fachanwalt vekehrsrecht
Von Thomas Erven

Schaden nach einem Autounfall - Tipps vom Anwalt

Schaden nach einem Autounfall
Schaden nach einem Autounfall

Bei einem Schaden nach einem Autounfall, der durch den Unfallgegner verursacht wurde, ergeben sich diverse Ansprüche gegen die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des anderen Unfallbeteiligten. Wir erklären Ihnen welche Schadenspositionen Sie geltend machen können und worauf Sie achten sollten

Schaden nach einem Autounfall: Feststellung der Höhe

Als Unfallgeschädigter sollten Sie zur Beweissicherung zügig nach dem Autounfall durch einen Fachmann die Höhe des Schadens feststellen lassen. Bei Reparaturkosten von über 800,00 € sollten Sie einen freien KFZ-Sachverständigen aufsuchen und den Schaden nach einem Autounfall dort begutachten lassen. Begeben Sie sich nicht in die Hände der gegnerischen Versicherung, die sich womöglich schon an Sie gewendet hat, um durch einen von ihr benannten Sachverständigen das Fahrzeug begutachten zu lassen. Die Versicherung hat ein vornehmliches Interesse an einem möglichst geringen Schaden nach einem Autounfall! Sollte der Schaden nach einem Autounfall unterhalb von 800,00 € liegen (Bagatellschaden), lassen Sie einen Kostenvoranschlag (mit Fotos) in einer Werkstatt Ihrer Wahl fertigen. Die Kosten für die Begutachtung des Fahrzeugs muss die gegnerische Versicherung entsprechend dem Verschulden ihres Versicherungsnehmers übernehmen (Haftungsquote).

Reparaturkosten nach Schaden bei einem Autounfall

Auf Grundlage des erstellten Gutachtens oder des Kostenvoranschlags können Sie das Fahrzeug in einer Markenwerkstatt Ihrer Wahl reparieren lassen. Die gegnerische Versicherung muss dann -soweit der Unfallgegner den Schaden nach einem Autounfall verursacht hat (Haftungsquote)- die Reparaturkosten voll übernehmen. Hierzu können Sie eine schriftliche Reparaturkostenübernahmeerklärung von der Versicherung verlangen und die Werkstatt direkt mit der Versicherung abrechnen lassen (Sicherungsabtretung). Wenn die Kosten der Reparatur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Dann erhalten Sie nur den Wiederbeschaffungsaufwand, also den Wiederbeschaffungswert (Wert des Fahrzeugs eine Sekunde vor dem Unfall) abzüglich des Restwertes (Wert des Fahrzeugs eine Sekunde nach Autofall). Lieben Sie ihr Auto und lassen es reparieren, obwohl die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um maximal 30 % übersteigen, können Sie ihr Fahrzeug trotzdem im vom Sachverständigen festgestellten Umfang reparieren lassen. Sie müssen allerdings das Fahrzeug danach noch 6 Monate weiternutzen.

Abrechnung auf Basis des Gutachtens

Es steht Ihnen frei sich dafür zu entscheiden das Fahrzeug bei einem Schaden nach einem Autounfall nicht reparieren zu lassen und den Schaden auf Basis des Gutachtens oder des Kostenvoranschlags abzurechnen (fiktive Abrechnung). Sie erhalten dann entsprechend der Haftungsquote den Nettoreparaturschaden aus Gutachten oder Kostenvoranschlag. Gleiches gilt, wenn Sie den Schaden nach einem Autounfall in einer günstigen freien Werkstatt oder Tankstelle reparieren lassen. Sollte das Fahrzeug nicht älter als 3 Jahre alt oder scheckheftgepflegt sein, bekommen Sie auch bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer Markenwerkstatt ersetzt. Grenze der Höhe des Schadensersatzes ist allerdings bei fiktiver Abrechnung der Wiederbeschaffungswert. Hiervon wird wiederum der Restwert abgezogen oder aber das Fahrzeug wurde verkehrssicher repariert und 6 Monate weiter genutzt (s.o.).

Wertminderung

Haben Sie nach einem Autounfall einen erheblichen Sachschaden erlitten, steht Ihnen bei einem Fahrzeug, welches nicht älter als 5 Jahre ist und nicht mehr als 100.000 km gelaufen hat, die sog. Wertminderung zu. Die vom Gutachter festgestellte Wertminderung stellt den Wert dar um den der Verkaufspreis des Fahrzeugs nach dem Unfall gesunken ist.

Nutzungsausfall

Ist ihr Auto nach einem Unfall nicht mehr verkehrssicher im Straßenverkehr zu bewegen und sind Sie auf das Fahrzeug angewiesen, steht Ihnen entsprechend der Haftungsquote und soweit Sie keinen Mietwagen nehmen Nutzungsausfall zu. Damit werden Sie dafür entschädigt, dass Sie ihr Fahrzeug für die Zeit der Reparatur oder Wiederbeschaffung nicht nutzen können. Der Nutzungsausfall unterscheidet sich je nach Fahrzeugtyp. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug vollständig reparieren (lassen) oder innerhalb eines halben Jahres ein neues Fahrzeug kaufen.

Mietwagen

Für die Dauer der Reparatur oder die Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs steht Ihnen als Schaden nach einem Autounfall auch ein Mietwagen zu, soweit ihr Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder verkehrssicher ist. Holen Sie dabei Angebote von mindestens 3 Anbietern ein und mieten zum günstigsten Tarif; außerdem bewahren Sie die Angebote als Nachweis auf! Am besten lassen Sie sich zuvor eine Kostenübernahmeerklärung durch die gegnerische Versicherung zusichern und berechtigen die Mietwagenfirma durch eine Sicherungsabtretung direkt mit der Versicherung abrechnen zu lassen.

Abrechnung über die Kaskoversicherung

Sie können - falls die gegnerische Versicherung nicht oder nicht vollständig zahlt - zunächst über ihre Kaskoversicherung abrechnen, um den Schaden nach einem Autounfall zügig ersetzt zu bekommen. Im Nachhinein können Sie dann die Selbstbeteiligung, den erlittenen Rabattverlust (Höherstufung) und weitere nicht erstattete Schadenspositionen von der gegnerischen Versicherung ersetzt verlangen (Quotenvorrecht).

Nebenkosten

Weiterer Schaden nach einem Autounfall, der entsprechend der Haftungsquote zu erstatten ist, kann geltend gemacht werden: Abschleppkosten, Standgebühren, Ummeldekosten, Umbaukosten, Telefon- und Portokosten (Pauschale: 25,00 €), etc.

Anwaltskosten

Auch die Anwaltskosten müssen durch die gegnerische Versicherung übernommen werden soweit der Unfallgegner schuld ist. Scheuen Sie nicht davor zurück bei Schaden nach Autounfall einen Anwalt zu beauftragen, denn die gegnerische Versicherung hat ein vornehmliches Interesse an einer möglichst geringen Zahlung. Dies ist aber nicht in Ihrem Sinne und nach anwaltlicher Beratung erhalten Sie letztlich oft mehr Geld!

Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln Braunsfeld

Bildquellennachweis: © fotomek - Fotolia.com

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Artikel von Thomas Erven
Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.
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