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Von Thomas Erven

Äußerung als Beschuldigter – Tipps vom Anwalt

Wer verdächtigt wird eine Straftat begangen zu haben, erhält schnell Post von der Polizei. Im Anschreiben heißt es dann in der Überschrift "Schriftliche Äußerung als Beschuldigter".

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Äußerung als Beschuldigter
Äußerung als Beschuldigter: Kennen Sie Ihre Rechte! Rufen Sie uns an unter 0221 301 403 44 oder schreiben Sie eine E-Mail an  erven@kanzlei-erven.de.

Auf dem anliegenden "Äußerungsbogen Beschuldigter" soll sich der Verdächtige nun umfassend erklären.

Wer seine Rechte kennt, hat an dieser entscheidenden Stelle die Chance, den weiteren Verfahrensverlauf positiv zu beeinflussen. Erfahren Sie in diesem Beitrag, worauf es zu achten gilt!

Inhalte dieser Seite

1. Äußerung als Beschuldigter zwingend notwendig? Das Schweigerecht!
2. Äußerungsbogen Beschuldigter versus Recht auf einen Verteidiger
3. Recht auf Akteneinsicht und Information
4. Recht einer polizeilichen Ladung nicht Folge zu leisten

1. Äußerung als Beschuldigter zwingend notwendig? Das Schweigerecht!

Zunächst stellt sich die Frage, ob der "Äußerungsbogen Beschuldigter" ausgefüllt werden muss oder nicht. Hierzu ist der "Äußerungsbogen Beschuldigter" zunächst näher zu betrachten. Die schriftliche Äußerung als Beschuldiger unterteilt sich in "Angaben zur Person", "freiwillige Angaben" und in ein Ankreuzfeld mit verschiedenen Möglichkeiten ("ich möchte mich äußern", "ich gebe die Straftat zu", "ich möchte mich nicht äußern", usw.).

Pflichtangaben sind lediglich die Angaben zur Person: vollständiger Name, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort, die Anschrift, der Familienstand, der ausgeübte Beruf und die Staatsangehörigkeit. Diese Angaben müssen und sollten Sie machen.

Alle weiteren Angaben im "Äußerungsbogen Beschuldigter" sind freiwillig (siehe auch der Hinweis in der Überschrift:  "freiwillige" (!) Angaben). Dies gilt auch für die Angaben im Ankreuzfeld. Die an dieser Stelle abgefragten Bereiche sind sogenannte Angaben zur Sache. Das sind alle Äußerungen, die den Sachverhalt, Tatvorwurf und die konkreten Fragen der Polizei, die über die Personalien hinausgehen, betreffen.

Oft wird sich hier, im Irrglauben durch eigene Erklärungsbereitschaft einen Vorteil zu verschaffen, um Kopf und Kragen geredet. Vielfach wird auch angenommen, eine Weigerung sich zu äußern, könne negativ ausgelegt werden. Dies ist falsch!

Schweigen Sie bei den freiwilligen Angaben in der schriftlichen Äußerung als Beschuldigter ("Äußerungsbogen Beschuldigter").

Das Schweigen darf nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden. Eine bedachte Äußerung als Beschuldigter kann und sollte erst nach Akteneinsicht durch einen Verteidiger in einem späteren Stadium abgeben werden. Oft empfiehlt sich bei einer schlechten Beweislage für die Ermittlungsbehörden sogar ein dauerhaftes Schweigen. Es gilt der Grundsatz, dass die Ermittlungsbehörden dem Beschuldigten die vorgeworfenene Tat nachzuweisen haben und nicht dieser seine Unschuld zu beweisen hat.

2. Äußerungsbogen Beschuldigter versus Recht auf einen Verteidiger

Der Beschuldigte hat das Recht, jederzeit und auch schon vor seiner ersten Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu beauftragen, § 136 Abs. 1 StPO.

Wir empfehlen vor jeglicher schriftlichen oder mündlichen Äußerung bei der Polizei einen Rechtsanwalt aufzusuchen und sich über die Äußerung als Beschuldigter beraten zu lassen.

Es besteht das Recht auf freie Wahl des Verteidigers. Suchen Sie sich einen Rechtsanwalt, der auf dem jeweiligen Gebiet des Strafrechts spezialisiert ist (Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Strafrecht).

