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Von Thomas Erven

Zu schnell gefahren? Geblitzt worden? Tipps vom Anwalt!

Wurden Sie geblitzt? Sind Sie zu schnell gefahren? Der Geschwindigkeitsverstoß ist der am häufigsten begangene Verkehrsverstoß. Dieser hat für viele Verkehrsteilnehmer besonders große Konsequenzen.

Zu schnell gefahren geblitzt worden
Wurden Sie geblitzt? Nehmen Sie sich einen Anwalt und rufen Sie uns an unter 0221 301 403 44 oder schreiben Sie uns eine Mail an erven@kanzlei-erven.de.

Es droht nicht nur eine Geldbuße und Punkte, sondern oft auch ein Fahrverbot. Wir zeigen Ihnen welche Strafen verhängt werden und was Sie dagegen tun können.

Brauchen Sie Hilfe? Wir verteidigen Sie als spezialisierte Anwälte für Verkehrsrecht bundesweit!

Zu schnell gefahren: Welche Strafe droht?

Sind Sie zu schnell gefahren und daraufhin geblitzt worden, richtet sich die Strafe nach dem Bußgeldkatalog.

Dieser sieht abhängig von der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld zwischen 20,00 € und 800,00 €, die Eintragung von 1 bis 2 Punkten im Flensburger Register und ggf. die Verhängung eines Fahrverbotes von 1 bis 3 Monaten vor.

Wir erklären alles Wichtige zum Thema.

Inhalte dieser Seite

1. Zu schnell gefahren - alles Wichtige auf den Punkt
2. Neuer oder alter Bußgeldkatalog?
3. Zu schnell in der Zone 30?
4. Auf der Autobahn geblitzt worden?
5. Was gilt beim Wiederholungstäter?
6. Geblitzt in der Probezeit?
7. Wie wird der Geschwindigkeitsverstoß nachgewiesen?
8. Welche Messgeräte gibt es??
9. Wie sollten Sie sich verhalten, wenn Sie zu schnell gefahren und geblitzt worden sind?
10. Blitzer: der Anwalt und Ihre Chancen
11. Kann ein verhängtes Fahrverbot umgangen werden?
12. Zu schnell gefahren? Aktuelle Urteile
13. Was können Sie tun, wenn Sie geblitzt wurden?

1. Zu schnell gefahren und geblitzt worden - alles Wichtige auf den Punkt:

Es kommt für die Strafe vor allem auf folgende Fragen an:

  • „Wurden Sie innerorts oder außerorts geblitzt?"

und

  • „Welcher Sicherheitsabschlag ist von der Geschwindigkeit zu machen?"

Welche Sicherheitsabschlag („Toleranz“) gilt? Was ist also von der gefahrenen Geschwindigkeit abzuziehen?

Von der gefahrenen Geschwindigkeit ist ein Sicherheitsabschlag abzuziehen, um die vorwerfbare Geschwindigkeit zu ermitteln.

  • 3 km/h von der gefahrenen Geschwindigkeit unter 100 km/h
  • 3 % der gefahrenen Geschwindigkeit über 100 km/h

2. Neuer oder alter Bußgeldkatalog?

Gilt ab 28.04.2020 ein neuer Bußgeldkatalog?

Eigentlich sollte ab dem Stichtag 28.04.2020 ein neuer Bußgeldkatalog gelten! Dieser hätte gravierende Verschärfungen bei der Verhängung des Fahrverbots zur Folge gehabt.

Allerdings hat ein Fehler im Verordnungstext (Verstoß gegen das sogenannte Zitiergebot) zur Unwirksamkeit des neuen Bußgeldkatalogs geführt. Es gilt also weiter der bisherige Bußgeldkatalog, den wir hier näher erörtern.

Neuer Bußgeldkatalog ab dem 09.11.2021

Ein neuer Bußgeldkatalog ist allerdings ab dem 09.11.2021 in Kraft getreten. Sie finden alle weiteren Informationen dazu hier: Bußgeldkatalog 2021 - diese Sanktionen drohen Ihnen.

