Der Vorwurf eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr klingt ist für den Beschuldigten oft unverständlich. In der Praxis betrifft der Vorwurf sehr unterschiedliche Situationen: ein Gegenstand auf der Fahrbahn, eine Manipulation an einem Fahrzeug, ein Steinwurf, ein Eingriff durch einen Mitfahrer – oder der Vorwurf, ein Auto nach einem Streit gezielt als Druck- oder Schadensmittel eingesetzt zu haben. Aus einem zeitlich oft nur kurzen Geschehen kann so ein Ermittlungsverfahren mit erheblichen Strafdrohungen entstehen.
Der Vorwurf sollte nicht vorschnell mit einem „gefährlichem Fahren“ verwechselt werden. Der Nachweis des § 315b StGB stellt hohe Anforderungen an die Ermittlungsbehörden. Es muss ein tatbestandsmäßiger Eingriff vorliegen, die Sicherheit des Straßenverkehrs muss beeinträchtigt worden sein und daraus muss sich eine konkrete Gefahr für einen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert entwickelt haben. Bei Handlungen eines Autofahrers im fließenden Verkehr gelten zusätzlich besonders strenge Voraussetzungen.
Die Kanzlei Erven verteidigt Beschuldigte bei Verkehrsstraftaten in Köln und bundesweit. Wir prüfen die Ermittlungsakte, rekonstruieren die konkrete Verkehrssituation und klären frühzeitig, ob der Vorwurf nach § 315b StGB anhand der Beweislage überhaupt trägt – und ob Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, Auswirkungen auf Fahrerlaubnis, Probleme mit der Führerscheinstelle und Punkte drohen.
Vorladung, Äußerungsbogen, Strafbefehl oder Beschluss über die Fahrerlaubnisentziehung erhalten?
Senden Sie uns alle Schreiben der Polizei und vorhandene sonstige Unterlagen. In einer kostenlosen Ersteinschätzung klären wir den akuten Handlungsbedarf und die nächsten sinnvollen Schritte.
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Thomas Erven Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht
§ 315b StGB vorgeworfen? Auf die Details kommt es an
Der Tatvorwurf der Ermittlungsbehörde ist häufig viel weiter, als es die spätere Beweisaufnahme ergibt. Gerade bei Streitigkeiten im Straßenverkehr, Ramm- oder Bremsmanövern und sogenannten Beinahe-Unfällen entscheidet die genaue Rekonstruktion des Sachverhalts darüber, ob tatsächlich § 315b StGB vorliegt oder ob der Sachverhalt rechtlich anders z.B. nur als Bußgeldtatbestand oder zumindest geringfügigere Straftat wie zum Beispiel eineNötigung einzuordnen ist. Es stellen sich folgende Fragen:
- War das Verhalten überhaupt ein „Eingriff“ in den Straßenverkehr oder nur Teil eines normalen – wenn auch möglicherweise regelwidrigen – Verkehrsvorgangs?
- Ist eine konkrete Gefahr entstanden oder blieb es bei einer abstrakt riskanten Situation?
- Lässt sich nachweisen, dass gerade der behauptete Eingriff die Gefahr verursacht hat?
- Welche Vorsatzform ist belegbar? Bei einem Inneneingriff muss insbesondere ein bewusst zweckwidriger Einsatz des Fahrzeugs mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz nachweisbar sein.
- Kann der Vorwurf mangelnder Fahreignung gemacht werden und ist damit die Fahrerlaubnis in Gefahr?
Unsere Leistungen beim Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
Bei einem Vorwurf nach § 315b StGB prüfen wir die Beweislage anhand jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals und mögliche Folgen für Ihre Fahrerlaubnis. Ziel ist eine frühzeitige und auf Ihren Fall abgestimmte Verteidigung, um eine Verfahrenseinstellung oder zumindest ein möglichst geringes Strafmaß zu erreichen.
Verteidigung ab dem ersten Behördenschreiben
Wir übernehmen die Kommunikation mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. So müssen Sie nicht unter Zeitdruck entscheiden, ob und wie Sie sich zum Tatvorwurf äußern.
Akteneinsicht und vollständige Beweisanalyse
Wir beantragen die Einsicht in die Ermittlungsakte und prüfen polizeiliche Anzeige, Zeugenaussagen, Lichtbilder, Videos, Dashcam-Dateien, Unfallspuren, Gutachten und sonstige Beweismittel. Erst danach lässt sich eine belastbare Verteidigungsstrategie entwickeln.
