Autofahrer oder Motorradfahrer, denen ein illegale Rennen nachgewiesen wird, kommen nicht mehr mit einem blauen Auge davon: Seit 2017 gilt ein illegales Autorennen als Straftat und nicht mehr als Ordnungswidrigkeit.
Dies zieht erhebliche Konsequenzen nach sich – auch, wenn niemand dabei zu Schaden kommt. Zudem wird oft nicht bedacht, welche Folgen ein illegales Autorennen bei einem Unfall für die Autoversicherung hat.
Wir erklären, welche Strafen drohen und womit Raser noch rechnen müssen.
Eines lässt sich mit Bestimmtheit vorab sagen:
Falls auch Ihnen die Teilnahme an einem illegalen Autorennen vorgeworfen wird, sollten Sie sofort einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen!
Beispiel: Erfolgreiches Mandat unserer Kanzlei
Fünf Motorradfahrer sollen sich in Köln ein illegales Straßenrennen geliefert haben:
Als Verteidiger einer der Motorradfahrer konnten wir die Einstellung des Verfahrens vor Gericht erwirken. Der Führerschein musste noch während der Verhandlung herausgegeben werden. Auch das sichergestellte Motorrad wurde ausgehändigt. Zudem kommt der Staat für die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Abschlepp- und Unterbringungskosten des Motorrads, auf.
Inhalte dieser Seite
1. Illegales Autorennen / Straßenrennen Definition
Was ist beim Alleinrennen mit grob verkehrswidrig und rücksichtslos gemeint?
2. Welche Strafe droht beim illegalen Autorennen / Straßenrennen?
3. Welche weiteren Konsequenzen hat ein illegales Autorennen?
4. Welche Straftaten kommen neben der Verwirklichung des § 315d StGB bei einem illegalen Autorennen noch in Betracht?
Was ist mit dem Vorwurf: Mord?
5. Was sind versicherungsrechtliche Konsequenzen eines illegalen Autorennens?
6. Wie kann mir ein Anwalt für Verkehrsrecht in dieser Situation helfen?
Zusammenfassung
1. Illegales Autorennen / Straßenrennen Definition
Der juristisch korrekte Terminus für illegale Autorennen ist „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“, geregelt im neuen § 315d StGB.
Der neue Paragraph wurde, nach in der Öffentlichkeit und den Boulevardmedien zunehmend intensiv wahrgenommenen illegalen Autorennen, bei denen Unbeteiligte getötet oder schwer verletzt wurden, geschaffen.
Hierbei bewegten die Allgemeinheit vor allem schwerwiegende Unfälle nach Autorennen in Berlin und Köln, bei denen es zu eher mild empfundenen Urteilen kam. Die Ahndung als bloße Ordnungswidrigkeit wurde nicht mehr als ausreichend gesehen.
Nach breiter Diskussion wurde im Juni 2017 im Bundestag der neue Paragraph eingeführt, der ein äußerst starke Strafverschärfung bedeutet.
Zudem wurden in einigen Großstädten Sonderkommissionen für Autorennen (Soko Rennen) bei der Polizei geschaffen, die seit dem in Zivilfahrzeugen Schwerpunktkontrollen an Brennpunkten für Autorennen durchführen.
Unserer Erfahrung nach, bringt die Soko Rennen derzeit in hohem Maße nicht nur eindeutige Fälle, sondern auch vermehrt zweifelhafte Grenzfälle zu bloßen Geschwindigkeitsüberschreitungen zur Anzeige.
Oft werden diese dann von der Staatsanwaltschaft trotzdem rigoros als illegale Autorennen eingestuft und – noch vor Ort – Führerscheine und Wagen oder Motorräder beschlagnahmt.
Rennen mit zwei oder mehr Teilnehmern:
Typisch für ein Autorennen nach § 315 d Absatz 1 Nr. 2 StGB ist ein Wettbewerb zwischen mindestens zwei Kraftfahrzeugen, in denen ein Gewinner durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird. Sieger ist derjenige, der bei möglichst hoher Geschwindigkeit als Erster das „Ziel“ erreicht.
