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Von Thomas Erven

Ist eine Verjährung von Bußgeldern eingetreten? Tipps vom Anwalt

Eine Verjährung von Bußgeldern ist möglich. Sind Sie zu schnell oder über rot gefahren? Haben Sie nicht den richtigen Abstand eingehalten? Wird Ihnen ein Handyverstoß vorgeworfen? Die Uhr tickt für Sie!

Ordnungswidrigkeiten können nicht endlos verfolgt werden. Reagiert die Bußgeldbehörde nicht schnell genug, können Sie nicht mehr bestraft werden. Ein wirksamer Bußgeldbescheid ist nicht mehr möglich. Auch ein Bußgeld, Punkte oder ein Fahrverbot können nicht mehr verhängt werden. Wann verstreicht die Verjährungsfrist? Wir klären auf:

Was bedeutet Verjährung von Bußgeldern?

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Haben Sie Fragen zum Thema Verjährung von Bußgeldern? Rufen Sie uns an unter 0221 301 403 44.

Eine Verjährung einer Ordnungswidrigkeit bedeutet, dass nach einer bestimmten Zeit nach der Tat ein wirksamer Bußgeldbescheid nicht mehr möglich ist (sog. Verfolgungsverjährung, § 31 OWiG).

Der Zeitpunkt, zu dem der Vorfall endgültig nicht mehr verfolgbar ist, wird als Verjährungsfrist bezeichnet.

Nach Eintritt der Verjährungsfrist dürfen Sie zu Recht die Zahlung eines Bußgelds an die Behörde verweigern. Auch Nebenfolgen wie ein Fahrverbot sind nicht mehr möglich.

Wie lange ist die Frist bis zur Verjährung?

Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist drei Monate, sofern vorher kein Bußgeldbescheid  ergeht, § 26 Abs. 3 StVG. Ist dagegen ein wirksamer Bußgeldbescheid ergangen, beträgt dann eine weitere Verjährungsfrist sechs Monate.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellen schwerwiegendere Ordnungswidrigkeiten wie Alkohol und Drogen am Steuer dar. Hier gilt eine Verjährungsfrist von sechs Monaten, bei vorsätzlicher Begehung sogar von einem Jahr.

Wie berechnet sich die Verjährungsfrist?

Wie lange eine Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, hängt davon ab, ob die Bußgeldbehörde rechtzeitig einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid versendet. Die Verjährung von Bußgeldern kann auch durch andere Handlungen unterbrochen werden.

Fall 1: Kein Bußgeldbescheid ergangen

Der Beginn der Verjährungsfrist fällt grundsätzlich auf den Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Ab diesem Datum beginnt dann eine dreimonatige Verjährungsfrist zu laufen.

Die Frist endet einen Tag vor Ablauf der drei Monate (auch wenn der Tag auf einen Sonn- oder Feiertag fällt). Danach besteht mit Eintritt der Verjährung ein Verfahrenshindernis und das Verfahren ist von Amts wegen einzustellen.

Beispiel: Sie haben am 23. Mai einen Rotlichtverstoß begangen. Am 22. August ist die Verfolgung der Tat noch möglich (Bußgeldbescheid). Am 23. August ist die Verjährung eingetreten. 

Fall 2: Innerhalb der drei Monate wird ein Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen versendet

Zu beachten ist, dass die Verjährung von Bußgeldern durch verschiedene Handlungen und Ereignisse unterbrochen werden kann. Eine Unterbrechung der Verjährung führt dazu, dass eine neue 3-Monats-Frist Frist zu laufen beginnt!

Eine Unterbrechung der Verjährung tritt beispielsweise dann ein, wenn die Behörde einen Anhörungsbogen an den Betroffenen versendet oder dieser vor Ort angehalten und ihm die Tat vorgehalten wird.

Wichtig:

Es ist nicht ausreichend, dass der Halter (auch nicht die Firma beim Dienstfahrzeug) schriftlich angehört wird (sog. Zeugenfragebogen)! 

