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Von Thomas Erven

Falsch parken? – Tipps vom Anwalt

Falsch parken
Falsch Parken

Falsch parken kann teuer werden. Besonders ärgerlich ist es für den Fahrer, wenn das geparkte Fahrzeug abgeschleppt worden ist. Dann stellt sich die Frage, ob der Eigentümer eines Privatgrundstücks oder die öffentliche Hand abschleppen lassen durfte und wer für die Kosten des Abschleppens aufkommt.

Wann liegt ein Falsch parken zeitlich vor?

Ein Fahrzeug parkt, wenn es länger als drei Minuten hält oder der Fahrer das Fahrzeug verlässt (§ 12 Abs. 2 StVO).

Wann darf abgeschleppt werden?

Der private Grundstücksbesitzer muss das verbotswidrig geparkte Fahrzeug auf seinem Grundstück nicht dulden. Juristisch betrachtet wird durch das falsch parken eine verbotene Eigenmacht begangen, gegen die sich der Besitzer mittels eines Selbsthilferechts aus § 859 Abs. 3 BGB wehren darf. Dieses Selbsthilferecht umfasst auch das Abschleppen eines widerrechtlich geparkten Fahrzeugs. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass das Selbsthilferecht „sofort“ ausgeübt wird. Wer erst nach einer Woche das fremde Fahrzeug vom Privatgrundstück abschleppen lässt, kann sich auf das Selbsthilferecht nicht mehr berufen.

Die Abschleppmaßnahme nach falsch parken muss jedoch verhältnismäßig sein. Es dürfen „der Gegenseite nicht unverhältnismäßig große Nachteile zugfügt werden und andere, weniger schwer wiegende Maßnahmen dürfen nicht gewesen sein“ (BGH 5.6.09, V ZR 144/08). Was ist darunter zu verstehen?

  • Eine Pflicht zum Suchen des nicht in Ruf- oder Sichtweite befindlichen Falschparkenden besteht nicht.
  • Beim unerlaubten Parken auf öffentlichen Parkplätzen wird die Polizei das Abschleppen des Fahrzeugs des Falschparkenden in Auftrag geben. Ein solcher Grund ist die Missachtung eines Straßenverkehrsschildes (Gehweg, Fußgängerüberweg, Behindertenparkplatz, Bushaltestelle usw.) oder das Blockieren einer Feuerwehreinfahrt. Die Anforderungen sind hier also nicht hoch.
  • Es empfiehlt sich beim Falsch parken auf privatem Grund für den Besitzer des Grundstücks zunächst abzuwarten, ob der Fahrer zurückkehrt oder ohne weiteres zu ermitteln ist (Fahrer ist bekannt).
  • Blockiert ein falsch parkendes Fahrzeug eine Einfahrt, dann ist das Abschleppen nur zulässig, wenn die Ausfahrt tatsächlich dringend zum Verlassen des Grundstücks genutzt werden muss. Zudem ist zu prüfen, ob der Falschparker nicht in der Nähe ist.
  • Ein nächtliches Abschleppen von einem leeren Supermarktplatz kann unverhältnismäßig sein.
  • In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass derjenige, dem die Berechtigung an einem Grundstück zusteht (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter des Grundstücks), die eigene Einfahrt zuparken darf. Dies gilt allerdings nicht, wenn dort eine Bordsteinabsenkung vorhanden ist, da diese dem Schutz von Fußgängern und Rollstuhlfahrern dient oder es sich um eine Feuerwehrzufahrt handelt.
  • Ein Abschleppen wegen überschrittener Parkzeit in Parkhäusern oder kostenpflichtigen Parkplätzen wird als unzulässig angesehen.
  • Beliebt ist beim Falsch parken das Hinterlassen eines Zettels hinter der Windschutzscheibe, auf dem eine Telefonnummer notiert ist. Der Ersteller dieses Zettels möchte sich damit vorbehalten, schnell zum falsch parkenden Fahrzeug zurückzukehren, um dieses wegzufahren und somit einem Abschleppen zu entgehen. Allerdings setzt die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen an den Inhalt derartiger Zettelnachrichten (zum Beispiel muss genau hervorgehen, wo sich der Fahrer derzeit befindet, wie lange er für die Rückkehr zum Fahrzeug benötigt usw.). Die Anforderungen sind oft nicht zu erfüllen, sodass das Hinterlassen einer Nachricht in der Regel keinen geeigneten Schutz vor dem Abschleppen bietet.
  • Bei zulässigen mobilen Halteverbotsschildern (bei Umzug, Dreharbeiten für einen Film etc) darf ein im Halteverbot parkendes Fahrzeug abgeschleppt werden. Dies gilt jedoch nicht für das sofortige Abschleppen nach falsch parken. Es muss mindestens 24-48 Stunden abgewartet werden. Innerhalb dieser Zeitspanne soll der Fahrer Zeit haben das mobile Halteverbot wahrzunehmen und das Fahrzeug umzuparken. Das Abschleppen ist auch zulässig, wenn nach dem Falsch parken bei einem mobilen Haltverbotsschild in den Urlaub gefahren wird.

