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Von t.erven

Verhalten bei Verkehrskontrolle - Tipps vom Anwalt

Es ist ein Schreckmoment, wenn das Polizeifahrzeug "Bitte folgen" signalisiert oder man bei einer Polizeikontrolle heraus gewunken wird. Was will die Polizei? Man ahnt, dass der Kontakt mit der Polizei nichts gutes bedeuten kann. Viele haben das schon erlebt. Doch die meisten wissen nicht, wie Sie sich in einer Verkehrskontrolle verhalten sollen und sind mit der Situation überfordert.

Wir erklären Ihnen welche Rechte Sie haben und wie Sie sich richtig verhalten.

So verhalten Sie sich richtig in einer Verkehrskontrolle

Sie sollten vor allem versuchen sich ruhig zu verhalten. Unüberlegtes Reden bei der Verkehrskontrolle wirkt sich in einem späteren Verfahren oft nachteilig aus. Viele Verkehrsteilnehmer werden derart nervös, dass Sie sich bei der Konfrontation mit einem möglichen Vergehen durch die Polizeibeamten um Kopf und Kragen reden. Das Redebedürfnis ist zwar psychologisch nachvollziehbar: man will sich rechtfertigen und die Vorwürfe noch vor Ort entkräften.

Verkehrskontrolle
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Denken Sie aber daran, dass jedes Wort gegenüber den vermeintlich freundlichen Polizeibeamten später protokolliert werden kann und gegen Sie verwendet wird. In diesem Fall ist die Polizei nicht ihr "Freund und Helfer". 

Oft sind auch vermeintlich harmlose Erklärungen kontraproduktiv und führen manchmal sogar dazu, sich selbst der vorgeworfenen Tat zu überführen.

Hier drei oft vorkommende Beispiele:

Wer nach einer Alkoholfahrt äußert, er habe geglaubt, noch fahren zu können, dem wird häufig Alkoholgewöhnung unterstellt.

Der vermeintliche Täter einer Fahrerflucht, der äußert nichts vom Unfall bemerkt zu haben, gibt mit dieser Äußerung fataler Weise zu, gefahren zu sein. Oft wäre der Fahrer von Zeugen jedoch aufgrund mangelnder Erkennbarkeit gar nicht identifiziert worden.

Schnell wird dem Betroffenen aufgrund der Äußerung, "ich musste zu einem Geschäftstermin" bei einem Geschwindigkeitsdelikt Vorsatz mit dem Ergebnis eines höheren Strafmaßes unterstellt.

Deshalb: Äußern Sie sich bei einer Verkehrskontrolle nicht zu etwaigen Vorwürfen!

Das Schweigen kann Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden, obwohl dies viele glauben. Die Auskunftspflicht beschränkt sich auf die Angaben zur Person; äußern Sie sich also nur zu Ihren Personaldaten. Herausgegeben werden muss auf Aufforderung der Polizei lediglich Fahrzeugschein und Führerschein.

Eine weitergehende Pflicht, Angaben jedweder Art zu machen ("Angaben zur Sache"), gibt es nicht. Denn niemand ist verpflichtet sich selbst zu belasten (sogenannter Nemo Tenetur Grundsatz). Ratsam ist: Lassen Sie sich also nicht in ein Gespräch verwickeln. Auch wenn Sie selbst meinen, sich verkehrsrichtig verhalten zu haben.

Wer nichts sagt, sagt zumindest nichts Falsches

Verhält man sich den Polizeibeamten gegenüber höflich und freundlich und macht lediglich Angaben zur Person und gibt die Fahrzeugpapiere heraus, dürfte jede Verkehrskontrolle mehr oder weniger zügig erledigt sein. Auf alle weitergehenden Fragen äußern Sie, "hierzu möchte ich mich derzeit nicht äußern".

Hat man diese unangenehme Situation hinter sich gelassen, kann man in Ruhe über alles nachdenken. Holen Sie sich einen im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwalt an Ihre Seite und geben Sie erst dann über den Anwalt eine schriftliche und wohlüberlegte Stellungnahme ab. Denn im Vergleich zu unüberlegten Spontanäußerungen vor Ort, kann so bei Bußgeldsachen die Verhängung eines Fahrverbotes, einer Geldbuße oder einer Eintragung von Punkten in Flensburg häufig vermieden werden. Der Rat vom Schweigerecht Gebrauch zu machen gilt beim Vorwurf einer Verkehrsstraftrat wie: Alkohol am Steuer, Fahrerflucht, Nötigung oder illegalem Autorennen um so mehr. Gerade hier ist größte Vorsicht vor unbedachten Äußerungen schon angesichts von drohenden Geld / oder Freiheitsstrafen und einem Entzug der Fahrerlaubnis geboten.

Atemalkoholtest oder Drogenschnelltest in der Verkehrskontrolle

Niemand ist verpflichtet bei einer Verkehrskontrolle einen Atemalkoholtest zu absolvieren. Die Polizei kann einen hierzu auch nicht zwingen, denn niemand muss an seiner Überführung mitwirken (s.o.). Entscheidend ist grundsätzlich in einem Strafverfahren auch nicht der Atemalkoholwert, sondern der Blutalkoholwert.

Der Atemalkoholtest dient lediglich dazu einen Verdacht der Polizeibeamten zu erhärten. Fällt der Test positiv aus, kommt es sowieso zum Blutalkoholtest auf der Wache. Deshalb sollten Sie einem Atemalkoholtest allenfalls zustimmen, wenn Sie sicher sind keinerlei Alkohol konsumiert zu haben. Auch die Überprüfung der Pupillenreaktion oder der sogenannte Torkeltest ist freiwillig.

Es besteht Des Weiteren keinerlei Verpflichtung einem Drogenschnelltest zuzustimmen. Dieser dient ebenfalls lediglich dazu Verdachtsmomente zu erhärten. Es gilt das gleiche, wie beim Atemalkoholtest. Machen Sie zudem keinerlei Angaben zu Ihrem Konsumverhalten.

Kontrolle des Fahrzeugs bei einer Verkehrskontrolle

Der vorschriftsgemäße Zustand des Fahrzeugs darf hingegen von den Polizeibeamten kontrolliert werden: das Vorhandensein von Verbandskasten oder Warndreieck dürfen ebenso bei einer Verkehrskontrolle überprüft werden, wie die HU-Plakette auf dem Nummernschild.

Das Fahrzeug betreten und durchsuchen oder den Kofferraum öffnen, dürfen die Beamten allerdings nicht. Dies ist lediglich mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss möglich. Lediglich bei einem begründeten Verdacht für eine Straftat  (zum Beispiel, wenn das Fahrzeug nach Cannabis riecht) ist dies möglich ("Gefahr im Verzug").


aktualisiert 01 26

Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln

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Artikel von t.erven
Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.
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