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Alkohol am Steuer: Alkohol am Steuer in Köln und bundesweit 

Kanzlei Erven - Ihr Anwalt in Köln und bundesweit

Ein kurzer Heimweg nach einem Glas zu viel beim Essen oder einer Firmenfeier: Schon steht bei einer Polizeikontrolle der Vorwurf Alkohol am Steuer gem. § 316 StGB im Raum. Oft geht es dann nicht nur um ein Bußgeld. Je nach Promillewert und Fahrauffälligkeiten drohen Strafverfahren, Punkte in Flensburg, Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis, MPU und sogar Regressforderungen der Versicherung bei einem Unfall.

Viele Beschuldigte erhalten einen Äußerungsbogen oder später einen Strafbefehl. Zum Teil wird der Führerschein direkt bei der Verkehrskontrolle von der Polizei sichergestellt bzw. beschlagnahmt. Gerade dann ist entscheidend, nicht vorschnell zu reagieren.

Die Kanzlei Erven verteidigt Beschuldigte in Köln und bundesweit bei Alkoholfahrten mit dem Auto, Motorrad, Lkw, E-Scooter, Fahrrad, Pedelec oder sonstigen Fahrzeugen. Wir prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vorgeworfen wird, ob die Messung belastbar ist, ob Ausfallerscheinungen nachweisbar sind und welche Möglichkeiten bestehen, Strafe, Punkte, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug, MPU und Versicherungsregress zu vermeiden oder zumindest deutlich abzumildern.

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Thomas Erven Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht

Alkohol am Steuer vorgeworfen? Jetzt richtig reagieren

Viele Mandanten melden sich nach einer Verkehrskontrolle mit denselben Fragen: Muss ich den Äußerungsbogen ausfüllen? Darf ich den Alkoholtest verweigern? Ist mein Führerschein jetzt weg? Kommt eine MPU? Droht eine Vorstrafe? Die Antworten hängen davon ab, welcher Promillewert festgestellt wurde, ob es Ausfallerscheinungen gab, ob ein Unfall passiert ist und ob bereits der Führerschein sichergestellt wurde.

Gerade bei Alkohol am Steuer wird häufig zu früh und zu viel von den Beschuldigten gegenüber der Polizei erklärt. Wer gegenüber der Polizei sagt, was und wann er getrunken hat, wann die Fahrt begann, wo er hinwollte oder ob er sich noch fahrtüchtig fühlte, liefert der Ermittlungsbehörde möglicherweise wertvolle Hinweise auf Vorsatz, Fahrereigenschaft und Rückrechnung der Alkoholwerte. Schweigen hingegen ist kein Schuldeingeständnis, sondern ein gesetzlich geschütztes Verteidigungsrecht.

Daher: Wenn Ihnen Alkohol am Steuer vorgeworfen wird, sollten Sie sich nicht zur Sache äußern, bevor ein Anwalt die Ermittlungsakte geprüft hat. Angaben zu Trinkmenge, Trinkzeit, Fahrtstrecke, Nachtrunk, Fahrverhalten oder Anlass der Fahrt können später genau die Punkte bestätigen, die Polizei und Staatsanwaltschaft sonst erst beweisen müssten.

Senden Sie uns den Äußerungsbogen, Bußgeldbescheid, Strafbefehl, Sicherstellungsprotokoll oder das Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde einfach per E-Mail. Wir prüfen kurzfristig, welche Fristen laufen, ob der Führerschein akut gefährdet ist und welche Verteidigungsstrategie in Ihrem Fall sinnvoll ist.

Unsere Leistungen bei Alkohol am Steuer im Überblick

Wir übernehmen sowohl Bußgeld- als auch Strafverfahren wegen Alkohol am Steuer und prüfen sämtliche Verteidigungsansätze von dem Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zur Hauptverhandlung. Die Verteidigung richtet sich immer nach der konkreten Beweislage, dem Messwert, dem Fahrzeug, dem Vorwurf und den persönlichen Folgen für Beruf, Alltag und Fahrerlaubnis.

Leistung 1 Alkohol am Steuer: Verteidigung bei Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

Wir prüfen, ob relative oder absolute Fahruntüchtigkeit überhaupt nachweisbar ist und ob eine Einstellung, ein milder Strafbefehl oder eine Verteidigung vor Gericht sinnvoll ist.

Leistung 2 Alkohol am Steuer: Verteidigung bei Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

Wenn Alkohol mit Unfall, Beinahe-Unfall oder konkreter Gefährdung verbunden wird, drohen besonders einschneidende Folgen. Wir prüfen Kausalität, Gefährdungslage und Beweise.

Leistung 3 Alkohol am Steuer: Bußgeld wegen 0,5-Promille-Grenze (§ 24a StVG)

Bei 0,25 mg/l Atemalkohol oder 0,5 Promille Blutalkohol drohen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot. Wir prüfen Messung, Gerät, Kontrollzeit und Verfahrensfehler.

Leistung 4 Alkohol am Steuer: Fahranfänger und Fahrer unter 21 (§ 24c StVG)

Bei Verstößen gegen das Alkoholverbot in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres prüfen wir Bußgeld, Punkt, Probezeitverlängerung und Aufbauseminar.

Leistung 5 Alkohol am Steuer: Führerschein, Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug

Wir setzen uns dafür ein, dass der Führerschein möglichst erhalten bleibt, eine vorläufige Entziehung angegriffen oder eine Sperrfrist verkürzt wird.

Leistung 6 Alkohol am Steuer: MPU und Fahrerlaubnisbehörde

Bei hohen Promillewerten oder wiederholten Alkoholfahrten behalten wir die Gefahr einer MPU im Blick und bereiten Sie im Rahmen des Strafverfahrens auf die Wiedererteilung des Führerscheins mit der Fahrerlaubnisbehörde vor.

Leistung 7 Alkohol am Steuer: Alkohol auf dem E-Scooter

E-Scooter werden bei einer Alkoholfahrt rechtlich wie Kraftfahrzeuge behandelt. Auch eine kurze Fahrt nach dem Feiern kann daher den Autoführerschein gefährden. Auch hier helfen wir Ihnen!

