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7. Oktober 2016  |  Von Thomas Erven

Drogen im Straßenverkehr vorgeworfen?– Tipps vom Anwalt

Cannabis, Crack, Ecstasy, Speed oder Chrystal Meth – Die Liste berauschender Mittel ist lang. Gerade bei jungen Fahrern treten statt Alkoholfahrten immer häufiger Fahrten unter Drogeneinfluss auf. Wir klären darüber auf, welche rechtlichen Folgen Drogen im Straßenverkehr nach sich ziehen können und wie Sie sich bei einem Drogentest am besten verhalten.

Was sind Drogen?

Haben Sie Fragen zum Thema Drogen im Straßenverkehr? Rufen Sie uns an: <strong> 0221 301 403 44 </strong>
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Drogen sind Substanzen, die Veränderungen im lebenden Organismus bewirken. Der vorliegende Artikel beschränkt sich auf den engen Drogenbegriff. Es geht daher um die Substanzen, die dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterliegen. Welche das im einzelnen sind, kann den Anlagen I-III des BtMG entnommen werden. Alltagsdrogen wie beispielsweise Koffein und Nikotin bleiben somit außen vor. Für eine strafrechtlich relevante Drogenfahrt im Straßenverkehr sind insbesondere Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain und Amphetamine  einschließlich der sogenannten Designer-Amphetamine (zum Beispiel Meth Amphetamin) von Bedeutung. Hinsichtlich der Konsequenzen von Alkoholkonsum verweisen wir auf unseren Artikel: Alkoholfahrt vorgeworfen?

Welche straf- und bußgeldrechtlichen Folgen drohen nach einer Drogenfahrt?

Wer Drogen ohne Erlaubnis erwirbt oder besitzt macht sich strafbar, § 29 BtMG: Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe. Bei Erwerb oder Besitz einer geringen Menge an Cannabis zum Eigenverbrauch ist ein Absehen von Strafe möglich, § 31 a BtMG.

Nach § 316 StGB (Strafmaß Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe) macht sich strafbar, wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Somit ist neben der Alkoholfahrt auch eine Trunkenheitsfahrt wegen Drogen strafbar. Für eine Verurteilung ist allerdings der Nachweis drogentypischer Ausfallerscheinungen erforderlich. Drogentypische Ausfallerscheinungen sind zum Beispiel gerötete Augen, Lidflattern oder starkes Zittern. In der Regel wird dem Betroffenen nach einer Drogenfahrt die Fahrerlaubnis entzogen. Dies kann während einer Verkehrskontrolle durch die Polizei oder auch danach durch die Fahrerlaubnisbehörde geschehen. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann dann erst nach Ablauf der „Sperre“ beantragt werden. Ist innerhalb der letzten drei Jahre vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden, beträgt die Sperre mindestens ein Jahr (§ 69a StGB).
Neben dem Entzug der Fahrerlaubnis kann die Fahrerlaubnisbehörde verschiedene Maßnahmen anordnen, um die generelle Fahreignung des Betroffenen zu überprüfen. Dazu gehören ärztliche Gutachten, Drogenscreenings und die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU). Bei Anordnung der MPU raten wir dringend den Besuch eines Vorbereitungskurses an. Beim Drogenscreening („Abstinenznachweis“) handelt es sich um eine langfristige Überwachung des Drogenkonsums, die mit regelmäßigen Drogentests einhergeht.

Nach § 315 c StGB sind Drogen im Straßenverkehr strafbar, wenn man hierdurch nicht in der Lage ist das Fahrzeug sicher zu führen und Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet; es drohen bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Es werden zudem 2 (bzw. 3 Punkte bei Entzug der Fahrerlaubnis) verhängt.

Ohne drogentypische Ausfallerscheinungen bleibt es bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Ersttäter müssen hier mit einem Bußgeld von 500 €, 2 Punkten und einem Monat Fahrverbot rechnen. Beim wiederholten Verstoß erhöht sich das Bußgeld auf 1.000 €, 2 Punkten und es werden drei Monate Fahrverbot verhängt. Wer zum dritten mal auffällig wird, zahlt 1.500 € neben einer Verhängung von 2 Punkten und drei Monaten Fahrverbot.

Zivilrechtliche Folgen einer Drogenfahrt:

  • Mithaftung bei Unfall
  • Regress durch die Kraftfahrtzeughaftpflichtversicherung bis zu 5.000,00 € hinsichtlich des an den Dritten Verkehrsteilnehmer regulierten Schadens nach Verkehrsunfall
  • Zahlungsverweigerung durch die Kaskoversicherung nach Unfall

Wie werden Drogen im Straßenverkehr nachgewiesen?

