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Von Thomas Erven

Alkoholfahrt vorgeworfen? - 12 wertvolle Tipps vom Anwalt

Aus einen Bier am Abend werden schnell zwei oder drei. Wer jedoch bei einer Alkoholfahrt erwischt wird, läuft Gefahr sich strafbar zu machen.

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Dabei ist der Promillewerte entscheidend dafür, welche Konsequenzen drohen. Wir erklären diese im Einzelnen.

Außerdem erläutern wir, wo und wann Alkohol am Steuer bestraft wird.

Schließlich geben wir Ratschläge, wie Sie sich nach dem Vorwurf einer Alkoholfahrt und in einer Verkehrskontrolle verhalten sollten.

Inhalte dieser Seite

1. Welche Promille-Grenzwerte gelten bei Alkohol am Steuer?
2. Bei welchen Fahrzeugen ist eine Alkoholfahrt strafbar?
3. Wo ist Alkohol am Steuer strafbar?
4. Wann liegt ein Fahren/Führen eines Fahrzeugs bei einer Alkoholfahrt vor?
5. Vorsätzliche und fahrlässige Trunkenheitsfahrt – wo liegt der Unterschied?
6. Wie wird bei Alkohol am Steuer die Blutalkoholkonzentration ermittelt?
7. Die Behauptung des "Nachtrunks"
8. Denn Sie wissen nicht was sie tun...
9. Was passiert mit der Fahrerlaubnis?
10. Wie verhalte ich mich bei einer Verkehrskontrolle nach einer Alkoholfahrt?
11. Haftet die Versicherung für einen alkoholbedingten Unfall?
12. Rat des Anwalts beim Vorwurf  Alkohol am Steuer

1. Welche Promille-Grenzwerte gelten bei Alkohol am Steuer des Autos oder Krads?

0,0 Promille: 

Wird Ihnen eine Alkoholfahrt vorgeworfen?
Wird Ihnen eine Alkoholfahrt vorgeworfen? Kostenloses Erstgespräch: Rufen Sie uns an unter 0221 301 403 44 oder schreiben Sie eine E-Mail an  erven@kanzlei-erven.de.

Für Fahranfänger in der Probezeit und junge Fahrer bis 21 gilt ein striktes Alkoholverbot. Wer dagegen verstößt, muss mit bußgeldrechtlichen Konsequenzen rechnen: 250,00 € und ein Punkt in Flensburg. Insbesondere verlängert sich zusätzlich die Probezeit um weitere zwei Jahre und  es wird ein Aufbauseminar angeordnet (näheres hier: „Fahrerlaubnis auf Probe“).

0,3 Promille: 

Ab einem Wert von 0,3 Promille wird "relative Fahruntüchtigkeit" angenommen. Fahruntüchtigkeit bedeutet nicht, dass das Fahrzeug überhaupt nicht mehr geführt werden kann, sondern dass ein sicheres Führen des Fahrzeugs im Straßenverkehr nicht mehr möglich ist. Grund für diese Promillewertgrenze ist, dass abhängig vom Blutalkoholspiegel Hörfähigkeit und Sehfähigkeit beeinträchtigt werden. Das Koordinationsvermögen und das Reaktionsvermögen nehmen ab. Distanzen und Geschwindigkeiten können nicht mehr richtig eingeschätzt werden. Zudem sollen Autofahrer unter Alkoholeinfluss weniger gefahrenbewusst handeln und risikofreudiger agieren. Laut Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) verdoppelt sich das Risiko eines Verkehrsunfalls bereits bei 0,3 Promille. Eine Strafbarkeit tritt dann ein, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden können. Typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bei einer Alkoholfahrt sind das Fahren von Schlangenlinien, Kurvenschneiden oder ein Rotlichtverstoß. Dabei gilt: je niedriger der gemessene Alkoholwert, desto höher sind die Anforderung an die Ausfallerscheinung. Faustformel: Je seltener ein bestimmter Fahrfehler bei nüchternen Fahrern vorkommt und je häufiger er erfahrungsgemäß von alkoholisierten Fahrern begangen wird, desto eher wird der Schluss gerechtfertigt sein, der Fehler wäre auch dem Beschuldigten in dem zu beurteilenden Verfahren ohne Rauschmittel nicht unterlaufen (OLG Köln NZV 95, 454). Im Falle alkoholbedingter Ausfallerscheinungen drohen drei Punkte in Flensburg und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB). Kommt es zu einem Unfall oder auch nur einem „Beinahe-Unfall“, steht der Vorwurf einer Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) im Raum. Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe kann dann darüber hinaus die Fahrerlaubnis entzogen werden ("Sperre"). Wurde in den letzten drei Jahren vor der Alkoholfahrt bereits einmal eine Sperre angeordnet, beträgt diese mindestens ein Jahr, § 69 a Abs. 3 StGB. Zur Wiedererlangung des Führerscheins kann in diesem Fall auch eine medizinisch psychologische Untersuchung ("MPU") und ein Abstinenznachweis vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erforderlich sein.