Leistung 8 Alkohol am Steuer: Atemalkohol, Blutalkohol, Rückrechnung und Nachtrunk

Wir prüfen, ob die Messung verwertbar ist, ob die Rückrechnung stimmt und ob Fehler bei Kontrollzeit, Blutentnahme oder den gemessenen Werten bestehen.

Leistung 9 Alkohol am Steuer: Versicherungsregress nach Alkoholunfall

Nach einem Unfall unter Alkoholeinfluss kann die Kfz-Versicherung Regress verlangen. Wir behalten dies im Rahmen der Verteidigung des strafrechtlichen Verfahrens im Blick, um einen Regress zu verhindern. 

Sollte die Versicherung Regressforderungen im Rahmen eines Zivilverfahrens geltend machen, empfehlen wir die Mandatierung eines Fachanwalts für Versicherungsrecht.

Leistung 10: Einspruch gegen Strafbefehl oder Bußgeldbescheid

Wenn bereits ein Bescheid oder Strafbefehl vorliegt, prüfen wir die Fristen und legen bei Bedarf Einspruch ein.

Warum Kanzlei Erven bei Alkohol am Steuer?

Bei einer Alkoholfahrt geht es nicht nur um eine Geldbuße. Häufig stehen Führerschein, Beruf, Versicherungsschutz, Mobilität und Geldstrafe auch der persönliche Ruf im Mittelpunkt. Wir behalten daher alle persönlichen und rechtlichen Belange im Strafrecht, Fahrerlaubnisrecht und Versicherungsrecht zugleich im Blick und bringen für Sie folgende Vorteile:

  • Fachanwalt für Verkehrsrecht und erfahrene Strafverteidigung an der Schnittstelle von Strafverfahren, Bußgeldverfahren und Fahrerlaubnisrecht.
  • Langjährige Erfahrung mit Alkoholfahrten, E-Scooter-Fällen, Blutalkoholmessungen, Fahrerlaubnisentziehungen, Strafbefehlen und Verteidigung in einer Gerichtsverhandlung.
  • Schnelle Einschätzung nach Erhalt von Äußerungsbogen, Bußgeldbescheid, Strafbefehl, Sicherstellungsprotokoll Führerschein oder Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde.
  • Klare Strategie statt Standardantwort: Wir prüfen Messwert, Tatzeit, Rückrechnung, Ausfallerscheinungen, öffentliche Verkehrsfläche, Fahrereigenschaft und persönliche Härten.
  • Köln und bundesweit: Termine vor Gericht nehmen wir für Sie in ganz Deutschland wahr.
  • Führerschein im Fokus: Wir prüfen frühzeitig, ob Fahrverbot, Beschlagnahme, vorläufige Entziehung, Sperrfrist oder MPU vermieden oder begrenzt werden können.

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Thomas Erven Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht

So gehen wir bei Alkohol am Steuer konkret vor

Bei Alkohol am Steuer ist eine strukturierte Arbeitsweise wichtig. Erst wird die Beweislage anhand der Akte geprüft, danach wird entschieden, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist. Ohne Akteneinsicht wäre jede Verteidigung nur Spekulation.

1

Kostenlose Ersteinschätzung

→ Sie schildern kurz, was passiert ist, und übersenden uns die erhaltene Post per E-Mail. Wir prüfen, ob Fristen laufen, ob ein Einspruch erforderlich ist und wie akut das Risiko für Führerschein, MPU oder Versicherung ist.
2

Verteidigungsanzeige und Schutz vor Selbstbelastung

→ Wir zeigen gegenüber der zuständigen Stelle an, dass wir Sie verteidigen. Ab dann läuft die Kommunikation über uns. Sie müssen keine Angaben zur Sache machen und keine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen.
3

Akteneinsicht beantragen

→ Wir fordern die Ermittlungsakte an. Wichtig sind insbesondere Messprotokolle, ärztlicher Blutentnahmebericht, Laborbefund, Polizeivermerke, Angaben zu Ausfallerscheinungen, Uhrzeiten, Zeugen und Fahrstrecke.
4

Prüfung der Beweislage

→ Wir prüfen, ob der Tatvorwurf nachweisbar ist: Wurde das Fahrzeug geführt? War der Verkehrsraum öffentlich? Ist der Messwert belastbar? Liegen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vor? Stimmt die Rückrechnung? Gibt es Hinweise auf Nachtrunk oder Messfehler?
5

Führerscheinstrategie

→ Wenn der Führerschein beschlagnahmt wurde oder eine vorläufige Entziehung nach § 111a StPO droht, reagieren wir gesondert und schnell. Ziel ist, die Fahrerlaubnis zu erhalten, zurückzuerlangen oder die Sperrfrist bzw. das Fahrverbot möglichst kurz zu halten.
6

Stellungnahme, Einstellung oder Einspruch

→ Je nach Aktenlage reichen wir eine Stellungnahme mit dem Ziel der Einstellung des Verfahrens ein, verhandeln über eine milde Strafe, greifen den Strafbefehl an oder raten bewusst zum Schweigen, wenn die Beweislage unsicher ist.
7

Vertretung vor Gericht

→ Kommt es zur Hauptverhandlung, vertreten wir Sie konsequent vor Gericht. Wir bereiten Sie vor und bringen die entscheidenden rechtlichen und tatsächlichen Argumente vor, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen.

Was Sie nach einer Alkoholfahrt auf keinen Fall tun sollten

Die ersten Stunden und Tage nach einer Kontrolle sind häufig entscheidend. Viele Fehler entstehen nicht, weil der Fall aussichtslos ist, sondern weil Beschuldigte aus Unsicherheit erklären, rechtfertigen oder Angaben machen, die später kaum noch korrigiert werden können.