Prüfung jedes Tatbestandsmerkmals des § 315b StGB
Wir untersuchen, ob eine gesetzlich erfasste Eingriffshandlung, eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und eine konkrete Gefährdung nachweisbar sind. Bei Sachgefahren prüfen wir außerdem Wert und drohenden Schaden der gefährdeten Sache.
Genaue Prüfung bei Rammen, Ausbremsen und gezieltem Zufahren
Bei Vorgängen im fließenden Verkehr genügt ein Verkehrsverstoß nicht. Wir prüfen, ob die hohen Voraussetzungen des von der Rechtsprechung entwickelten „verkehrsfeindlichen Inneneingriffs“ tatsächlich von der Ermittlungsbehörde belegt werden können.
Schutz von Fahrerlaubnis und Mobilität
§ 315b StGB ist kein Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB wonach die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Trotzdem kann die Fahrerlaubnis in bestimmten Fallkonstellationen gefährdet sein. Wir prüfen frühzeitig, ob eine vorläufige (gem. § 111a StPO) oder endgültige Entziehung (nach § 69 StGB) in Betracht kommt und wie dagegen vorgegangen werden kann – etwa durch die Abgabe einer Stellungnahme.
Verteidigung gegen Strafbefehl, Anklage und Urteil
Wir prüfen Fristen, greifen unzutreffende rechtliche Einordnungen an und vertreten Sie im außergerichtlichen Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und polizeilichen Maßnahmen sowie vor Gericht. Je nach Verfahrensstand finden wir die richtige Vorgehensweise.
Was ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB?
§ 315b StGB schützt die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs vor gefährlichen Einwirkungen, die typischerweise von außen auf den Verkehr treffen. Das unterscheidet die Vorschrift von § 315c StGB, der vor allem besonders gefährliches Fehlverhalten eines Fahrzeugführers innerhalb des Verkehrsgeschehens erfasst.
Für eine vollendete Tat reicht es weder aus, dass jemand eine Verkehrsregel verletzt, noch dass eine Handlung lediglich abstrakt gefährlich ist. Die gesetzliche Eingriffshandlung muss zunächst die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen. Diese Gefahr muss sich anschließend so verdichten, dass Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert konkret gefährdet wird.
Die drei gesetzlichen Eingriffsformen des § 315b Abs. 1 StGB
Das Gesetz differenziert zwischen drei verschiedenen Eingriffsformen:
- § 315b Abs. 1 Nr. 1 erfasst die Beeinträchtigung des Straßenverkehrs durch die Zerstörung oder Beschädigung von Anlagen oder Fahrzeugen.
- § 315b Abs. 1 2Nr. 2 sanktioniert das Bereiten von Hindernissen
- § 315b Abs. 1 Nr. 3 stellt einen sogenannten Auffangtatbestand dar, der sämtliche ähnliche aber ebenso gefährliche Eingriffe umfasst.
Je nach Eingriffsform sind unterschiedliche Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs umfasst:
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstören, beschädigen oder beseitigen
Erfasst werden Manipulationen, die für den Straßenverkehr sicherheitsrelevant werden können. Denkbar sind etwa Eingriffe in Bremsen, Räder oder andere sicherheitsrelevante Fahrzeugteile sowie die Beschädigung oder Entfernung von Verkehrseinrichtungen. Eine bloße Sachbeschädigung genügt jedoch nicht: Die Manipulation muss sich auf die Sicherheit des Straßenverkehrs auswirken und in eine konkrete Gefahr übergehen.
2. Hindernisse bereiten
Ein Hindernis kann beispielsweise durch Gegenstände, Sperren oder sonstige gezielt geschaffene Blockaden auf oder unmittelbar an der Fahrbahn entstehen. Strafbar nach § 315b StGB wird das Verhalten aber erst dann als vollendete Tat, wenn die dadurch erzeugte Verkehrsgefahr für einen bestimmten Menschen oder eine bestimmte Sache konkret wird.
3. Einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornehmen
Die dritte Variante ist eine Auffangklausel für Einwirkungen, die den ausdrücklich genannten Fällen in ihrer Gefährlichkeit vergleichbar sind. Je nach Situation können darunter etwa das Werfen eines Gegenstands auf ein fahrendes Fahrzeug, eine erhebliche Blendattacke oder das Eingreifen eines Mitfahrers in die Fahrzeugführung fallen. Auch hier muss die konkrete Gefährdung im Einzelfall bewiesen werden.
Sonderfall: Kann auch ein Autofahrer selbst § 315b StGB begehen?