3. Recht auf Akteneinsicht und Information

Wer sich unbedacht gegenüber den Polizeibeamten äußert oder zuvor im "Äußerungsbogen Beschuldigter" eine schriftliche Äußerung als Beschuldigter abgibt, setzt sich dem Informationsvorsprung der entsprechend geschulten Ermittlungsbeamten aus, ohne näheren Einblick in das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen zu haben. Oft wird sich hier in Widersprüche verstrickt.

Würde der Beschuldigte hingegen den Inhalt der Ermittlungsakte kennen, würde er oft andere Angaben machen oder sich erst gar nicht äußern. Deshalb sollte vor jeglicher Äußerung Akteneinsicht durch einen Verteidiger genommen werden.

Eine sachgerechte Verteidigung erfordert in jedem Fall die vollständige Kenntnis  des Akteninhalts.

4. Recht einer polizeilichen Ladung nicht Folge zu leisten

Einer polizeilichen Ladung wegen des Vorwurfs einer Straftat muss und sollte nicht Folge geleistet werden. Erst eine staatsanwaltliche oder gerichtliche Ladung ist verpflichtend. Lediglich die Pflichtangaben zur Person müssen bei der schriftlichen Äußerung als Beschuldigter im "Äußerungsbogen Beschuldigter" gemacht werden.

Sind diese Pflichtangaben der Polizei bekannt, müssen noch nicht einmal diese Angaben gemacht werden. Im Zweifel füllen Sie nur dieses Feld aus. Schweigen Sie ansonsten.

Machen Sie keine freiwilligen Angaben. Geben Sie im Ankreuzfeld die Straftat nicht zu und lassen sich unmittelbar durch einen Rechtsanwalt über das weitere Procedere beraten.

So haben Sie sich alle Möglichkeiten offen gehalten einen positiven Verfahrensausgang zu erreichen.

Auf den Punkt gebracht

Was bedeutet “Äußerung als Beschuldigter“?

Wer verdächtigt wird eine Straftat begangen zu haben, erhält per Post ein Anschreiben von der Polizei. Darin heißt es dann in der Überschrift „Schriftliche Äußerung als Beschuldigter“. Auf dem anliegenden „Äußerungsbogen Beschuldigter“ soll sich der Verdächtige umfassend erklären und hat somit die Chance, den weiteren Verfahrensverlauf zu beeinflussen.

Muss der „Äußerungsbogen Beschuldigter“ ausgefüllt werden oder nicht?

Pflichtangaben sind lediglich die Angaben zur Person: vollständiger Name, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort, die Anschrift, der Familienstand, der ausgeübte Beruf und die Staatsangehörigkeit. Diese Angaben müssen und sollten Sie machen.

Alle weiteren Angaben im „Äußerungsbogen Beschuldigter“ sind freiwillig. Dies gilt auch für die Angaben im Ankreuzfeld.

Welche wichtigen Rechte habe ich in diesem Kontext?

Der Beschuldigte hat das Recht, jederzeit und auch schon vor seiner ersten Vernehmung, einen Verteidiger zu beauftragen. Es besteht das Recht auf freie Wahl des Verteidigers.

Vor jeglicher Äußerung empfiehlt sich außerdem eine Akteneinsicht, die wahlweise auch durch einen Verteidiger vorgenommen werden kann.

Muss ich einer polizeilichen Ladung wegen des Vorwurfs einer Straftat Folge leisten?

Einer polizeilichen Ladung wegen des Vorwurfs einer Straftat muss nicht Folge geleistet werden. Erst eine staatsanwaltliche oder gerichtliche Ladung ist verpflichtend.

Beachten Sie auch unsere anderen Blogartikel zum Thema: Anhörung im Bußgeldverfahren und Zeugenfragebogen ausfüllen.

Wenn Sie weitere Fragen zum Thema haben oder eine Beratung benötigen, rufen Sie uns gerne an unter oder 022130140344 oder schreiben Sie eine E-Mail an erven@kanzlei-erven.de.

Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln

Bildquellennachweis: © studiostoks – fotolia.com

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Artikel von Thomas Erven

Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.

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