316 StGB: Trunkenheit im Straßenverkehr
Stellen Sie sich vor, Sie sitzen am Steuer Ihres Autos, nachdem Sie ein paar Gläser Wein zum Abendessen genossen haben, oder vielleicht nach einer durchtanzten Nacht. Eigentlich dachten Sie noch fahren zu können und nicht anders nach Hause zu kommen. In diesem Moment kann Ihnen § 316 StGB zum Verhängnis werden – eine gesetzliche Regelung, die festlegt: Wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss fährt, macht sich strafbar.
Im Folgenden beleuchten wir, was genau unter einer Alkoholfahrt im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist, welche Grenzwerte es gibt, wann und wie Sie sich strafbar machen und welche weiteren Konsequenzen drohen. Niemand möchte mit einer erheblichen Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe belastet werden und den Führerschein lange verlieren. Dieser Artikel bringt Klarheit über alles Wichtige und hilft, die richtigen Entscheidungen zu treffen, um sich klug zu verteidigen.
Inhalt dieser Seite
Was bedeutet Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß 316 StGB?
Auffälligkeiten die von der Polizei und dem Gericht als Alkoholfahrt bewertet werden
316 StGB: Was ist der Unterschied zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit?
Ist bei 316 StGB nur Vorsatz strafbar?
Was bedeutet eine Trunkenheitsfahrt laut 316 StGB in der Probezeit?
Welche Strafen drohen gemäß 316 StGB bei Alkohol oder Drogen am Steuer?
Fazit und Zusammenfassung 316 StGB
Was bedeutet Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß 316 StGB?
Sie fühlen sich trotz Alkoholkonsum noch fit genug, um nach Hause zu fahren? Viele wissen nicht: Schon geringe Mengen Alkohol oder der Konsum anderer berauschender Mittel (BtM) können die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen und zur Strafbarkeit führen. § 316 StGB kommt ins Spiel, wann man als "trunken" im Verkehr gilt. Es geht hierbei nicht um das klassische Bild des "Betrunkenseins", sondern um die nachhaltige Beeinträchtigung der Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher zu führen ("Fahruntüchtigkeit") – sei es mit dem Auto, dem LKW, dem Krad, Fahrrad (!) oder sogar dem E-Scooter (!!).

Bereits ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille in Verbindung mit Fahrauffälligkeiten oder ab 1,1 Promille auch ohne sichtbare Auffälligkeiten drohen rechtliche Konsequenzen. Diese Grenzen sind schneller erreicht, als man denkt, und die Folgen sind alles andere als trivial: von empfindlichen Geldstrafen, in extremen Fällen Freiheitsstrafen über Fahrverbote bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis.
Nicht zu unterschätzen ist, dass der Ermittlungseifer der Polizei bei einer vermeintlichen Alkoholfahrt außerordentlich hoch ist und mit allen Mitteln versucht wird den Täter dingfest zu machen. Es drohen drakonische Strafen und oft existenzgefährdende Führerscheinmaßnahmen. Häufig wird noch vor Ort durch die Polizei der Führerschein sichergestellt. Auch droht im Nachhinein oft noch Ärger mit der Führerscheinstelle in Form der Anordnung einer MPU („Idiotentest“) und der Forderung eines sogenannten Abstinenznachweises.
Fahrauffälligkeiten ab 0,3 Promille die von der Polizei und dem Gericht als Alkoholfahrt bewertet werden:
Für den Nachweis einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB unterhalb von 1,1 Promille achten Polizei und Gericht ab 0,3 Promille insbesondere auf folgende Fahrauffälligkeiten:
- Bewertung 316 StGB – Unsichere Fahrweise:
Schlangenlinien fahren, abruptes Bremsen oder unangemessene Geschwindigkeiten. - Bewertung 316 StGB – Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer:
Beinahe-Unfälle, Missachtung der Vorfahrt oder zu geringer Sicherheitsabstand. - Bewertung 316 StGB – Kontrollverlust über das Fahrzeug:
Unfähigkeit, das Fahrzeug bei einer Verkehrskontrolle sicher anzuhalten oder Schwierigkeiten beim Aussteigen. - Bewertung 316 StGB – Alkohol- oder Drogengeruch:
Wahrnehmbarer Geruch von Alkohol oder Drogen bei der Kontrolle. - Bewertung 316 StGB – Sichtbare Beeinträchtigungen:
Unsicheres Stehen, Lallen oder undeutliche Aussprache, gerötete Augen. - Bewertung 316 StGB – Verhalten gegenüber den Beamten:
Aggressivität, Überreaktion oder auffällige Nervosität.
