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Von Thomas Erven

Handyverbot beim Autofahren - Tipps vom Anwalt

Wer sich im Straßenverkehr bewegt, sieht ständig Autofahrer beim Telefonieren obwohl ein Handyverbot beim Autofahren gilt.

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Welche Situationen fallen unter das Handyverbot? Gilt das Handyverbot auch beim Aufheben? Was ist beim Umlegen oder Weiterreichen des Handys? Welche Folgen hat der Verstoß? Wir geben Ihnen alle wichtigen Infos zum Thema: Telefonieren mit dem Handy am Steuer.

Strafe Handyverbot beim Autofahren

Das Handyverbot beim Autofahren regelt § 23 Abs. 1a StVO:

„Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation Information oder Organisation dient nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird."

Wer das Handy am Steuer benutzt, dem drohen nach dem aktuellen Bußgeldkatalog ein Bußgeld in Höhe von 100,00 € und ein Punkt in Flensburg. Werden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder sogar ein Unfall verursacht wird sogar ein Fahrverbot verhängt.

Strafen drohen nicht nur dem der beim Telefonieren am Handy erwischt wird. Auch das Schreiben einer Whatsapp-Nachricht, ein Wegdrücken eines Telefonats oder die Nutzung des Handys als Navi werden bestraft.

Auch die Handynutzung beim Fahrradfahren ist strafbar. Es wird allerdings dann "nur" ein Bussgeld verhängt.

Strafe im Einzelnen bei Handy am Steuer

VergehenBußgeldPunkteFahrverbot
Handy am Steuer (Auto)100€1Nein 
- mit Gefährdung150€21 Monat
- mit Sachschaden200€21 Monat
Handy beim Fahrradfahren55€Nein  Nein

Handy am Steuer - Fragen und Antworten

1. Handyverbot beim Autofahren: Fahrverbot?
2. Unfall durch Handy am Steuer?
3. Handy am Steuer in der Probezeit?
4. Handy als Navi?
5. Mit Handy am Steuer geblitzt worden?
6. Wie entscheidet das Gericht zum Handyverbot?
7. Welche Geräte fallen unter das Handyverbot beim Autofahren?
8. Wie sollten Sie sich verhalten, wenn Ihnen ein Handy am Steuer vorgeworfen wird?
9. Aktuelle Rechtsprechung zum Handyverstoß
10. Hilfe beim Vorwurf des Handyverstoßes

1. Handyverbot beim Autofahren: Fahrverbot?

Der Bußgeldkatalog sieht kein Fahrverbot bei Handy am Steuer vor.

Doch Vorsicht! Bei wiederholtem Verstoß gegen das Handyverbot beim Autofahren kann das Bußgeld erhöht werden und ein Fahrverbot verhängt werden. Falls Sie also schon Punkte in Flensburg haben oder bereits wegen Handy am Steuer aufgefallen sind, kann ein weiterer Handyverstoß reichen um ein Fahrverbot auszulösen.

In diesem Fall sollten Sie besonders genau hinschauen und unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen.

2. Unfall durch Handy am Steuer?

Telefoniert der Autofahrer mit dem Handy und entsteht in der Folge ein Verkehrsunfall wird neben dem Bußgeld ein Fahrverbot verhängt. Außerdem ergeben sich weitere Probleme, die zur Strafe noch hinzukommen.

Der eigene Versicherungsschutz ist in Gefahr! Die eigene Kaskoversicherung kürzt bei grober Fahrlässigkeit den Schaden am eigenen Fahrzeug. Außerdem verlangt die eigene Haftpflichtversicherung einen Teil der Zahlungen an den anderen Unfallbeteiligten wieder zurück.

3. Handy am Steuer in der Probezeit?

In der Probezeit gelten oft verschärfte Regelungen bei Verkehrsverstößen.

Eine Verlängerung der Probezeit und die Anordnung eines Aufbauseminars beim ersten gravierenden Verstoß sind häufig die Folge. Bei wiederholten Verstößen ist sogar ein Verlust des Führerscheins möglich.

Handy am Steuer wird in der Probezeit als sog. A-Verstoß gewertet, der beim ersten Verstoß zur Probezeitverlängerung und Aufbauseminar führt.

4. Handy als Navi?

Auch die Benutzung des Handys als Navi ist untersagt. Anderes gilt aber, wenn das Handy in einer Haltevorrichtung gesteckt hat.