Ja – aber nicht schon durch aggressives, rücksichtsloses oder regelwidriges Fahren. Für Vorgänge im fließenden Verkehr hat der Bundesgerichtshof die Strafbarkeit eng begrenzt. Ein Fahrzeugführer muss sein Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzen. Vereinfacht gesagt: Das Fahrzeug wird nicht mehr nur als Fortbewegungsmittel benutzt, sondern als Mittel, um auf einen anderen einzuwirken oder einen Schaden herbeizuführen.
Zusätzlich verlangt die Rechtsprechung mindestens bedingten Schädigungsvorsatz. Der Fahrer muss eine Verletzung eines Menschen oder die Beschädigung einer fremden Sache zumindest billigend in Kauf nehmen. Der Nachweis dieser Voraussetzung ist in vielen Ermittlungsverfahren der zentrale Streitpunkt und Anknüpfungspunkt der Verteidigung.
Deshalb gilt: Ein starkes Bremsmanöver, eine riskante Flucht, ein Überholvorgang oder selbst eine Kollision sind nicht automatisch ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. Entscheidend sind Zweck, Motivation, konkrete Fahrweise, Gefahrenlage und die nachweisbare Vorstellung des Fahrers im Tatzeitpunkt.
Deshalb: Schweigen Sie zum Tatvorwurf und äußern Sie sich nicht, um Angaben zu Ihren inneren Beweggründen der Tat zu vermeiden!
Was bedeutet „konkrete Gefahr“ bei § 315b StGB?
Die konkrete Gefahr ist häufig der wichtigste Angriffspunkt der Verteidigung. Der Bundesgerichtshof verlangt eine Situation, die bereits so kritisch geworden ist, dass es aus objektiver Sicht nur noch vom Zufall abhängt, ob ein Schaden eintritt. Umgangssprachlich wird hierfür oft der Begriff „Beinahe-Unfall“ verwendet.
Nicht ausreichend sind allgemeine Aussagen wie „das war gefährlich“ oder „es hätte etwas passieren können“. Benötigt werden konkrete Feststellungen: Wo befanden sich die beteiligten Verkehrsteilnehmer? Welche Geschwindigkeiten lagen vor? Wie groß waren Abstand und Reaktionsraum? Musste jemand stark bremsen oder ausweichen? Wie knapp war eine Kollision tatsächlich?
Wird keine Person, sondern eine Sache als gefährdet angesehen, sind zwei Fragen zu trennen: Hatte die Sache überhaupt einen bedeutenden Wert und drohte ihr auch ein Schaden von bedeutendem Umfang? Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs arbeitet bei §§ 315b, 315c StGB weiterhin mit einer Wertgrenze von 750 Euro. Gerade bei älteren oder bereits beschädigten Fahrzeugen sowie bei nur geringfügig drohenden Schäden kann dieser Angriffspunkt relevant werden.
Typische Fälle – und worauf die Verteidigung jeweils schaut
| Typischer Vorwurf | Entscheidende Fragen der Verteidigung |
| Gegenstand oder Stein wird auf die Fahrbahn / ein Fahrzeug geworfen | Wurde die Verkehrssicherheit tatsächlich beeinträchtigt? Welche konkrete Reaktion wurde ausgelöst? Gab es einen echten Beinahe-Unfall oder nur eine abstrakte Gefahr? |
| Radmuttern, Bremsen oder andere Fahrzeugteile werden manipuliert | War die Manipulation sicherheitsrelevant? Kam das Fahrzeug in den öffentlichen Straßenverkehr? Wann und wodurch entstand die konkrete Gefahr? |
| Gullydeckel, Verkehrszeichen oder Absperrung werden entfernt | Hat die Veränderung einen konkreten Verkehrsvorgang gefährdet? Lässt sich die Kausalität zwischen Handlung und Gefahr nachweisen? |
| Gezieltes Rammen eines anderen Fahrzeugs | Wurde das Fahrzeug bewusst zweckwidrig als Schadens- oder Nötigungsmittel eingesetzt? Bestand zumindest bedingter Schädigungsvorsatz? |
| Abruptes Ausbremsen nach einem Streit | Sollte der Hintermann lediglich zum Abbremsen gezwungen werden oder wurde eine Kollision zumindest billigend in Kauf genommen? § 315b ist nicht automatisch erfüllt. |
| Gezieltes Zufahren auf eine Person | War das Fahrzeug primär Fortbewegungsmittel oder bewusstes Einwirkungsmittel? Wie nah kam es tatsächlich zu einer Verletzung? |
| Mitfahrer greift ins Lenkrad oder beeinflusst die Fahrzeugführung | Welche Handlung wurde vorgenommen, welche Gefahr ist entstanden und welche Vorstellung davon hatte der Mitfahrer? Auch Beteiligungsformen müssen individuell geprüft werden. |
| Flucht vor einer Polizeikontrolle | Eine Fluchtfahrt allein macht das Fahrzeug nicht automatisch zum „Werkzeug“ des § 315b StGB. Entscheidend ist, ob es bewusst zweckwidrig gegen Personen oder Sachen eingesetzt wurde. |
Hinweis: Diese Beispiele sind keine Automatismen in der rechtlichen Bewertungen. Derselbe äußere Ablauf kann je nach Geschwindigkeit, Abstand, Motivation, Gefahrenentwicklung und Beweislage strafrechtlich unterschiedlich zu bewerten sein.