Diese oft zweifelhaften und der Interpretation offenen Anhaltspunkte dienen den Ermittlungsbehörden, die Fahruntüchtigkeit eines Fahrers nachzuweisen und festzustellen, dass eine Straftat gemäß § 316 StGB vorliegt.
316 StGB: Was ist der Unterschied zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit?
Im Zusammenhang mit § 316 StGB, der die Trunkenheit im Verkehr regelt, stößt man oft auf die Begriffe der relativen und absoluten Fahruntüchtigkeit – zwei Begriffe, die entscheidend dafür sind, wann die Fahrtuntüchtigkeit eines Fahrers unter Alkohol- oder Drogeneinfluss vorliegt.
Absolute Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB
Absolute Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn eine bestimmte Blutalkoholkonzentration (BAK) erreicht oder überschritten wird – in Deutschland 1,1 Promille. Ab diesem Wert wird ein Fahrer unabhängig von seinem tatsächlichen Fahrverhalten und bestehenden Fahrauffälligkeiten als nicht mehr fahrtüchtig angesehen. Man geht davon aus, dass ab dieser Alkoholkonzentration jeder Fahrer in seiner Fahrfähigkeit so stark beeinträchtigt ist, dass eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr möglich ist. Eine Strafbarkeit liegt allein schon wegen der Höhe der Alkoholisierung vor ohne zusätzlich notwendige Anzeichen.
Relative Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB
Relative Fahruntüchtigkeit hingegen wird subjektiver betrachtet und kann bereits bei niedrigeren Alkoholwerten angenommen werden. Hier kommt es darauf an, ob konkrete Ausfallerscheinungen oder Fahrauffälligkeiten (s.o.) vorliegen, die den Rückschluss zulassen, dass der Fahrer nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen. Die Grenze der relativen Fahruntüchtigkeit beginnt bei einer BAK von 0,3 Promille, sofern entsprechende Anzeichen einer Beeinträchtigung festgestellt werden können. Dann ist durch die Ermittlungsbehörde der Nachweis einer Trunkenheitsfahrt möglich. Während absolute Fahruntüchtigkeit quasi einen Automatismus der Strafbarkeit auslöst, erfordert die Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit eine individuelle Bewertung des Fahrverhaltens und der weiteren Umstände (Anhaltesituation) durch die Ermittlungsbehörde und das Gericht. Durch die Einbeziehung der relativen Fahruntüchtigkeit soll bei Fahrauffälligkeiten schon geringe Alkoholisierung im Straßenverkehr geahndet werden. Allerdings besteht hier ein großes Problem: schnell wird fahrunsicheres Verhalten, welches auch andere Ursachen haben kann, fälschlicher Weise als alkoholbedingt unterstellt.
In einem neuen Beschluss (4 StR 526/24) hat der Bundesgerichtshof am 26.02.2025 die Anforderungen an die relative Fahruntüchtigkeit nochmals festgestellt: Es muss aufgrund zusätzlicher Tatsachen der Nachweis alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit durch das Gericht geführt werden. Die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrers muss infolge der Alkoholisierung so weit herabgesetzt gewesen sein, dass keine Fähigkeit mehr bestand das Fahrzeug über eine längere Strecke auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen zu steuern. Dabei reicht es nicht aus, dass das Fahrverhalten durch die Auswirkungen des getrunkenen Alkohols beeinflusst war. Es muss vielmehr das fahrerische Leistungsvermögen in einem für die Annahme der Fahruntüchtigkeit ausreichendem Maße beeinträchtigt worden sein. Dass der Angeklagte mit einem BAK von 0,72 mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn driftete wurde nicht als ausreichend angesehen.
Hier ist die Verteidigung durch einen kompetenten Anwalt gefragt, um die Schwächen in der Beweisführung der Ermittlungsbehörden unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufzuzeigen.
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Thomas Erven Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht
Ist bei 316 StGB nur der Vorsatz strafbar?
Bei Verwirklichung des § 316 StGB wird nicht nur derjenige bestraft, der billigend in Kauf nimmt, betrunken oder unter Drogeneinfluss zu fahren – auch wer fahrlässig handelt, kann sich strafbar machen.

Das heißt, selbst wenn die rauschbedingte Fahruntüchtigkeit nicht für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird, aber dennoch sorgfaltswidrig gehandelt wird (zum Beispiel, indem die eigene Trunkenheit unterschätzt wird), liegt Strafbarkeit vor. Tatsächlich werden die Auswirkungen von Alkohol oder Drogen oft nicht richtig eingeschätzt und die Fahrfähigkeit überschätzt.
Kurz gesagt: Nicht nur derjenige, der die Fahruntüchtigkeit wegen seiner Alkoholisierung tatsächlich erkennt, sondern auch diejenigen der die Fahruntüchtigkeit sorgfaltswidrig nicht erkennt, macht sich strafbar.
