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Von Thomas Erven

Verhalten bei Verkehrskontrolle - Tipps vom Anwalt

Den Schreckmoment, wenn Ihnen das Polizeifahrzeug "Bitte folgen" signalisiert oder Sie bei einer Polizeikontrolle herausgewunken werden, haben viele schon erlebt. Doch die meisten wissen nicht, wie Sie sich in einer Verkehrskontrolle verhalten sollen.

Wir erklären Ihnen welche Rechte Sie haben und wie Sie sich richtig verhalten.

So verhalten Sie sich richtig in einer Verkehrskontrolle

Zunächst sollten Sie versuchen sich ruhig zu verhalten. Vor allem unüberlegtes Reden bei der Verkehrskontrolle wirkt sich in einem späteren Verfahren oft nachteilig aus. Viele Verkehrsteilnehmer werden derart nervös, dass Sie sich bei der Konfrontation mit einem möglichen Vergehen durch die Polizeibeamten um Kopf und Kragen reden.

Verkehrskontrolle
Verkehrskontrolle

Denken Sie dabei daran, dass jedes Wort gegenüber den freundlichen Polizeibeamten später protokolliert werden kann und gegen Sie verwendet wird.  Oft sind auch vermeintlich harmlose Erklärungen kontraproduktiv oder führen dazu, sich selbst der vorgeworfenen Tat zu überführen. Wer nach einer Alkoholfahrt äußert, er habe geglaubt, noch fahren zu können, dem wird häufig Alkoholgewöhnung unterstellt.

Der vermeintliche Täter einer Fahrerflucht, der äußert nichts vom Unfall bemerkt zu haben, gibt mit dieser Äußerung unnötig zu, gefahren zu sein. Schnell wird dem Betroffenen aufgrund der Äußerung, "ich musste zu einem Geschäftstermin" bei einem Geschwindigkeitsdelikt Vorsatz mit dem Ergebnis eines höheren Strafmaßes unterstellt.

Deshalb äußern Sie sich bei einer Verkehrskontrolle nicht zu etwaigen Vorwürfen. Das Schweigen kann Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden, wie viele glauben. Die Auskunftspflicht beschränkt sich auf die Angaben zur Person und die Herausgabe von Fahrzeug- und Führerschein.

Eine weitergehende Pflicht, Angaben jedweder Art zu machen, gibt es nicht. Denn niemand ist verpflichtet sich selbst zu belasten. Ratsam ist: Lassen Sie sich also nicht in ein Gespräch verwickeln. Auch wenn Sie selbst meinen, sich verkehrsrichtig verhalten zu haben.

Wer nichts sagt, sagt zumindest nichts Falsches

Verhält man sich den Polizeibeamten gegenüber höflich und freundlich und macht lediglich Angaben zur Person und gibt die Fahrzeugpapiere heraus, dürfte jede Verkehrskontrolle mehr oder weniger zügig erledigt sein. Auf alle weitergehenden Fragen äußern Sie, "hierzu möchte ich mich derzeit nicht äußern".

Hat man diese unangenehme Situation hinter sich gelassen, kann man in Ruhe über alles nachdenken. Holen Sie sich einen helfenden Rechtsanwalt an Ihre Seite und geben Sie eine schriftliche und wohlüberlegte Stellungnahme ab. Denn im Vergleich zu unüberlegten Spontanäußerungen vor Ort, kann so die Verhängung eines Fahrverbotes, eine Geldbuße oder eine Eintragung in Flensburg häufig vermieden werden.

Atemalkoholtest oder Drogenschnelltest in der Verkehrskontrolle

Niemand ist verpflichtet bei einer Verkehrskontrolle einen Atemalkoholtest zu absolvieren. Die Polizei kann hierzu auch nicht zwingen, denn niemand muss an seiner Überführung mitwirken. Entscheidend ist in einem Strafverfahren letztlich auch nicht der Atemalkoholwert, sondern der Blutalkoholwert.

Der Atemalkoholtest dient lediglich dazu einen Verdacht der Polizeibeamten zu erhärten. Fällt der Test positiv aus, kommt es sowieso zum Blutalkoholtest auf der Wache. Deshalb sollten Sie einem Atemalkoholtest allenfalls zustimmen, wenn Sie sicher sind keinerlei Alkohol konsumiert zu haben. Auch die Überprüfung der Pupillenreaktion oder der sog. Torkeltest ist freiwillig.

Es besteht desweiteren keinerlei Verpflichtung einem Drogenschnelltest zuzustimmen. Dieser dient ebenfalls lediglich dazu Verdachtsmomente zu erhärten. Es gilt das gleiche, wie beim Atemalkoholtest. Machen Sie zudem keinerlei Angaben zu Ihrem Konsumverhalten.

Kontrolle des Fahrzeugs bei einer  Verkehrskontrolle

Der vorschriftsgemäße Zustand des Fahrzeugs darf von den Polizeibeamten kontrolliert werden: Vorhandensein von Verbandskasten oder Warndreieck dürfen ebenso bei einer Verkehrskontrolle überprüft werden, wie die HU-Plakette auf dem Nummernschild.

Das Fahrzeug betreten und durchsuchen oder den Kofferraum öffnen, dürfen die Beamten jedoch nicht. Dies ist lediglich mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss möglich. Lediglich bei einem begründeten Verdacht für eine Straftat  (zum Beispiel, wenn das Fahrzeug nach Cannabis riecht) ist dies möglich ("Gefahr im Verzug").

Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln Braunsfeld

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