Droht Ihnen ein LKW Fahrverbot? - Tipps vom Anwalt

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Sind Sie Berufskraftfahrer? Droht Ihnen ein LKW Fahrverbot? Waren Sie mit Bus oder LKW unterwegs? Sind Sie im Straßenverkehr auffällig geworden? Wollen Sie ein Fahrverbot unbedingt vermeiden? Droht der Verlust des Arbeitsplatzes?
Wann droht ein LKW Fahrverbot?
Ein Fahrverbot (§ 44 StGB) droht bei verschiedenen Verstößen im Straßenverkehr. Dazu gehören Straftaten sofern unter anderem sofern nicht sogar ein Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet wird wie eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB), eine Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) oder eine Fahrerflucht (§ 142 StGB).
Aber auch vor allem ein Geschwindigkeitsverstoß, ein Rotlichtverstoß oder ein Abstandsverstoß können im Rahmen eines Bußgeldverfahrens sehr schnell zu einem Fahrverbot führen. Oft suchen uns dann als spezialisierte Verteidiger in Verkehrsstraftaten und Bußgeldern Berufskraftfahrer auf für die das Fahrverbot existenzbedrohend sein kann und stellen und die Frage, ob wir das drohende Fahrverbot beseitigen können.
Welche Möglichkeiten gibt es ein LKW Fahrverbot abzuwenden?
Es besteht bei besonderen Umständen tatsächlich oft die Möglichkeit ein Fahrverbot abzuwenden. Dies kann bei einem sogenannten Augenblicksversagen, einer unverhältnismäßigen Messung oder unterbliebener Gefährdung anderer Rechtsgüter der Fall sein.
Vor allem aber bei Nachweis einer besonderen Härte beruflicher oder gesundheitlicher Art besteht die Möglichkeit einer Umwandlung des Fahrverbots. Das Fahrverbot wird dann bei einer Ordnungswidrigkeit (Beispiel: zu schnell oder über rot gefahren) gegen eine Erhöhung des Bußgeldes (oft Verdoppelung bis Verdreifachung) auf unsere Initiative hin aufgehoben. Für Berufskraftfahrer ist die besondere Härte beruflicher Art sehr häufig gegeben, denn Berufskraftfahrer werden durch ein Fahrverbot an der Ausübung ihres Berufs gehindert. Allerdings darf es auch nicht möglich sein das Fahrverbot im Urlaub abzuleisten oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren oder im Innendienst beschäftigt zu bleiben. Entscheidend ist hierfür stets auch die örtliche Rechtsprechung des Tatortgerichts. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
Sollte eine vollständige Umwandlung des Fahrverbots nicht möglich sein, besteht in geeigneten Fällen auch die Möglichkeit das Fahrverbot einzugrenzen. Nach § 69 a Abs. 2 StGB (bei Straftaten) und § 25 Abs. 1 StVG (bei Ordnungswidrigkeiten) besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Einschränkung des Fahrverbots auf Fahrzeuge "bestimmter Art". Abgegrenzt wird in erster Linie nach der Einteilung der Fahrerlaubnisklassen in § 6 Abs. 1 FeV.
Das Fahrverbot kann dann zum Beispiel nur auf PKWs (B-Klassen) oder Krads (A-Klassen) bezogen werden und LKWs (C-Klassen) ausnehmen. Die berufliche Tätigkeit kann dann durch diese Maßnahme gerettet werden.
Das Fahrverbot kann auf verschiedene Arten eingegrenzt werden:
- nach Führerscheinklasse (beruflich benötigte Klasse bleibt offen)
- nach Fahrzeugart: unterschieden nach KFZ-Gruppen (§ 6 I FeV)
- nach bestimmter Ausrüstung eines Fahrzeuges zu einem bestimmten Zweck (zum Beisiel Rettungsfahrzeuge, Reinigungsfahrzeuge, Traktoren und andere landwirtschaftliche Fahrzeuge)
Nicht möglich ist eine Eingrenzung nach einem bestimmten Fahrzweck (private oder berufliche Nutzung), auf eine bestimmte Tageszeit, auf ein bestimmtes Fahrzeug, auf ein bestimmtes Fabrikat, eine spezielle Art der Nutzung oder einen bestimmten Halter.
Nicht möglich ist nach der Rechtsprechung auch die Ausnahme vom Verwendungszweck des Fahrzeugs als Taxi, da sich dieses zu wenig vom normalen PKW unterscheide und die taxispezifischen Zubehörteile leicht entfernt werden könnten.
Schwierig ist zudem die Eingrenzung des Fahrverbots durchzusetzen, wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt, eine punktemäßige Vorbelastung im Flensburger Zentralregister vorliegt oder der Verstoß in der Kategorie erfolgt ist die freibleiben soll.
Beispiel: Fahren Sie beruflich immer nur mit einem LKW, kann das Fahrverbot für LKW ausgeschlossen werden und nur für andere Fahrzeugklassen gelten. Dies gilt aber grundsätzlich nur, wenn die Trunkenheitsfahrt nicht mit dem LKW stattgefunden hat.
Weiterhin gibt es durch taktische Maßnahmen des Verteidigers die Möglichkeit das Fahrverbot (Dauer ein bis drei Monate) in die Urlaubszeit des Betroffenen zu verlegen und so die Gefährdung des Arbeitsplatzes zu vermeiden.
Erfolgt eine Beschränkung des Fahrverbots auf Fahrzeuge bestimmter Art, sollte sich der Betroffene rechtzeitig beim Straßenverkehrsamt um einen befristeten Ersatzführerschein für die nicht betroffenen Fahrzeugarten kümmern. Der eigentliche Führerschein muss zur Vollstreckung des Fahrverbots abgegeben werden.
Sollte eine Beseitigung des Fahrverbots aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls oder einer beruflichen Härte nicht möglich sein und auch nicht auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen eingegrenzt werden können ist oft zumindest durch uns eine Verzögerung des Fahrverbots in die Schulferien durch bestimmte Maßnahmen möglich. Befragen Sie uns hierzu gerne oder schreiben Sie uns eine Email. Die Erstauskunft erfolgt bei uns kostenfrei.
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Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln
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