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29. April 2020  |  Von Thomas Erven

Zeugenfragebogen ausfüllen – Tipps vom Rechtsanwalt

Haben Sie einen Zeugenfragebogen erhalten?

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Bei der Beantwortung auf die Frage nach dem Fahrer in der Folge einer Ordnungswidrigkeit (zu schnell gefahren...) oder Straftat im Straßenverkehr (Fahrerflucht...) werden viele Fehler gemacht.Wir helfen Ihnen diese zu vermeiden!

Sie finden in diesem Beitrag Lösungen auf die Frage, welche Bedeutung der Zeugenfragebogen hat, worin der Unterschied zum Anhörungsbogen liegt und was beim Ausfüllen zu beachten ist.

Fahrer von Dienstwagen und deren Arbeitgeber erhalten spezielle Tipps.

Inhalt

1. Welche Bedeutung hat der Zeugenfragebogen?
2. Was ist der Unterschied zwischen Zeugenfragebogen und Anhörungsbogen?
3. Was ist beim Ausfüllen des Zeugenfragebogens zu beachten?
4. Zeugenbefragung und Zeugenfragebogen an Firma
5. Zeugenfragebogen bekommen? Wir helfen Ihnen!

1. Welche Bedeutung hat der Zeugenfragebogen?

Mit dem Zeugenfragebogen versucht die Ordnungsbehörde oder Polizei, den Fahrer nach einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Straßenverkehr festzustellen.

Sollen auch Sie einen Zeugenfragebogen ausfüllen?

Die Behörde bekommt zunächst aufgrund einer Abfrage beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg über das Kennzeichen des Fahrzeugs den Halter des Autos heraus.

Weicht der Fahrer auf dem Lichtbild oder aufgrund der Anzeige eines Dritten dann offensichtlich vom abgefragten Halter ab (zum Beispiel Mann statt Frau), hat die Behörde ein Problem.

Sie muss nun den Fahrer finden!

Um den Fahrer zu finden, verschickt die Behörde besagten Zeugenfragebogen an den Halter.

Vereinfacht ausgedrückt: die Zeugenbefragung des Halters dient der Behörde dazu, dass dieser den Fahrer an sie "ausliefert".

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Fachanwalt für Verkehrsrecht Thomas Erven:

"Bei Bußgeldsachen ist nur der Fahrer und nicht der Halter verantwortlich."

Falls dies geschieht kann die Behörde dann gegen den Fahrer ein Bußgeld- oder Strafverfahren einleiten in dem sie nun an den Fahrer einen Anhörungsbogen verschickt.

Vor allem kommt es der Behörde darauf an durch die Anhörung des Fahrers die drohende Verjährung zu unterbrechen.

Das gilt es zu verhindern!

2. Was ist der Unterschied zwischen Zeugenfragebogen und Anhörungsbogen?

Der Betroffene erhält einen Anhörungsbogen, wenn die Behörde meint, den Fahrer gefunden zu haben.

Beim Zeugenfragebogen versucht die Behörde hingegen erst den Fahrer ausfindig zu machen.

Achten Sie zur Unterscheidung unbedingt auf die Bezeichnung ("Überschrift") des Schreibens: "Zeugenfragebogen" oder "Anhörungsbogen".

Im Gegensatz zur Zusendung des Zeugenfragebogens wird mit der Zusendung des Anhörungsbogens das Bußgeld- oder Strafverfahren gegen den Betroffenen (Fahrer) eröffnet und diesem das notwendige rechtliche Gehör verschafft. Die Zusendung des Anhörungsbogens unterbricht beim Bußgeldverfahren zudem im Gegensatz zur Zusendung des Zeugenfragebogens auch die Verjährung.

Schweigen Sie und schicken Sie den Anhörungsbogen nur zurück, wenn die Personalien falsch sind.

Niemand muss sich selber belasten. Die Behörde hat Ihnen die Tat nachzuweisen und nicht Sie - wie oft gemeint wird - Ihre Unschuld zu beweisen. Ein Schweigen darf auch nicht zu Lasten des Betroffenen verwendet werden.

Schließlich dürfen auch aus der Haltereigenschaft keine falschen Schlüsse auf die Fahrereigenschaft gezogen werden.

Eine Äußerung macht bei Zusendung des Anhörungsbogens erst nach Akteneinsicht und Bewertung der Beweislage durch einen Rechtsanwalt Sinn.

Vorher schweigen Sie also und lassen Sie sich auch nicht durch angedrohte Rücksendefristen im Anhörungsbogen irritieren!

3. Was ist beim Ausfüllen des Zeugenfragebogens zu beachten?

Haben Sie keinen Anhörungsbogen, sondern einen Zeugenfragebogen erhalten, gilt Folgendes: man ist auch hier nicht verpflichtet gegenüber der Ordnungsbehörde oder Polizei als Zeuge eine Aussage zu machen und den Zeugenfragebogen auszufüllen.

Wenn Sie allerdings eine Aussage machen, muss diese der Wahrheit entsprechen. Benennen Sie also bei einer Zeugenbefragung keinesfalls einen falschen Fahrer. Dies kann zu einem Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung, § 164 StGB führen.

fachanwalt-verkehrsrecht-erven

Fachanwalt für Verkehrsrecht Thomas Erven:

"Wir raten auch den Zeugenfragebogen nicht zurückzuschicken, um die Verjährung gegenüber dem Fahrer nach drei Monaten herbeizuführen!"