Welche Strafe droht bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?
Der Strafrahmen hängt davon ab, welche Variante des § 315b StGB nachweisbar ist. Schon deshalb sollte der Tatvorwurf in der Ermittlungsakte genau daraufhin geprüft werden, ob Vorsatz und Gefahr tatsächlich in der angenommenen Form belegt sind. In sämtlichen Konstellationen bleibt eine Einstellung des Strafverfahrens zum Beispiel aufgrund fehlender Beweise oder Widerlegung eines erforderlichen Tatbestandmerkmals möglich!
| Konstellation | Gesetzlicher Strafrahmen |
| Vorsätzlicher Grundtatbestand, § 315b Abs. 1 StGB | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren |
| Versuch, § 315b Abs. 2 StGB | Ausdrücklich strafbar; konkrete Rechtsfolge richtet sich nach den Regeln über den Versuch |
| Qualifizierter Fall, § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 StGB | Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren; im minder schweren Fall 6 Monate bis 5 Jahre |
| Vorsätzlicher Eingriff, Gefahr fahrlässig verursacht, § 315b Abs. 4 StGB | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren |
| Eingriff und Gefahr fahrlässig, § 315b Abs. 5 StGB | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren |
Die erhöhte Strafandrohung des § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 kommt insbesondere in Betracht, wenn in der Absicht gehandelt wird, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine andere Straftat zu ermöglichen bzw. zu verdecken, oder wenn die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines Menschen beziehungsweise eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
Für das konkrete Strafmaß zählen unter anderem Tatablauf, Intensität der Gefahr, eingetretene Schäden oder Verletzungen, Vorstrafen, Nachtatverhalten und persönliche Umstände. Zusätzlich können weitere Straftatbestände – etwa Körperverletzung, Nötigung, Sachbeschädigung oder in besonders schweren Fällen Tötungsdelikte – zu prüfen sein.
Droht bei § 315b StGB der Entzug der Fahrerlaubnis?
Nicht automatisch. Das ist ein wichtiger Unterschied zu § 315c StGB: Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB gehört nicht zu den Regelfällen des § 69 Abs. 2 StGB, bei denen das Gesetz die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig vermutet.
Eine Entziehung nach § 69 Abs. 1 StGB ist dennoch möglich, wenn die Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde und sich aus der Tat ergibt, dass der Beschuldigte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das kann vor allem bei einem verkehrsfeindlichen Inneneingriff – etwa dem gezielten Einsatz des eigenen Fahrzeugs gegen Menschen oder Sachen – relevant werden.
Bei einem klassischen Eingriff von außen, bei dem der Beschuldigte selbst kein Kraftfahrzeug führt, folgt aus dem bloßen §-315b-Vorwurf dagegen nicht automatisch ein Fahrerlaubnisentzug. Gerade deshalb sollte eine pauschale Ankündigung „Führerschein weg“ rechtlich überprüft werden.
- Vorläufige Entziehung: Nach § 111a StPO möglich, wenn dringende Gründe dafür sprechen, dass die Fahrerlaubnis später nach § 69 StGB entzogen wird.
Hinweis: Durch eine frühzeitige Verteidigung von uns kann zu einem etwaigen Antrag der Staatsanwaltschaft zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO Stellung bezogen werden und so eine Abgabe des Führerscheins zumindest bis endgültigen Entscheidung vermieden werden. - Sperrfrist: Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis setzt das Gericht grundsätzlich eine Sperre von sechs Monaten bis fünf Jahren für die Neuerteilung fest; in Ausnahmefällen kann sie länger oder dauerhaft sein.
Hinweis: War die Fahrerlaubnis bereits während des Strafverfahrens vorläufig entzogen, wird diese Zeit bei der späteren Sperrfrist berücksichtigt. Wir weisen das Gericht deshalb auf die bereits verstrichene Zeit ohne Fahrerlaubnis hin und setzen uns für eine möglichst kurze verbleibende Sperrfrist ein. - Fahrverbot: Unabhängig davon kann nach § 44 StGB ein Fahrverbot von einem bis sechs Monaten angeordnet werden.
