Verkehrsverstöße als Radfahrer? - Tipps vom Anwalt

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Obwohl das von Radfahrern ausgehende Gefahrenpotenzial in der Regel gering ist, bleiben Verkehrsverstöße als Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr nicht folgenlos. Bei Fahrradfahren mit Alkohol drohen sogar erhebliche Konsequenzen für die Fahrerlaubnis. Doch wie viel Promille ist am Lenker erlaubt? Darf ich während des Radfahrens Musik hören oder telefonieren? Was droht dem Radfahrer beim Überfahren der roten Ampel? Gibt es eine Helmpflicht? Wir beantworten hierzu alle wichtigen Fragen.
Fahrradfahren mit Alkohol?
Einer der gravierendsten Verkehrsverstöße mit den härtesten Folgen als Radfahrer ist der Alkoholverstoß. Dieser kommt in unserer täglichen Praxis als Strafverteidiger in Verkehrssachen sehr häufig vor. Dies oft insbesondere deshalb, weil verkannt wird, dass damit zwar eine alkoholisierte Fahrzeug mit dem PKW vermieden wird, aber gleichzeitig die Fehlannahme besteht Alkohol auf dem Fahrrad sei nicht strafbar.
Dies ist jedoch falsch: Das Strafgesetzbuch verbietet in § 316 StGB das Führen eines Fahrzeugs, wenn infolge des Genusses von Alkohol dieses Fahrzeug nicht mehr sicher geführt werden kann. Entscheidend ist dabei, dass nicht nur ein Auto (siehe hierzu unser Artikel: Alkoholfahrt vorgeworfen), sondern auch ein Fahrrad als Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB gilt. Daher können sich auch Radfahrer wegen einer Trunkenheitsfahrt strafbar machen. Die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt bei 1,6 Promille. Zum Vergleich: Wer ein Auto oder sonstiges Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, erreicht die absolute Fahruntüchtigkeit bereits bei 1,1 Promille. Bei Ausfallerscheinungen, wie zum Beispiel beim Fahren von Schlangenlinien, ist die Grenze auch beim Radfahrer deutlich niedriger angesetzt: Ab 0,3 Promille wird die relative Fahruntüchtigkeit angenommen. Ist ein Radfahrer trotz seiner Fahruntüchtigkeit im Straßenverkehr unterwegs, begeht er tatsächlich schon mit diesem vergleichsweise geringe Alkoholisierung eine Straftat. Fatal kann dabei sein, dass von der Polizei schon leichte Schlenker mit dem Rad, die auch andere Ursachen haben können, als Schlangenlinien deuten, die auf Fahruntüchtigkeit schließen lassen sollen.
Werden Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert (Wertgrenze 750 €) gefährdet, droht bei alkoholisierten Fahrradfahren sogar eine Verteilung wegen einer noch gravierenderen Straftat der Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB (näheres hierzu in unserem Artikel: Gefährdung des Straßenverkehrs). Dies kann zum Beispiel bei einem Unfall nach Fahrradfahren mit Alkohol der Fall sein.
Bei dem Vorwurf der Alkoholfahrt auf dem Fahrrad nach § 316 StGB oder 315 c StGB droht eine Geldstrafe ab 20 Tagessätzen beim Ersttäter. Dem stark alkoholisierten Radfahrer wird unterstellt zukünftig nicht davor zurückzuscheuen, auch ein Auto im betrunkenen Zustand zu führen. Daher kann die Fahrerlaubnisbehörde zusätzlich die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) verlangen, um die generelle Fahreignung zu überprüfen. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung wird bei Ersttätern regelmäßig ab einem Wert von 1,6 Promille angeordnet. Das Nichtbestehen der MPU führt zum Entzug der Fahrerlaubnis. Daneben kann ein Fahrverbot (auch für Fahrräder laut Verwaltungsgerichtshof München 11 BV 12.771) verhängt werden und es erfolgt eine Eintragung von drei Punkten ins Fahreignungsregister.
Sollten Sie alkoholisiert mit einem E-Scooter unterwegs gewesen sein, gilt nach herrschender Rechtsprechung nicht dasselbe, wie beim Radfahrer, sondern weitestgehend sogar das Strafmaß wie beim alkoholisierten Autofahrer. Ausführliche Informationen finden Sie hier: E-Scooter - Alkohol und Promillegrenzen.
Suchen Sie beim Vorwurf einer Alkoholfahrt als Radfahrer unbedingt sofort einen spezialisierten Anwalt auf!
Wir können oft das Strafmaß abmildern und in geeigneten Fällen sogar eine Einstellung des Strafverfahrens erreichen.