5. Mit Handy am Steuer geblitzt worden?

Häufig werden Verfahren eingeleitet nachdem die Polizei auf einem Blitzerfoto auch ein Telefonieren mit dem Handy festgestellt hat.

Dieses Vorgehen der Polizei ist grundsätzlich zulässig. Zum Geschwindigkeitsverstoß kommt dann noch die Strafe wegen des Handyverstoßes hinzu. Allerdings muss durch die Behörde dann trotzdem die Nutzung des Handys nachgewiesen werden.

ES dürfen auch nicht einfach die Einzelstrafen addiert werden. Es wird eine Gesamtstrafe gebildet die unter der Summe der einzelnen Strafen liegen muss. Näheres erläutert Ihnen Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht.

6. Wie entscheidet das Gericht zum Handyverbot?

Das Handyverbot beim Autofahren soll gewährleisten, dass der Autofahrer beide Hände für die Fahrt frei hat.

Handyverbot beim Autofahren
Haben Sie eine Strafe bekommen, weil Sie das Handyverbot beim Autofahren missachtet haben? Dann rufen Sie uns an unter 0221 301 403 44 oder schreiben Sie uns eine Mail an erven@kanzlei-erven.de.

Nach der Gesetzesbegründung ist nicht nur das eigentliche Telefonieren untersagt, sondern umfasst sind sämtliche Bedienfunktionen des Telefons sofern dieses hierfür in die Hand genommen werden muss. Allerdings ergibt sich ein Wertungswiderspruch des Handyverbots beim Autofahren zu ähnlich gefährlichen Verhaltensweisen, die nicht sanktioniert werden (Essen, Kartenlesen oder Musikhören während der Autofahrt).

Zudem hat die technische Entwicklung mit immer neuen Funktionen des Handys zur stets wiederkehrenden Frage des Unterfallens dieser neuen Funktionen unter das Handyverbot beim Autofahren geführt. Deshalb haben sich die Gerichte oft mit Fragen zur Nutzung des Mobiltelefons am Steuer zu beschäftigen.

Es gibt eine Unzahl an zum Teil sich widersprechender und uneinheitlicher Entscheidungen.

Als unzulässig wurde angesehen:

  • das Ergreifen des Telefons zum Ein- oder Ausschalten
  • das Wegdrücken eines eingehenden Anrufs
  • das Abhören der Mobilbox
  • die bloße Nutzung der Telefonbuchfunktion des Handys
  • das Auslesen einer SMS oder Notiz.
  • das Ablesen der Uhrzeit vom Display
  • die Bedienung der Navifunktion des Handys
  • die Nutzung des Handys als Diktiergerät
  • das Telefonieren bei stehendem Fahrzeug an der Ampel bei Start-Stoppautomatik

Als zulässig wurde angesehen:

  • das Verlegen des Handys von einem Ort zum anderen im Fahrzeug
  • das Weiterreichen des Handys an den Beifahrer
  • das Aufheben des heruntergefallenen Handys
  • die Nutzung eines mobilen Festnetztelefons
  • die Benutzung eines Headseats, das über eine Bluetooth-Verbindung mit einem Mobiltelefon verbunden ist, wenn das Handy in einer Haltevorrichtung liegt
  • das Telefonieren bei stehendem Auto und ausgestelltem Motor
  • solange nur eine "kurze" Blickzuwendung auf das Auto erfolgt ist

Zu beachten ist, dass sogar dem mit dem Handy telefonierenden Fahrradfahrer ein Bußgeld von 55,00 € droht; allerdings wird kein Punkt in Flensburg eingetragen. Auch das Musikhören über das Handy mit Kopfhörern beim Fahrradfahren kann bußgeldrechtlich verfolgt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Gehörs nachgewiesen wird: Das Bußgeld beträgt dann mindestens 10,00 €.

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Fachanwalt für Verkehrsrecht Thomas Erven

Wer mit einer eingebauten Freisprecheinrichtung telefoniert, befindet sich hingegen stets auf der sicheren Seite.

7. Welche Geräte fallen unter das Handyverbot beim Autofahren?

Nach § 23 StVO fallen unter das Verbot neben Handys auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder und Videobrillen.

8. Wie sollten Sie sich verhalten, wenn Ihnen ein Handy am Steuer vorgeworfen wird?

Da die Entscheidungen der Gerichte zum Handyverbot beim Autofahren sehr uneinheitlich sind, sollte jeder Einzelfall genau anwaltlich unter die Lupe genommen werden.