0,5 Promille:

Wer als Fahrzeugführer mit 0,5 Promille im Blut (oder 0,25 Promille im Atem) oder mehr im Straßenverkehr unterwegs ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit, § 24 a Absatz 1 StVG. Diese wird mit einem Bußgeld von 500,00 €, einem Monat Fahrverbot und einer Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister geahndet. Anders als bei der 0,3 Promille-Grenze müssen keine Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden. Wer wiederholt auffällt, muss mit erhöhten Sanktionen rechnen. Konkret bedeutet dies eine Bußgelderhöhung auf 1.000,00 € und drei Monate Fahrverbot und zwei Punkte beim zweiten Verstoß. Beim dritten Verstoß wird ein Bußgeld von 1.500,00 € fällig, drei Monate Fahrverbot und zwei Punkten verhängt.

1,1 Promille:

Ab 1,1 Promille gilt man bei der Fahrt mit dem PKW als absolut fahruntüchtig. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob alkoholbedingte Ausfallerscheinung vorlagen. Hier muss der fahruntüchtige Kfz-Führer mit drei Punkten in Flensburg rechnen. Die Dauer des Entzuges der Fahrerlaubnis variiert im Einzelfall (beim Ersttäter mindestens ein halbes Jahr). Statt einer Geldstrafe kann im Extremfall sogar eine Freiheitsstrafe verhängt werden.

1,6 Promille: 

Sobald ein Wert von 1,6 Promille bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Auto erreicht wird, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde in Nordrhein-Westfalen eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hängt dann von einem positiven Ausgang der MPU ab. In anderen Bundesländern (zum Beispiel Berlin oder Baden Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern gelten niedrigere Grenzen). Beim Fahrrad gilt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,6 Promille im Blut (anders als bei Alkohol am Steuer eines Autos: 1,1 Promille).

Bei Drogenfahrten gibt es keine Grenzwerte. Für eine Strafbarkeit muss vom Richter die konsumierte Substanz konkret festgestellt werden und auch deren aktuelle Wirkung zur Zeit der Fahrt.

Neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur MPU

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17.03.21 das Vorgehen der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abgesegnet auch unterhalb von 1,6 Promille eine MPU anzuordnen. Der Betroffene war mit 1,3 Promille am Steuer des Fahrzeugs erwischt worden. Bei der Verkehrskontrolle zeigte dieser keine oder zumindest nur wenige Ausfallerscheinungen. Wenn trotz dieser Alkoholisierung keine Ausfallerscheinungen vorlägen, könne der Verdacht einer erheblichen Alkoholgewöhnung bestehen und Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch vorliegen.

Wir halten diese neue Entwicklung in der Rechtsprechung für äußerst problematisch, denn die Beurteilung der Polizeibeamten über mögliche Ausfallerscheinungen sind stark von eigenen Wertungen abhängig, Ausfallerscheinungen sind zudem stark von der Konstitution des Betroffenen zum Tatzeitpunkt abhängig und schließlich werden hiermit jegliche klar definierbaren Grenzen (1,6 Promille) zur Anordnung einer MPU verwischt.

Problematisch ist bei der Anordnung der MPU für den Betroffenen, dass nach allgemeiner Auffassung die Anordnung der MPU nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Lediglich kann für den Betroffenen nur versucht werden die Fahrerlaubnisbehörde zu einem Umdenken und einer Rücknahme der Anordnung der MPU zu bewegen. Führt dies zu keinem positiven Ergebnis bleibt nur die Möglichkeit gegen die bei Nichtableistung der MPU erfolgende Entziehung der Fahrerlaubnis vor das Verwaltungsgericht zu ziehen. Hierbei ist aber darauf hinzuweisen, dass der Betroffene in der Regel für die Dauer des Klageverfahrens keine Fahrzeuge führen darf und das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten durchaus ein Jahr dauern kann.

2. Bei welchen Fahrzeugen ist eine Alkoholfahrt strafbar?

Fahrzeuge bei denen eine Alkoholfahrt strafbar ist sind nicht nur Kraftfahrzeuge (PKW, LKW, Motorrad). Welche Fahrzeuge sind das noch konkret bei denen eine Alkoholfahrt strafbar ist?