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Fachanwalt für Verkehrsrecht Thomas Erven

„Es gilt weiterhin der alte Bußgeldkatalog. Wer außerorts ab 41 km/h oder innerorts ab 31 km/h zu schnell unterwegs ist kassiert ein Fahrverbot!"

Was Sie beachten sollten

Wer innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bis 20 km/h zu schnell gefahren ist, erhält ein Bußgeld.

Wer innerhalb geschlossener Ortschaft ab 21 km/h geblitzt worden ist, erhält ein Bußgeld und fährt in die Punkte, und ab 31 km/h in das Fahrverbot.

Wer außerhalb geschlossener Ortschaften ab 21 km/h zu schnell gefahren ist, erhält ein Bußgeld und fährt in die Punkte, und ab 41 km/h in das Fahrverbot.

Innerorts geblitzt worden?

ÜberschreitungBußgeldPunkteFahrverbot
bis 10 km/h30 €  
11 bis 15 km/h50 €  
16 bis 20 km/h70 €  
21 bis 25 km/h115 €1 
26 bis 30 km/h180 €1(1-)
31 bis 40 km/h260 €21
41 bis 50 km/h400 €21
51 bis 60 km/h560 €22
61 bis 70 km/h700 €23
über 70 km/h800 €23

Außerorts geblitzt worden?

ÜberschreitungBußgeldPunkteFahrverbot
bis 10 km/h20 €  
11 bis 15 km/h40 €  
16 bis 20 km/h60 €  
21 bis 25 km/h100 €1 
26 bis 30 km/h150 €1(1)
31 bis 40 km/h200 €1(1)
41 bis 50 km/h320 €21
51 bis 60 km/h480 €21
61 bis 70 km/h600 €22
über 70 km/h700 €23

(1) = Wenn innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der ersten Entscheidung ein zweites Mal eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h festgestellt wird.

Kann es auch teurer werden als im Bußgeldkatalog?

Die im Bußgeldkatalog festgesetzten Bußgelder sind für die Bußgeldbehörde nur ein Anhaltspunkt für die Bestimmung der Höhe des Bußgeldes. Unter Umständen wartet auch hier eine böse Überraschung:

Die Rechtsprechung lässt eine Erhöhung des Bußgeldes zu, wenn die Geschwindigkeit um mindestens 40 % überschritten wird.

Aber auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach vorherigem Durchfahren mehrerer geschwindigkeitsbegrenzender Schilder kann zu einem höheren Bußgeld führen. Das gleiche gilt bei mehreren Voreintragungen im Flensburger Register.

Häufig liegt dann das Bußgeld beim doppelten Betrag aus dem Bußgeldkatalog.

Die absolute Höchstgrenze für das Bußgeld ist nach § 17 Abs. 1 OWiG ein Betrag von 1.000 €.

Jedoch können durch die Verteidigung auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen als mitentscheidend für die Höhe des Bußgeldes vorgebracht werden, § 17 Abs. 3 OWiG.

3. Zu schnell in der Zone 30?

Die magische Grenze von 21 km/h zu schnell ab der Punkte eingetragen werden, gilt, egal, ob in der 30-km/h-Zone oder in der 50-km/h-Zone zu schnell gefahren und geblitzt wurde.

Gerade die vermehrt von den Kommunen eingerichteten Tempo-30-Zonen führen wegen des geringen Tempolimits zu massenhaften Geschwindigkeitsverstößen mit den entsprechenden Folgen!

4. Auf der Autobahn geblitzt worden?

Es macht keinen Unterschied, ob Sie außerorts oder auf der Autobahn geblitzt wurden. Die Landstraße wird bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung rechtlich wie die Autobahn behandelt.

Auf der Landstraße gilt für PKW zwar 100 km/h als Grenze: eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist aber genau das Gleiche, wie auf der Autobahn.