Was bedeutet eine Trunkenheitsfahrt laut 316 StGB in der Probezeit?
Eine Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB während der Probezeit hat noch gravierendere Folgen. Für Fahranfänger bedeutet das Führen eines Fahrzeugs unter Alkohol- oder Drogeneinfluss nicht nur eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe und Konsequenzen für den Führerschein, sondern stellt auch einen besonders zu ahndenden Verstoß in der Probezeit dar. Die zusätzlichen Konsequenzen reichen von der Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre über die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar bis hin zu einem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des Erreichens der „8-Punktegrenze“. Zudem kann eine solche Tat die spätere Erteilung von Fahrerlaubnisklassen beeinträchtigen. Diese Maßnahmen sollen Fahranfängern die Risiken von Alkohol und Drogen im Straßenverkehr vor Augen führen. Eine Trunkenheitsfahrt in der Probezeit kann demnach weitreichende Folgen für die Mobilität und die finanzielle Situation des Beschuldigten haben.
Welche Strafen drohen laut 316 StGB bei Alkohol oder Drogen am Steuer?
Bei Verstößen gegen § 316 StGB, also dem Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen, sieht das Strafrecht eine Reihe von Folgen vor. Für den Beschuldigten können insbesondere die Führerscheinmaßnahmen existentielle Probleme aufgrund der folgenden Immobilität haben.
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe nach 316 StGB:
Je nach Schwere des Delikts kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden.
Fahrverbot nach 316 StGB:
Zusätzlich oder als eigenständige Maßnahme kann ein Fahrverbot von einem bis zu sechs Monaten ausgesprochen werden.
Führerscheinentzug nach 316 StGB:
In der Regel wird sogar die Fahrerlaubnis für sechs Monate bis 5 Jahre entzogen. Die Wiederteilung kann an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden (MPU, Abstinenznachweis).
Im Gegensatz zum Fahrverbot wird der Führerschein nach Ablauf der Sperre nicht automatisch wieder ausgehändigt, sondern muss neu beantragt werden. Die Führerscheinprüfung muss jedoch in der Regel nicht neu absolviert werden. Mehr erfahren Sie in unserem Artikel: Entzug der Fahrerlaubnis.
Punkte in Flensburg nach 316 StGB:
Der Eintrag von Punkten im Fahreignungsregister ist eine weitere Konsequenz, die Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis haben kann.
Bei der Verhängung eines Fahrverbots werden zwei Punkte in Flensburg eingetragen und drei Punkte bei einem Entzug der Fahrerlaubnis.
Die harten Strafen insbesondere in Bezug auf die Führerscheinmaßnahmen sollen auch der Abschreckung dienen und Sicherheit im Straßenverkehr dienen.
Fazit und Zusammenfassung 316 StGB
Bei der Verwirklichung des § 316 StGB drohen harte Strafen wie Geldstrafe und Freiheitsstrafe. Außerdem können bei einer Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr existenzbedrohende Maßnahmen für den Führerschein in Form des Fahrverbots, des Entzugs der Fahrerlaubnis drohen. Die Führerscheinstelle kann im Nachhinein zudem Ärger mit der Anordnung einer MPU oder eines Abstinenznachweises machen. Weiterhin werden Punkte für die Alkoholfahrt verhängt die den Punktestand im Fahrerlaubnisregister erhöhen. Eine Alkoholfahrt im Sinne des § 316 StGB kann schon ab der (geringen) Grenze von 0,3 Promille vorliegen, wenn Alkoholauffälligkeiten durch die Polizei und das Gericht nachgewiesen werden.
Beim Vorwurf einer Alkoholfahrt nach § 316 StGB ist immer ratsam einen Anwalt hinzuziehen: Durch gezielte Maßnahmen kann Ihr Verteidiger oft das Strafmaß und die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis positiv beeinflussen, ein Gerichtsverfahren vermeiden oder sogar einen Freispruch erwirken.
Füllen Sie keinesfalls einen Äußerungsbogen vorschnell aus in dem Ihnen eine Alkoholfahrt vorgeworfen wird. Näheres erfahren Sie hierzu in unserem Blog: Äußerung als Beschuldigter.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder verkehrsrechtlichen Rat benötigen, stehen wir Ihnen unter 0221 / 301 403 44 telefonisch zur Verfügung oder Sie können uns eine E-Mail an erven@kanzlei-erven.de senden. Wir verteidigen unsere Mandanten bundesweit beim Vorwurf einer Alkoholfahrt.
Blog überarbeitet in 07 25
Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln
Bildquellennachweise:
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