  • Alkohol beim PKW, LKW und Motorrad? Eine Alkoholfahrt mit PKW, LKW und Motorrad kann strafbar sein. Bei den entsprechenden Promillewerten kommt es zu Geldstrafen, Punkten in Flensburg und einem Entzug der Fahrerlaubnis (s.o. bei 1.).
  • Alkohol auf dem Fahrrad? Wer mit dem Fahrrad alkoholisiert unterwegs ist kann sich abhängig vom Promillewert strafbar machen! Bei der relativen Fahruntüchtigkeit müssen wie beim Autofahrer zusätzliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen und es gilt die gleiche Grenze: 0,3 Promille im Blut. Die absolute Fahruntüchtigkeit als Grenzwert bei der es nicht mehr auf Ausfallerscheinungen ankommt liegt hingegen erst bei 1,6 Promille im Blut. Liegen diese Werte vor macht man sich wegen Alkohol am Steuer (§ 316 StGB) und bei einem Beinaheunfall oder Unfall sogar wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) strafbar. Geldstrafen drohen (ca. ein Nettomonatsgehalt) und 3 Punkte in Flensburg. Bei 1,6 Promille oder mehr wird eine MPU („Idiotentest“) angeordnet. Dies kann Auswirkungen auf den Führerschein haben! Falls die MPU nicht bestanden wird ist die Fahrerlaubnis weg! Beim Fahranfänger kommt es zusätzlich zu einer Verlängerung der Probezeit und der Anordnung eines Aufbauseminars. Möglich ist es zudem ein Fahrverbot hinsichtlich der Benutzung des Fahrrads zu verhängen.
  • Alkohol auf dem E-Scooter? Auch die Alkoholfahrt auf dem E-Scooter kann strafbar sein. Für viele überraschend: es gelten die gleichen Promillegrenzen wie beim Auto! Beachten Sie hierzu unseren umfangreichen Artikel: E-Scooter-Vorschriften, Verkehrsregeln und Promillegrenzen. Nach der Elektro-Kleinstfahrzeuge-Verordnung vom 06.06.2019 sind E-Scooter dem Auto gleichgestellt (nicht dem Fahrrad!). Wir verteidigen zahlreiche Mandanten wegen Alkoholfahrten mit dem E-Scooter. Denn in Großstädten finden derzeit umfangreiche Verkehrskontrollen mit Alkoholtests bei auffälligen E-Scooterfahrern statt. Die gravierenden Folgen werden vorher oft nicht bedacht. Geldstrafen, Punkte und Entzug der Fahrerlaubnis wie bei der Alkoholfahrt mit dem Auto sind die Folge einer meist nur kurzen Alkoholfahrt mit dem E-Scooter. Dies obwohl es widersprüchlich ist beim E-Scooter die Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit bereits bei 1,1 Promille gelten zu lassen, beim Fahrrad hingegen erst bei 1,6 Promille im Blut. Denn der E-Scooter ist bei 20 km/h abgeregelt und das Fahrrad nicht. Eine Alkoholfahrt wird also auf dem E-Scooter bei 1,1 bis 1,6 Promille wesentlich härter als auf dem Fahrrad bestraft! Alkohol am Steuer des E-Scooters oder des Autos macht strafrechtlich überraschender Weise keinen Unterschied! Der kurze Heimweg von der Kneipe oder Party in alkoholisiertem Zustand mit dem E-Scooter kann genauso den Führerschein wie beim Auto kosten!
  • Alkohol auf dem E-Bike, Pedelec? Auch Alkohol auf dem E-Bike oder Pedelec kann strafbar sein. Hier kommt es auf die Leistungsstärke des E-Bikes an. Nach § 1 Abs. 3 StVG sind keine Kraftfahrzeuge Landfahrzeuge die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischem Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind. Das heißt, E-Bikes und Pedelecs bis 0,25 kW werden wie Fahrräder bei einer Alkoholfahrt behandelt. E-Bikes und S-Pedelecs ab 0,25 kW werden wie Autos bei einer Alkoholfahrt behandelt!