5. Was gilt beim Wiederholungstäter?

Ein Fahrverbot droht zudem auch, wenn innerhalb eines Jahres zweimal 26 km/h zu schnell gefahren wurde. Dies allein wegen der wiederholten Auffälligkeit, obwohl sich aus dem Bußgeldkatalog an sich noch kein Fahrverbot ergeben würde!

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Fachanwalt für Verkehrsrecht Thomas Erven

„Ab 26 km/h zu schnell kassieren Sie beim nächsten Verstoß ab 26 km/h innerhalb eines Jahres ebenfalls ein Fahrverbot!“

6. Geblitzt in der Probezeit?

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Der Fahranfänger muss bei der ersten Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Verlängerung der Probezeit um weitere 2 Jahre und der Anordnung eines Aufbauseminars rechnen.

Es kommt aber darauf an, ob es sich um einen A-Verstoß oder einen B-Verstoß handelt.

A-Verstöße (Beispiele):

  • ab 21 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Rote Ampel überfahren
  • Abstandsverstoß

B-Verstöße (Beispiele):

  • Handy am Steuer
  • Gefährdung / Behinderung von Fußgängern / Radfahrern beim Abbiegen

A- und B-Verstöße sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die mit mindestens 60 € und einem Punkt bestraft werden. A-Verstöße sind die gravierenderen Verstöße.

Bei einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen suchen Sie am besten sofort einen Fachanwalt für Verkehrsrecht auf, denn es folgt schon beim ersten Verstoß die Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre und die Anordnung eines Aufbauseminars.

7. Wie wird der Geschwindigkeitsverstoß nachgewiesen?

Geschwindigkeitsmessungen werden mittels stationärer (fest installierter) oder mobiler Messgeräte nachgewiesen. Dabei ist die verwandte Messtechnik (Radar, Laser, Video etc.) abhängig vom jeweils konkret eingesetzten Messgerät.

8. Welche Messgeräte gibt es?

Das in Ihrem Fall verwendete Messgerät, mit dem Sie geblitzt wurden, können Sie aus dem Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erkennen.

Die gängigsten Messgeräte sind:

Lasergeräte

  • RIEGL LR90-235P
  • RIEGL FG21-P
  • LEIVTEC XV
  • LaserPatrol
  • TRAFFIPatrol
  • PoliScan Speed
  • LAVEG

Radargeräte

  • MULTANOVA VR 6F
  • SPEEDOPHOT
  • M5 Radar
  • Micro-Speed 09

Lichtschrankengeräte

  • ESO ES 1.0
  • ESO ES 3.0

Induktionsschleifensysteme

  • TRUVELO M4
  • TraffiStar S 330 und S 350
  • TraffiphotS
  • M5
  • Multanova Multastar C

Videonachfahrsysteme

  • ProVida

Verkehrskontrollsysteme

  • VKS 3.0
  • VKS 3.01
  • MultaStar-KOMBI

Die verschiedenen Messgeräte werden stationär oder mobil eingesetzt. Es wird hiermit innerorts und außerorts gemessen. Ob es sich um sog. standardisierte Messverfahren (unter gleichen Voraussetzungen sind gleiche Ergebnisse zu erwarten) handelt, ist zum Teil umstritten.

Bei Messung mit dem Gerät Leivtec XV 3 liegt kein standardisiertes Messverfahren vor

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 19.07.2021 entschieden, dass bei einer Messung mit dem Messgerät Leivtec XV 3 derzeit nicht von einem standardisierten Messverfahren auszugehen sei. Der Betroffene war aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom Amtsgericht zu einer Geldbuße verurteilt worden.

Die Geschwindigkeit wurde mit dem Messgerät Leivtec XV 3 gemessen. Unter Zugrundelegung der geänderten Bedienungsanleitung komme es zu unzulässigen Messwertabweichungen.

Ähnlich hat nunmehr auch das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 12.08.21 entschieden.