1. Keine Angaben zum Trinkverhalten machen

Antworten Sie nicht auf Fragen nach Trinkmenge, Trinkbeginn, Trinkende, Alkoholsorte, Fahrziel, Fahrstrecke oder subjektiver Fahrtüchtigkeit. Solche Angaben betreffen den Tatvorwurf. Sie müssen dazu nichts sagen. Gerade bei der Rückrechnung des Blutalkohols und bei der Frage, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, können diese Informationen später erhebliche Bedeutung bekommen.

2. Atemalkoholtest nicht vorschnell freiwillig durchführen

Ein Atemalkoholvortest an der Kontrollstelle ist regelmäßig freiwillig. Wer sicher nichts getrunken hat, kann dadurch unter Umständen schnell Klarheit schaffen. Wer Alkohol konsumiert hat, sollte aber wissen: Das Ergebnis kann den Verdacht erhärten und zur Blutprobe führen. Im Strafverfahren ist später grundsätzlich die Blutalkoholkonzentration entscheidend, nicht der bloße Vortest.

3. Keine Diskussion über Schuld oder Fahrfehler beginnen

Sätze wie „Ich bin doch noch normal gefahren“, „Ich hatte nur zwei Bier“, „Ich wollte nur kurz nach Hause“, „Ich musste nur umparken“ oder „Ich habe erst danach getrunken“ können Verteidigungsansätze beschädigen. Ob eine Erklärung sinnvoll ist, entscheidet man erst nach Akteneinsicht.

4. Äußerungsbogen nicht einfach ausfüllen

Ein Äußerungsbogen wirkt oft harmlos. Tatsächlich können schon wenige Angaben zur Fahrereigenschaft, zum Fahrzeug, zum Zeitpunkt oder zum Ablauf das Verfahren entscheidend beeinflussen. Angaben zur Person müssen gemacht werden; Angaben zur Sache sollten erst nach anwaltlicher Prüfung erfolgen.

5. Fristen trotzdem ernst nehmen

Schweigen bedeutet nicht, Post liegen zu lassen. Nach Erhalt eines Strafbefehls läuft regelmäßig eine Frist von zwei Wochen. Wird diese versäumt, wird die Entscheidung grundsätzlich rechtskräftig. Senden Sie uns deshalb erhaltene Schreiben möglichst sofort per E-Mail zu.

6. Kostenlosen Besprechungstermin vereinbaren

Vereinbaren Sie mit uns einen kostenlosen telefonischen Besprechungstermin. Wir klären Sie über alle Einzelheiten und Fragen auf und besprechen mit Ihnen mögliche Folgen, Verteidigungsansätze und das mögliche weitere Vorgehen.

Was bedeutet Alkohol am Steuer rechtlich?

Der Begriff „Alkohol am Steuer“ beschreibt keinen einzelnen Tatbestand, sondern einen Oberbegriff für verschiedene rechtliche Konstellationen. Je nach Promillewert, Fahrzeugart, Fahrverhalten und Folgen kommen insbesondere eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, ein Verstoß gegen § 24c StVG oder ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB in Betracht.

Entscheidend ist zunächst, ob eine Person im öffentlichen Verkehrsraum ein Fahrzeug geführt hat. „Führen“ meint nicht bloß das Sitzen im Auto oder das Starten des Motors. Erforderlich ist grundsätzlich, dass das Fahrzeug unter eigener Verantwortung in Bewegung gesetzt oder während der Bewegung gelenkt wird. Deshalb können Fälle wie bloßes Warten im Fahrzeug, Einschlafen bei laufendem Motor, Rangieren auf Privatgelände oder Umparken über wenige Meter rechtlich anders zu beurteilen sein als eine normale Fahrt im Straßenverkehr. Gegebenenfalls kann hier eine Einstellung erreicht werden.

Außerdem muss der Verkehrsraum öffentlich sein. Öffentlich ist nicht nur die Straße im engeren Sinne, sondern auch ein Parkplatz, eine Tankstelle oder ein sonstiger Bereich, wenn er der Allgemeinheit oder einem unbestimmten Personenkreis tatsächlich zugänglich ist. Nicht jeder Privatparkplatz ist automatisch öffentlicher Verkehrsraum. Auch hier kann ein entscheidender Verteidigungsansatz liegen.

Welche Promillegrenzen gelten bei Alkohol am Steuer?

Die Promillegrenzen sind der Ausgangspunkt, ersetzen aber nicht die Prüfung des Einzelfalls. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Atemalkoholkonzentration in mg/l und Blutalkoholkonzentration in Promille. Beide Werte sind nicht beliebig ineinander umzurechnen.

Hier zunächst eine Übersicht zu den Promillegrenzen und Folgen: 

Grenze / WertEinordnungTypische FolgeWichtig für die Verteidigung
0,0 PromilleFahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren (§ 24c StVG)Bußgeld, Punkt, ProbezeitmaßnahmenPrüfung, ob Fahrt unter Wirkung eines alkoholischen Getränks tatsächlich nachweisbar ist.
ab 0,3 PromilleRelative Fahruntüchtigkeit, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommenStrafverfahren nach § 316 StGB möglich; bei Gefährdung § 315c StGBAusfallerscheinungen müssen konkret und alkoholbedingt beweisbar sein.
0,25 mg/l AAK oder 0,5 Promille BAKOrdnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVGRegelmäßig Bußgeld, Punkte, FahrverbotMessverfahren, Kontrollzeit, Geräteanforderungen und Verwertbarkeit prüfen.
ab 1,1 Promille BAKAbsolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrzeugen und E-ScooternStrafverfahren nach § 316 StGB, regelmäßig FahrerlaubnisentzugTatzeit, Rückrechnung, Fahrzeugführen, öffentlicher Verkehrsraum und Ausnahmefall prüfen.
ab 1,6 Promille BAKBei Fahrrad absolute Fahruntüchtigkeit; bei Kfz regelmäßig besonders relevant für MPUStrafverfahren, MPU-Risiko, WiedererteilungsproblemeFahrerlaubnisbehörde und Strafverfahren getrennt im Blick behalten.