- Punkte: § 315b StGB wird im Fahreignungs-Bewertungssystem grundsätzlich mit zwei Punkten bewertet; bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperre sind es drei Punkte.
Führerschein sichergestellt oder § 111a-Beschluss erhalten?
Dann sollte diese Maßnahme zeitnah anhand der Ermittlungsakte überprüft werden. Senden Sie uns den Beschluss und die vorhandenen Unterlagen.
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Gefährlicher Eingriff (§ 315b) oder Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)? – Unterschiede der Vorwürfe in der Übersicht
Beide Vorschriften verlangen eine konkrete Gefährdung, erfassen aber unterschiedliche Arten von Gefahren. Die Abgrenzung ist gerade bei Vorgängen im fließenden Verkehr zentral und kann den Ausgang des gesamten Vorwurfs verändern.
| § 315b StGB – gefährlicher Eingriff | § 315c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs | |
| Grundvorwurf | Verkehrsfremder Eingriff von außen; ausnahmsweise „Inneneingriff“ bei zweckwidrigem Einsatz des Fahrzeugs | Gefährliches Fehlverhalten eines Fahrzeugführers innerhalb des normalen Verkehrsvorgangs |
| Typische Fälle | Hindernisse, Manipulationen, Eingriffe von außen; gezielter Einsatz des Fahrzeugs als Schadens- oder Nötigungsmittel | Fahruntüchtigkeit oder bestimmte grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verkehrsverstöße |
| Besonderheit im fließenden Verkehr | Bewusst zweckwidriger Einsatz des Fahrzeugs und mindestens bedingter Schädigungsvorsatz erforderlich | Kein „Auto als Waffe“-Vorsatz erforderlich; maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 315c |
| Konkrete Gefahr | Erforderlich | Erforderlich |
| Fahrerlaubnisentzug nach § 69 Abs. 2 StGB | Kein gesetzlicher Regelfall | Gesetzlicher Regelfall bei Verurteilung nach § 315c |
Für Beschuldigte ist diese Unterscheidung wichtig. Wird ein gewöhnlicher Verkehrsvorgang vorschnell als § 315b StGB bewertet, kann die Verteidigung genau an der fehlenden Zweckentfremdung und am fehlenden Schädigungsvorsatz ansetzen.
Wie wird ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nachgewiesen?
Die Staatsanwaltschaft muss die Voraussetzungen des Tatvorwurfs beweisen. Welche Beweismittel wichtig sind, hängt stark von der Fallgruppe ab. Häufig finden sich in der Ermittlungsakte:
- Zeugenaussagen von Verkehrsteilnehmern, Passanten oder Polizeibeamten
- Dashcam-, Überwachungs-, Bodycam- oder sonstige Videoaufnahmen
- Lichtbilder, Unfallspuren, Bremsspuren, Fahrzeugschäden und Vermessungen
- unfallanalytische oder technische Sachverständigengutachten
- Daten aus Fahrzeugen oder Mobilgeräten, soweit sie rechtmäßig erhoben und für Motivation oder Ablauf relevant sind
- Kommunikationsinhalte, wenn eine geplante Manipulation oder Absicht behauptet wird
- eigene Angaben des Beschuldigten – häufig das Beweismittel, das sich am einfachsten durch Schweigen vermeiden lässt
Gerade die subjektiven Voraussetzungen eines Inneneingriffs lassen sich selten unmittelbar beobachten. Ermittlungsbehörden schließen aus dem äußeren Geschehen auf die Absicht. Die Verteidigung prüft deshalb, ob dieser Schluss zwingend ist oder ob das Geschehen ebenso mit Fluchtwillen, Fehleinschätzung, Panik, einem Ausweichmanöver oder einem anderen Motiv erklärbar ist.