Wird eine Messung mit einem solchen Gerät durchgeführt und dann ein Bußgeldbescheid erlassen, bestehen gute Chancen diesen Bußgeldbescheid abzuwehren.

9. Wie sollten Sie sich verhalten, wenn Sie zu schnell gefahren und geblitzt worden sind?

Geben Sie keinerlei Erklärung zur Sache ab, wenn Sie zu schnell gefahren sind, gemessen und von der Polizei angehalten wurden. Sie müssen lediglich Angaben zur Person machen - ansonsten: Schweigen Sie!

Äußern Sie sich auch nicht nach Zusendung von Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid zur Sache. Gegen den Bußgeldbescheid sollten Sie unmittelbar nach Zugang Einspruch einlegen und sich von einem Anwalt beraten lassen.

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Fachanwalt für Verkehrsrecht Thomas Erven

„Vor einer Äußerung holen Sie sich auf jeden Fall besser rechtliche Hilfe von einem Anwalt!„

10. Blitzer: der Anwalt und Ihre Chancen

Suchen Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht auf. Dieser wird prüfen, ob Sie tatsächlich einen Geschwindigkeitsverstoß begangen haben oder, ob Ihnen dieser durch die Bußgeldstelle oder das Gericht nachzuweisen ist.

Bei Geschwindigkeitsverstößen ergeben sich diverse erfolgversprechende Verteidigungsansätze:

  • Wird ein Fahrverbot nach dem neuen Bußgeldkatalog verhängt, welches nach altem Bußgeldkatalog noch nicht galt, dürfte dies unwirksam sein! Lassen Sie dies unbedingt prüfen!
  • Der Anhörungsbogen oder der Bußgeldbescheid leidet an formalen Mängeln. Unter Umständen ist dieser nicht ausreichend bestimmt, wenn Tatzeit, Tatort oder die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit ungenau sind. Dies kann letztlich zur Verjährung der Ordnungswidrigkeit führen.
  • Ggf. ist der Fahrer auf dem Messfoto nicht eindeutig identifizierbar.
  • Besonders vielversprechend sind die Verteidigungsmöglichkeiten, wenn der Fahrer nicht der Halter des zu schnell gefahrenen Fahrzeugs war, denn Täter kann nur der Fahrer sein. Allein aus der Haltereigenschaft sind keine Rückschlüsse auf den Fahrer zulässig! Geben Sie auch deshalb im Anhörungsbogen keine Erklärungen zur Sache ab.
  • Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde zu nah hinter der Geschwindigkeitsbeschränkung durchgeführt.
  • Das Messgerät hatte Mängel oder wurde nicht entsprechend der vorgeschriebenen Bedienungsanleitung verwendet. Dies kann durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden.
  • Die Messbeamten waren nicht ausreichend geschult.
  • Die Messung wurde nicht dem richtigen Fahrzeug zugeordnet.
  • etc.

Diese verschiedenen Ansatzpunkte können von einem Anwalt geprüft werden und dazu führen, dass ein Geschwindigkeitsverstoß letztlich nicht geahndet werden kann und folgenlos bleibt!

11. Kann ein verhängtes Fahrverbot umgangen werden?

Oft ist es möglich, das angeordnete Fahrverbot zu umgehen, obwohl Sie zu schnell gefahren sind.

Dies ist insbesondere bei einem „Augenblicksversagen“, einer „unverhältnismäßigen Messung“ oder „fehlender Gefährdung anderer Rechtsgüter“ möglich. Oft kann dem beruflich auf sein Fahrzeug angewiesenen Fahrer bei einer „besonderen Härte“ durch das Fahrverbot mit dessen Aufhebung gegen eine Erhöhung des Bußgeldes geholfen werden.

Häufig kann es auch nützlich sein, durch eine Verzögerung des Verfahrens das Fahrverbot in einen günstigeren Zeitpunkt (z.B. Urlaubszeit) verlegt zu bekommen.