Entweder man fährt eine längere Strecke gegeneinander
oder
die Fahrer liefern sich eine Beschleunigungsjagd nur auf einer kurzen Distanz, zum Beispiel von Ampel zu Ampel
Es bedarf zuvor keiner ausdrücklichen Absprache („wildes Rennen“)
Aktuelle Rechtsprechung des OLG Köln:
Das OLG Köln hat erneut in einer aktuellen Entscheidung vom 05.05.2020 (1 RVs 40 u. 42/20) zum verbotenen Kraftfahrzeugrennen entschieden.
Der Angeklagte war in der Tatnacht mit seinem Pkw Audi S3 Sportback in Aachen unterwegs. Auf der linken Nebenspur befand sich ein Pkw ähnlicher Größe. Nach einem Abbiegevorgang war der Angeklagte und der Nebenmann zunächst mit angepasster Geschwindigkeit bei zulässigen 50 km/h gefahren. Sodann seien nach konkludenter Absprache die Fahrzeuge auf einer Strecke von 700 Metern erheblich beschleunigt worden, um festzustellen, welches Fahrzeug besser beschleunige. Ein hinter den Fahrzeugen fahrender mit 3 Polizisten besetzter Streifenwagen fuhr auf der ansteigend geradeaus verlaufenden Straße mit einigem sich vergrößerndem Abstand und einer Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h hinterher.
Das Landgericht Aachen hatte zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt, ein sechsmonatiges Fahrverbot ausgesprochen (die Fahrerlaubnis war zuvor schon vorläufig entzogen worden) und die Einziehung des benutzten Fahrzeugs vorbehalten.
Unter dem in § 315 d Abs. 1 Ziff. 1 und 2 StGB sanktionierten Rennen sei nach dem OLG Köln ein Wettbewerb oder Teil eines Wettbewerbs zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Pkw zu verstehen bei denen entweder zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt werde oder aber der Versuch des Erreichens der Höchstgeschwindigkeit der gegenseitigen Leistungsprüfung diene, ohne dass die Teilnehmer miteinander im Wettbewerb stünden.
Das OLG Köln hielt es für keinen Rechtsfehler, dass das Landgericht im konkreten Fall dabei von einer Geschwindigkeit „um die 130 km/h“ ausgegangen sei ohne hierbei die bei Bußgeldverfahren üblichen Abschläge beim Nachfahren zu machen, da die Grundsätze des Bußgeldverfahrens beim vorgenannten Rennbegriff nicht gelten würden.
Allerdings dürfe die erhebliche Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zusätzlich strafschärfend verwertet werden (Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot).
Andererseits sei die vorbehaltene Einziehung des Fahrzeugs auch nicht strafmildernd bei der Anzahl der Tagessätze zu berücksichtigen, da beim Vorbehalt der Einziehung mit der Auflage das Fahrzeug zu verkaufen die Wirkung der Einziehung auf den Angeklagten nur eingeschränkt eintrete.
In der Regel sei der Täter eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 69 Abs. 2 Ziff. 1a StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und deshalb die Entziehung der Fahrerlaubnis (6 Monate bis 5 Jahre) gerechtfertigt und nicht ein bloßes Fahrverbot. Zur Wiederlegung der Vermutung müssten besondere Umstände vorliegen, die eine mangelnde Eignung jedenfalls im Zeitpunkt der Aburteilung ausschließen würden. Im Einzelfall könne die Ungeeignetheit aber nicht festgestellt werden, wenn der Angeklagte erfolgreich an einem Fahreignungsseminar oder an einer Verkehrstherapie teilgenommen habe. Das wäre vor allem dann der Fall, wenn eine längere vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis oder weitere Umstände (ggf.: längere beanstandungsfreie Fahrt nach der Tat, fehlende Eintragungen im Fahreignungsregister…) hinzukommen würden und im konkreten Fall auch den Wegfall des Eignungsmangels nahelegen würden. Die Urteilsgründe seien lückenhaft, da nicht klar sei, wer die Kurse angeboten habe, welchen Inhalt und welche Wirkungen sie auf den Angeklagten gehabt hätten.