1. Promillegrenze bei Alkohol am Steuer: 0,0 Promille für Fahranfänger und unter 21-Jährige

Für Fahranfänger in der Probezeit und für Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt ein besonderes Alkoholverbot. Schon der Konsum eines alkoholischen Getränks im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs kann einen Verstoß auslösen. Neben dem Bußgeld und einem Punkt können Probezeitfolgen wie die Verlängerung der Probezeit und die Anordnung eines Aufbauseminars hinzukommen.

2. Promillegrenze bei Alkohol am Steuer: 0,3 Promille und Ausfallerscheinungen: relative Fahruntüchtigkeit

Ab etwa 0,3 Promille kann eine Straftat im Raum stehen, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Gemeint sind Fahrfehler oder körperliche Auffälligkeiten, die darauf hindeuten, dass das Fahrzeug nicht mehr sicher geführt werden konnte. Typische Beispiele sind Schlangenlinien, stark verzögertes Reagieren, Rotlichtverstoß, Kurvenschneiden, auffälliges Bremsen, Torkeln, Lallen oder Koordinationsprobleme.

Genau hier liegt häufig ein starker Verteidigungsansatz: Nicht jeder Fahrfehler ist alkoholbedingt. Ein Rotlichtverstoß, ein Abbiegefehler oder langsames Fahren kann auch bei nüchternen Fahrern vorkommen. Die Ermittlungsbehörde muss daher mehr beweisen als nur einen niedrigen Alkoholwert und einen vermeintlichen Fahrfehler.

3. Promillegrenze bei Alkohol am Steuer: 0,5 Promille oder 0,25 mg/l Atemalkohol: Ordnungswidrigkeit

Wer ein Kraftfahrzeug mit 0,5 Promille oder mehr im Blut oder 0,25 mg/l oder mehr in der Atemluft führt, begeht regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG. Ausfallerscheinungen sind dafür nicht erforderlich. Es geht dann meist um Bußgeld, Punkte und Fahrverbot. Trotzdem lohnt sich eine Prüfung, weil gerade Atemalkoholmessungen formale und technische Voraussetzungen haben.

4. Promillegrenze bei Alkohol am Steuer: 1,1 Promille: absolute Fahruntüchtigkeit bei Kfz und E-Scooter

Ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration wird bei Kraftfahrzeugen regelmäßig absolute Fahruntüchtigkeit angenommen. Dann kommt es grundsätzlich nicht mehr darauf an, ob der Fahrer Schlangenlinien gefahren ist oder nach außen unauffällig wirkte. Der Vorwurf lautet dann unabhängig von der Fahrweise Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB. Bei Verurteilung drohen Geldstrafe, drei Punkte und regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis.

5. Promillegrenze bei Alkohol am Steuer: 1,6 Promille: Fahrrad, MPU und Fahrerlaubnisbehörde

Bei Fahrradfahrern liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit regelmäßig bei 1,6 Promille. Für Kraftfahrer ist dieser Wert besonders wegen der MPU wichtig. Die Fahrerlaubnisbehörde kann bei hohen Alkoholwerten, wiederholten Alkoholverstößen oder Anhaltspunkten für Alkoholmissbrauch eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangen. Diese Frage ist vom Strafverfahren zu unterscheiden und muss frühzeitig mitgedacht werden.

Ordnungswidrigkeit oder Straftat bei Alkohol am Steuer: Wo liegt der Unterschied?

Ob eine Alkoholfahrt „nur“ als Ordnungswidrigkeit oder bereits als Straftat verfolgt wird, macht einen erheblichen Unterschied. Bei einer Ordnungswidrigkeit geht es typischerweise um Bußgeldbescheid, Punkte und Fahrverbot. Bei einer Straftat drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Eintragung im Bundeszentralregister, drei Punkte, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist und häufig weitere Probleme bei Versicherung bei einem Unfall und Fahrerlaubnisbehörde.

Ordnungswidrigkeit bei Alkohol nach § 24a StVG

Die Ordnungswidrigkeit setzt bei Alkohol grundsätzlich voraus, dass ein Kraftfahrzeug mit 0,25 mg/l Atemalkohol oder 0,5 Promille Blutalkohol geführt wurde. Kommen keine Ausfallerscheinungen und keine konkrete Gefährdung hinzu, bleibt es häufig beim Bußgeldverfahren. Aber auch das kann für Berufskraftfahrer, Pendler, Selbstständige oder Außendienstmitarbeiter erheblich sein, weil bereits ein einmonatiges Fahrverbot massive Folgen haben kann.

Straftat bei Alkohol nach § 316 StGB

Eine Trunkenheit im Verkehr liegt vor, wenn ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr geführt wird, obwohl der Fahrer infolge Alkoholgenusses nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei Kraftfahrzeugen wird dies ab 1,1 Promille unwiderleglich angenommen. Unterhalb davon müssen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen.

Gefährdung des Straßenverkehrs bei Alkoholisierung nach § 315c StGB

Noch schwerer wiegt der Vorwurf, wenn neben der Alkoholisierung eine konkrete Gefährdung von Leib, Leben oder fremden Sachen von bedeutendem Wert im Raum steht. Das ist etwa bei einem Unfall, einem Beinahe-Unfall oder einer gefährlichen Verkehrssituation denkbar. Dann muss aber genau geprüft werden, ob die Gefahr tatsächlich konkret war, ob sie alkoholbedingt verursacht wurde und ob die Beweislage dafür ausreicht.

Welche Strafen drohen bei Alkohol am Steuer?

Die Folgen hängen vom Messwert, vom Fahrzeug, von Ausfallerscheinungen, Vorbelastungen, Unfallfolgen und der Verteidigung ab. Eine pauschale Antwort wäre unseriös. Gleichwohl lassen sich typische Risikobereiche unterscheiden.

