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16. Januar 2020  |  Von Thomas Erven

Anhörung im Bußgeldverfahren – Tipps vom Anwalt

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Haben Sie weitere Fragen zur Anhörung im Bußgeldverfahren?
Haben Sie weitere Fragen zur Anhörung im Bußgeldverfahren? Rufen Sie uns an unter 0221 301 403 44 oder schreiben Sie eine E-Mail an erven@kanzlei-erven.de.

Ihnen wird in diesem Schreiben ein Verkehrsverstoß vorgeworfen: z.B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Rotlichtverstoß. Das Schreiben ist versehen mit einem mehr oder weniger deutlichen Lichtbild vom Fahrer.

Auf der Rückseite des Anhörungsbogens werden Sie aufgefordert, anzukreuzen, ob Sie den Verkehrsverstoß zugeben. Sie sollen außerdem Angaben zur Person und zur Sache machen.

Inhalte dieser Seite

1. Welche Folgen drohen bei Nachweis einer Verkehrsordnungswidrigkeit?
2. Welche Auswirkung hat die Zusendung des Anhörungsbogens im Bußgeldverfahren?
3. Wie sollte man sich bei Erhalt des Anhörungsbogens verhalten?
4. Weitere häufige Fragen zum Anhörungsbogen
5. Keinesfalls sollte man bei einer Anhörung im Bußgeldverfahren
6. Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung durch einen Rechtsanwalt

1. Welche Folgen drohen bei Nachweis einer Verkehrsordnungswidrigkeit?

Beim Nachweis einer Verkehrsordnungswidrigkeit werden abhängig vom jeweiligen Verkehrsverstoß eine Geldbuße, 1-3 Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von 1-3 Monaten verhängt (siehe Bußgeldkatalog).

2. Welche Auswirkung hat die Zusendung des Anhörungsbogens im Bußgeldverfahren?

  • Mit der Zusendung der schriftlichen Anhörung wird das Bußgeldverfahren eingeleitet.
  • Dem Betroffenen wird durch die Anhörung im Bußgeldverfahren „rechtliches Gehör“ verschafft; ihm wird also die Möglichkeit gegeben sich zur Person und zur Sache zu äußern.
  • Die Anhörung dient der Behörde zur Ermittlung des Fahrers, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Wichtig: in Deutschland (anders als in anderen europäischen Ländern) ist nicht der Halter, sondern der Fahrer für den Verkehrsverstoß verantwortlich und muss deshalb von der Bußgeldbehörde ausfindig gemacht werden. Auch das Kennzeichen allein oder der Typ des Fahrzeuges reichen nicht aus. Anders ist dies nur bei Park- oder Halteverstößen.
  • Spätestens 3 Monate nach dem Verkehrsverstoß muss der Bußgeldbescheid ergangen sein, ansonsten tritt die sog. Verjährung ein. Mit der Anordnung der Zusendung der Anhörung wird die Verjährung gegenüber dem Angehörten unterbrochen; die Verjährungsfrist von 3 Monaten läuft neu an.
  • Wurde der Betroffene bereits vor Ort von der Polizei angehalten, muss nicht noch eine zusätzliche Anhörung vor Erlass des Bescheides im Bußgeldverfahren erfolgen.
  • Hat der Halter lediglich einen "Zeugenfragebogen" erhalten, wird die Verjährung gegenüber dem Betroffenen nicht unterbrochen. Beachten Sie also die Überschrift über dem Schreiben: "Anhörungsbogen" oder "Zeugenfragebogen". Näheres zum Zeugenfragebogen erfahren Sie in unserem Blog: Zeugenfragebogen ausfüllen.

3. Wie sollte man sich bei Erhalt des Anhörungsbogens verhalten?

Bei einer Anhörung im Bußgeldverfahren ist der Adressat des Schreibens nicht verpflichtet Angaben zur Sache zu machen auch wenn dies der Inhalt des Anhörungsbogens suggeriert. Der Anhörungsbogen muss auch nicht zurückgeschickt werden. Ausnahme ist nur, wenn die Personalien nicht richtig sind.

Insbesondere muss und sollte nicht benannt werden, wer mit dem Fahrzeug gefahren ist.

Aus einem Schweigen dürfen keinerlei negative Rückschlüsse gezogen werden.