So wird es für eine sinnvolle und erfolgreiche Verteidigung auch darauf ankommen, ob die beobachtenden Polizeibeamten in der Gerichtsverhandlung noch eine konkrete Erinnerung an den Vorfall haben und wie genau der Sachverhalt von diesen schriftlich aufgenommen wurde. Eigene Erklärungen im Anhörungsbogen oder bei Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sollten Sie genau mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht absprechen.

Wichtig ist zudem, wie und aus welcher Entfernung der Handyverstoß beobachtet worden sein soll und ob es andere Zeugen gibt. Hierfür muss vom Verteidiger zunächst Akteneinsicht genommen werden. Häufig ergeben sich dann Ansatzpunkte, dass der Handyverstoß aus der örtlichen Position der Polizei nicht sicher wahrgenommen werden konnte.

Es wird gegenüber dem Gericht auch darzustellen sein, ob die Handynutzung den von der Rechtsprechung geforderten "Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion des Handys" hat. Letztlich wird es auch darauf ankommen, eine vernünftige Erklärung für den Mandanten (Einlassung) abzugeben, die dann auch erfolgsversprechend ist.

9. Aktuelle Rechtsprechung zum Handyverstoß

Videotelefonie während der Fahrt verboten

Auch ein Videotelefonat via Skype oder Whatsapp fällt unter das Handyverbot auch wenn das Handy nicht gehalten wird, aber länger auf das Display geschaut wird urteilte das Amtsgericht Magdeburg am 20.08.2018.

Halten des Handys soll auch vorliegen, wenn dieses zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wurde

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 04.12.2020 entschieden, das für die Verwirklichung des „Handyparagraphen“ notwendige Halten des Handys würde auch bei einem Einklemmen zwischen Ohr und Schulter vorliegen. Auf einem Messfoto bei einer Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen war das Handy zu sehen.

Der Verteidiger hatte eingeräumt, dass es sich um ein Handy gehandelt habe und damit telefoniert worden sei.

Das Oberlandesgericht meint ein „Halten“ sei nach dem Wortsinn der Vorschrift auch ohne Benutzung der Hände möglich. Neben dem vorliegenden Sachverhalt sei dies auch möglich, wenn der Gegenstand zwischen Oberarm und Torso oder zwischen den Oberschenkeln fixiert werde. Die bisherige eigene Rechtsprechung des notwendigen in den Händen halten („Hand-Held-Verbot“) in einem Fall in dem ein Laptop sich lediglich auf dem Schoß des Betroffenen zwischen Oberschenkel und Lenkrad befand und man freigesprochen habe, werde aufgegeben.

Nach dem Zweck der Vorschrift seien solche mit dem Führen des Fahrzeugs in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu verhindern, die sich abträglich auf die Notwendigkeit der Konzentration auf das Verkehrsgeschehen auswirken.

Anmerkung: auch hier ist ersichtlich, dass die Rechtsprechung die Anwendung des Handyparagraphen offenbar immer weiter ausdehnt.

Hinweis: Hätte der Verteidiger nicht die Nutzung des Handys (s.o.) eingeräumt, wäre eine Verurteilung erschwert gewesen und der Fall womöglich anders ausgegangen.

Digitalkamera als elektronisches Gerät im Sinne des Handyparagraphen

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 09.11.2020 auch die Digitalkamera als der Organisation dienendes elektronisches Gerät eingestuft. Der Betroffene hatte während der Fahrt eine Digitalkamera in der rechten Hand gehalten und darauf getippt. Er wurde verurteilt.

Anmerkung: ersichtlich geht die Rechtsprechung mit ihrem weiten Ansatz bei der Beurteilung der Reichweite des elektronischen Gerätes immer weiter, so dass nur zur äußersten Vorsicht beim Ergreifen von elektronischen Geräten während der Fahrt gemahnt werden kann.

Scanner des Paketauslieferers ist ein elektronisches Gerät

Nach einem Beschluss des OLG Hamm vom 03.11.2020 dient der Scanner des Auslieferungsfahrers der Information und Organisation und sei damit ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.

Wer im Auto am fest eingebauten Touchscreen zum Betrieb des Fahrzeugs notwendige Funktionen (Scheibenwischerintervall, Klimaanlage, etc.) einstellt, kann wegen Verstoß gegen das Handyverbot bestraft werden

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 27.03.2020 einen Teslafahrer der von der Straße abgekommen war, während er das Intervall seines Scheibenwischers am Touchscreen seines Fahrzeugs verstellen wollte wegen Verstoßes gegen das Handyverbot verurteilt und ein Fahrverbot verhängt.