Das Urteil des Landgerichts Aachen wurde vom OLG Köln aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
Die Entscheidung des OLG Köln ist insbesondere deshalb interessant, da es eine der ersten Entscheidungen ist, die den Rechtsfolgenausspruch (Höhe der Geldstrafe, Entziehung Fahrerlaubnis / Fahrverbot und Vorbehalt der Einziehung der Fahrerlaubnis) näher in den Fokus nimmt.
Rennen gegen sich selbst (Alleinrennen):
Ein Rennen fährt aber gemäß § 315 d Absatz 1 Nr. 3 StGB auch derjenige, der als sogenannter “Alleinraser” die Straßen unsicher macht.
Bewegt sich nach dem Gesetzestext ein Fahrer mit nicht angepasster Geschwindigkeit, grob verkehrswidrig und rücksichtslos fort, um so schnell wie möglich zu sein, droht ihm deswegen ebenfalls eine Strafe.
Der Gesetzgeber wollte hiermit auch sogar lediglich rennähnliches Verhalten („rücksichtsloses Schnellfahren“) unter Strafe stellen. Dies ist juristisch gesehen äußerst problematisch, da der Gesetzestext unklar ist und lediglich an Wertungen anknüpft.
Es ist beim Rennen gegen sich selbst jedoch undeutlich, wann jemand konkret nach objektiven Kriterien fährt, „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“. Deshalb hat das Amtsgericht Villingen-Schwenningen am 16.01.2020 ein Strafverfahren bei einem Rennen gegen sich selbst ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob die Regelung des § 315 d Abs. Absatz 1 Nr. 3 StGB (Alleinrennen) unbestimmt und damit verfassungswidrig ist. Der Bürger könne die Grenzen des straffreien Raumes nicht hinreichend aus der Norm erfassen. Die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird spannend!
In einer neuen Entscheidung vom 05.05.2020 hat nun das OLG Köln die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmtheit des § 315 d Abs. Absatz 1 Nr. 3 StGB (Alleinrennen) weggewischt und sich einer anderen aktuellen Entscheidung des Kammergerichts vom 20.12.2019 angeschlossen. Eines Renngegners oder Wettbewerbs würde es wie in den anderen Tatbestandsalternativen gerade nicht benötigen. Um dem Erfordernis des Renncharakters zu genügen sei aber eine einschränkende Auslegung erforderlich, die erfordere, dass der Täter die Absicht gehabt haben müsse, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Hierbei sei auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abzustellen. Diese ergebe sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen oder der Ziele und Beweggründe der Geschwindigkeitsübertretung. Es sei nicht erforderlich, dass der Täter die Leistungsfähigkeit des Autos vollständig ausreize. Die Absicht eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen müsse auch nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund gewesen sein.
Letztlich wird man sehen, ob sich das OLG Köln im Anschluss an das Kammergericht, welche die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht nicht abwarteten, mit diesen letztlich grenzwertig subjektiven Kriterien durchsetzen werden, die nach unserer Auffassung ebenfalls eher für eine Unbestimmtheit des § 315 d Abs. Absatz 1 Nr. 3 StGB (Alleinrennen) sprechen.
Zudem weist aber auch das OLG Köln einschränkend darauf hin, dass bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen gerade nicht von diesem Paragrafen erfasst seien. Tatbestandsrelevant seien ausdrücklich nur solche Handlungen die objektiv und subjektiv aus der Menge der bußgeldbelegten Geschwindigkeitsverstößen herausragen würden. Schon im Gesetzgebungsverfahren war darauf hingewiesen worden, dass bloße selbst erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht von der Strafbarkeit umfasst werden sollten.
Was ist beim Alleinrennen mit grob verkehrswidrig und rücksichtslos gemeint?