Typische Verteidigungsansätze bei § 315b StGB
Eine gute Verteidigung sucht nicht nach einer pauschalen „Ausrede“, sondern stellt die einzelnen gesetzlichen Voraussetzungen und die Beweise hierzu im Einzelnen in Frage. Je nach Aktenlage können insbesondere folgende Punkte entscheidend sein:
- kein verkehrsfremder Eingriff, sondern ein Vorgang innerhalb des normalen Straßenverkehrs
- kein bewusst zweckwidriger Einsatz des Fahrzeugs im Sinne eines verkehrsfeindlichen Inneneingriffs
- kein nachweisbarer Schädigungsvorsatz bei Ramm-, Brems- oder Zufahrmanövern
- keine konkrete Gefahr, sondern lediglich eine abstrakt gefährliche Situation
- kein „Beinahe-Unfall“ nach den konkreten Abständen, Geschwindigkeiten und Reaktionsmöglichkeiten
- Wert der gefährdeten Sache oder Höhe des drohenden Schadens nicht ausreichend festgestellt
- Gefahr nicht durch den behaupteten Eingriff verursacht
- Fahrereigenschaft, Täterschaft oder Beteiligungsform nicht sicher nachweisbar
- Widersprüche zwischen Zeugenaussagen, Video und objektiven Unfallspuren
- nur Versuch statt vollendeter Tat
- nur fahrlässige statt vorsätzliche Begehungsform nachweisbar
- keine Grundlage für Fahrerlaubnisentziehung oder vorläufige Maßnahme
Was sollten Sie nach einer Anzeige oder Vorladung jetzt tun?
1. Machen Sie keine Angaben zum Tatablauf oder zu Ihrer Motivation. Gerade bei § 315b StGB kann die Frage, was Sie „wollten“ oder „in Kauf genommen“ haben, entscheidend sein.
2. Senden Sie einen Äußerungsbogen nicht ungeprüft mit einer Sachverhaltsschilderung zurück an die Ermittlungsbehörde. Angaben zur Person und Angaben zur Sache sind zu unterscheiden.
3. Nehmen Sie eine polizeiliche Beschuldigtenvorladung nicht unvorbereitet wahr. Zu einer bloßen Vorladung der Polizei müssen Beschuldigte grundsätzlich nicht erscheinen.
4. Sichern Sie eigene Unterlagen und Beweismittel: Fotos, Videos, Dashcam-Dateien, Nachrichten, Standortdaten oder Kontaktdaten möglicher Zeugen. Löschen oder verändern Sie keine Daten.
5. Leiten Sie gerichtliche Schreiben sofort an uns weiter. Bei Zugang von Strafbefehl, Anklage oder Fahrerlaubnismaßnahme laufen Fristen.
6. Lassen Sie durch uns Akteneinsicht beantragen, bevor über eine Einlassung entschieden wird. Erst die Akte zeigt, welche Tatsachen die Ermittlungsbehörde tatsächlich beweisen kann.
Sie müssen den Fall nicht selbst gegenüber der Polizei „erklären“
Eine frühe Verteidigung dient gerade dazu, erst die Beweislage zu kennen und dann zu entscheiden, ob Schweigen, eine gezielte schriftliche Einlassung oder ein Einstellungsantrag sinnvoll ist.
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So läuft die Verteidigung bei der Kanzlei Erven ab
Unser Vorgehen zeichnet sich durch unsere langjährige Erfahrung, Spezialisierung und Schnelligkeit der Korrespondenz mit Mandant, Staatsanwaltschaft und Gericht aus.
Schnelle Ersteinschätzung
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Warum Kanzlei Erven bei einem Verfahren nach § 315b StGB?
Mit unseren auf Verkehrsstrafrecht spezialisierten, erfahrenen Anwälten verteidigen wir Sie individuell in Köln und bundesweit bei Vorwürden des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und bringen dabei noch weitere Vorteile für Sie mit:
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Thomas Erven ist Fachanwalt für Verkehrsrecht. Verkehrsrecht, Strafrecht, Fahrerlaubnisrecht und die weiteren führerscheinrechtlichen Folgen für ihre Mobilität werden gemeinsam betrachtet.
Langjährige Erfahrung im Verkehrsstrafrecht
Die Kanzlei bearbeitet seit vielen Jahren Strafverfahren mit Bezug zum Straßenverkehr. Dadurch kennen wir sowohl die strafrechtlichen Anforderungen als auch die typischen Ermittlungs- und Beweissituationen und somit die entscheidenden Verteidigungsstrategien.
Fokus auf die konkrete Beweiskette
Bei § 315b StGB entscheiden häufig Details: zeitliche Momente, räumliche Abstände, Geschwindigkeiten, Kollisionswinkel, Zeugenaussagen und die Frage nach dem Vorsatz. Wir prüfen die tatsächliche rechtliche Grundlage hinter dem Tatvorwurf.
Führerschein von Anfang an mitgedacht
Strafverteidigung und Fahrerlaubnisfolgen dürfen nicht getrennt betrachtet werden. Wir prüfen frühzeitig, ob § 69 StGB überhaupt anwendbar ist und welche Maßnahmen gegen eine vorläufige Entziehung oder lange Sperrfrist möglich sind.
