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Von Thomas Erven

Punktereform beim Fahreignungsregister - Tipps vom Anwalt

Punktereform beim Fahreignungsregister
Punktereform beim Fahreignungsregister

Am 01.05.2014 hat es eine Punktereform beim Fahreignungsregister gegeben: seit diesem Zeitpunkt hat das neue Fahreignungsregister das bisherige Flensburger Verkehrszentralregister abgelöst hat.

Nach der Punktereform beim Fahreignungsregister wird die Fahrerlaubnis bereits nach 8 Punkten (statt bisher 18 Punkten) entzogen. Bis zum 30.04.2014 angesammelte Punkte gehen aber nicht verloren. Man ist also zum 01.05.2014 nicht neu bei null Punkten gestartet. Vielmehr wurden bis zum Stichtag 30.04.2014 aufgelaufene alte Punkte nach einem festen Schema in das neue System umgerechnet.

Umrechnung alter Punkte nach der Punktereform beim Fahreignungsregister:

  • 1-3      Punkte alt entsprechen nach der  Punktereform beim Fahreignungsregister: 1 Punkt 
  • 4-5      Punkte alt entsprechen nach der Punktereform beim Fahreignungsregister: 2 Punkten 
  • 6-7      Punkte alt entsprechen nach der Punktereform beim Fahreignungsregister: 3 Punkten
  • 8-10    Punkte alt entsprechen nach der Punktereform beim Fahreignungsregister: 4 Punkten
  • 11-13  Punkte alt entsprechen nach der Punktereform beim Fahreignungsregister: 5 Punkten
  • 14-15  Punkte alt entsprechen nach der Punktereform beim Fahreignungsregister: 6 Punkten
  • 16-17  Punkte alt entsprechen Punkten nach der Punktereform beim Fahreignungsregister: 7 Punkten
  • 18       Punkte alt entsprechen nach der Punktereform beim neuen Fahreignungsregister: 8 Punkten

Bestehende Eintragungen, die nach neuem Recht (neuer Bußgeldkatalog) nicht mehr einzutragen waren, wurden zum 01.05.2014 automatisch gelöscht.

Bei ein bis drei Punkten erfolgt eine Vormerkung, bei vier bis fünf Punkten erfolgt eine Ermahnung und bei sechs bis sieben Punkten erfolgt eine Verwarnung. Vormerkung, Ermahnung und Verwarnung haben jeweils unterschiedliche Folgen. Bei acht Punkten wird zwangsläufig die Fahrerlaubnis entzogen.

Nach der Punktereform haben im Fahreignungsregister neu eingetragene Punkte keinen Einfluss mehr auf die Löschung (Verjährung) anderer nach dem 01.05.2015 eingetragener Punkte. Allerdings gelten für eine Überbrückungsdauer von fünf Jahren für die in das neue System übertragenen "alten" Punkte die vor der Reform geltenden (anderen) Tilgungsfristen.

Die Reform bedeutete eine deutliche Verschärfung des bisherigen Rechts.Es droht nun schneller der Entzug der Fahrerlaubnis. In jedem Fall sollte jetzt deshalb bei drohendem Bußgeld sofort fachanwaltlicher Rat durch einen Verkehrsrechtspezialisten eingeholt werden, um es nach Möglichkeit gar nicht erst zu neuen Eintragungen kommen zu lassen. So bleibt dann auch die Fahrerlaubnis erhalten!

Rechtsanwalt Erven, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln Braunsfeld

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Artikel von Thomas Erven
Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.
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