Rückfragen zu Ihrem Fall unter: erven@kanzlei-erven.de

  • Alkohol als Fußgänger? Eine Strafbarkeit wegen Alkohol als Fußgänger im Straßenverkehr gibt es nicht. Allenfalls wäre denkbar, dass bei massiven Alkoholauffälligkeiten die Führerscheinstelle eingeschaltet und eine MPU (Idiotentest) anordnet wird und bei Nichtbestehen die Fahrerlaubnis in Gefahr ist.
  • Alkohol als Rollstuhlfahrer? Bei einem Rollstuhl handelt es sich um ein besonderes Fortbewegungsmittel, § 24 StVO und nicht um ein Fahrzeug. Es gilt wie beim Fußgänger: keine Strafbarkeit bei einer Alkoholfahrt. Bei elektrisch betriebenen Rollstühlen hingegen gelten die gleichen Promillewerte wie beim Auto (OLG Nürnberg 2 St OLG Ss 230/10). Der alkoholisierte Fahrer eines elektrischen Rollstuhls macht sich also bei Erreichen der entsprechenden Promillegrenzen strafbar!
  • Alkohol auf dem Segway? Alkohol auf dem Segway kann strafbar sein. Das Amtsgericht Hamburg hatte einen Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt auf dem Segway zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt und die Fahrerlaubnis für 1 Jahr entzogen. Das OLG Hamburg (OLG Hamburg 1 Rev 76/16) korrigierte lediglich die Anzahl der Tagessätze und bestätigte den Grenzwert von 1,1 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit wie beim Auto. Wer mit Alkohol auf dem Segway zum Beispiel bei einer der zahlreichen Stadtbesichtigungstouren unterwegs ist wird also wie bei einer Alkoholfahrt mit dem Auto behandelt (Geldstrafe, Punkte, Entzug der Fahrerlaubnis bei entsprechenden Promillewerten).
  • Alkohol auf dem Hoverboard? Auch hier gibt es aktuell Fälle in der Presse. Beim Hoverboard dürfte bei einer Alkoholfahrt dasselbe wie beim Segway gelten. Also Strafbarkeit wie beim Auto: Geldstrafe, Punkte und Entzug der Fahrerlaubnis bei entsprechenden Promillewerten. Dazu kommt, dass Hoverboards nicht im öffentlichen Verkehr zulässig und versicherungspflichtig sind. Eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz kommt deshalb noch hinzu.
  • Alkohol auf Inlineskates? Inlineskates werden wir Sportgeräte aber nicht wie Fahrzeuge behandelt. Auch hierbei handelt es sich um ein besonderes Fortbewegungsmittel, § 24 StVO und nicht um ein Fahrzeug.  Eine Strafbarkeit einer Alkoholfahrt auf Inlineskates liegt nicht vor wie im Jahr 2016 das Landgericht Landshut entschieden hat (LG Landshut 6 Qs 281/15).
  • Alkohol auf dem Skateboard? Auch Skateboards sind Sportgeräte und keine Fahrzeuge. Eine Strafbarkeit wegen einer Alkoholfahrt auf dem Skateboard ist ebenfalls nicht gegeben.

3. Wo ist Alkohol am Steuer strafbar?

Trunkenheitsfahrten sind nach § 316 StGB nur im öffentlichen Verkehrsraum strafbar. Hier kommt es darauf an, ob der Verkehrsraum ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird.

Relevante Frage ist, ob der Verkehrsraum der Allgemeinheit zugänglich ist. Dies kann bei einer Parkplatzschranke ausgeschlossen sein. Auf die Eigentumsverhältnisse an der Verkehrsfläche kommt es nicht an. Eine Alkoholfahrt auf dem öffentlich zugänglichen Parkplatz eines Privatgeländes ist daher strafbar.

Beispiele in der Rechtsprechung zur Örtlichkeit bei einer Alkoholfahrt:

  • Parkplatz mit Schild "Privatparkplatz" bei Duldung allgemeiner Nutzung (OLG Düsseldorf VRS 63, 289): Ja
  • Parkplatz einer Gaststätte mit Schild "Parken nur für Gäste" (BGH St 16, 7): Ja
  • Parkbuchten vor Haus durch Schilder erkennbar den Hausbewohnern zugeordnet (Bay ObLG NJW 83, 129): Nein
  • Betriebsgelände bei Zutritt nur Betriebsangehörige: Nein
  • Betriebsgelände bei Zutritt auch für Dritte wie Lieferanten, Besucher, etc. (OLG Düsseldorf VRS 75, 61): Ja
  • Autowaschanlage (Bay ObLG VRS 58, 216): Ja
  • Tankstelle während der Öffnungszeiten (OLG Düsseldorf NZV 88, 231): Ja
  • Tankstelle außerhalb der Öffnungszeiten (OLG Stuttgart NJW 80, 68): Nein

Fragen? Rufen Sie uns an: 0221 / 301 403 44

4. Wann liegt ein Fahren/Führen eines Fahrzeugs bei einer Alkoholfahrt vor?

Entscheidend ist, dass nur der Führer eines Fahrzeuges wegen Alkohol am Steuer nach § 316 StGB bestraft werden kann. § 316 StGB ist ein sogenanntes eigenhändiges Delikt.

Nur wer selbst das Fahrzeug führt wird belangt. Ein Führen eines KFZ liegt vor, wenn dieses unter Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung gesetzt wird, um es unter Handhabung der technischen Voraussetzungen während der Fahrbewegung durch den Verkehrsraum ganz oder zumindest zum Teil zu leiten (BGH NJW 90, 1245).

