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17. Januar 2020  |  Von Thomas Erven

§ 153 a StPO: Einstellung des Verfahrens – Tipps vom Anwalt

Was ist eine Einstellung nach § 153 a StPO? Wird Ihnen die Begehung einer Straftat (zum Beispiel Fahrerflucht, fahrlässige Körperverletzung, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr) vorgeworfen? Es gibt einen einfachen Weg sich von diesem Vorwurf zu befreien.

Einstellung nach § 153 a StPO möglich?
Ist in Ihrem Fall eine Einstellung nach § 153 a StPO möglich? Rufen Sie uns an unter 0221 301 403 44 oder schreiben Sie eine E-Mail an  erven@kanzlei-erven.de.

Durch eine Einstellung gegen Auferlegung einer Geldbuße ist eine schnelle Beendigung des Verfahrens möglich.

Die hierfür angewendete Rechtsnorm ist § 153 a StPO. Wann und wie dies möglich ist, soll hier erklärt werden.

Inhalte dieser Seite

1. Wann ist eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO möglich?
2. Welche Voraussetzungen bestehen für eine Einstellung?
3. Welche Auflagen und Weisungen sind möglich?
4. Worin liegen die Vorteile einer Einstellung nach § 153 a StPO?
5. Worin liegen die Nachteile einer Einstellung nach § 153 a StPO?
Fazit

1. Wann ist eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO möglich?

Die Staatsanwaltschaft kann vor einer gerichtlichen Verhandlung und das Gericht in der Gerichtsverhandlung das Verfahren durch Auferlegung einer Auflage oder Weisung vorläufig einzustellen (§ 153 a StPO). Die Einstellung eines Verfahrens durch das Auferlegen einer Geldauflage stellt ein vereinfachtes Erledigungsverfahren bei "mittlerer Kriminalität" dar.

Hierdurch wird der Justizapparat entlastet und ein aufwendiges Verfahren auch für den Beschuldigten umgangen.

2. Welche Voraussetzungen bestehen für eine Einstellung?

  • Es muss ein „hinreichender“ Verdacht auf die Begehung eines "Vergehens" durch den Täter vorliegen. Ein Vergehen ist eine Tat, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als 1 Jahr oder mit Geldstrafe bedroht ist. Im Verkehrsrecht kommt hier insbesondere die Fahrerflucht und die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr in Betracht; aber auch Alkohol im Straßenverkehr.
  • Es besteht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.
  • Die Auflage oder Weisung muss geeignet sein das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.
  • Die Schwere der Schuld darf einer Einstellung nicht entgegenstehen.
  • Das Gericht, die Staatsanwaltschaft und auch der Beschuldigte müssen einwilligen. Dies ist nötig, da die Auflage einer (verhältnismäßig leichten) „Strafe ohne Verurteilung“ gleichkommt.

In unserer täglichen Praxis als Spezialisten auf dem Gebiet der Verteidigung von Verkehrsstraftaten (wie zum Beispiel Fahrerflucht, fahrlässige Körperverletzung oder Alkohol im Straßenverkehr) können wir sehr oft eine Einstellung nach § 153 a StPO erreichen.

Dies gelingt insbesondere häufig beim "Normalbürger", der zum ersten Mal mit dem Strafgesetz in Konflikt gerät und auf seine Fahrerlaubnis beruflich oder privat angewiesen ist.

Das Verfahren ist dann sehr oft durch Auferlegung einer Geldauflage von 250 bis 1.000 € (abhängig von den Vermögensverhältnissen) schnell und kostengünstig für den Beschuldigten erledigt.

3. Welche Auflagen und Weisungen sind möglich?

Denkbar sind hier unter anderem die häufig anzutreffende Zahlung eines Geldbetrages an die Staatskasse oder an eine gemeinnützige Einrichtung (Hilfsdienst, Pflegeheim, etc.). Möglich ist auch eine Schadenswiedergutmachung. Außerdem ist eine Wiedergutmachung der Tat an den Verletzen (Täter-Opfer-Ausgleich) möglich.

Die Auferlegung einer Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder an einem Aufbau- oder Fahreigungsseminar kommt vor allem bei Verkehrsstraftaten (auch unter Alkohol) in Betracht.