Man sollte also:

Schweigen, um sich alle Möglichkeiten für eine erfolgreiche Verteidigung durch einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht offen zu halten. Nehmen Sie sachkundige Hilfe in Anspruch!

4. Weitere häufige Fragen zum Anhörungsbogen

Welche Funktion hat der Anhörungsbogen?

Der Anhörungsbogen hat den Sinn Ihnen die vorgeworfene Tat mitzuteilen. Mit Zusendung des Anhörungsbogens beginnt das Bußgeldverfahren im eigentlichen Sinne.

Er bietet Ihnen die Möglichkeit ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) wahrzunehmen und sich vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens zum Vorwurf zu äußern (§§ 55 Abs. 1, 163 a Abs. 1 StPO).

Welche Fragen werden im Anhörungsbogen gestellt?

Die Fragen unterscheiden sich in Fragen zur Person und Fragen zur Sache. Beachten Sie die Überschriften, um Fragen zur Person und freiwillige Fragen zur Sache zu unterscheiden.

  • Fragen zur Person betreffen lediglich allgemeine Daten wie Namen, Adresse, Beruf, Geburtsdatum und -ort, Familiensstand und Staatsangehörigkeit. Diese Fragen stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang zur vorgeworfenen Tat.
  • Anders liegt der Fall bei Angaben zur Sache. Hier ist größte Vorsicht notwendig, denn hier werden Sie zu der vorgeworfenen Tat befragt.

Wie sollte ich die Fragen beantworten?

Bei den Angaben zur Person können Sie sich aus anwaltlicher Sicht äußern; sie müssen dies aber nicht, denn in der Regel ist der Bußgeldbehörde die Identität des Betroffenen bekannt. Anders liegt der Fall bei den freiwilligen Angaben zur Sache im Anhörungsbogen.

Bewahren Sie hier Ruhe!

Sie sind nicht verpflichtet Angaben zur Sache zu machen!

Es besteht die Möglichkeit zu schweigen. Es kann nicht oft genug darauf hingewiesen werden, dass ein Schweigen nicht negativ ausgelegt werden kann.

Die verbreitete Meinung aus einem Schweigen lasse sich schließen, man hätte etwas zu verbergen ist falsch! Niemand darf gezwungen werden sich selbst zu belasten. Oft werden hier bei einer Äußerung unbedacht gravierende Fehler gemacht und der Ermittlungsbehörde die fehlenden Beweise für die vorgeworfene Tat geliefert.

Auch ein vermeintlich kluges "Teilschweigen" ist nicht ratsam. Äußern Sie sich nur zu Teilen des Vorwurfes, kann Ihnen dies anders als eine vollständiges Schweigen negativ ausgelegt werden.

Wir raten Ihnen dringend sich nicht zur Sache zu äußern!

Auf diese Weise stehen Ihnen alle Möglichkeiten inklusive einer Einstellung offen. Suchen Sie einen Anwalt auf, der für Sie Akteneinsicht nimmt und abgestimmt auf die Beweislage eine Erklärung (sog. Einlassung) abgeben kann. Haben Sie sich nicht zuvor zur Sache geäußert, können oft noch sehr gute Ergebnisse für Sie erreicht werden.

Es ist jedoch nicht sinnvoll im Anhörungsbogen eine andere Person als Fahrer zu benennen, die die Punkte auf sich nimmt. Dies kann zu einem Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) führen!

Muss ich den Anhörungsbogen innerhalb einer Frist zurück schicken?

Häufig beinhaltet der Anhörungsbogen eine fett gedruckte Frist (ein bis zwei Wochen) in welcher auf den Anhörungsbogen reagiert werden soll. Hierdurch wird suggeriert, man sei verpflichtet den Anhörungsbogen innerhalb der gesetzten Frist zurückzuschicken. Dies ist falsch! Lassen Sie sich auch hier nicht irritieren und von der Behörde (Polizei) unter Druck setzen.

Eine Zurücksendung innerhalb der Frist ist nicht gesetzlich vorgeschrieben und kann ohne Bedenken ignoriert werden. Sie müssen den Anhörungsbogen also nicht zurückschicken!