Beispiele der Rechtsprechung für ein Fahren/Führen bei Alkohol am Steuer:

  • bloße Vorbereitungshandlungen des Fahrens wie Sitzen auf Fahrersitz, Schlüssel in Zündschloss, Anlassen des Fahrzeuges: Nein
  • Wegschieben des Fahrzeuges per Hand (BGH NJW 90, 1245): Nein
  • Anlassen des Motors, um Licht zu testen (OLG Frankfurt NZV 90, 277): Nein
  • Einsteigen in Fahrzeug und Zündung des Motors, aber Einschlafen bei laufendem Motor (AG Freiburg NJW 86, 3151): Nein
  • Anlassen des Fahrzeuges und Einschalten des Abblendlichtes in der Absicht alsbald wegzufahren (BGH NJW 89, 723): Nein. Es wäre notwendig gewesen das Fahrzeug durch das Anrollen der Räder in Bewegung zu setzen.
  • Abrollenlassen des Fahrzeuges über eine Gefällestrecke (BGHSt 14, 385): Ja
  • Vorgänge nach Beendigung der Fahrt wie Abstellen des Motors und Verlassen des Fahrzeugs (OLG Karlsruhe NZV 2006, 441): Nein

5. Vorsätzliche und fahrlässige Trunkenheitsfahrt – wo liegt der Unterschied?

Eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt liegt vor, wenn sich eine alkoholisierte Person in Kenntnis ihrer Fahruntüchtigkeit ans Steuer setzt.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Alkoholfahrt?
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Nicht selten gehen alkoholisierte Autofahrer irrigerweise davon aus, sie seien in ihrem Zustand noch fahrtauglich. Diese Annahme schützt allerdings nicht vor Strafe.

In solch einem Fall kommt eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt in Betracht. Diese wird milder bestraft als eine vorsätzlich begangene Alkoholfahrt.

Die Frage, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit bei Alkohol am Steuer vorliegt, wird auch bei einer Deckung der Verteidigung durch einen Rechtsanwalt mit entsprechender Kostenübernahme durch eine Verkehrsrechtsschutzversicherung relevant.

Die Deckung wird bei einer Verurteilung wegen einer Vorsatztat durch die Verkehrsrechtsschutzversicherung im Nachhinein versagt und der Versicherungsnehmer muss das Anwaltshonorar an die Versicherung zurückerstatten. Deshalb hat der Verteidiger dafür Sorge zu tragen, dass lediglich eine Fahrlässigkeitsverurteilung erfolgt bei der dies nicht möglich ist.

Hierbei kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen mit Richtern, die vorschnell aus einer hohen Blutalkoholkonzentration auf Vorsatz schließen. Für die Annahme des Vorsatzes ist erforderlich, dass der Mandant seine Fahruntauglichkeit gekannt hat oder wenigstens mit ihr gerechnet hat und diese billigend in Kauf genommen hat und trotzdem am öffentlichen Verkehr teilgenommen hat. Die Höhe der festgestellten Blutalkoholkonzentration ist zwar ein wichtiges Indiz für den zumindest notwendigen bedingten Vorsatz; diese reicht aber als einziges Indiz nicht aus. Nach dem grundlegendem Beschluss des BGH vom 15.11.1990 kann eine hohe Blutalkoholkonzentration zur Kritiklosigkeit führen, die den Täter seine Fahrunsicherheit nicht erkennen lässt. Daher gibt es keinen Erfahrungssatz, dass der Täter ab einer bestimmten Blutalkoholkonzentration die eigene Fahrunsicherheit erkennt. Es ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, ob ein Mandant mit erheblicher Blutalkoholkonzentration seine Fahruntüchtigkeit erkennt, die anhand bestimmter Kriterien genau zu prüfen ist: genaue Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters, insbesondere dessen Intelligenz, verbleibender Selbstkritik, Art und Zeitraum der Alkoholaufnahme, Alkoholgewöhnung, Trinkverhalten und Zusammenhang mit dem Fahrtantritt; hierzu muss der Amtsrichter nach dem Beschluss des OLG Köln vom 05.09.1997 detaillierte Feststellungen im Urteil treffen, um Vorsatz annehmen zu können. Ansonsten kann "nur" wegen Fahrlässigkeit verurteilt werden!

6. Wie wird bei Alkohol am Steuer die Blutalkoholkonzentration ermittelt?

Die gängigen Methoden zur Ermittlung der Alkoholkonzentration ist die Messung der Atemalkoholkonzentration oder die Blutprobe (BAK). Die Atemalkoholkonzentration genügt als Nachweis für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG.

Falsches Ergebnis beim Atemalkohol möglich?

Das Oberlandesgericht Dresden sprach mit Beschluss vom 28.04.21 einen wegen einer Alkoholfahrt Verurteilten frei, der angab kurz vor der Messung ein Fishermann`s Friend gelutscht zu haben. Tatsächlich wurde beim „Pusten“ ein Atemalkoholwert von 0,26 mg/l, der zu einer Ordnungswidrigkeit reichen würde, gemessen.