Mögliche FolgeWann droht diese Folge?Was bedeutet das konkret?
FreiheitsstrafeIn schweren Fällen, insbesondere bei Gefährdung anderer Personen, Unfallfolgen, erheblichen Vorbelastungen oder Wiederholungstaten.Freiheitsstrafe kommt vor allem bei gravierenderen Alkoholfahrten in Betracht, etwa bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB oder bei erheblichen Unfallfolgen
GeldstrafeVor allem bei einer Straftat, insbesondere bei Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB.Die Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen. Entscheidend sind insbesondere Einkommen, Schuldumfang, Promillewert, mögliche Ausfallerscheinungen, Unfallfolgen und etwaige Vorbelastungen.
BußgeldVor allem bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG oder bei einem Alkoholverstoß in der Probezeit bzw. unter 21 Jahren nach § 24c StVG.Bei § 24a StVG liegt das Bußgeld regelmäßig bei 500,00 €, 1.000,00 € oder 1.500,00 €, abhängig davon, ob bereits Voreintragungen bestehen. Bei Fahranfängern oder Fahrern unter 21 Jahren droht regelmäßig ein Bußgeld von 250,00 €.
Entziehung der FahrerlaubnisHäufig bei Straftaten nach § 316 StGB oder § 315c StGB.Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Führerschein nicht nur vorübergehend weg. Die Fahrerlaubnis erlischt und muss nach Ablauf einer Sperrfrist neu beantragt werden.
SperrfristWenn das Gericht die Fahrerlaubnis entzieht.Während der Sperrfrist darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann der Führerschein neu beantragt werden. In geeigneten Fällen kann eine Verkürzung der Sperrfrist geprüft werden.
FahrverbotTypischerweise im Bußgeldverfahren nach § 24a StVG; im Strafverfahren je nach Einzelfall zusätzlich oder anstelle anderer Maßnahmen von 1-6 Monaten.Das Fahrverbot bedeutet, dass der Führerschein für eine bestimmte Zeit abgegeben werden muss. Gerade für Berufskraftfahrer, Selbstständige, Pendler oder Außendienstmitarbeiter kann das erhebliche berufliche und private Folgen haben.
MPUBei hohen Alkoholwerten, wiederholten Alkoholverstößen oder Anhaltspunkten für Alkoholmissbrauch.Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig machen. Ohne erfolgreich bestandene MPU wird der Führerschein dann nicht neu erteilt.
Punkte in FlensburgBei Alkoholverstößen im Straßenverkehr, insbesondere bei § 24a StVG, § 316 StGB oder § 315c StGB.Alkoholverstöße führen regelmäßig zu Eintragungen im Fahreignungsregister. Bei Straftaten wie Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) drohen regelmäßig 3 Punkte.
Versicherungs-regressVor allem bei einem alkoholbedingten Unfall.Die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert zwar häufig zunächst den Schaden des Unfallgegners, kann den Fahrer anschließend aber in Regress nehmen. Die Kaskoversicherung kann ihre Leistung kürzen oder vollständig verweigern.
Berufliche und persönliche FolgenWenn der Führerschein für Arbeit, Ausbildung, Selbstständigkeit oder familiäre Verpflichtungen benötigt wird.Neben der eigentlichen Strafe können Alkoholfahrten erhebliche praktische Folgen haben: Arbeitsplatzprobleme, Einschränkungen im Alltag, Schwierigkeiten bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis und finanzielle Belastungen.

Fahrverbot, Führerscheinentzug und Sperrfrist bei Alkohol am Steuer

Viele Beschuldigte unterscheiden nicht zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Unterschied ist aber zentral. Beim Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis bestehen; der Führerschein muss nur für eine bestimmte Zeit abgegeben werden. Nach Ablauf darf wieder gefahren werden. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt die Fahrerlaubnis. Nach Ablauf der Sperrfrist muss eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde kann dann weitere Anforderungen stellen, insbesondere eine MPU.

Fahrverbot im Bußgeldverfahren

Bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG droht regelmäßig ein Fahrverbot. Für Ersttäter kann im Einzelfall die sogenannte Vier-Monats-Frist relevant werden: Das Fahrverbot muss dann nicht sofort, sondern spätestens nach 4 Monaten angetreten werden. In besonderen Härtefällen kann geprüft werden, ob vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden kann. Das ist allerdings kein Automatismus.

Vorläufige Entziehung nach § 111a StPO

Wenn eine Straftat im Raum steht, kann der Führerschein schon im Ermittlungsverfahren beschlagnahmt bzw. sichergestellt werden. Anschließend beantragt die Staatsanwaltschaft häufig die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO. Dann darf bis zur gerichtlichen Klärung nicht gefahren werden. Gegen eine Sicherstellung oder Beschlagnahme sollte ausdrücklich Widerspruch eingelegt und geprüft werden, ob eine gerichtliche Entscheidung beantragt wird.

Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB

Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr oder Gefährdung des Straßenverkehrs nimmt das Gericht häufig an, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Dann wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist nach § 69a StGB festgesetzt. In besonderen Ausnahmefällen kann aber argumentiert werden, dass eine Entziehung nicht erforderlich ist oder die Sperre kürzer ausfallen muss.

Ausnahmefälle: kurze Fahrt, Umparken, E-Scooter, besondere Härte

Nicht jede Alkoholfahrt ist gleich. Eine kurze Rangierbewegung, eine Fahrt über wenige Meter, ein nicht eindeutig öffentlicher Verkehrsraum, ein E-Scooter ohne konkrete Gefährdung, fehlende Vorbelastungen, lange fehlerfreie Verkehrsteilnahme oder berufliche Existenzgefährdung können eine Rolle spielen. Diese Gesichtspunkte ersetzen keine Verteidigung, können aber für Strafmaß, Sperrfrist oder die Frage eines Ausnahmefalls entscheidend sein.

Wann droht eine MPU wegen Alkohol am Steuer?

Die MPU wird nicht vom Gericht verhängt, sondern ist eine spätere mögliche Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde im Wiedererteilungsverfahren. Das macht sie besonders gefährlich: Selbst, wenn das Strafverfahren abgeschlossen ist, kann der Führerschein weiter blockiert bleiben, wenn die Behörde Zweifel an der Fahreignung hat.