Persönlich, verständlich und transparent
Sie erhalten eine klare Einschätzung zu Chancen, Risiken und den nächsten Schritten im Strafverfahren. Die Strategie wird auf Ihren Fall und Ihre berufliche wie private Mobilität abgestimmt.
Köln und bundesweit
Viele Verfahrensschritte können digital und schriftlich erledigt werden. Die Kanzlei übernimmt Verkehrsstrafverfahren innerhalb und außerhalb Kölns und vertritt Sie bundesweit erfolgreich vor Gericht.
Kann ein Verfahren wegen § 315b StGB eingestellt werden?
Ja, abhängig von Tatvorwurf und Beweislage. Fehlt ein hinreichender Tatverdacht – etwa weil keine konkrete Gefahr nachweisbar ist, der Inneneingriff nicht belegt werden kann oder die Täterschaft offenbleibt – kommt eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht.
Bei den als Vergehen ausgestalteten Varianten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Einstellungen wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen und Weisungen (§§ 153, 153a StPO) möglich sein. Anders ist die Ausgangslage beim qualifizierten § 315b Abs. 3 StGB, dessen Mindeststrafe grundsätzlich ein Jahr beträgt und der damit als Verbrechen eingestuft ist. Dort stehen Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO nicht in gleicher Weise zur Verfügung.
Eine Einstellung ist nie allein deshalb sicher, weil niemand verletzt wurde. Umgekehrt bedeutet ein Unfall oder Sachschaden noch nicht, dass § 315b StGB bewiesen ist. Entscheidend bleibt die konkrete rechtliche und tatsächliche Prüfung.
FAQ: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Zusammengefasst die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:
Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ist eine Straftat nach § 315b StGB. Erfasst werden grundsätzlich verkehrsfremde Einwirkungen auf den öffentlichen Straßenverkehr, die dessen Sicherheit beeinträchtigen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert konkret gefährden. Typisch sind Eingriffe von außen; unter strengen Voraussetzungen kann auch der zweckwidrige Einsatz eines Fahrzeugs im fließenden Verkehr erfasst sein.
Erforderlich ist der Nachweis mehrerer Voraussetzungen durch die Ermittlungsbehörde: Zunächst muss eine der Eingriffshandlungen des § 315b Abs. 1 StGB vorliegen. Diese muss die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen. Schließlich muss daraus eine konkrete Gefahr für einen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert entstehen. Eine bloße Regelverletzung oder allgemein gefährliche Situation genügt für die vollendete Tat nicht.
Mögliche Fälle sind das Bereiten gefährlicher Hindernisse, Manipulationen an sicherheitsrelevanten Fahrzeugteilen oder Verkehrseinrichtungen, das Werfen von Gegenständen in den fließenden Verkehr oder ein gefährlicher Eingriff eines Mitfahrers in die Fahrzeugführung. Auch gezieltes Rammen oder Zufahren kann erfasst sein, wenn ein Fahrzeug bewusst zweckwidrig mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz eingesetzt wird. Ob § 315b tatsächlich erfüllt ist, hängt immer von der konkreten Gefahrensituation ab.
Beim vorsätzlichen Grundtatbestand drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Der Versuch ist strafbar. Bei der Qualifikation des § 315b Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 315 Abs. 3 StGB beträgt der Strafrahmen grundsätzlich ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Für fahrlässige Varianten sieht das Gesetz niedrigere Strafrahmen von bis zu drei beziehungsweise zwei Jahren oder Geldstrafe vor.
Eine Strafbarkeit setzt nicht zwingend einen Unfall oder eine Verletzung voraus, wohl aber bei der vollendeten Tat eine konkrete Gefährdung. Zusätzlich müssen Eingriff, Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, Kausalität und die jeweilige subjektive Tatseite nachgewiesen sein. Bei einem Inneneingriff durch den Fahrer sind die Anforderungen besonders hoch: Das Fahrzeug muss bewusst zweckwidrig eingesetzt und eine Schädigung zumindest billigend in Kauf genommen worden sein.
§ 315b StGB erfasst grundsätzlich verkehrsfremde Eingriffe von außen. § 315c StGB erfasst dagegen bestimmte gefährliche Fehlleistungen beim Führen eines Fahrzeugs, etwa Fahruntüchtigkeit oder gesetzlich aufgezählte grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrweisen. Ein gewöhnlicher Verkehrsvorgang wird nur ausnahmsweise zu § 315b, wenn das Fahrzeug bewusst zu einem verkehrsfremden Einwirkungsmittel „umfunktioniert“ wird.