Rotlichtverstoß als Radfahrer
Einer der häufigen Verkehrsverstöße als Radfahrer ist der Rotlichtverstoß. Die Missachtung des Rotlichts bei Ampeln zieht bei Radfahrern ein Bußgeld von 60,00 € nach sich. War die Ampel schon länger als eine Sekunde auf rot ("qualifizierter Rotlichtverstoß als Radfahrer"), erhöht sich das Bußgeld auf 100,00 €. Außerdem gibt es einen Punkt in Flensburg. Wenn ein Radweg an einen Fußgängerweg grenzt, haben Radfahrer grundsätzlich die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten. Seit 01.01.2017 gilt: Radfahrer müssen sich dann nach den Lichtzeichen für den Fahrverkehr oder nach eigenen Lichtzeichen mit dem Symbol „Radverkehr“ richten.
Verkehrsverstöße als Radfahrer gegen zulassungsrechtliche Vorschriften
Fahrräder benötigen im Gegensatz zu Pkws keine Betriebserlaubnis für die Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr. Sie müssen jedoch auch die Voraussetzungen der Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) erfüllen. Dazu gehören grundsätzlich eine helltönende Klingel, zwei fest verschraubte Pedale, zwei voneinander unabhängige Bremsen und eine vorschriftsgemäße Fahrradbeleuchtung. Wer mit defekten Bremsen oder fehlender Klingel im Straßenverkehr unterwegs ist, riskiert ein Bußgeld von 15,00 €. Entspricht die Beleuchtungseinrichtung nicht den Vorgaben der StVZO, wird ein Bußgeld von 20,00 € festgesetzt. Dies gilt auch für Rennräder oder Mountainbikes im Straßenverkehr.
Rechts überholen als Radfahrer
Wenn sich vor der roten Ampel eine lange Autoschlange bildet, überholen die meisten Radfahrer die Autos von rechts. Doch ist das überhaupt erlaubt? Nach § 5 Abs. 8 StVO dürfen Radfahrer grundsätzlich auf dem rechten Fahrstreifen wartende Fahrzeuge überholen. Vorausgesetzt werden jedoch eine mäßige Geschwindigkeit und besondere Vorsicht. Es sollte daher auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand geachtet werden und nur stehende Fahrzeuge überholt werden. Die wartenden Fahrzeuge sind im Umkehrzug nicht dazu verpflichtet, rechts genügend Platz für überholende Radfahrer zu lassen. Im Zweifel empfiehlt es sich für Radfahrer daher zu warten und auf das Überholmanöver verzichten, um Kollisionen mit wartenden Fahrzeugen zu vermeiden.
Häufige Irrtümer: Helmpflicht, Kopfhörer- und Handyverbot als Verkehrsverstöße für Radfahrer?
Obwohl das Tragen eines Fahrradhelms empfohlen wird, besteht keine Helmpflicht für Radfahrer. Selbst für Kinder nicht. Wer ohne Helm unterwegs ist, muss daher auch nicht mit einem Bußgeld rechnen. Der BGH (Bundesgerichtshof) hat darüber hinaus klargestellt, dass ein fehlender Fahrradhelm allein noch keine Teilschuld bei Unfallverletzungen begründet. Dies gilt zumindest für den Alltags- und Freizeitradler. Für Sportradler gelten erhöhte Anforderungen. Ihnen kann mangels Helm bereits ein Mitverschulden angerechnet werden.
Das Musik hören über Kopfhörer ist während des Radfahrens grundsätzlich nicht verboten. Entscheidend ist die Lautstärke. Der Radfahrer muss dafür Sorge tragen, dass er trotz Kopfhörer mit Musik das Hupen, Klingeln oder sonstige Signale des Straßenverkehrs wahrnimmt. Kommt der Radfahrer dieser Pflicht nicht nach, kann ihm bei einem Unfall eine Teilschuld angelastet werden. Bei der Schuldenfrage ist auch das Kopfhörermodell entscheidend. Einige verschließen den Gehörgang vollkommen und beeinträchtigen zusätzlich durch technische Maßnahme ("Noise-Canceling") die Außenwahrnehmung erheblich . Andere Modelle werden über einen Bügel an Ohr gehängt und lassen so eine höhere Umgebungswahrnehmung zu.
Das Handyverbot gilt auch für Radfahrer. Egal ob auf dem Rad telefoniert, fotografiert oder einfach nur die Uhrzeit geprüft wird – all dies fällt unter die Mobiltelefonnutzung. Wer erwischt wird, zahlt ein Bußgeld in Höhe von mindestens 55,00 €. Ausnahmen sind möglich: Entsprechend einer Freisprechanlage im Auto dürfen Radfahrer beispielsweise über ein Headset telefonieren. Soll das Handy als Navigationsgerät fungieren, ist eine Montage am Lenker zulässig. Entscheidend ist, dass das Handy während der Fahrt nicht in den Händen gehalten wird.
Sollten Sie nach einem der genannten Verkehrsverstöße als Radfahrer einen Anhörungsbogen, einen Äußerungsbogen als Beschuldigter oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben, suchen Sie sofort einen Verkehrsrechtsanwalt auf und lassen sich sachkundig beraten.
aktualisiert 01/26
Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln
Marta Otreba, wissenschaftliche Mitarbeiterin
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