Wie konnte sich die Äußerung des Verzehrs des Fishermann`s Friend zugunsten des Betroffenen auswirken?

Zur Vorbeugung von Verfälschungen des Messwertes muss zwischen der letzten Alkoholaufnahme und der Alkoholmessung ein Zeitraum von 20 Minuten liegen. Vor der ersten Messung ist zudem die Einhaltung eine Kontrollzeit von 10 Minuten erforderlich. Während dieser Kontrollzeit dürfen keine anderen Substanzen eingenommen werden.

Hier konnte vom Gericht nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene in der Kontrollzeit ein Fischermann`s gelutscht hatte. So lag kein eindeutig fehlerfreies Ergebnis vor. Deshalb wurde die Verurteilung vom Oberlandesgericht Dresden aufgehoben.

In einem strafrechtlichen Verfahren ist der Atemalkoholtest nicht verwertbar. Hierzu ist eine Untersuchung der Blutalkoholkonzentration (BAK) notwendig.

Entscheidend ist der BAK-Wert zum Tatzeitpunkt. In der Praxis wird die BAK aber häufig erst weit nach dem Tatzeitpunkt auf der Polizeiwache ermittelt. Die dann gemessene Blutalkoholkonzentration ist meist niedriger als der BAK zum Tatzeitpunkt. Es muss daher auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnet werden.

Hierbei gilt Folgendes:
Bei der Rückrechnung ist die "Resorptionszeit" zu beachten.

Die Resorptionszeit bezeichnet den Zeitraum, in dem der Alkohol über die Schleimhäute des Magen-Darmtrakts an das Blut abgegeben wird. Diese Zeit variiert mit dem Mageninhalt. Bei nüchternem Magen und schnellem Trinken gelangt der Alkohol zum Beispiel schneller ins Blut als wenn zuvor fettige Speisen verzehrt wurden.

In der Regel findet in den ersten zwei Stunden nach Trinkende kein Alkoholabbau statt ("Anflutungsphase").

Daher bleiben die ersten zwei Stunden nach Trinkende bei der Rückrechnung unberücksichtigt. Danach ist bei der Rückrechnung zu beachten, dass 0,1 Promille pro Stunde abgebaut worden ist und der entscheidende Wert zum Tatzeitpunkt entsprechend höher ist! Es sind also dann 0,1 Promille pro Stunde zu dem gemessenen Wert hinzuzurechnen.

7. Die Behauptung des "Nachtrunks"

Beschuldigte einer Alkoholfahrt führen zu ihrer Verteidigung oft die Behauptung des "Nachtrunks" an. Ein Nachtrunk bedeutet, dass der Alkoholgenuss erst nach dem Tatzeitpunkt stattgefunden hat (zum Beispiel die Äußerung nach Alkohol am Steuer mit anschließendem Unfall "Ich habe erst nach dem Unfall auf den Schreck getrunken").

Ob es sich um eine reine Schutzbehauptung handelt, kann meist mittels einer "Begleitstoffanalyse" festgestellt werden. Bei einer Begleitstoffanalyse wird geprüft, ob sich die Begleitstoffe des angeblich zu sich genommenen Alkohols (Bier, Wein, Spirituosen) im Blut finden. Zudem wird die Plausibilität der Nachtrunkbehauptung geprüft.

Hier sind folgende Fragen relevant:

  • Was wurde getrunken?
  • Wie viel wurde getrunken?
  • Wann wurde der Alkohol genau getrunken?
  • Warum wurde der Alkohol nach der Tat getrunken?
  • Wo kam der Alkohol so schnell nach der Tat her? (Wurden im Fahrzeug leere Bierdosen, Spirituosenflaschen oder anderer Alkohol gefunden?)

Steht die Behauptung des Nachtrunks schon bei der Kontrolle durch die Polizei im Raum, wird oft anschließend die zweimalige Messung der Blutalkoholkonzentration in einem halbstündigen Abstand veranlasst. Stellt sich dabei heraus, dass der zweite BAK-Wert niedriger ist, befindet sich der Beschuldigte schon im Alkoholabbau.

Durch eine Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf den Tatzeitpunkt kann dann häufig der Nachtrunk durch die Ermittlungsbehörde entkräftet werden.

Kann jedoch die Behauptung des Nachtrunks nicht wiederlegt werden, darf die nach dem Tatzeitpunkt aufgenommene Alkoholmenge strafrechtlich nicht berücksichtigt werden.

Kostenloses Erstgespräch!

Terminvereinbarung unter: 0221 / 301 403 44

8. Denn Sie wissen nicht was sie tun...

Bei hohen Blutalkoholkonzentrationen am Steuer stellt sich häufig die Frage, ob der Beschuldigte angesichts des großen Grades der Alkoholisierung (voll) zur Verantwortung gezogen werden kann. Es kommen die gesetzlichen Regelungen zur Schuldfähigkeit und verminderten Schuldfähigkeit aus § 20 StGB und § 21 StGB zum tragen.

