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8. Dezember 2016  |  Von Thomas Erven

Standstreifen befahren? – Tipps vom Anwalt

Standstreifen
Standstreifen befahren?

Im Stau auf der Autobahn wird oft zu besonderen Maßnahmen gegriffen: es wird auf den Standstreifen gelenkt und dieser benutzt, um am Stau vorbeizufahren und schneller voranzukommen. Auch die nächste Ausfahrt wird so zügiger erreicht. Doch ist dies erlaubt? Was passiert, wenn es in der Folge zu einem Unfall kommt?

Gesetzliche Norm zum Standstreifen

Die Benutzung des Standstreifens („Seitenstreifen“, „Standspur“ oder „Pannenstreifen“) ist gesetzlich normiert. § 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge. Nach § 2 Abs. 1 StVO gilt: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte (Rechtsfahrgebot). Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.“  Der Zweck des Standspur ist das Abstellen des Kraftfahrzeugs bei Not- oder Unfällen.

Wer den Standstreifen zum schnelleren Vorwärtskommen im Stau benutzt, verhält sich also verkehrswidrig.

Zudem liegt hierin ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StVO, der ein Linksüberholen anordnet.

Strafe für unzulässige Benutzung des Seitenstreifens

Das unzulässige Benutzen des Standstreifens zum Überholen oder frühzeitigen Erreichen der Ausfahrt ist eine Ordnungswidrigkeit („Seitenstreifen zum schnelleren Vorwärtskommen benutzt“) und wird mit einem Bußgeld von 75,00 € geahndet. Außerdem wird ein Punkt im Flensburger Fahreignungsregister eingetragen.

Unfall bei Befahren des Standstreifens

Die unzulässige Benutzung des Seitenstreifens kann teuer werden, wenn es in der Folge zum Unfall kommt. Kollidiert der auf dem Pannenstreifen Überholende oder vor der Ausfahrt Abfahrende mit einem liegengebliebenen Auto und dessen Insassen oder Fahrzeugen der Straßenmeisterei, ist dieser in der Regel für den gesamten entstandenen Schaden haftbar.

Beim Zusammenstoß eines Autos, welches unberechtigt den Standstreifen befährt mit einem anderen ebenfalls unzulässig dort fahrenden Fahrzeug kann es zu erheblichen Kürzungen des eigenen Schadensersatzanspruches kommen. Im vom Amtsgericht Recklinghausen (55 C 210/13) zu entscheidenden Fall befuhr ein Autofahrer den Standstreifen, um an den wartenden Fahrzeugen vorbeizufahren. Im Stau stand auch ein Sattelschlepper, der plötzlich auf den Seitenstreifen ausscherte, als der Autofahrer überholte. Es kam zum Unfall. Der Autofahrer versuchte seinen Schaden gerichtlich durchzusetzen und scheiterte auf ganzer Linie. Das AG Recklinghausen urteilte, der Autofahrer habe sich selbst derartig verkehrswidrig verhalten, dass kein Schadensersatzanspruch bestehe.

Wann ist Halten auf dem Standstreifen erlaubt?

Der Standstreifen stellt keinen Mehrzweckstreifen dar. Aufgrund der alleinigen Sicherheitsfunktion des Seitenstreifens ist eine Benutzung daher nur für zwingende Notfälle vorgesehen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Panne das Anhalten des Fahrzeuges erforderlich macht oder nach einem Unfall das Fahrzeug auf dem Seitenstreifen abgestellt werden muss.

Nach einem Urteil des Landgerichts Neuruppin (4 S 291/03) genügt das Aufleuchten einer Warnleuchte nicht, um auf dem Standstreifen Pannenstreifen anzuhalten. Die Verkehrsteilnehmerin hatte mit ihrem Fahrzeug auf dem Seitenstreifen angehalten und war ausgestiegen. Die angelehnte Tür wurde durch den Fahrtwind eines vorbeifahrenden Lastkraftwagens aufgerissen und es entstand erheblicher Schaden am Fahrzeug der Frau. Die Haftung des Lastkraftwagens wurde abgelehnt.

Wichtig ist für die Beurteilung der Berechtigung zur Benutzung des Pannenstreifens immer die Frage, ob eine Weiterfahrt noch möglich ist oder nicht. Sollte tatsächlich ein dringender Notfall vorliegen, sind zudem die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu beachten (Aufstellen des Warndreiecks in ausreichender Entfernung, Warnweste anziehen). Obwohl grundsätzlich nicht mit Autofahrern auf dem Seitenstreifen zu rechnen muss dennoch geprüft werden, ob der Standstreifen auch tatsächlich frei ist.

Ausnahmsweise ist die Benutzung der Standspur auch zulässig, wenn eine besondere polizeiliche Anweisung erfolgt ist. Auch ist dies bei dem besonderen Verkehrszeichen (Nummer 223. 1) zur ausdrücklichen erlaubten Benutzung des Seitenstreifens möglich. Auf dem Schild sind vier weiße Pfeile auf blauem Grund zu sehen. Zwischen den drei linken Pfeilen und dem rechten Pfeil ist eine weiße Linie gezogen. Dies berechtigt den Seitenstreifen solange zu befahren bis der rechte Streifen durch einen roten Balken durchgestrichen ist.

Auch bei völlig irregulären Verhältnissen (Glatteis, Unfall oder entgegenkommende Falschfahrer) ist eine Benutzung des Pannenstreifens zulässig.

 

Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln

Marta Otreba, Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität Köln

Bildquellennachweis: © Fotolia

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Artikel von Thomas Erven

Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.

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