Wir halten es bei einer Zeugenbefragung auch nicht für sinnvoll, sich auf das Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht als Verwandter des Beschuldigten gemäß §§ 52, 53 StPO zu berufen, denn die Behörde wird sodann sofort im familiären Umfeld den Täter suchen.

Wenn die Behörde den Fahrer vor Ablauf der Verjährung nicht findet, kann die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Eine solche Auflage wird selten verhängt.

4. Zeugenbefragung und Zeugenfragebogen an Firma

Wie ist es nun bei der Zeugenbefragung einer Firma hinsichtlich des Fahrers des Dienstwagens?
Sind Fragen zum Thema Zeugenfragebogen offen geblieben?
Zunächst gilt: Wird eine Firma und nicht der "Vertretungsberechtigte der Firma XY" unter Zusendung des Zeugenfragebogens angeschrieben, ist diese nicht verpflichtet zu antworten, denn nur der Vertretungsberechtigte selbst muss Auskunft geben.

Bei der Zeugenbefragung des Vertretungsberechtigten hingegen gibt es nun das Problem, dass dieser kein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern hat.

  • Oft handhaben Firmen dies durch bloße Weiterreichung des Zeugenfragebogens an den jeweiligen Mitarbeiter
  • oder Sie benennen sofort den Fahrer bei der Zeugenbefragung.

Beide Handlungsweisen sind ungeschickt!

Im ersten Fall ist für die Firma nicht sicher, ob der Mitarbeiter den Fragebogen überhaupt zurückschickt und es besteht bei einer Firma dann die Realisierung der grundsätzlich schon höheren Gefahr einer Fahrtenbuchauflage.

Wird im zweiten Fall der Fahrer hingegen direkt benannt, hat die Firma den Mitarbeiter der Behörde zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren ausgeliefert.

Besser sollte die Gefahr der Fahrtenbuchauflage in Kauf genommen werden und der Zeugenfragebogen nicht zurückgeschickt werden.

fachanwalt-verkehrsrecht-erven

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Thomas Erven:

"Falls die Firma das Fahrtenbuch nicht in Kauf nehmen will, sollte lediglich benannt werden, wem das Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde."

Bis zur Anhörung des Fahrers durch die Behörde läuft auch hier die dreimonatige Verjährungsfrist nach der Tat.

Auf den Punkt gebracht

Wann kommt der Zeugenfragebogen zum Einsatz?

Mit dem Zeugenfragebogen versucht die Ordnungsbehörde oder Polizei, den Fahrer bei einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Straßenverkehr festzustellen. Er dient dazu, dass der Fahrzeughalter den Fahrer an die Behörde ausliefert, damit sodann ein Bußgeld- oder Strafverfahren gegen den Fahrer eingeleitet werden kann und im Bußgeldverfahren die drohende Verjährung unterbrochen wird.

Was unterscheidet Zeugenfragebogen und Anhörungsbogen?

Der Betroffene erhält einen Anhörungsbogen, wenn die Behörde meint, den Fahrer gefunden zu haben. Im Gegensatz zur Zusendung des Zeugenfragebogens wird mit der Zusendung des Anhörungsbogens das Bußgeld- oder Strafverfahren gegen den Betroffenen eröffnet und diesem das notwendige rechtliche Gehör verschafft.

Die Zusendung des Anhörungsbogens unterbricht im Gegensatz zur Zusendung des Zeugenfragebogens die Verjährung.

Was ist beim Ausfüllen des Zeugenfragebogens zu beachten?

Man ist nicht verpflichtet gegenüber der Ordnungsbehörde oder Polizei als Zeuge eine Aussage zu machen und den Zeugenfragebogen auszufüllen. Sie müssen nicht den Fahrer ans Messer liefern. Wir raten zu schweigen! Die Gefahr des Fahrtenbuches besteht dann. Meist wird dieses aber nicht verhängt.

Was gilt bei der Zeugenbefragung einer Firma hinsichtlich des Fahrers des Dienstwagens?

Wird eine Firma und nicht der „Vertretungsberechtigte der Firma XY“ unter Zusendung des Zeugenfragebogens angeschrieben, ist diese nicht verpflichtet zu antworten, denn nur der Vertretungsberechtigte selbst muss Auskunft geben.

Der Vertretungsberechtigte sollte nicht äußern wer gefahren ist, sondern allenfalls wem das Fahrzeug zugeordnet ist.

5. Zeugenfragebogen bekommen? Wir helfen Ihnen!

Haben Sie einen Zeugenfragebogen bekommen und wissen nicht was Sie machen?

Wir sind für Sie da! Rechtsanwalt Erven und sein Team aus Verkehrsrechtsexperten steht Ihnen für alle Fragen zur Verfügung!

Rufen Sie uns an unter 0221 301 403 44 oder schreiben Sie eine E-Mail an erven@kanzlei-erven.de.


Beachten Sie auch unsere anderen Blogartikel zum Thema: Äußerung als Beschuldigter und Anhörung im Bußgeldverfahren.


Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln

Bildquellennachweise: Bild 1: ©  Andriy Popov / panthermedia.net, Bild 2: © MarkusBeck / fotolia.com

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Artikel von Thomas Erven

Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.

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