beispiel zu dichtes Auffahren), damit die für eine Nötigung im Straßenverkehr notwendige Intensität der Zwangswirkung erreicht wird.

Doch auch im umgekehrten Fall kann der Straftatbestand der Nötigung erfüllt sein: wenn der Vordermann den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ausbremst oder durch beharrliches Linksfahren auf freier Autobahn die Spur nicht freigibt. Gewalt liegt hier im Bereiten eines physischen Hindernisses vor und damit eine Nötigung. Aufgrund dieses Hindernisses wird der Hintermann zum Abbremsen oder zum Spurwechsel gezwungen. Außerdem liegt ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vor, § 2 Abs. 2 StVO. Dies kann ein Bußgeld nach sich ziehen.

Eine Nötigung wird regelmäßig auch in Fällen des Schneidens beim Überholvorgang bejaht, wenn der Überholte scharf abbremsen muss, um einen Unfall zu vermeiden.

Auch das „Kolonnenspringen“ kann eine Nötigung darstellen, wenn das entgegenkommende Fahrzeug oder das überholte Fahrzeug stark abbremsen muss.

Fazit:

Ob eine strafrechtlich relevante Nötigung vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Dass ein Betroffener ein bestimmtes Fahrverhalten als „Nötigung“ empfindet, genügt noch nicht. Aus der Gesamtschau muss ein erheblicher Intensitätsgrad der Zwangswirkung erkennbar sein. Kommen zum Bedrängen andere Umstände, wie Einsatz der Lichthupe und Blinker bei massiver Unterschreitung des Sicherheitsabstandes hinzu, liegt eine strafbare Nötigung vor. Doch auch das massive Abbremsen als „Antwort“ des Bedrängten ist ebenfalls eine Nötigung.

Wird Ihnen eine Nötigung im Straßenverkehr vorgeworfen, kontaktieren Sie sofort einen Fachanwalt für Verkehrsrecht und äußern Sie sich bis dahin nicht. Die Rechtsprechung ist bei diesem Vorwurf zum Teil uneinheitlich. Der Anwalt wird versuchen, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden eine Einstellung zu erreichen, bevor es zu einer Anklageerhebung kommt.

 

Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln

Marta Otreba, Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität Köln

Bildquellennachweis: © MaFiFo – Fotolia.com

 

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Artikel von Thomas Erven

Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.

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