Welche Kosten dürfen in Rechnung gestellt werden?

Die Abschleppkosten nach falsch parken müssen zunächst vom privaten Grundstücksbesitzer getragen werden, der den Abschleppdienst auch beauftragt hat. Diese Kosten können dann auf zivilrechtlichem Wege als Schadensersatz gegen den Falsch parkenden geltend gemacht werden. Allerdings sind die in Rechnung gestellten Kosten oft zu hoch. Die Abschleppgebühren eines Privatunternehmers müssen den örtlich üblichen Preisen entsprechen. Auch die Kosten einer Leerfahrt (Fahrzeug war bei Eintreffen des Abschleppers schon weg) sind grundsätzlich zu bezahlen. Überzogene Gebühren können zurückgefordert werden. Ein unnötiges Abschleppen auf einen weit entfernten Abschlepport ist grundsätzlich nicht zulässig.

Die Kosten der Halterermittlung und Standgebühren können ebenfalls in Rechnung gestellt werden.

Die Herausgabe des Fahrzeugs durch den Abschleppdienst erst gegen Zahlung wird als zulässig angesehen, denn der Eigentümer des Grundstücks hat ein Zurückbehaltungsrecht, dass er auf den Abschleppdienst übertragen kann. Einschüchternde Methoden sind aber unzulässig.

Welche Folgen hat das Parken in zweiter Reihe?

Parken in zweiter Reihe ist generell auch zum Be- und Entladen unzulässig. Ausgenommen sind Taxen, die ihre Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen und soweit es die Verkehrslage zulässt. Halten in zweiter Reihe ist in Ausnahmefällen (zum Beispiel Lieferung schwerer Güter) zulässig. Dies darf nicht länger als drei Minuten dauern; niemand darf behindert werden und es darf kein Parkraum in zumutbarer Entfernung existieren. Auch das Benutzen der Warnblinkanlage legalisiert ein verbotswidriges Halten oder Parken nicht.

 Wann ist eine Unterlassungserklärung zulässig?

Grundsätzlich hat ein Grundstücksbesitzer einen Unterlassungsanspruch gegen den Falschparker (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.09.12, V ZR 230/11). In der Regel kommt dem Falschparker ein Schreiben vom Anwalt zu, dem eine Unterlassungserklärung beigefügt ist. Aufgrund der Wiederholungsgefahr soll sich der Adressat dazu verpflichten, das Fahrzeug künftig nicht mehr auf dem betreffenden Grundstück zu parken. Im Einzelfall kann die Wiederholungsgefahr aber ausgeräumt werden, wodurch auch der Unterlassungsanspruch samt Unterlassungserklärung nicht mehr besteht.

Müssen gegnerische Rechtsanwaltskosten getragen werden?

Die Kostentragung für den gegnerischen Rechtsanwalt ist dann nicht zulässig, wenn der Parkplatzinhaber sich bereits in der Vergangenheit mit anwaltlicher Hilfe gegen die unberechtigte Benutzung des Parkplatzes zur Wehr gesetzt hat.

 

Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln

Marta Otreba, Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität Köln

Bildquellennachweis: © Cabeza Cuadrada – Fotolia.com

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Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.

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