12. Zu schnell gefahren? Aktuelle Urteile:

Bundesverfassungsgericht stellt klar: Es gibt ein Einsichtsrecht der Verteidigung in die Rohmessdaten auch wenn diese nicht Teil der Bußgeldakte sind: Beschluss vom 12.11.2020 

Problem ist bei vielen Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, dass dem Verteidiger von der Behörde nicht alle Messdaten zur Verfügung gestellt werden und damit die Messung nur eingeschränkt überprüft werden kann. Dies wurde lange von den meisten Amtsgerichten gehalten und auch durch die Obergerichte häufig bestätigt.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entgegen dieser Auffassung entschieden, dass der Verteidigung auch in solche Daten Einsicht zu gewähren ist, die sich nicht in der Akte befinden. Es sei nicht entscheidend, ob sich die vom Verteidiger benötigten Informationen bei der Akte befinden, sondern ob diese für ein faires Verfahren benötigt werden.

Es sei auch nicht ersichtlich, dass -wie häufig von Gerichten argumentiert - durch dieses umfassende Einsichtsrecht in die Messdaten die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege beeinträchtigt sei. Es bestehe auch kein Erfahrungssatz, dass trotz eines standardisierten Messverfahrens die eingesetzten Messgeräte unter allen denkbaren Umständen ausnahmslos zuverlässige Ergebnisse liefern.

Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren erfordere Informationsfreiheit zwischen den Verfolgungsbehörden und dem Beschuldigten.

„Die begehrten, hinreichend konkreten Informationen müssen jedoch zum einen, in einem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen, erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen“.

Insofern sei eine Entscheidung im Einzelfall erforderlich.

In unseren Augen ist dies eine lange überfällige Entscheidung, die hoffentlich die Behörden und Amtsgerichte veranlasst von der Unsitte Abstand zu nehmen, gedeckt von den meisten Oberlandesgerichten, Messdaten nicht herauszugeben mit der Intention, die Messung sei schon richtig.

Es war schon immer ein Wertungswiderspruch, einerseits von der Verteidigung zu verlangen, einen Messfehler konkret zu belegen, aber anderseits hierfür die notwendigen Daten nicht herauszugeben.

Wie lange gilt ein Verkehrszeichen auf einer Straße? Beschluss OLG Oldenburg vom 30.04.2020

Das OLG Oldenburg hatte sich mit der Problematik auseinanderzusetzen, ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch vorliegt, wenn in der Fahrtrichtung, in der der Fahrer unterwegs war, kein Verkehrszeichen passiert wurde.

Der Betroffene hatte ein Verkehrszeichen mit Geschwindigkeitsbegrenzung passiert und war auf einen Parkplatz gefahren. Nach mehreren Stunden verließ er den Parkplatz und fuhr in umgekehrter Richtung zurück. Das OLG wies die Zulassung der Rechtsbeschwerde des Fahrers zurück. Das Verbot gelte auch in anderer Richtung.

Das Verkehrszeichen 274 (Geschwindigkeitsbegrenzung) solle zwar hinter Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an den mit dem Einbiegen ortsunkundiger Autofahrer zu rechnen ist.  Das Streckenverbot sei hier jedoch nicht aufgehoben, selbst wenn man die Zufahrt zum Parkplatz einer Einmündung gleichsetzen würde.

Wer die Fahrt in derselben oder in der entgegengesetzten Richtung fortsetze, von dem sei zu verlangen, dass er sich ein für eine längere Strecke geltendes Verbotsschild mindestens dann merke und einpräge, wenn er es zuvor wahrgenommen habe.

Grundsätzlich würden Verkehrszeichen das Gebot einer Geschwindigkeitsbeschränkung aber nur in der Fahrtrichtung, für die diese aufgestellt und sichtbar sind, entfalten („Sichtbarkeitsgrundsatz“).

Hinweis von unseren Verkehrsrechtsexperten: hier handelt es sich um einen besonderen Fall an dem die Grundsätze aber gut erkennbar sind.