Grob verkehrswidrig handelt, wer besonders schwer gegen Verkehrsvorschriften verstößt. Ein besonders schwerwiegendes Abweichen vom normalen pflichtgemäßen Verkehrsverhalten muss dafür nachgewiesen werden. Das ist zum Beispiel bei sehr hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstößen der Fall. Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder sich gleichgültig gegenüber anderen verhält. Während das Merkmal der groben Verkehrswidrigkeit im Wesentlichen die objektive Seite des Verkehrsverstoßes betrifft bezieht sich die Rücksichtslosigkeit mehr auf die subjektive Seite. Dem Täter muss bei letzterem also nachgewiesen werden nicht nur das schnelle Fortkommen im Auge gehabt zu haben, sondern das Motiv gehabt zu haben die höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen zu wollen.
Zu beachten ist: Nicht nur die Teilnehmer eines Rennens werden bestraft, worunter sogar Beifahrer (!) fallen können. Auch für den Veranstalter eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gilt die Strafandrohung, § 315 d Abs. 1 Nr. 1 StGB!
Der Veranstalter eines Rennens ist derjenige, der das unerlaubte Autorennen ausrichtet bzw. durchführt. Er plant und organisiert die Veranstaltung, indem er etwa die Strecke und Teilnehmer festlegt, vielleicht sogar dafür sorgt, dass ein Preisgeld ausgezahlt wird.
Rückfragen zu Ihrem Fall unter: erven@kanzlei-erven.de
2. Welche Strafe droht beim illegalen Autorennen / Straßenrennen?
Das Gesetz sieht im Falle eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens empfindliche Strafen vor.
Teilnehmern und Veranstaltern drohen:
- eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahre
oder - eine Geldstrafe
Werden dabei Leib oder Leben eines anderen Menschen oder Gegenstände von bedeutendem Wert gefährdet, hängt das Strafmaß davon ab, ob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wird. Zu rechnen ist bei fahrlässiger Begehung mit
- einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren
oder - einer Geldstrafe
Wer vorsätzlich handelt, dem drohen
- eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren
oder - Geldstrafe
Wenn Menschen durch das Rennen getötet oder schwer verletzt werden, beträgt die
- Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (Mindeststrafe also ein Jahr Freiheitsstrafe!). In minder schweren Fällen mindestens 6 Monate Freiheitsstrafe
3. Welche weiteren Konsequenzen hat ein illegales Autorennen?
Teilnehmer oder Veranstalter müssen sich nicht nur auf eine strafrechtliche Verurteilung vorbereiten. Zusätzlich kann
- der Führerschein des Beschuldigten bereits vor dem Prozess vorläufig eingezogen werden
- die Fahrerlaubnis entzogen werden
- nach § 69 a StGB eine Sperre zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet werden. Die für den auf ein Fahrzeug angewiesenen oft problematische Sperre dauert mindestens sechs Monate bis zu fünf Jahren. In Extremfällen gilt die Sperre für immer. Das Mindestmaß der Sperre dauert ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits eine Sperre verhängt wurde. Nach der Ergänzung des Gesetzestextes des § 69 StGB gilt nun auch der Täter eines illegalen Autorennens in der Regel als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs und die vorgenannte Sperre wird grundsätzlich immer verhängt.
- in minder schweren Fällen ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verhängt werden
- das Fahrzeug, welches beim verbotenen Autorennen benutzt wurde nach § 315 f StGB eingezogen und das Eigentum entzogen werden, was meist von den Betroffenen als besonders „hart“ empfunden wird. Dabei ist für viele überraschend, dass nunmehr sogar Fahrzeuge eingezogen werden können, die nicht dem Rennteilnehmer selbst gehören! Letztlich kann also hierdurch auch fremdes Eigentum entzogen werden. Nach unserer Erfahrung wird von der zumindest vorläufigen Einziehung des Fahrzeugs „zur Zerschlagung der Rennszene“ regelmäßig Gebrauch gemacht!
Wem der Führerschein entzogen wurde, muss außerdem noch befürchten zu einer „medizinisch psychologischen Untersuchung“ (MPU) gehen zu müssen, wenn die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt wird.
Als Teilnehmer an einem illegalen Autorennen werden hierfür regelmäßig Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges angeführt.