Eine MPU kommt insbesondere in Betracht bei einer Fahrt mit 1,6 Promille oder mehr, bei wiederholten Alkoholverstößen, bei einer Alkoholabhängigkeit, bei Anhaltspunkten für Alkoholmissbrauch oder wenn trotz hoher Alkoholisierung kaum Ausfallerscheinungen festgestellt wurden und die Behörde deshalb eine erhöhte Alkoholgewöhnung vermutet. Auch Fahrradfahrten können fahrerlaubnisrechtliche Folgen haben, obwohl kein Kraftfahrzeug geführt wurde.

Wichtig: Gegen die bloße Aufforderung zur MPU kann man regelmäßig nicht wie gegen einen Bußgeldbescheid einfach Einspruch einlegen. Umso wichtiger ist, frühzeitig zu prüfen, welche Angaben im Strafverfahren gemacht werden, welche Unterlagen später bei der Behörde landen und wie die Wiedererteilung vorbereitet werden kann.

Wie wird Alkohol am Steuer nachgewiesen?

Die Beweislage bei Alkohol am Steuer besteht meist aus mehreren Bausteinen: Atemalkoholtest, Blutprobe, ärztlicher Untersuchungsbericht, Polizeivermerk, Angaben zu Ausfallerscheinungen, Zeugen, Uhrzeiten, Fahrstrecke, Unfallspuren und gegebenenfalls eigenen Angaben des Beschuldigten. Jeder dieser Bausteine muss geprüft werden.

Atemalkohol: Vortest und beweissichere Messung

Der Atemalkoholtest an der Kontrollstelle dient häufig nur als Vortest. Eine beweissichere Atemalkoholmessung im Bußgeldverfahren setzt ein ordnungsgemäßes Messverfahren voraus. Dazu gehört unter anderem eine Messung, die Einhaltung der Kontrollzeit und ein ausreichender Abstand zwischen Trinkende und Messung. Mundalkohol, Bonbons, Aufstoßen, Erbrechen, falsche Bedienung oder nicht eingehaltene Wartezeiten können die Messung angreifbar machen.

Blutalkohol: Blutprobe und Laborwert

Im Strafverfahren ist regelmäßig die Blutalkoholkonzentration entscheidend. Die Blutprobe muss ärztlich entnommen und ordnungsgemäß behandelt werden. Für die Verteidigung sind Zeitpunkt der Fahrt, Zeitpunkt der Blutentnahme, Art der Lagerung, Laborbefund und mögliche Begleitumstände wichtig. Der gemessene Wert ist nicht immer identisch mit dem rechtlich maßgeblichen Wert zur Tatzeit.

Keine schematische Umrechnung von Atemalkohol in Blutalkohol

Atemalkohol wird in mg/l gemessen, Blutalkohol in Promille. Zwar werden beide Werte im Alltag oft grob miteinander verglichen. Rechtlich ist aber Vorsicht geboten. Eine starre Umrechnung nach dem Motto „0,25 mg/l entspricht 0,5 Promille“ kann im Strafverfahren problematisch sein. Für eine Verurteilung wegen § 316 StGB ist regelmäßig ein tragfähiger Nachweis der Fahruntüchtigkeit erforderlich.

Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt

Zwischen Fahrt und Blutentnahme liegt häufig eine erhebliche Zeitspanne. Deshalb muss geprüft werden, welcher Blutalkoholwert zur Tatzeit anzunehmen ist. In der Praxis spielen Resorptionsphase, Trinkende, Abbaugeschwindigkeit und Sicherheitszuschläge eine wichtige Rolle. Fehler bei der Rückrechnung können darüber entscheiden, ob ein Grenzwert überschritten wurde oder nicht.

Nachtrunk und Begleitstoffanalyse

Manchmal steht im Raum, dass Alkohol erst nach der Fahrt getrunken wurde. Ein solcher Nachtrunk muss sorgfältig geprüft werden. Entscheidend sind Menge, Art und Zeitpunkt des Alkohols sowie die Frage, ob eine Begleitstoffanalyse oder zwei Blutproben im Abstand zueinander Rückschlüsse zulassen. Unüberlegte Angaben zum Nachtrunk können aber gefährlich sein und sollten nicht ohne anwaltliche Beratung erfolgen.

Polizeikontrolle wegen Alkohol: Was passiert und was dürfen Sie verweigern?

Eine typische Alkoholkontrolle beginnt mit allgemeinen Fragen, der Bitte um Führerschein und Fahrzeugpapiere, der Wahrnehmung von Alkoholgeruch oder auffälligem Verhalten und anschließend der Aufforderung zum Atemalkoholtest. Bleiben Sie ruhig und höflich. Sie müssen Angaben zur Person machen und bestimmte Maßnahmen dulden. Sie müssen aber nicht aktiv an Ihrer eigenen Belastung mitwirken.

Muss ich pusten?

Der Atemalkoholtest ist in vielen Situationen freiwillig. Sie dürfen die Zustimmung verweigern. Das kann allerdings dazu führen, dass die Polizei eine Blutentnahme veranlasst, wenn ein entsprechender Verdacht besteht. Die Verweigerung des Pustens ist für sich genommen kein Schuldeingeständnis.

Muss ich einer Blutprobe zustimmen?

Sie müssen der Blutentnahme nicht zustimmen. Wenn die Blutprobe jedoch angeordnet wird, müssen Sie diese Maßnahme grundsätzlich dulden. Körperlicher Widerstand ist keine Verteidigung und kann zusätzliche Probleme verursachen. Wichtig ist vielmehr, später die Rechtmäßigkeit, Durchführung und Verwertbarkeit prüfen zu lassen.

Welche Fragen muss ich beantworten?

Fragen zu Trinkmenge, Trinkzeit, Fahrstrecke, Fahrziel, Anlass der Fahrt, Nachtrunk oder subjektiver Fahrtüchtigkeit betreffen die Sache. Dazu sollten Sie schweigen. Zulässig und regelmäßig erforderlich sind Angaben zur Person. Wer freundlich, aber konsequent von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, verschlechtert seine Lage nicht.

Was tun, wenn der Führerschein sofort weggenommen wird?