4. Worin liegen die Vorteile einer Einstellung nach § 153 a StPO?

  • Es wird kein Urteil gesprochen. Der Beschuldigte erspart sich bei einer Einstellung ein kostspieliges und kräfteraubendes Gerichtsverfahren und einen möglichen Imageschaden.
  • Das Verfahren ist rasch beendet und der Beschuldigte weiß zügig woran er ist.
  • Die Unschuldsvermutung gilt fort. Die Einstellung nach § 153 a StPO ist kein Schuldeingeständnis (BVerfG NJW 1991, 1530). Der Beschuldigte kann sich weiterhin als unschuldig bezeichnen.
  • keine Eintragung im Bundeszentralregister (keine Eintragung einer Einstellung nach § 153 a StPO im Führungszeugnis: nicht "vorbestraft").
  • keine Verhängung von Punkten im Verkehrszentralregister möglich.
  • keine Führerscheinmaßnahmen möglich (weder Fahrverbot noch Entziehung der Fahrerlaubnis).
  • Durch die Erfüllung der Auflage oder Weisung kann die Tat endgültig nicht mehr verfolgt werden. Eine spätere Verfolgung als Vergehen oder Ordnungswidrigkeit ist auch bei neuen Erkenntnissen der Ermittlungsbehörde nicht möglich.
  • die Rechtsschutzversicherung trägt bei einer Einstellung nach § 153 a StPO die Kosten einer Verteidigung durch einen Rechtsanwalt.

5. Worin liegen die Nachteile einer Einstellung nach § 153 a StPO?

  • der Beschuldigte muss eine Geldauflage oder Weisung erbringen, um das Verfahren endgültig zur Einstellung zu bringen ("Freispruch zweiter Klasse"); ansonsten kommt es doch wieder zu einem Gerichtsverfahren mit einem Urteil.
  • der Beschuldigte beendet vorzeitig das Ermittlungsverfahren und weiß nicht was in einem gedachten Gerichtsverfahren mit Urteil (ggf. Freispruch) herausgekommen wäre.
  • im Wiederholungsfall kann der Weg zu einer erneuten Einstellung nach § 153 a StPO verstellt sein.
  • das Verfahren ist lediglich strafrechtlich endgültig erledigt. Es kann also trotzdem zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche wie zum Beispiel Schmerzensgeld oder Rückforderungen von Zahlungen der Versicherung an den Geschädigten kommen.

Fazit

Ist aufgrund der Beweislage vollkommen klar, dass man in einem Gerichtsverfahren Erfolg haben würde, ist auf dem Wege des Prozesses ein größerer Erfolg zu erreichen. Ist der im Raum stehende Vorwurf aber nicht vollkommen von der Hand zu weisen, besteht die Chance eines Misserfolgs im Verfahren. Die dann vom Beschuldigten zu tragende Strafe fällt in der Regel höher aus, als die Auflage.

Für den Beschuldigten, kommt es also darauf an, worauf er sich einlässt.

Möglich ist ein schnelles und effizientes Ende ohne große und teure Folgen oder ein  Prozess mit offenem Ende und der Chance auf einen Freispruch.

Hierzu sollten Sie sich in jedem Fall von einem Rechtsanwalt eingehend beraten lassen. Dieser wird mit Ihnen den für Sie möglichen richtigen Weg finden. Falls Sie zu diesem Themengebiet Fragen haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

FAQ

Was ist eine Einstellung nach § 153 a StPO?

Wird Ihnen die Begehung einer Verkehrsstraftat vorgeworfen, können Sie sich ggf. von diesem Vorwurf befreien. Durch eine Einstellung gegen Auferlegung einer Geldbuße ist eine schnelle Beendigung des Verfahrens möglich. Die hierfür angewendete Rechtsnorm ist § 153 a StPO.

Warum ist eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO möglich?

Die Einstellung eines Verfahrens durch das Auferlegen einer Geldauflage stellt ein vereinfachtes Erledigungsverfahren bei „mittlerer Kriminalität“ dar.

Die Staatsanwaltschaft kann vor einer gerichtlichen Verhandlung und das Gericht in der Gerichtsverhandlung das Verfahren durch Auferlegung einer Auflage oder Weisung vorläufig einzustellen. Hierdurch wird der Justizapparat entlastet und ein aufwendiges Verfahren auch für den Beschuldigten umgangen.

Welche Voraussetzungen bestehen für eine Einstellung des Verfahrens?
  • Es muss ein „hinreichender“ Verdacht auf die Begehung eines „Vergehens“ durch den Täter vorliegen.
  • Es besteht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.
  • Die Auflage oder Weisung muss geeignet sein das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.
  • Die Schwere der Schuld darf einer Einstellung nicht entgegenstehen.
  • Das Gericht, die Staatsanwaltschaft und auch der Beschuldigte müssen einwilligen.

Wenn Sie weitere Fragen zum Thema haben oder eine Beratung benötigen, rufen Sie uns gerne an unter oder 022130140344 oder schreiben Sie eine E-Mail an erven@kanzlei-erven.de.

Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln

Bildquellennachweis: © Trueffelpix / fotolia.com

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Artikel von Thomas Erven

Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.

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