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12. November 2016  |  Von Thomas Erven

Flyrad und Solowheel zulässig? – Tipps vom Anwalt

Flyrad und Solowheel sind nur zwei Beispiele aus einer Reihe von neuen Trends auf dem Fahrzeugmarkt. Die kompakten Fortbewegungsmittel locken mit einem hohen Spaßfaktor. Dieser ist vor allem dem Elektromotor zu verdanken, mit dem sowohl das Flyrad als auch das Solowheel betrieben werden. Doch gerade dieser Umstand bringt rechtliche Probleme mit sich auf die die Hersteller oft nicht hinweisen. Es stellt sich die Frage, ob diese Fortbewegungsmittel überhaupt im Straßenverkehr zugelassen sind und mit welchen straf-, bußgeld und versicherungsrechtlichen Folgen zu rechnen ist.

Was ist ein Flyrad/ ein Solowheel?

Flyrad und Solowheel liegen im Trend. Doch was muss man beachten?
Flyrad und Solowheel liegen im Trend. Doch was muss man beachten?

Beim Fly-Rad handelt es sich um eine motorisierte Antriebshilfe, die in erster Linie für Inlinefahrer gedacht ist. An einer Art „Stock“ befindet sich am einen Ende das Rad, am anderen Ende der Lenker.Eine ausklappbare Sitzmöglichkeit ist vorhanden, muss aber nicht zwingend beim Fahren genutzt werden. Beim freihändigen Fahren soll ein Gefühl des Fliegens entstehen, daher der Name „Flyrad“. Das Flyrad erreicht beachtliche 40 km/h.

Das Solowheel kommt dagegen ohne Sitz und Lenker aus. Bei diesem selbstbalancierenden Einrad stellt sich der Fahrer auf die Pedalflächen, welche seitlich am Rad angebracht sind. Gelenkt und gebremst wird ausschließlich durch Gewichtsverlagerung und Verschieben des Körperschwerpunkts. Mit dem Solowheel können bis zu 16 km/h erreicht werden.

Wie werden Flyrad und Solowheel verkehrsrechtlich eingestuft?

Das Flyrad und das Solowheel unterfallen in Deutschland der Definition des Kraftfahrzeugs. Das Kraftfahrzeug wird in § 1 Abs. 2 S. 2 StVG definiert. Danach gelten als Kraftfahrzeuge alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden sein. Da sowohl das Flyrad als auch das Solowheel mit einem Elektromotor betrieben werden, ist diese Definition zutreffend.

Eine Ausnahme nach § 16 Abs. 2 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) kann für das Flyrad oder Solowheel nicht gemacht werden, da ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über die zulässigen 6 km/h dieser Vorschrift liegen.

Aus der rechtlichen Einstufung als Kraftfahrzeug folgt, dass diese Fahrzeuge zulassungspflichtig sind (§ 1 Abs. 1 StVG). Problematisch ist zudem, dass es schon an der Einhaltung der Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO mangelt. Es fehlen entsprechende Lichteinrichtungen am Flyrad und Solowheel, ebenso wie Klingel/Hupe, vorschriftsgemäße Lenk- und Bremseinrichtungen etc.

Auch wenn die Bezeichnung als „Flyrad“ oder „Solowheel“ es nahe legt, handelt es sich bei diesen Fortbewegungsmitteln nicht um Fahrräder nach dem deutschen Recht. In Österreich gilt eine andere Rechtslage. Dort unterfällt das Flyrad dem Fahrradrecht. Es bleibt abzuwarten, ob der deutsche Gesetzgeber für Funsportgeräte wie das Flyrad entsprechende Anpassungsregelungen schafft.

Derzeit ist die Nutzung von Flyrad und Solowheel im deutschen Straßenverkehr unzulässig!

Welche straf- und bußgeldrechtlichen Folgen drohen?

Wer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem Flyrad erwischt wird, muss nach der Bußgeldtabelle mit einem Bußgeld in Höhe von 70 € und einem Punkt in Flensburg rechnen. Entsprechendes gilt für das Solowheel. Zu beachten ist, dass der öffentliche Straßenverkehr grundsätzlich auch öffentlich zugängliche Parkplätze umfasst.

Wer im Rahmen einer Kontrolle keine Fahrerlaubnis der Klasse B vorweisen kann, dem droht zudem ein Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrererlaubnis nach § 21 StVG. Diese Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Verhängung einer Geldstrafe ist hier der Regelfall.

Außerdem besteht eine Versicherungspflicht für Solowheel und Flyrad, da die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h übersteigt. Wer ohne entsprechende Haftpflichtversicherung fährt, macht sich zusätzlich nach § 6 PflVersG strafbar. In der Privathaftpflichtversicherung sind Kraftfahrzeuge jedoch ausgeschlossen, so dass diese Versicherung bei verursachten Fremdschäden auch nicht greift.

Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln

Marta Otreba, Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität Köln

 

Bildquellennachweis: © romaset – Fotolia.com

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Artikel von Thomas Erven

Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.

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