Für die Einstellung des Intervalles des Scheibenwisches sei mehr als nur eine kurze Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen notwendig. Ein Urteil das vielen Autofahrern aber auch Autoherstellern zu Denken geben dürfte.

Fahrverbot wegen wiederholter Handynutzung

Nach einem Beschluss des Bayrischen Oberlandesgerichts vom 29.10.2019 ist bei Vorliegen entsprechender Vorahndungen (insbesondere Handyverstößen) die Anordnung eines Fahrverbotes wegen beharrlichen Pflichtenverstoßes naheliegend.

Halten des Handys ohne Benutzung ist nicht ausreichend!

Die Frage, ob ein Aufheben, Verlegen oder Weiterreichen des Handys unter das Handyverbot fällt führt regelmäßig zu Diskussionen vor dem Gericht. Hierzu auch der Kammergericht Beschluss vom 14.08.2019: Es ist ein Zusammenhang des Haltens des Handys mit dem Bedienen, also mit seiner Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation notwendig.

Das bloße Aufheben oder Umlagern des Handys ohne eine gleichzeitige Bedienung des Geräts fällt also nicht unter das Handyverbot!

Kontrolle der Funktionstüchtigkeit des Handys fällt unter Verbot von Handy am Steuer

Die bloße Betätigung einer Taste zur Kontrolle der Funktion des Handy fällt unter das Handyverbot nach Ansicht des Kammergerichts in einem Beschluss vom 14.05.2019.

Annahme der Handynutzung ist berechtigt, wenn der Betroffene das Gerät in der rechten Hand neben und in Höhe des Lenkrads - mithin in seinem Sichtbereich - hält

Ein Zusammenhang zwischen Halten des Mobiltelefons und und seiner Bedienfunktion ist gegeben, wenn der Betroffene während der Fahrt eine Handy in der Hand hält und mehrere Sekunden auf das Display schaut (OLG Düsseldorf: Beschluss vom 26.04.2019).

Verbindung zum Mobilfunknetz für Handyverstoß nicht notwendig

Das OLG Celle hält es mit Beschluss vom 07.02.2019 nicht für notwendig, dass eine Verbindung zum Mobilfunknetz zustande kommt, vielmehr reiche bereits das bl0ße Ablesen der Uhrzeit oder des Ladezustands.

Benutzung einer „Powerbank“ mit Touchscreen fällt auch unter den Handyparagraphen

Das OLG Koblenz hat in einem Beschluss vom 28.05.2019 den Betroffenen, der während der Fahrt eine „Powerbank“ mit Touchscreen bediente, zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt.

Eine Powerbank ist ein transportabler Akku zum Aufladen von elektronischen Geräten.

Grundsätzlich wird die Powerbank in der Rechtsprechung als eigenständiges Gerät angesehen, das lediglich der Energieversorgung von Geräten der Kommunikation dient. Die Powerbank selbst sei aber nicht als ein Gerät der Kommunikation anzusehen und damit nicht vom Handyparagraphen erfasst. Diese Auffassung ist aber nicht zwingend!

So wird auch vertreten, dass eine Powerbank im weiteren Sinne auch der Kommunikation diene, weil die elektronischen Geräte ohne Stromzufuhr unbenutzbar sind.

Anderes galt in dem oben genannten Fall, in dem es sich um eine Powerbank mit Touchscreen handelte. Dieser Touchscreen unterfällt den Berührungsbildschirmen des §23 Abs. 1a Satz 2 StVO, womit die Benutzung solcher Gegenstände während der Fahrt ist auch verboten ist!

10. Hilfe beim Vorwurf des Handyverstoßes

Wir haben als Verkehrsrechtsspezialisten langjährige Erfahrung aus tausenden bundesweiten Verfahren beim Vorwurf des Handys am Steuer. Wir helfen Ihnen gerne bei Anhörung oder Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und zeigen Ihnen Wege für eine erfolgreiche Verteidigung.

Die Erstberatung ist kostenlos.

Sprechen Sie uns gerne an unter Tel.: 0221 / 301 403 44 oder schicken Sie uns eine email an: erven@kanzlei-erven.de.


Lesen Sie auch mehr zum Thema in unseren weiteren Blogs: Anhörung im Bußgeldverfahren, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und Fahrverbot umgehen.


Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln

Bildquellennachweis: © Minerva Studio

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Artikel von Thomas Erven
Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.
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