Dabei gilt:
Wer nicht schuldfähig ist, kann nicht bestraft werden, § 20 StGB.
Schuldfähigkeit ist juristisch die Fähigkeit einer Person "das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln".

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln erheblich vermindert, kann die Strafe gemildert werden, § 21 StGB. Die Rechtsprechung hat für die Bedeutung der Blutalkoholkonzentration im Hinblick auf die Schuldfähigkeit Faustformeln entwickelt, die sich am BAK-Wert orientieren.

Danach kommt bei einem BAK-Wert ab 3,0 Promille Schuldunfähigkeit und ab 2,0 Promille verminderte Schuldfähigkeit in Betracht. Allerdings kommt es stets auf den Einzelfall an. Insbesondere bei trinkgewohnten Personen können andere Werte gelten.

Letztlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine umfassende Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, des Täterverhaltens vor, bei und nach der Tat, seiner Alkoholgewöhnung und sonstiger Beweisanzeichen vorzunehmen.

Oft wird dies erst durch Hinzuziehung eines rechtsmedizinischen Gutachters in der Verhandlung näher beurteilt werden können. Bei der Rückrechnung des BAK-Wertes auf den Tatzeitpunkt sind nach der Rechtsprechung hinsichtlich der Schuldfähigkeit möglichst günstige (hohe) Abbauwerte anzunehmen.

Es ist zunächst ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille zum gemessenen Wert hinzuzurechnen und dann pro Stunde zwischen Tatzeit und Entnahmezeit 0,2 Promille dazu zu addieren.

9. Was passiert mit der Fahrerlaubnis?

Erfolgt eine Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen, § 69 Abs. 2 StGB. Das heißt, dass bei demjenigen der relativ fahruntüchtig mit 0,3 Promille oder absolut fahruntüchtig ab 1,1 Promille mit seinem Fahrzeug im Straßenverkehr unterwegs ist, der Führerschein in größter Gefahr ist, da in der Regel der Führerschein nach einer Verurteilung oder sogar oft schon unmittelbar am Anhalteort weggenommen wird.

Der Gesetzgeber sieht sodann die Möglichkeit vor die Fahrerlaubnis nach § 69 a StGB für 6 Monate bis 5 Jahre zu entziehen. Bei Wiederholungstätern (schon eine Sperrfrist in den letzten drei Jahren erhalten) ist der Entzug mindestens 1 Jahr.

Entscheidend für die Länge des Führerscheinverlustes ist das sogenannte Ausmaß des Eignungsmangels. Dafür sind die Tatumstände selbst entscheidend, aber auch die bisherige verkehrsrechtliche Führung.

In Ausnahmefällen kann trotz des Regelfalls der Entziehung bei einer Alkoholfahrt trotzdem von dem Verlust der Fahrerlaubnis abgesehen werden:

  • Bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen können ausgenommen werden („Differenzierung nach Führerscheinklassen“: Verlust Fahrerlaubnis PKW, aber nicht LKW u.a.), zum Beispiel um dem Angeklagten die Fortsetzung der Ausbildung zu ermöglichen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Promillewert nur geringfügig überschritten war, keine konkrete Gefährdungssituation vorlag und der Angeklagte noch nicht negativ strafrechtlich aufgefallen ist.
  • Von einem Entzug kann bei „besonderen Tatumständen“ auch vollständig abgesehen werden. So zum Beispiel, wenn das Fahrzeug nachweislich nur wenige Meter bewegt wurde („Umparken“) oder bei einer außergewöhnlichen Motivation für die Fahrt (Beispiel: Vater, der nach abendlichen Trinken morgens zu seiner verunfallten Tochter gerufen wird).
  • Von einem Entzug kann auch bei besonderen Umständen in der Person des Täters abgesehen werden oder zumindest die Sperrzeit verkürzt werden: langjährige fehlerfreie Verkehrsteilnahme, schon längere vorläufige Sicherstellung des Führerscheins und Absolvierung eines Nachschulungskurses („Mainz 77“ ) oder einer verkehrspsychologischen Maßnahme der AFN.

Bei einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille (in Ausnahmefällen auch darunter) droht zusätzlich die Anordnung einer MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde. Wem der Führerschein wegen Drogen oder Alkohol am Steuer entzogen wurde, kann es auch passieren, dass zusätzlich ein Abstinenznachweis erbracht werden muss um die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen.