Fragen? Rufen Sie uns an: 0221 / 301 403 44
4. Welche Straftaten kommen neben der Verwirklichung des § 315d StGB bei einem illegalen Autorennen noch in Betracht?
Mit einer Tat können durchaus mehrere Straftatbestände verwirklicht werden. Es muss daher nicht nur bei der Bestrafung wegen Verwirklichung eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens bleiben.
In Betracht zu ziehen ist zum einen eine Nötigung.
Häufig werden andere Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten der „Rennfahrer“ dazu gedrängt, die Fahrbahn freizumachen: Sie fahren zu dicht auf oder machen sich durch die Lichthupe bemerkbar. Eine Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.
Kommen Menschen bei dem Rennen zu Schaden, dürfen Körperverletzungsdelikte nicht außer Acht gelassen werden.
Was ist mit dem Vorwurf: Mord?
In einem spektakulären und medienwirksamen Verfahren im Jahre 2017 hat die Strafkammer des Berliner Landgerichts zwei Raser nach einem Straßenrennen, bei dem auf dem Kurfürstendamm mehrere rote Ampeln mit hoher Geschwindigkeit überfahren wurden, wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilt.
Es gab einen toten 69jährigen unbeteiligten Fahrer eines Jeeps der gerade eine Kreuzung überqueren wollte und mehrere Verletzte. Das Gericht verhängte lebenslange Haftstrafen und entzog auch die Fahrerlaubnis lebenslang. Bis dahin war von Gerichten lediglich wegen Totschlages zu kürzeren Freiheitsstrafen verurteilt worden.
Berliner Landgericht ging von Mord (Mordmerkmal gemeingefährliche Begehungsweise) aus:
Die Berliner Richter waren der Ansicht, wer mehrere rote Ampeln und nicht einsehbare Querstraßen überfahre, nehme den Tod von anderen billigend in Kauf. Damit würden die Angeklagten vorsätzlich handeln.
BGH hob Verurteilung wegen Mordes auf:
Mit großem Interesse werden die Raser-Szene aber auch Opfer illegaler Autorennen und Angehörige von Verstorbenen oder Verletzten das sich daran anschließende Urteil des BGH zur Kenntnis genommen haben: die Richter in Karlsruhe haben die Urteile des Berliner Landgerichts nämlich aufgehoben.
Warum? Knackpunkt ist der Vorsatz. Dieser muss bei Beginn der Tat, insbesondere kurz vor dem Zusammenstoß trotz einer möglichen Vollbremsung nach dem BGH noch vorliegen. Der BGH war der Meinung, das Landgericht Berlin habe sich damit und einer möglichen Eigengefährdung der Täter als vorsatzausschließendes Kriterium nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Ein Erfahrungssatz, dass Raser stets die Eigengefährdung auch bei Mitinsassen im Fahrzeug ausblenden würden, existiere nicht. Der BGH hat die Sache an das Landgericht in Berlin zurückverwiesen, welches neu über den Vorsatz entscheiden musste.
Was bedeutet das nun genau?
Der BGH stellt klar, dass es nicht so einfach ist, bei Rasern bedingten Mordvorsatz anzunehmen – so gedankenlos und rücksichtslos sie sich auch verhalten mögen.
Aber: Eine Verurteilung wegen Mordes war damit noch nicht vom Tisch!
Die Richter am Berliner Landgericht beurteilten den Fall und damit die Frage nach dem Vorsatz nochmals neu in einem zweiten Prozess. In der neuen Verhandlung hat das Gericht den bedingten Vorsatz neu begründet und erneut wegen Mordes verurteilt. Die Angeklagten hätten nicht darauf vertrauen dürfen, dass schon nichts passieren werde. Bei den hohen Geschwindigkeiten, der technischen Ausstattung der Autos und den eingeschränkten Sichtverhältnissen am Tatort hätten für die Angeklagten keine ausreichenden Anhaltspunkte bestanden auf einen positiven Ausgang zu hoffen. Es wurden nun sogar zusätzlich zur gemeingefährlichen Begehungsweise noch die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe angenommen. Hiergegen legten die Verteidiger Revision ein, so dass nun erneut der BGH entscheiden musste.