Ein Führerscheinentzug folgt bei § 315b StGB nicht automatisch. Die Vorschrift gehört nicht zu den Regelfällen des § 69 Abs. 2 StGB. Eine Entziehung kann aber nach § 69 Abs. 1 StGB in Betracht kommen, wenn die Tat einen ausreichenden Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs hat und sich daraus die Ungeeignetheit ergibt. Besonders relevant ist das bei einem gezielten Inneneingriff mit dem eigenen Fahrzeug.
Typische Beweismittel sind Zeugenaussagen, Polizei- und Unfallberichte, Dashcam- oder Videoaufnahmen, Fotos, Fahrzeug- und Unfallspuren sowie technische Gutachten. Bei einem Inneneingriff muss zusätzlich die besondere Absicht des Fahrers belegt werden. Da Ermittlungsbehörden diese häufig aus dem äußeren Ablauf ableiten, ist die genaue Analyse von Fahrmanöver, Motivation und Alternativerklärungen besonders wichtig.
Die Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln zunächst den Sachverhalt. Beschuldigte erhalten häufig einen Äußerungsbogen oder eine Vorladung. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob das Verfahren eingestellt, ein Strafbefehl beantragt oder Anklage erhoben wird. Wenn eine spätere Fahrerlaubnisentziehung wahrscheinlich erscheint, kann in geeigneten Fällen schon während des Ermittlungsverfahrens eine vorläufige Entziehung nach § 111a StPO erfolgen.
Machen Sie keine Angaben zur Sache, insbesondere nicht spontan zu Motivation oder Absicht. Sichern Sie eigene Beweismittel und lassen Sie die Ermittlungsakte durch einen Verteidiger anfordern. Nach Akteneinsicht kann entschieden werden, ob Schweigen, eine gezielte schriftliche Einlassung, ein Einstellungsantrag oder eine andere Verteidigungsstrategie sinnvoll ist. Gerichtliche Fristen und Fahrerlaubnismaßnahmen sollten sofort geprüft werden.
Die Verteidigung prüft nicht nur, ob das äußere Geschehen stattgefunden hat. Sie zerlegt den Vorwurf in seine einzelnen Voraussetzungen: Eingriff, Verkehrssicherheitsbeeinträchtigung, konkrete Gefahr, Kausalität, Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie bei Inneneingriffen Zweckentfremdung und Schädigungsvorsatz. Anschließend wird eine Strategie entwickelt, die das Strafverfahren und mögliche Fahrerlaubnisfolgen gemeinsam berücksichtigt.
Ja. Fehlt nach den Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht, kann die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen. Bei als Vergehen zu bewertenden Varianten kommen je nach Schuld und öffentlichem Interesse auch §§ 153 oder 153a StPO in Betracht. Ob eine Einstellung realistisch ist, hängt insbesondere von der konkreten Gefahr, dem Vorsatz, dem Schadensbild, Vorbelastungen und der gesamten Beweislage ab.
Ja. § 315b Abs. 2 StGB erklärt den Versuch ausdrücklich für strafbar. Deshalb kann ein Verfahren auch dann geführt werden, wenn der geplante Eingriff nicht bis zu einer konkreten Gefährdung führt. Ob bereits ein strafbarer Versuch begonnen hat oder lediglich eine straflose Vorbereitung vorliegt, ist eine eigenständige rechtliche Frage.
Ja. § 315b Abs. 4 und Abs. 5 StGB enthalten fahrlässige Begehungsformen. Das Gesetz unterscheidet insbesondere danach, ob der Eingriff vorsätzlich vorgenommen und nur die Gefahr fahrlässig verursacht wurde oder ob bereits die Eingriffshandlung fahrlässig war. Diese Differenzierung wirkt sich unmittelbar auf den gesetzlichen Strafrahmen aus.
Ja. § 315b StGB ist nicht auf Fahrzeugführer beschränkt. Ein Mitfahrer kann etwa durch einen eigenen Eingriff in die Fahrzeugführung Täter sein; je nach Tatbeitrag kommen außerdem Beteiligungsformen wie Mittäterschaft in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass auch bei einem verkehrsfeindlichen Inneneingriff mittäterschaftliches Handeln möglich sein kann.
Nein. Ein Bremsmanöver kann je nach Umständen strafrechtlich relevant sein, erfüllt aber nicht automatisch § 315b StGB. Bei einem Vorgang im fließenden Verkehr muss das Fahrzeug bewusst zweckwidrig eingesetzt werden; außerdem ist mindestens bedingter Schädigungsvorsatz erforderlich. Wer lediglich ein Abbremsen erzwingen will, ohne einen Schaden billigend in Kauf zu nehmen, kann rechtlich anders zu beurteilen sein.
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