Um Drogen im Körper nachzuweisen, bieten sich unterschiedliche Testmöglichkeiten an. Dazu gehören zum Beispiel Urin-, Schweiß- oder Speicheltests. Sogar ein Haar-Drogentest ist möglich. Am geläufigsten ist die Blutuntersuchung im Labor. Generell wird die Nachweisbarkeit von Drogen von vielen Faktoren beeinflusst, beispielsweise dem individuellen Konsumverhalten (Menge, Häufigkeit, Art der Droge, Körpergewicht etc.) oder dem Zeitraum zwischen dem letzten Konsum und dem Drogentest. Unabhängig von ihrer Wirkungsdauer können Drogen noch Tage oder Wochen nach dem Konsum mittels eines Urin- oder Bluttests nachgewiesen werden. Die Nachweisdauer hängt von der jeweiligen Droge ab. Cannabis ist zum Beispiel 2-3 Tage nach dem Konsum noch im Urin nachweisbar. Bei regelmäßigem Konsum sind die Abbaustoffe sogar mehrere Wochen nachweisbar; in den Haaren sogar mehrere Monate.
Für verschiedene Drogen gelten unterschiedliche Grenzwerte. Jede Konzentration von Drogen oberhalb der Nachweisgrenze zieht strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Konsequenzen nach sich. Bei der Nachweisgrenze (Wirkstoffkonzentration) handelt es sich um den niedrigsten messbaren Wert, ab der eine Substanz als sicher nachgewiesen gilt.
Von der Nachweisgrenze zu unterscheiden ist der Cut-off-Wert. Der Cut-off-Wert ist die Konzentration, ab dem ein Drogentest positiv ausfällt. Diese Werte variieren mit der jeweiligen Drogenart. Bei Cannabis liegt der Cut-off-Wert im Urin beispielsweise bei 10 µg/L. Werte unterhalb dieser Cut-off-Grenze bedeuten im Ergebnis einen negativen Drogentest. Der Cut-off-Wert als eine Art „Toleranzgrenze“ sorgt dafür, dass Ungenauigkeiten im Messverfahren nicht fälschlicherweise zu einem positiven Drogentest führen.

Wie verhalte ich mich bei einem Drogentest während der Verkehrskontrolle?

Besteht der Verdacht auf Drogen im Straßenverkehr, wird die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle regelmäßig auf einen Drogenschnelltest zurückgreifen. Diese können in Form von Urin-, Speichel- oder Schweißtests erfolgen. Damit lässt sich feststellen, ob sich überhaupt illegale Substanzen im Körper befinden. Diesen Schnelltest dürfen Sie verweigern. Jedoch muss dann mit einer Anordnung einer Blutentnahme gerechnet werden, § 81 a StPO. Diese Maßnahme ist dann zu dulden. Es ist nicht ratsam, sich gegen die Blutentnahme zu wehren, da dies regelmäßig als Indiz für Drogenkonsum gewertet wird und bei einer Verweigerung „Zwang“ angewendet wird. Die Blutentnahme muss von einem Arzt vorgenommen werden.

Aufgrund ihrer Ungenauigkeit sind Drogenschnelltests gerichtlich nicht verwertbar. Sie dürfen lediglich für Ordnungswidrigkeiten herangezogen werden. Ergebnisse aus Laboruntersuchungen sind dagegen vor Gericht zugelassen. Hat die Polizei zuvor keine richterliche Anordnung für die Blutentnahme eingeholt, ergibt sich in der Regel kein Beweisverwertungsverbot mehr, da aufgrund der aktuellen Gesetzesänderung bei bestimmten Verkehrsstrafttaten dies nicht mehr notwendig ist!

Sogenannte Vortests (Mehrfachfragen, Pupillentest, Tests zu Motorik und Koordination etc.) sind bei einer Verkehrskontrolle freiwillig und können verweigert werden.

Rat des Anwalts beim Vorwurf einer Drogenfahrt

Wird Ihnen vorgeworfen, Drogen im Straßenverkehr genommen zu haben, äußern Sie sich nicht gegenüber den Polizeibeamten. Dies gilt insbesondere für Angaben zu Ihrem Konsumverhalten. Als Beschuldigter steht Ihnen ein Schweigerecht zu, von dem unbedingt Gebrauch gemacht werden sollte. Dies gilt sowohl für die mündliche Äußerung im Rahmen einer Verkehrskontrolle als auch bei einer späteren Aufforderung zur schriftlichen Äußerung im sogenannten „Äußerungsbogen“. Kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt für Verkehrsrecht und lassen Sie sich beraten.

Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln

Marta Otreba, Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität Köln

Bildquellennachweis:  © pk74 – Fotolia.com

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Artikel von Thomas Erven

Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.

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