Der BGH hat dann mit Urteil vom 18.06.2020 in der Revision das Urteil wegen Mordes gegen den unfallverursachenden Angeklagten bestätigt und gegen den anderen als Mittäter verurteilten Fahrer aufgehoben. Hinsichtlich des unfallverursachenden Angeklagten sei der bedingte Vorsatz durch das Landgericht mit der außergewöhnlichen Gefährlichkeit des Fahrverhaltens, der daraus resultierenden Unfallträchtigkeit und der billigenden Inkaufnahme eines schweren Verkehrsunfalls mit tödlichen Folgen ausreichend begründet worden. Den hohen Anforderungen an die Prüfung der vorsatzkritischen Umstände in diesem besonderen Fall sei das Landgericht gerecht geworden. Insofern habe sich das Landgericht auch mit der mit dem Unfall verbundenen Eigengefährdung des Angeklagten und dem Handlungsmotiv den Rennsieg zu erlangen, der durch einen Unfall vereitelt würde, ausreichend auseinandergesetzt. Bei Prüfung der Eigengefährdung habe das Landgericht hinsichtlich dieses vorsatzkritischen Moments zu Recht auf das tatsächlich eingetretene Unfallgeschehen abgestellt. Es sei ausreichend begründet worden, dass der Angeklagte den Unfallhergang als möglich erkannte und die daraus hervorgehende eigene Gefahr als gering einschätzte und in Kauf nahm. Das Handlungsmotiv den Rennsieg davon zu tragen, habe das Landgericht ausreichend als nicht vorsatzausschließend begründet in dem belegt wurde, dass der Angeklagte erkannte das Rennen nur bei maximaler Risikosteigerung auch für andere Verkehrsteilnehmer und Zurückstellung aller Bedenken zu gewinnen.
Der BGH hat hingegen das Urteil gegen den Mitangeklagten aufgehoben und zur Neuverhandlung wiederum an das Landgericht zurückverwiesen, da die mittäterschaftliche Verurteilung durch die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht ausreichend getragen werde. Ein auf Tötung gerichteter gemeinsamer Tatentschluss der Angeklagten sei nicht ausreichend belegt. Eine Ausweitung des Tatplans der Angeklagten während des Zufahrens auf die Kreuzung vom Straßenrennen auf die gemeinsame Tötung eines Menschen sei angesichts der Konzentration auf das Rennen abwegig.
Der BGH stellte aber klar, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele. Raser seien nicht stets Mörder, Raser könnten aber in Ausnahmefällen Mörder sein.
Wir werden weiter berichtigen wie nun das Landgericht Berlin wiederum urteilt.
In einem anders gelagerten Fall hat der BGH bereits bestätigt, dass ein rücksichtsloser Raser als Mörder verurteilt werden kann. 2017 hatte ein Mann in Hamburg mit einem gestohlenen Taxi bei einer Flucht vor der Polizei bei einer bewussten Fahrt im Gegenverkehr einen Menschen in einem entgegenkommenden Fahrzeug getötet und zwei schwer verletzt. Die Karlsruher Richter bestätigten die lebenslange Haftstrafe der Ausgangsinstanz wegen bedingten Tötungsvorsatzes. Ab dem Zeitpunkt des Wechselns in den Gegenverkehr sei dem Angeklagten das eigene und das Leben anderer gleichgültig gewesen.
Weitere Entscheidungen können mit Spannung erwartet werden.
Wichtig: Der mögliche Mordvorwurf gilt, obwohl es inzwischen den neuen Straftatbestand „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“ gibt. Der Paragraf konnte auf den Berliner Fall nur noch nicht angewendet werden, weil er erst nach der damaligen Tat eingeführt wurde.
Der Vorwurf der Verwirklichung eines Mordes ist also auch jetzt nach Schaffung des neuen Paragraphen 315 d StGB nicht ausgeschlossen.
5. Was sind versicherungsrechtliche Konsequenzen eines illegalen Autorennens?
Werden Unfällen durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht, müssen Kaskoversicherer regelmäßig nicht leisten. Per Definition liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn in besonderer Weise die Straßenverkehrsregeln verletzt werden, die gebotene Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen wird oder nicht beachtet wird.