Biegen Sie auf eine Straße ein und war kein geschwindigkeitsbeschränkendes Schild sichtbar, haben Sie gute Chancen, dass wir das verhängte Bußgeld angreifen können!

Augenblicksversagen bei akut gesundheitlich kritischem Zustand des eigenen Kindes: Beschluss OLG Zweibrücken vom 29.10.2020

Ausnahmsweise kann nach einem Beschluss des OLG Zweibrücken von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Tat von den genannten Regelfällen zugunsten des Betroffenen unterscheidet.

Der Amtsrichter hatte ein Augenblicksversagen angenommen, dass eine momentane Unaufmerksamkeit bzw. ein kurzfristiges Fehlverhalten erfordert, welches auch einem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterläuft. Der Betroffen war außerorts 43 km/h zu schnell gefahren, was eigentlich zu einem Fahrverbot geführt hätte.

Hiervon wurde abgesehen, da der Betroffene unmittelbar vor der Geschwindigkeitsmessung von seiner Frau über den schlechten gesundheitlichen Zustand seines Kindes, der Uneinigkeit der Ärzte über die Art der Behandlung und eine aktuell nicht zu stoppende Blutung informiert wurde und sodann unmittelbar zur Klinik fuhr.

Hierdurch sei eine Ausnahmesituation entstanden, die ein Augenblicksversagen in Bezug auf die Geschwindigkeitsbeschränkung rechtfertigen könne. Das OLG Zweibrücken hielt die Entscheidung des Amtsrichters vom Fahrverbot abzusehen für haltbar.

Messfoto ungenau: Urteil AG Dortmund vom 27.02.20

Das Gericht hat in der Hauptverhandlung die Datenzeile des mit dem Messgerät TraffiStar S 350 geschossenen Messfotos in Augenschein genommen. Dort befanden sich nicht lesbare Zeichen, die offensichtlich Teile von Buchstaben wiedergaben.

Da ein Messwert aus dem Messfoto nicht festgestellt werden konnte, war der Betroffene freizusprechen.

Wie schnell ist Schrittgeschwindigkeit? Beschluss OLG Hamm vom 28.11.2019

Der Betroffene war in einer verkehrsberuhigten Zone zu schnell gefahren. Hier ist lediglich Schrittgeschwindigkeit zugelassen. Für die Höhe der Geldbuße und das Fahrverbot war -wie stets- entscheidend, wieviel der Betroffene zu schnell gefahren war.

Die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ergibt sich aus der Differenz zur zugelassenen Schrittgeschwindigkeit. Bis dato hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden, welche Geschwindigkeit unter Schrittgeschwindigkeit zu verstehen ist.

Manche Gerichte definieren den Begriff Schrittgeschwindigkeit bei max. 7 km/h und manche Gerichte bei max. 10 km/h.

Der Begriff der Schrittgeschwindigkeit bestimme sich als eine Form des Gehens, was zumindest voraussetzt, dass ein Fuß Bodenkontakt hat. Ein Verstoß gegen das Gebot der Schrittgeschwindigkeit sei erst bei Überschreitung des Wertes von 10 km/h gegeben.

30 km/h an Schule auch an Feiertagen: Beschluss OLG Brandenburg vom 12.09.2019

Der Betroffene war vom Amtsgericht wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes an einer Schule verurteilt worden. Dort war ein Schild aufgestellt worden mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in Verbindung mit dem Zusatzzeichen „Mo-Fr, 7-16.00 h“ und dem Zusatzzeichen „Schule“.

Tatzeit war ein Karfreitag; also ein Feiertag, der auf einen Wochentag fiel. Der Betroffene meinte, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nach der Beschilderung vor Ort nur für die tatsächlichen Schulzeiten und nicht für einen gesetzlichen Feiertag gelte.

Das OLG zeigte sich unnachgiebig. Anordnungen von Geschwindigkeitsbeschränkungen für Montag bis Freitag würden auch an gesetzlichen Feiertagen gelten, die auf einen Wochentag fallen.