Zum Teil wird versucht die kostenintensive MPU zu umgehen, indem auf die Verjährung beim Führerscheinentzug gewartet wird. Die im Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten werden bei Straftaten bei denen die Fahrererlaubnis entzogen wurde nach zehn Jahren getilgt und somit hat die Anordnung der MPU keine Grundlage mehr. Oft wird aber die Frist für den Führerscheinentzug nicht richtig berechnet, so dass sich der Mandant tatsächlich erst nach 15 Jahren sicher sein kann keine MPU mehr machen zu müssen, um seine Fahrerlaubnis wieder zu erhalten. Hinzukommen kann nach dem langen Zeitablauf die Anordnung die Fahrschulprüfung erneut durchlaufen zu müssen. Deshalb raten wir von einem derartigen Abwarten ab.

10. Wie verhalte ich mich bei einer Verkehrskontrolle nach einer Alkoholfahrt?

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wird man als Autofahrer nicht selten vom Polizisten dazu aufgefordert, "ins Röhrchen zu pusten". Diese Aufforderung zum Atemalkoholtest darf verweigert werden. Dies folgt aus dem strafprozessualen Grundsatz, dass niemand aktiv an seiner eigenen Überführung mitwirken muss.

Allerdings muss sich der Autofahrer dann darauf einstellen, dass danach eine Blutprobe erfolgt. Dieser Eingriff ist zu dulden. Es ist daher nicht ratsam, sich gegen die Blutprobe zu wehren.

Einem Atemalkoholtest sollte man hingegen nur zustimmen, wenn man sich sicher ist nichts getrunken zu haben!

Die Polizei durfte eine Blutabnahme in der Vergangenheit grundsätzlich nur durchführen, wenn sie zuvor eine richterliche Anordnung eingeholt hatte. Dieser sogenannte Richtervorbehalt aus § 81 a Abs. 2 StPO ist abgeschafft worden. Ein Beweisverwertungsverbot ist daher wegen unterbliebener richterlicher Anordnung soweit es sich um bestimmte Verkehrsstraftaten handelt nicht mehr gegeben.

11. Haftet die Versicherung für einen alkoholbedingten Unfall?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt bei einer Alkoholfahrt mit Unfall zunächst für die Schäden des Gegners auf. Jedoch wird die Versicherung Rückforderungsansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend machen ("Regress"), wenn der Alkohol für den Unfall ursächlich war.

Gilt für Sie der Vorwurf: Alkohol am Steuer?
Gilt für Sie der Vorwurf: Alkohol am Steuer? Rufen Sie uns an unter 0221 301 403 44 oder schreiben Sie eine E-Mail an  erven@kanzlei-erven.de.

Die Regressforderungen können gegen den Versicherungsnehmer maximal bis zu einer Höhe von 5.000 € geltend gemacht werden. Die Vollkasko-Versicherung steigt ebenfalls regelmäßig ganz bei der Regulierung des Schadens am eigenen Fahrzeug aus. Der Versicherte bleibt dann auf den Kosten sitzen.

Ob allein der Alkohol am Steuer für den Unfall ursächlich war, wird grundsätzlich an der BAK festgemacht. Dies wird jedenfalls im Falle der absoluten Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille) angenommen. Es liegt dann an dem Versicherten nachzuweisen, dass der Unfall auch im nüchternen Zustand passiert wäre.

Selbst bei niedrigeren BAK-Werten unter 0,5 Promille begründet der Alkoholeinfluss in der Regel zumindest ein Mitverschulden am Unfall.

12. Rat des Anwalts beim Vorwurf  Alkohol am Steuer

Werden Sie verdächtigt, eine alkoholbedingte Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen zu haben, dann äußern Sie sich nicht bei der Verkehrskontrolle vor Ort gegenüber den Polizeibeamten zur Sache. Es genügt, wenn Sie dort die erforderlichen Angaben zu Ihrer Person machen und die Fahrzeugpapiere vorweisen können.

Schweigen Sie auch bei der schriftlichen Äußerung, wenn Sie dann später als Beschuldigter im sogenannten "Äußerungsbogen" zur Äußerung aufgefordert werden. Dies erleichtert dem Anwalt das Finden einer effektiven Verteidigungsstrategie. Sodann sollten Sie umgehend anwaltlichen Rat einholen!

Durch geeignete Maßnahmen kann oft das Strafmaß und die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis positiv durch den Verteidiger beeinflusst werden, ein Gerichtsverfahren vermieden oder sogar ein Freispruch erwirkt werden.

Haben Sie Fragen zum Thema oder brauchen Sie verkehrsrechtlichen Rat? Dann rufen Sie uns an unter 0221 301 403 44 oder schreiben Sie eine E-Mail an erven@kanzlei-erven.de.

Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln

Marta Otreba, Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität Köln

Bildquellennachweise: Bild 1: © ArenaCreative / panthermedia.net, Bild 2: © stockphoto-graf, Bild 3: © Robert Kneschke / fotolia.com

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Artikel von Thomas Erven
Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.
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