Bei einem illegalen Autorennen wird oft von grober Fahrlässigkeit auszugehen sein. Der Täter eines illegalen Autorennens wird also auf seinem Schaden (beschädigten oder zerstörtem Fahrzeug) „sitzen bleiben“.
Andere unbeteiligte Geschädigte (zum Beispiel Fahrzeuge mit denen zusammengestoßen wurde und die nicht am illegalen Rennen teilgenommen haben) bekommen Schadensersatzleistungen aus der Kfz-Haftpflichtversicherung des Rennteilnehmers.
Da der versicherte Verursacher sich jedoch durch Teilnahme am Rennen „versicherungswidrig“ verhalten hat, wird die Haftpflicht regelmäßig versuchen, ihn in Regress zu nehmen. Das heißt der Rennteilnehmer muss den entstandenen Schaden bis zu bestimmten Höchstgrenzen zurückzahlen.
Beides kann zum finanziellen Ruin führen.
Übrigens: Bei gemieteten Sachen schließen private Haftpflichtversicherungen meist eine Leistungspflicht aus. Da bei Autorennen häufig Mietwagen mit viel PS verwendet werden, betrifft dies also die Schäden an den gemieteten Fahrzeugen.
Kostenloses Erstgespräch!
Terminvereinbarung unter: 0221 / 301 403 44
6. Wie kann mir ein Anwalt für Verkehrsrecht in dieser Situation helfen?
Wird Ihnen ein illegales Autorennen vorgeworfen, wenden Sie sich sofort an einen Anwalt, der im Verkehrsrecht versiert ist! Der Tatbestand ist neu, so dass die Rechtsprechung in Hinblick auf den neuen § 315d StGB noch nicht gefestigt ist.
Viele Tatbestandsmerkmale unterliegen Wertungen. Welche Kriterien für ein Rennen gelten und ob diese erfüllt sind ist oft unklar. Dem Mandanten kann beim Alleinrennen oft nicht nachgewiesen werden zur zur Erzielung der höchstmöglichen Geschwindigkeit gefahren zu sein. Das Merkmal der groben Verkehrswidrigkeit kann oft diskutiert werden. Häufig können auch die vermeintlichen Beobachtungen von Zeugen (oftmals Polizisten) kritisch hinterfragt werden…
Die Gerichte müssen sich beim neuen Autorennparagraphen erstmal herantasten und haben noch keine klare Linie. Hier kann ein Anwalt also viel für Sie bewirken! Er kann darüber hinaus die negativen Konsequenzen für Ihre Fahrerlaubnis und das Fahrzeug abmildern und versicherungsrechtliche Fragen klären.
Zusammenfassung
- Illegale Autorennen sind eine Straftat (§ 315d StGB – Verbotene Kraftfahrzeugrennen)
- Ein Autorennen ist ein Fahrwettbewerb ohne Genehmigung zwischen mindestens zwei Kfz. Es geht um eine zeitliche und örtlich abgrenzbare Konkurrenz
- Ein Rennen fährt auch derjenige, der allein gegen die Zeit fährt /fahren will
- Auch sogenannte wilde Rennen von Ampel zu Ampel ohne ausdrückliche Verabredung sind strafbar
- Auch Veranstaltern droht eine Strafe, nicht nur Teilnehmern
- Es droht mindestens eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe
- Bei Tod oder Verletzung eines Menschen beträgt die Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren!
- Es kommen zusätzlich Folgen für die Fahrerlaubnis in Betracht
- Die bei dem Autorennen benutzten Fahrzeuge können eingezogen werden und das Eigentum entzogen werden
- Des Weiteren können die Straftatbestände Nötigung, Körperverletzung und Mord verwirklicht sein
- Die Kaskoversicherung ist leistungsfrei
- Die Haftpflichtversicherung muss leisten, wird aber beim Versicherten Regress nehmen
- Ein Anwalt kann für einen Verdächtigen / Täter viel tun – die Regelung ist neu und die Gerichte haben noch keine klare Linie
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