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Von Thomas Erven

Arglistige Täuschung beim Autokauf? Tipps vom Anwalt

Der Gebrauchtwagenmarkt boomt derzeit in Deutschland. Nicht selten fühlen sich Kunden vom Verkäufer hinters Licht geführt. Eine arglistige Täuschung beim Autokauf wirkt sich sowohl auf Seiten des Verkäufers, als auch des Käufers aus.

Doch wann liegt eine solche arglistige Täuschung vor? Ist dem Verkäufer eines Gebrauchtwagens jede verschwiegene Tatsache vorzuwerfen? Und wie sieht die Beweisführung im Prozess aus?

Wann liegt eine arglistige Täuschung beim Autokauf vor?

Eine arglistige Täuschung beim Autokauf liegt vor, wenn der Verkäufer vorsätzlich über eine Tatsache täuscht oder eine Tatsache verschweigt.

Haben Sie Fragen zum Thema Arglistige Täuschung beim Autokauf?
Haben Sie Fragen zum Thema Arglistige Täuschung beim Autokauf? Schreiben Sie uns an eine Mail an erven@kanzlei-erven.de.

Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens geht es regelmäßig um das Verschweigen eines Mangels.

Eine Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den Mangel kannte oder hätte kennen müssen.

Arglistig handelt auch, wer ohne sachliche Grundlage eine „Behauptung ins Blaue hinein“ aufstellt.

Dies ist zum Beispiel beim verborgenen Unfallschaden der Fall, wenn der Gebrauchtwagenverkäufer dem Käufer die Unfallfreiheit des Fahrzeugs zusichert, ohne tatsächliche Kenntnis über diesen Umstand zu haben (BGH VIII ZR 209/05 vom 07.06.2006).

Wann liegt nach der Rechtsprechung eine arglistige Täuschung beim Autokauf vor?

Grundsätzlich trifft einen Gebrauchtwagenverkäufer aber keine Verpflichtung, von sich aus über alle Umstände aufzuklären, die in irgendeiner Weise eine Kaufentscheidung beeinflussen könnten (BGH vom 26.10.1988, NJW RR 89, 211).

Eine Aufklärungspflicht trifft den Verkäufer aber dann, wenn es sich um einen Unfallwagen handelt oder ein sonstiger Mangel (anders beim „Verschleiß“) am Fahrzeug bekannt ist. Selbst wenn der Verkäufer einen Mangel nach den Umständen für möglich hält, muss er dies gegenüber dem Käufer ungefragt offenbaren.

Andernfalls sieht sich der Verkäufer mit dem Vorwurf der arglistigen Täuschung konfrontiert. Zur Untersuchung von möglichen Unfallschäden ist ein Gebrauchtwagenverkäufer nur dann verpflichtet, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte bestehen.

Ist ein Fahrzeug erkennbar nachlackiert worden, ergibt sich in der Regel für den Verkäufer der Hinweis auf einen reparierten Vorschaden und er hat eine Sichtprüfung des Fahrzeuges vorzunehmen um einen möglichen Unfallschaden festzustellen (OLG Karlsruhe 4 U 71/09 vom 25.10.2010).

Wird der Verkäufer nach Unfallschäden oder sonstigen Mängeln gefragt, muss er diese Fragen richtig und vollständig beantworten (BGH vom 11.06.1979, NJW 79, 1886).

Reine „Bagatellschäden“ stellen keine offenbarungspflichtigen Tatsachen dar. Als Bagatellschäden anerkannt sind äußerst geringfügige, oberflächliche Lackschäden.

Welche Folgen hat eine arglistige Täuschung des Verkäufers?

  • Für den Käufer am wichtigsten: Eine arglistige Täuschung stellt einen Anfechtungsgrund dar. Ficht der Käufer den Kaufvertrag nach § 123 BGB an, wird der Kaufvertrag rückwirkend unwirksam. Der Käufer kann dann gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis zurückverlangen.
  • Die Verjährung beträgt im Falle der arglistigen Täuschung des Verkäufers ein Jahr nach Entdeckung der Täuschung durch den Käufer, § 124 Abs. 2 S. 1 BGB.
  • Kennt der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss, sind seine Mängelgewährleistungsrechte grundsätzlich ausgeschlossen. Anders sieht es aus, wenn der Käufer arglistig getäuscht wurde. Hier ist selbst das Verkennen des Mangels infolge grober Fahrlässigkeit für den Käufer unschädlich.
  • Vertraglich vereinbarte Haftungsausschlussklauseln sind bei einer arglistigen Täuschung unwirksam (§ 444 BGB).
  • Der Verkäufer seinerseits kann sich nicht von den gesetzlichen Verschuldensvermutungen entlasten. Dies führt dazu, dass der Käufer vertragliche Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend machen kann.

Wer muss was beweisen?

Die Beweislast trägt der Käufer. Er muss darlegen und beweisen können, dass der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Prozess muss der Verkäufer erst danach vortragen, wie die Aufklärung des Käufers erfolgt ist.

Kann der Käufer den Vortrag des Verkäufers nicht widerlegen, ist der Arglistnachweis nicht erbracht. Bei einem schriftlichen Kaufvertrag hilft dem Käufer die Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung.

Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln

 

Bildquellennachweis: Robert Kneschke – fotolia.de 

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Artikel von Thomas Erven

Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.

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