5. Keinesfalls sollte man bei einer Anhörung im Bußgeldverfahren:

  • den Sachbearbeiter der Bußgeldbehörde anrufen und mit diesem das Geschehen diskutieren, denn in der Regel wird das Gespräch notiert und ggf. negativ ausgelegt.
  • mit irgendwelchen schriftlichen Entschuldigungen, wie „ich musste dringend zu XY“ sich selbst belasten und den Verkehrsverstoß einräumen.
  • wahrheitswidrig eine andere Person als Fahrer benennen, denn dies kann ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung, § 164 Abs. 2 StGB auslösen. Die Bußgeldbehörde gleicht regelmäßig Lichtbilder aus dem Anhörungsbogen / Bußgeldbescheid mit Bildern der Einwohnermeldeämter ab oder recherchiert in sozialen Medien, wie z.B. facebook und weist so die falsche Verdächtigung nach.

6. Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung durch einen Rechtsanwalt:

  • Ist der Fahrer nicht der Halter, dem der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren zugeschickt worden ist, kann oft die Verjährung herbeigeführt werden, denn die Bußgeldbehörde muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Verkehrsverstoß gegenüber dem Fahrer den Bußgeldbescheid erlassen. Dies gelingt der Bußgeldbehörde häufig nicht und die Ordnungswidrigkeit kann nicht mehr gegenüber dem Fahrer verfolgt werden.
  • Ist der Fahrer auf dem Lichtbild nicht eindeutig zu identifizieren, führt beim Schweigen kein direkter Weg zu diesem und ein Bußgeldbescheid kann oft abgewehrt werden
  • Der Rechtsanwalt wird prüfen, ob der Bußgeldbescheid hinsichtlich Tatzeit, Tatort und Tatvorwurf hinreichend bestimmt ist und sodann Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.
  • Der Rechtsanwalt kann zudem Akteneinsicht nehmen und weitere Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung finden: je nach Messgerät müssen ganz spezielle Voraussetzungen für eine korrekte Messung vorliegen.
  • Ist der Betroffene beruflich auf das die Fahrerlaubnis angewiesen und kann eine sog. besonderen Härte nachweisen, kann oft erfolgreich gegen ein Fahrverbot vorgegangen werden.

FAQ

Was bedeutet Anhörung im Bußgeldverfahren?

Auf dem Postweg erhalten Sie ein Schreiben, indem Ihnen ein Verkehrsverstoß vorgeworfen: z.B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Rotlichtverstoß. Das Schreiben ist versehen mit einem mehr oder weniger deutlichen Lichtbild vom Fahrer.

Auf der Rückseite des Anhörungsbogens werden Sie aufgefordert, anzukreuzen, ob Sie den Verkehrsverstoß zugeben und sollen Angaben zur Person und zur Sache machen.

Welche Auswirkung hat die Zusendung des Anhörungsbogens im Bußgeldverfahren?

Mit der Zusendung der schriftlichen Anhörung wird das Bußgeldverfahren eingeleitet.

Dem Betroffenen wird durch die Anhörung im Bußgeldverfahren „rechtliches Gehör“ verschafft; ihm wird also die Möglichkeit gegeben sich zur Person und zur Sache zu äußern.
Die Anhörung dient der Behörde zur Ermittlung des Fahrers, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat.

Wie verhalte ich mich richtig nach dem Erhalt des Anhörungsbogens?

Bei einer Anhörung im Bußgeldverfahren ist der Adressat des Schreibens nicht verpflichtet Angaben zur Sache zu machen auch wenn dies der Inhalt des Anhörungsbogens suggeriert. Der Anhörungsbogen muss auch nicht zurückgeschickt werden. Ausnahme ist nur, wenn die Personalien nicht richtig sind.

Ist es sinnvoll, im Anhörungsbogen fälschlicher Weise eine andere Person als Fahrer zu benennen?

Nein, davon ist dringend abzuraten! Dies kann zu einem Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) führen!

Haben Sie Fragen zum Thema oder brauchen Sie verkehrsrechtlichen Rat? Dann rufen Sie uns an unter 0221 301 403 44 oder schreiben Sie eine E-Mail an erven@kanzlei-erven.de.

Beachten Sie auch unsere anderen Blogartikel zum Thema: Äußerung als Beschuldigter und Zeugenfragebogen ausfüllen.

Thomas Erven: Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln

Bildquellennachweis: © laguna35 – fotolia.com

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Bußgeld

Artikel von Thomas Erven

Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.

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    09:00 bis 12:00
    13:00 bis 18.00

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