Schaden in der Waschanlage? - Tipps vom Anwalt
Als Kunde einer Waschanlage erwartet man einen blitzblanken Wagen. Doch wer haftet, wenn der Wagen nach dem Waschgang Kratzer im Lack hat, die Antenne abgerissen ist oder der Autospiegel beschädigt ist? Muss der Betreiber einer Waschanlage für Schäden am Fahrzeug nach einem Waschgang aufkommen? Bleibt der Kunde auf den Reparaturkosten sitzen? Wer muss beweisen, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist?
Schaden in der Waschanlage: Wer muss was beweisen?
Grundsätzlich liegt die Beweislast beim Kunden, dessen Fahrzeug beschädigt wurde. Der Kunde hat allerdings keinen Einblick in den technischen Betriebsablauf der Waschanlage. Die Beweislage ist deshalb für ihn schwierig. Es genügt rechtlich jedoch, wenn er vor Gericht glaubhaft machen kann, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist und nicht schon vorher bestand. Bei der Glaubhaftmachung werden in erster Linie Zeugenaussagen herangezogen. Der Betrieb hingegen muss beweisen nichts falsch gemacht zu haben.
Zu beachten ist, dass diese erleichterte Beweisführung für den Kunden nur bei Portalwaschanlagen gilt. Bei einer solchen Anlage fährt der Kunde in die Waschanlage ein und verlässt das Auto; die Reinigungsbürsten fahren selbstständig über das Fahrzeug. Dagegen wird in der Waschstraße das Fahrzeug über ein Förderband gezogen und der Kunde hat noch Einfluss auf die Lenkung. Es kann also nicht ausgeschlossen werden, dass ein Schaden in der Waschanlage auch auf ein Fehlverhalten des im Fahrzeug sitzenden Kunden zurückzuführen ist. Die Beweisanforderungen sind hier demnach höher.
Wer hat wann Schuld?
Für einen Schadensersatzanspruch ist zudem erforderlich, dass den Betreiber ein Verschulden zur Last fällt. Kann der Betreiber beweisen, dass der Waschvorgang ordnungsgemäß abgelaufen ist und keine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde, so kann er nicht haftbar gemacht werden. Der Kunde bleibt dann auf seinen Kosten sitzen.
So wie im Fall, der dem Oberlandesgericht Saarbrücken vorlag (Az.: 4 U 26/12-8): Die Klägerin verlangte Schadensersatz für Lackkratzer, nachdem sie durch eine Portalwaschanlage fuhr. Schadensursache war eine abgerissene Antenne, die sich in der Anlage verfangen hatte. Die Antenne stammte von einem anderen Fahrzeug, das unmittelbar vorher durch die Waschanlage fuhr. Das Gericht entschied, dass Schadensereignis habe der Betreiber nicht verhindern können. Eine ständige Kontrolle der Waschanlage sei ihm nicht zuzumuten. Ein Schadensersatzanspruch scheiterte hier also am Verschulden des Betreibers.
Gegebenenfalls wäre der Eigentümer des Fahrzeugs, welches die Antenne verloren hatte, haftbar zu machen. So wie in einem von unserer Kanzlei verhandelten Fall: die an der Antenne angebrachten Hochzeitsbänder und zusätzlichen Plastikverstrebungen waren in den Waschbürsten der Anlage hängen geblieben und beschädigten das nachfolgende Fahrzeug unseres Mandanten umfangreich am Lack. Mit Hilfe von Videoaufnahmen in der Waschanlage konnten wir dies nachweisen und der Vorfahrende musste die vollständigen Reparaturkosten übernehmen.
Im Folgenden weitere Beispiele, wann die Gerichte ein Verschulden des Betreibers oder aber des Kunden angenommen haben:
- Eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Betreiber der Waschanlage wurde vom Landgericht Hannover bejaht, weil bei beim Waschvorgang keine Schutzhüllen für die Heckscheibenwischer verwendet worden waren (LG Hannover, Az: 10 S 17/12). Die Folge waren Schäden an der Heckklappe, den Scheibenwischern und der Heckscheibe
- Mithilfe von Zeugenaussagen konnte der Nachweis geführt werden, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden war (AG Velbert Az: 17 C 316/06). Die Lackschäden mussten durch den Betreiber ersetzt werden.
- Werden Wartungsintervalle der Waschanlage überschritten und hierdurch Schäden verursacht haftet ebenfalls der Betreiber (LG Duisburg, 11 S 98/09).
- Eine Kontrolle nach jedem Waschvorgang ist dem Betreiber allerdings nicht zuzumuten. Die Antenne eines vorfahrenden Fahrzeugs beschädigte den Kunden. Der Kunde blieb auf seinem Schaden in der Waschanlage sitzen.
- Ist ein Fehlverhalten des Kunden für das Schadensereignis verantwortlich, so haftet er selbst ganz oder teilweise für die anfallenden Reparaturkosten. So entschied das Landgericht Halle, Az. 2 S 75/13, dass ein Fahrzeugfahrer schadensersatzpflichtig für die beschädigte Waschanlage sei, nachdem er schräg in die Waschanlage einfuhr und dadurch eine Beschädigung der Motorwelle eines Radwaschantriebs verursachte.
- Schaltet der Kunde entgegen der Vorschriften den Motor ab und fährt das nachfolgende Fahrzeug auf, haftet der Kunde selbst (AG Köln, Az: 272 C 33/12).
- Wurde der Kunde nachweislich falsch in die Transportschiene eingewiesen und dadurch das Fahrzeug beschädigt, haftet der Betreiber (AG Borna, Az: 3 C 1150/11).
- Wenn ein Fahrzeug aus der Transportschiene springt, muss der Betreiber sofort das Band anhalten. Wird ein nachfolgendes Fahrzeug aufgeschoben, haftet ebenfalls der Betreiber (AG Braunschweig, Az: 116 C 2943/13). Der Betreiber ist auch haftbar, wenn durch einen technischen Defekt des Transportbandes das folgende Fahrzeug auffährt (LG Paderborn, Az: 5 S 65/14).
- ein umfangreiche Urteilssammlung zu den "Waschanlagenfällen" finden Sie hier.
Kann der Waschstraßenbetreiber seine Haftung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen?
Der Bundesgerichtshof (Az: X CR 133/03) entschied, dass ein genereller Haftungsausschluss für außen angebrachte Karosserieteile (Spiegel, Antennen usw.) unwirksam ist. In dem Fall kann der Betreiber der Waschanlage sich nicht auf seine Ausschlussklausel berufen und er haftet für Schäden, die während des Waschvorgangs entstanden sind.
Rat des Anwalts
Untersuchen Sie Ihr Fahrzeug nach jedem Waschgang in der Waschstrasse. Stellen Sie nach einem Waschgang Schäden an Ihrem Kfz fest, sollten Sie diese umgehend beim Personal melden. Eine schriftliche Bestätigung seitens des Personals, sofortige Fotos der Fahrzeugschäden und vor allem Zeugen (Mitfahrer, Fahrer vor oder nachfolgendes Fahrzeug) können später die Beweisführung im Prozess erleichtern. Suchen Sie unmittelbar einen Fachanwalt für Verkehrsrecht auf und lassen Sie sich beraten.
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