Das Zusatzzeichen „Schule“ sei lediglich ein entbehrlicher Hinweis zur Information der Verkehrsteilnehmer über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde. Hierdurch solle lediglich bei den am Straßenverkehr Teilnehmenden die Akzeptanz erhöht werden und der Grund für die Beschränkung verdeutlicht werden.

Ob ein Schutzbedürfnis für eine Geschwindigkeitsbeschränkung bestehe, obliege nicht dem Verkehrsteilnehmer, sondern allein die Verkehrsanordnung treffende Behörde.

Anders hatte in einem ähnlichen Fall das Amtsgericht Wuppertal mit Urteil vom 28.01.2014 entschieden.

Hier war aus unserer Sicht lebensnaher argumentiert worden, dass die Beschilderung nicht isoliert vom Zusatzschild „Schule“ betrachtet werden könne, sondern eine Gesamtschau vorzunehmen sei. Bei einer Gesamtschau sei klar, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung an der Schule den Zweck habe den ungehinderten Schulbesuch zu ermöglichen und die Kinder besonders schützen solle.

Es bestehe eine für jeden Verkehrsteilnehmer enge und deutlich erkennbare Verknüpfung zwischen der Geschwindigkeitsbeschränkung und dem Zusatzschild „Schule“. Es ist ersichtlich, dass die Anordnung überflüssig wird, wenn sie diesem Zweck nicht mehr diene. An Sonntagen finde keine Schule statt, weshalb die Regelung dann nicht gelte.

Gleiches müsse gelten, wenn gesetzliche Feiertage auf einen Werktag fallen.

Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht für gesperrten Fahrstreifen: Beschluss OLG Celle vom 05.08.2019

Ist bei einer mehrspurigen Autobahn durch Dauerlichtzeichen „rote gekreuzte Schrägbalken“ die Benutzung eines Fahrstreifens verboten, gilt dort nicht die für die anderen Fahrstreifen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung. Die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit kann jedoch bei der Sanktionierung berücksichtigt werden (Fahrverbot).

Geschwindigkeitsbeschränkung wegen „Lärmschutz“ gilt auch für ein Elektrofahrzeug: Beschluss Kammergericht Berlin vom 13.12.2018

Auch für geräuscharme Elektrofahrzeuge sei eine mit dem Zusatzzeichen „Lärmschutz“ gekennzeichnete Geschwindigkeitsbeschränkung zu beachten. Wenn der Betroffene schneller fahren wolle, müsse er dies dadurch erreichen, dass ein Zusatzzeichen hinzugefügt werde, dass Elektrofahrzeuge von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen seien.

Hier wäre auch zu erörtern, ob andere Verkehrsteilnehmer dann von schneller fahrenden Elektrofahrzeugen mitgezogen würden.

Bußgeld kann reduziert werden: Beschluss AG Herford vom 14.12.2016

Eine Geldbuße von 1.000 € wurde vom Gericht angesichts der geringen finanziellen Möglichkeiten auf 500 € herabgesetzt. Nach § 17 Abs. 3 OWiG seien bei einer Geldbuße ab 250 €  die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Regelsätze des Bußgeldkatalogs könnten dann unverhältnismäßig und herabzusetzen sein (wie hier).

13. Was können Sie tun, wenn Sie geblitzt wurden?

Lassen Sie den Fall von unserem Expertenteam prüfen. Wir haben als Fachanwälte für Verkehrsrecht langjährige Erfahrung durch tausende von Verfahren, die wir für unsere Mandanten bestritten haben.

Rechtsanwalt Erven und sein Team stehen Ihnen bundesweit zur Verfügung. Wir helfen Ihnen gerne und stehen mit Rat und Tat zur Verfügung.

Rufen Sie uns an unter 0221 / 301 403 44 und wir sind für Sie da!


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Thomas Erven
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
in Köln

Bildquellennachweis: © Gerhard Seybert – Fotolia.com

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Artikel von Thomas Erven
Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.
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