Wenn die Polizei den Führerschein sicherstellt oder beschlagnahmt, sollten Sie der Sicherstellung ausdrücklich widersprechen. Fahren dürfen Sie danach trotzdem nicht. Anschließend muss schnell geprüft werden, ob gegen die Maßnahme vorgegangen werden kann und ob eine Stellungnahme gegenüber Staatsanwaltschaft oder Gericht sinnvoll ist.

Verteidigungsansätze bei Alkohol am Steuer

Viele Alkoholfahrtverfahren wirken auf den ersten Blick klar. In der Akte zeigen sich aber häufig Punkte, die für die Verteidigung entscheidend sind. Je niedriger der Wert, je unklarer die Ausfallerscheinungen und je schwieriger die Beweislage, desto wichtiger ist die genaue Aktenanalyse.

1. Wurde überhaupt ein Fahrzeug geführt?

Sitzen im Auto, Motor laufen lassen oder den Schlüssel im Zündschloss haben reicht nicht immer. Entscheidend ist, ob das Fahrzeug tatsächlich geführt wurde. Bei kurzen Rangierbewegungen, Schieben, Abrollen, Umparken, E-Scooter-Konstellationen oder mehreren Personen am Lenker muss genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

2. War der Verkehrsraum öffentlich?

§ 316 StGB und § 315c StGB setzen Verkehr im öffentlichen Verkehrsraum voraus. Private Parkflächen, Betriebsgelände, Hotelparkplätze, beschrankte Flächen oder nur eingeschränkt zugängliche Grundstücke können Fragen zum öffentlichen Verkehrsraum aufwerfen. Eine vermeintlich kleine örtliche Besonderheit kann den Vorwurf beeinflussen.

3. Ist die Fahrereigenschaft sicher nachweisbar?

Gerade wenn die Polizei erst später über Kennzeichen, Zeugen oder Halterdaten ermittelt, ist nicht immer sicher, wer gefahren ist. Schweigen kann hier besonders wichtig sein. Die bloße Haltereigenschaft ersetzt nicht den Nachweis, dass der Beschuldigte das Fahrzeug geführt hat.

4. Sind Ausfallerscheinungen wirklich alkoholbedingt?

Bei relativer Fahruntüchtigkeit reicht Alkohol allein nicht aus. Es müssen zusätzliche Tatsachen hinzukommen, die den sicheren Schluss auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zulassen. Fahrfehler, Müdigkeit, Ortsunkundigkeit, Stress, schlechte Sicht, Verkehrslage oder technische Umstände können alternative Erklärungen zulassen.

5. Ist die Messung ordnungsgemäß?

Bei Atemalkoholmessungen prüfen wir Kontrollzeit, Wartezeit, Gerät, Messprotokoll, Eichung, Bedienung und Differenz zwischen den Messungen. Bei Blutalkohol prüfen wir Blutentnahme, Uhrzeiten, Laborbefund, Berechnung und mögliche Fehlerquellen.

6. Stimmt die Rückrechnung?

Eine Alkoholfahrt wird rechtlich nach dem Zustand zur Tatzeit beurteilt. Liegt die Blutentnahme später, muss zurückgerechnet werden. Dabei können die Angaben zu Trinkende und Trinkverlauf entscheidend sein. Genau deshalb sollten solche Angaben nicht vorschnell gegenüber der Polizei gemacht werden.

7. Gibt es einen belastbaren Nachtrunk?

Ein Nachtrunk kann den Tatzeitwert beeinflussen. Ob er plausibel ist, hängt von vielen Umständen ab. Die Verteidigung muss prüfen, ob die Akte hierzu sichere Feststellungen enthält oder ob Zweifel verbleiben. Gleichzeitig ist Vorsicht geboten, weil unplausible Nachtrunkangaben die Glaubwürdigkeit beschädigen können.

8. Vorsatz oder Fahrlässigkeit?

Die Frage, ob eine Trunkenheitsfahrt vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, wirkt sich auf Strafmaß und teilweise auch auf Rechtsschutzfragen aus. Ein hoher Promillewert ist ein Indiz, beweist aber nicht automatisch Vorsatz. Es muss geprüft werden, ob der Beschuldigte seine Fahruntüchtigkeit tatsächlich erkannt oder billigend in Kauf genommen hat.

9. Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit

Bei sehr hohen Blutalkoholwerten kann die Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB relevant werden. Das führt nicht automatisch zur Straffreiheit, kann aber für Strafzumessung und rechtliche Bewertung wichtig sein. Entscheidend ist immer eine Gesamtbetrachtung von Wert, Verhalten, Alkoholgewöhnung und Beweisanzeichen. In der Regel kommt eine Schuldunfähigkeit ab 3,0 Promille in Betracht und eine verminderte Schuldunfähigkeit ab 2,0 Promille. 

10. Ausnahme vom Fahrerlaubnisentzug oder kurze Sperre

Selbst wenn der Tatvorwurf nicht vollständig zu Fall gebracht werden kann, kann die Verteidigung auf die Rechtsfolgen einwirken. Ziel kann eine mildere Geldstrafe, ein Absehen vom Fahrerlaubnisentzug oder eine Sperrfristverkürzung sein.

Alkohol auf dem E-Scooter: unterschätzt und folgenreich

Alkohol auf dem E-Scooter wird häufig unterschätzt. Viele Betroffene denken, ein E-Scooter sei eher mit einem Fahrrad vergleichbar. Tatsächlich werden E-Scooter bei Alkoholfahrten in vielen Punkten wie Kraftfahrzeuge behandelt. Deshalb gelten die für Autofahrer bekannten Schwellen auch beim E-Scooter: 0,5 Promille als Ordnungswidrigkeit, 1,1 Promille als absolute Fahruntüchtigkeit, relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille bei Ausfallerscheinungen.

Die Folge ist hart: Wer nach dem Feiern nur wenige hundert Meter mit dem E-Scooter fährt, kann seinen Autoführerschein verlieren. Gerade in Städten wie Köln werden E-Scooter-Fahrer nachts häufig kontrolliert. Kommen Schlangenlinien, Fahren auf dem Gehweg, Rotlichtverstoß, Fahrt zu zweit oder ein Unfall hinzu, verschärft sich die Lage.

