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Von Thomas Erven

Bremsen für Tiere? – Tipps vom Anwalt

Bremsen für Tiere?
Bremsen für Tiere?

Unfälle, die aus Kollisionen mit Tieren entstehen, können erhebliche Sachschäden hervorrufen. Auch Personenschäden sind beim Aufprall mit einem großen Tier nicht ausgeschlossen. Der typische Fall ist jedoch so gestaltet, dass es gar nicht erst zur Kollision zwischen Kfz und Tier kommt: um das Tier vor Schaden zu bewahren, bremst der Fahrzeugführer stark ab. Der nachfolgende Verkehrsteilnehmer schafft es nicht rechtzeitig zu bremsen und fährt auf den Vorausfahrenden auf. In einem derartigen Fall stellt sich die Frage, ob das Bremsen für Tiere überhaupt zulässig ist und wer eigentlich für die entstandenen Schäden haftet.

Bremsen für Tiere: Wer haftet beim Auffahrunfall?

Grundsätzlich ist der Auffahrende für die aus dem Unfall resultierenden Schäden allein verantwortlich („Wer auffährt hat schuld“). Zugunsten des Vorausfahrenden wird angenommen, dass der Hintermann unaufmerksam war oder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (sog. Anscheinsbeweis). Der Sicherheitsabstand muss nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) so groß sein, dass auch bei einer plötzlichen Bremsung des Vorausfahrenden noch gehalten werden kann.

Der Anscheinsbeweis des Auffahrens kann allerdings widerlegt werden, wenn ein atypischer Verlauf nachgewiesen wird. Ein atypischer Verlauf kann beim Bremsen für Tiere vorliegen. Das ist der Fall, wenn der Vorausfahrende wegen eines Kaninchens auf der Strasse eine Vollbremsung durchführt und auf diese Weise den Auffahrunfall mit verursacht. Bei diesem unberechtigtem Bremsen für Tiere haftet der Auffahrende nicht alleine, sondern den Bremsenden trifft ein Mitverschulden. Eine Vollbremsung bei Kleintieren ist regelmäßig nicht gerechtfertigt.
Meist überwiegt beim Bremsen des Vorausfahrenden ohne zwingenden Grund der Haftungsanteil des Auffahrenden. Bei diesem Bremsen für Tiere kleinerer Art ist die angenommene Haftung gerichtlich unterschiedlich: regelmäßig wird von einer Quote zwischen 2/3 und 3/4 zulasten des Auffahrenden ausgegangen.

Grundsätzlich haftet auch der Halter des Tieres (sogenannte Tierhalterhaftung). Erforderlich ist insoweit der Nachweis, dass das Tier nicht ausreichend beaufsichtigt wurde. Das Tier an sich muss nicht unmittelbar in Kontakt mit dem Kfz gekommen sein. Für die Begründung eines Mitverschuldens des Tierhalters reicht es aus, wenn das Tier auch zum Unfall beigetragen hat. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Fahrer eine Vollbremsung ausführt, um einen vorbeilaufenden Hund nicht zu überfahren. In der Praxis ist es jedoch oft schwierig, den betreffenden Halter zu ermitteln.

Wann ist ein Bremsen für Tiere erlaubt?

Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 2 StVO verbietet es, ohne zwingenden Grund stark zu bremsen. Ein zwingender Grund wird dann angenommen, wenn der Bremsende oder andere Personen andernfalls gefährdet oder geschädigt werden könnten. Ein starkes Bremsen ist nicht jedes plötzliche Bremsen für Tiere, sondern ein deutlich über normales Bremsen hinausgehendes Bremsen.

Nach den Umständen des Einzelfalls kann das Bremsen für ein Tier einen zwingenden Grund darstellen. Als Faustregel gilt: Je größer das Tier, desto höher die potenziellen Schäden bei einer Kollision und desto höher die Berechtigung zum Abbremsen. Als Größenmaßstab kann man sich dabei an dem Fuchs orientieren. Was größenmäßig darunter fällt, gilt als Kleintier (z.B. Hase, Katze, Taube, Igel etc.). Bei Hunden kommt es auf die Größe des Tieres an.

Da der Nachfahrende auch den Sicherheitsabstand einhalten muss (siehe Blog: Abstand nicht eingehalten?), darf auch ohne zwingenden Grund gebremst werden, wenn der nachfolgende Verkehr einen ausreichend großen Abstand einhält. Wer also für ein Kleintier stark abbremst und dadurch die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt, der verhält sich nicht vorschriftswidrig. Dies gilt insbesondere innerorts, wo Autofahrer jederzeit mit dem Auftauchen von Tieren auf Verkehrswegen rechnen müssen. Der nachfolgende Verkehr muss stets mit Tieren auf der Straße rechnen und sich auch auf das plötzliche Bremsen des Vorausfahrenden einstellen. Außerorts lässt sich in der Regel eine Vollbremsung für ein Kleintier nicht rechtfertigen.

Im Einzelfall stellt das Bremsen für Tiere immer eine Abwägungsfrage des Fahrzeugführers dar. Problematisch ist, dass sich der Fahrer in der Regel sehr schnell entscheiden muss und oft nicht noch abwägen und einen Überblick über den nachfolgenden Verkehr verschaffen kann. Nach der gesetzlichen Wertung geht der Schutz von Menschen dem Schutz des Tieres voraus. Im Zweifelsfall sollte daher aus juristischer Sicht bei einem Kleintier nicht gebremst werden, um mögliche Auffahrunfälle mit den damit verbundenen Sach- und Personenschäden zu vermeiden, jedenfalls dann, wenn man nicht innerorts unterwegs ist.

Übernimmt die Versicherung die Schäden?

Bei einem Ausweichmanöver bei Bremsen für Tiere stellt sich die Frage, wer für den Schaden am eigenen Fahrzeug aufkommt, wenn kein Dritter beteiligt ist. Die Vollkaskoversicherung deckt grundsätzlich auch ein Ausweichmanöver. Hinsichtlich der Haftung des Auffahrenden für den Schaden des Vordermannes kommt es auf den Einzelfall an: Größe des Tieres? Muss mit Tieren gerechnet werden (innerorts? außerorts bei angekündigtem Wildwechsel?), scharfes Bremsen?, kein ausreichender Sicherheitsabstand?, Gefahr des Bremsmanövers für andere Verkehrsteilnehmer? Oft läuft es auf ein Mitverschulden hinaus und man streitet sich über die Höhe (sogenannte Quote). Weder Auffahrender noch Vorfahrender bekommen den ganzen Schaden von der jeweils anderen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ersetzt, sondern nur einen Teil. Der Auffahrende hat meist die „schlechteren Karten“.

Die Teilkaskoversicherung übernimmt in der Regel den entstandenen Schaden am eigenen Fahrzeug bei Wildunfällen, bei denen es tatsächlich zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug und dem Wildtier gekommen ist. Schäden die aus einem riskanten Bremsmanöver resultieren, sind nicht von der Versicherung gedeckt. Ausnahmsweise kommt die Teilkasko für den Schaden auf, wenn das Ausweichen vor einem großen Tier einen schweren Aufprallunfall verhindern sollte. Eine Besonderheit ergibt sich hierbei für Zweiradfahrer: aufgrund des erhöhten Gefährdungspotenzials sind im Gegensatz zum Pkw auch Ausweichmanöver mit Kleintieren erfasst.

Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln

Marta Otreba, Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität Köln

Bildquellennachweis: © Fotolia

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Artikel von Thomas Erven

Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.

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