0221 301 403 44 erven@kanzlei-erven.de

Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln
  • Start
  • Über uns
  • Bewertungen
  • Tätigkeiten
    • Übersicht
    • Fahrerflucht / Unfallflucht
  • Kanzleiblog
  • Kontakt
  • Impressum
    • Datenschutz
  • Start
  • Über uns
  • Bewertungen
  • Tätigkeiten
    • Übersicht
    • Fahrerflucht / Unfallflucht
  • Kanzleiblog
  • Kontakt
  • Impressum
    • Datenschutz
18. Januar 2017  |  Von Thomas Erven

Regress der Versicherung nach Fahrerflucht oder Alkoholfahrt

Businessman sheltered with umbrella from lightning arrow
Regress der Versicherung

Eine Verurteilung wegen Unfallflucht (§ 142 StGB) oder Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) kann im Anschluss eine unangenehme Überraschung mit sich bringen: Der Betroffene wird alsbald von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung zur Kasse gebeten. Übernahm die Versicherung zunächst die Schadensregulierung beim Geschädigten, fordert sie nun die Schadenssumme vom Unfallverursacher zurück. Diesen Rückgriff auf den Flüchtigen bei einer Fahrerflucht oder den Trunkenheitsfahrer bei Alkohol im Straßenverkehr bezeichnet man als Regress.

Wann darf die Versicherung den Versicherungsnehmer in Regress nehmen?

Voraussetzung für einen Regress der Versicherung ist eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers. Obliegenheitspflichten sind vertragliche Pflichten, die dem Versicherungsnehmer auferlegt werden.

Obliegenheitspflichten lassen sich in zwei Kategorien unterteilen:

  • Zum einen bestehen Obliegenheitspflichten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, das heißt bevor es zu einem Unfall kommt. Klassisches Beispiel hierfür ist die Pflicht des Versicherungsnehmers, das Fahrzeug nicht zu führen, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht sicher dazu in der Lage ist. Führt der Versicherungsnehmer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Fahrzeug im Straßenverkehr, verwirklicht er damit den Tatbestand der Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB. Eine solche Pflichtverletzung kann zum Regress der Versicherung führen: die Versicherung fordert die Erstattung ihrer erbrachten Leistungen gegenüber dem Geschädigten vom Schädiger zurück. Letztlich bleibt der Schädiger auf den Kosten sitzen.
  • Nach dem Versicherungsfall – also nach einem Unfall – trifft den Versicherungsnehmer die Pflicht, sich nicht unerlaubt vom Unfallort zu entfernen. Der Fahrer ist verpflichtet, zugunsten des anderen Unfallbeteiligten oder Geschädigten die notwendigen Angaben zu machen oder – wenn niemand am Unfallort anwesend war – eine angemessene Zeit zu warten und anschließend die Polizei zu rufen (siehe hierzu unser Artikel: Fahrerflucht vorgeworfen?). Die Autoversicherung wird auch in diesem Fall zunächst an den Geschädigten leisten und sich dann im Wege des Regresses das Geld beim Versicherungsnehmer zurückholen.

Falls der Schädiger (Flüchtige oder Akoholfahrer) nicht zugleich der Versicherungsnehmer ist, kann sich die Versicherung zunächst an den Schädiger halten.

In welchem Umfang darf die Versicherung beim Versicherungsnehmer Regress nehmen?

Der Regressanspruch der Versicherung gegen den Versicherungsnehmer besteht nicht in unbegrenzter Höhe. Bei Obliegenheitsverletzungen vor dem Versicherungsfall (zum Beispiel bei einer Trunkenheitsfahrt) beträgt die Höchstgrenze 5.000,00 €.

Im Bereich von Obliegenheitsverletzungen nach dem Versicherungsfall (zum Beispiel einer Unfallflucht) besteht der Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer maximal in Höhe von 2.500,00 €. Verletzt der Versicherungsnehmer eine weitere Obliegenheit, indem er vorsätzlich und erheblich gegen Aufklärungs- und Schadensminderungspflichten verstößt, erhöht sich der Höchstregressbetrag auf 5.000,00 €.

Beide Arten von Obliegenheitsverletzungen können nebeneinander geltend gemacht werden. Für einen alkoholisierten Fahrer, der später vom Unfallort flüchtet bedeutet dies „doppeltes Pech“, die Kfz-Haftpflichtversicherung kann dann bis zu 10.000,00 € (!) gegen ihren Versicherungsnehmer vorgehen.

Liegen dagegen mehrere Obliegenheitsverletzungen einer Kategorie vor (zum Beispiel zwei Pflichtverstöße vor Versicherungsfall in Form einer Trunkenheitsfahrt und eines illegalen Autorennens), werden die Leistungsfreibeträge der Versicherung nicht addiert.

Was kann ein Anwalt bei einem Regress der Versicherung für Sie tun?

Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht wird zur Abwehr des Regressanspruches für Sie prüfen:

  • rechtfertigt die Höhe der Alkoholisierung tatsächlich einen Regress der Versicherung?
  • war die Alkoholisierung ausschlaggebend für den Unfall?
  • wurde der Unfall durch den Unfallgegner und nicht die Alkolisierung (mit)verursacht?
  • kann bei einer Fahrerflucht eine Alkoholisierung des Flüchtigen ausgeschlossen werden („Kausalitätsgegenbeweis“)?
  • wurde tatsächlich ein Schaden in der von der Versicherung geltend gemachten Höhe verursacht?

Sollte der Regressanspruch der Versicherung tatsächlich durchgreifen, kann ein Anwalt für Sie mit der Versicherung über die Höhe der Rückzahlung oder eine Ratenzahlung mit der Versicherung verhandeln.

Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln

Marta Otreba, Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität Köln

Bildquellennachweis: © Fotolia – alphaspirit

 

Ähnliche Artikel:

  • Fahrerflucht – Die 12 wichtigsten Fragen und Antworten
    Fahrerflucht – Die 12 wichtigsten Fragen und Antworten
  • Alkoholfahrt vorgeworfen? - 11 wertvolle Tipps vom Anwalt
    Alkoholfahrt vorgeworfen? - 11 wertvolle Tipps vom Anwalt
  • Illegales Autorennen vorgeworfen? - Tipps vom Anwalt
    Illegales Autorennen vorgeworfen? - Tipps vom Anwalt
Alkoholfahrt Fahrerflucht

Artikel von Thomas Erven

Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.

Vorheriger ArtikelMPU / Idiotentest – Tipps vom Anwalt
Nächster ArtikelBlitzer-Skandal A3 Köln: Was ist zu tun? – Tipps vom Anwalt

Kontakt

    Rechtsanwalt Thomas Erven

    fachanwalt-verkehrsrecht-erven

    Thomas Erven
    Fachanwalt für Verkehrsrecht

    Am Justizzentrum 7
    50939 Köln

    0221 301 403 44
    erven@kanzlei-erven.de

    Montag bis Freitag
    09:00 bis 12:00
    13:00 bis 18.00

    Haltestelle Weißhausstrasse/Köln Sülz
    Linie 18, Buslinien 142 und 978

    zur Anfahrtsbeschreibung
    (hier klicken)

    Folgen Sie uns:

    Bewerten Sie uns auf Google

    Google My Business Icon

    Vollmacht

    Vollmacht Vollmacht


    Presse

    Aktueller Hörfunkbeitrag von Rechtsanwalt Erven auf Deutschlandradio:

    "Schnee und Glatteis - wer haftet bei Unfällen im Straßenverkehr?"

    Mit freundlicher Genehmigung von:

    Deutschlandradio

    Mitgliedschaften

    Verkehersanwaelte

    Deutscher Anwaltverein Stafrecht

    Fachanwalt.de

    Juraforum

    Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln
    • Datenschutzbestimmungen
    • Impressum

    Copyright 2020 - Rechtsanwalt Thomas Erven

    Cookie-Einstellungen

    Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern und wirtschaftlich zu betreiben. Sie können dies akzeptieren oder per Klick auf die Schaltfläche "Nur essenzielle Cookies akzeptieren" ablehnen sowie diese Einstellungen jederzeit aufrufen und Cookies auch nachträglich jederzeit abwählen. Nähere Hinweise erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

    • Essenziell
    • Marketing
    • Externe Medien

    Ich akzeptiere

    Nur essenzielle Cookies akzeptieren

    Individuelle Datenschutzeinstellungen

    Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum

    Datenschutzeinstellungen

    Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

    Alle akzeptieren Speichern

    Zurück Nur essenzielle Cookies akzeptieren

    Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

    Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

    Name
    Anbieter Eigentümer dieser Website
    Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
    Cookie Name borlabs-cookie
    Cookie Laufzeit 1 Jahr

    Marketing-Cookies werden von Drittanbietern oder Publishern verwendet, um personalisierte Werbung anzuzeigen. Sie tun dies, indem sie Besucher über Websites hinweg verfolgen.

    Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

    Akzeptieren
    Name
    Anbieter Google LLC
    Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
    Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
    Cookie Name _ga,_gat,_gid
    Cookie Laufzeit 2 Jahre

    Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

    Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

    Akzeptieren
    Name
    Anbieter Google
    Zweck Wird zum Entsperren von Google Maps-Inhalten verwendet.
    Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
    Host(s) .google.com
    Cookie Name NID
    Cookie Laufzeit 6 Monate
    Akzeptieren
    Name
    Anbieter YouTube
    Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
    Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
    Host(s) google.com
    Cookie Name NID
    Cookie Laufzeit 6 Monate

    Borlabs Cookie powered by Borlabs Cookie

    Datenschutzerklärung Impressum

    X
    Das virtuelle Mandat: Sollten Sie es nicht persönlich in unsere Kanzlei schaffen, bieten wir Ihnen gerne auch telefonische Besprechungen und Emailkontakt an!
    Anwaltskanzlei Erven Thomas Erven - Fachanwalt für Verkehrsrecht hat 4,85 von 5 Sternen 295 Bewertungen auf ProvenExpert.com