Die Verjährung wird nur unterbrochen, wenn für den Betroffenen klar ist, dass gegen ihn als Betroffenen (Fahrer) und nicht als bloßer Zeuge (Halter) ermittelt wird!

Es ist also nur die Anhörung des Fahrers für die Unterbrechung der Verjährung ausreichend!

Erhält der Fahrer innerhalb von 3 Monaten keinen Anhörungsbogen und wird diesem kein rechtliches Gehör gewährt, dann kann die Tat nicht mehr verfolgt werden!

Erhalten Sie einen Anhörungs- oder Zeugenfragebogen, dann prüfen Sie hinsichtlich einer möglichen Verjährung die Formulierung:

Nicht ausreichend:

  • "Mit Ihrem Fahrzeug wurde eine Ordnungswidrigkeit begangen...; benennen Sie den Fahrer...".
  • "Dem Betroffenen wird vorgeworfen...".

Ausreichend:

  • Sie überschritten die Geschwindigkeit...".
  • Ihnen wird zur Last gelegt...".

Wird dem Betroffenen ein ausreichender Anhörungsbogen zugesandt, beginnt eine neue dreimonatige Frist mit dem Datum des Anhörungsbogens zu laufen. Auch Unterbrechungshandlungen im strafrechtlichen Sinne (Zusendung des Äußerungsbogen für den Beschuldigten) unterbrechen die Verjährung der Ordnungswidrigkeit.

Beispiel: Sie haben am 23. Mai einen Rotlichtverstoß begangen. Am 13. Juni erhalten Sie einen Anhörungsbogen von der Bußgeldbehörde. Dieser ist auf den 10. Juni datiert. Fristbeginn ist nun der 10. Juni, Fristende der 09. September.

Innerhalb dieser neuen 3-Monats-Frist hat die Behörde Zeit, den Bußgeldbescheid zu erlassen und zuzustellen. Gelingt dies der Behörde, dann beträgt die Verjährungsfrist nun sechs Monate.

Wann wird die Verjährung sonst noch unterbrochen?

Neben der (Anordnung der) Zusendung des Anhörungsbogens gibt es noch weitere Ereignisse, die zu einer Verjährungsunterbrechung führen, § 33 OWiG:

  • Die Vernehmung des Täters.
  • Die Vorladung bei der Polizei als Fahrer.
  • Eine Beschlagnahme oder Durchsuchung.
  • Die Beauftragung eines Sachverständigen.
  • Der Akteneingang beim Gericht.
  • Die Anberaumung einer Hauptverhandlung.

Teilweise handelt es sich um behördeninterne Handlungen, die für einen Außenstehenden nicht erkennbar sind. Hier hilft dann nur eine Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt.

Spätestens nach zwei Jahren tritt trotz Unterbrechung der Verjährung die absolute Verjährung (§ 33 Abs. 3 OWiG) ein, ab der die Tat endgültig nicht mehr verfolgt werden kann. Es sei denn vorher ist eine rechtskräftige Bußgeldentscheidung oder eine erstinstanzliche Gerichtsentscheidung ergangen.

Wie sollte man sich verhalten?

Sollten Sie einen Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit erhalten haben, antworten Sie keinesfalls vorschnell. Sie sind hierzu nicht verpflichtet! Durch geschicktes Verhalten können Sie unter Umständen die Verjährung herbeiführen. Nähere Informationen finden Sie in unseren Artikeln Anhörung im Bußgeldverfahren und Zeugenfragebogen ausfüllen.

Bei Fragen hinsichtlich der Verjährung von Bußgeldern können Sie uns unter 0221 301 403 44 anrufen oder schicken Sie eine E-Mail an erven@kanzlei-erven.de.

Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln

Bildquellennachweis: © Fotolia – Peter Maszlen

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Artikel von Thomas Erven
Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.
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