In E-Scooter-Fällen prüfen wir besonders, ob tatsächlich ein E-Scooter geführt wurde, wer vorne stand, ob ein Sozius den Lenker beeinflusst hat, ob die Fahrtstrecke kurz war, ob eine konkrete Gefährdung vorlag, ob die Regelentziehung der Fahrerlaubnis zwingend ist oder ob ein Ausnahmefall begründet werden kann.

Mehr dazu: E-Scooter – Alkohol und Promillegrenzen

Alkohol auf Fahrrad, Pedelec und anderen Fahrzeugen

Nicht nur Autofahrer können sich wegen Alkohol im Straßenverkehr strafbar machen. § 316 StGB spricht von Fahrzeugen. Deshalb können auch Fahrradfahrer, E-Scooter-Fahrer, Fahrer von S-Pedelecs, Segways oder elektrischen Rollstühlen betroffen sein. Entscheidend ist die konkrete Einordnung des Fortbewegungsmittels.

Beim Fahrrad liegt absolute Fahruntüchtigkeit regelmäßig erst ab 1,6 Promille vor. Bei Ausfallerscheinungen kann aber schon ab 0,3 Promille eine relative Fahruntüchtigkeit angenommen werden. Auch eine Fahrradfahrt kann fahrerlaubnisrechtlich gefährlich werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der Alkoholisierung Zweifel an der Fahreignung entwickelt. Pedelecs mit begrenzter Tretunterstützung werden häufig wie Fahrräder behandelt; schnellere oder stärkere S-Pedelecs können dagegen kraftfahrzeugrechtlich relevant sein.

Sportgeräte wie Inlineskates oder Skateboards sind grundsätzlich anders zu behandeln. Beschuldigte sollten nicht davon ausgehen, dass „kein Auto“ automatisch „kein Problem“ bedeutet. Die genaue Fahrzeugart entscheidet über Grenzwerte, Strafe und Fahrerlaubnisfolgen.

Alkoholunfall und Versicherungsregress

Wenn Alkohol am Steuer mit einem Unfall verbunden ist, entstehen neben dem Straf- oder Bußgeldverfahren oft versicherungsrechtliche Probleme. Die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert zwar zunächst den Schaden des Unfallgegners. Anschließend kann sie aber Regress beim Versicherungsnehmer oder Fahrer nehmen, wenn eine Obliegenheitsverletzung vorliegt und der Alkohol für den Unfall ursächlich war.

Bei einer Alkoholfahrt als Obliegenheitsverletzung kommt eine Rückforderung durch die Versicherung bis zu 5.000,00 € in Betracht. Kommt zusätzlich eine Unfallflucht oder eine weitere erhebliche Obliegenheitsverletzung nach dem Unfall hinzu, können weitere Rückforderungen drohen. Außerdem kann die Vollkaskoversicherung eigene Fahrzeugschäden kürzen oder die Leistung verweigern.

Wir prüfen deshalb nicht nur das Strafverfahren, sondern auch, ob die Versicherung ihre Regressforderung überhaupt begründen kann. Entscheidend sind unter anderem: War der Alkohol wirklich unfallursächlich? Hätte der Unfall auch nüchtern passieren können? War der Gegner mitverantwortlich? Ist die Schadenshöhe richtig? Wurde die Regressgrenze eingehalten? Gibt es Verhandlungsspielraum für Reduzierung der Forderung oder Ratenzahlung?

Mehr dazu: Regress der Versicherung nach Fahrerflucht oder Alkoholfahrt

Kann eine Alkoholfahrt eingestellt werden?

Auch bei Alkohol am Steuer ist nicht jedes Verfahren automatisch mit Verurteilung, Führerscheinentzug oder Hauptverhandlung verbunden. Ob eine Einstellung möglich ist, hängt von der Beweislage und dem Vorwurf ab. Bei unklarer Fahrereigenschaft, zweifelhaftem öffentlichen Verkehrsraum, fehlerhafter Messung, fehlenden Ausfallerscheinungen oder schwacher Rückrechnung kann eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts in Betracht kommen.

Daneben können in geeigneten Fällen Einstellungen wegen geringer Schuld oder gegen Auflage diskutiert werden. Im Bußgeldverfahren kann ein Einspruch auf eine Reduzierung, den Wegfall des Fahrverbots oder eine sonst günstigere Lösung gerichtet sein. Im Strafverfahren kann es auch darum gehen, einen Strafbefehl möglichst niedrig zu halten, eine Hauptverhandlung zu vermeiden oder eine bereits eingetretene Führerscheinmaßnahme zu begrenzen.

  • Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn der Tatnachweis nicht ausreicht.
  • Einstellung nach § 153 StPO bei geringer Schuld in geeigneten Ausnahmefällen.
  • Einstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage, wenn Staatsanwaltschaft und Gericht zustimmen.
  • Einspruch gegen Strafbefehl, wenn Geldstrafe, Tagessätze, Sperrfrist oder Fahrerlaubnisfolgen angegriffen werden sollen.
  • Einspruch gegen Bußgeldbescheid, wenn Messung, Fahrverbot, Punkte oder Rechtsfolgen überprüft werden sollen.

Wir prüfen, ob eine Einstellung oder mildere Lösung erreichbar ist!

Besondere Fallgruppen bei Alkohol am Steuer

Alkoholfahrt ist nicht gleich Alkoholfahrt. Für die Verteidigung macht es einen großen Unterschied, ob es um eine nächtliche E-Scooter-Fahrt nach dem Feiern, eine Kontrolle ohne Fahrfehler, einen Unfall mit Fremdschaden, einen Berufskraftfahrer, einen Fahranfänger oder eine kurze Rangierfahrt geht. Genau deshalb sollte die Verteidigung nicht schematisch erfolgen, sondern die Besonderheiten des konkreten Falls herausarbeiten.

Alkohol am Steuer ohne Unfall und ohne Ausfallerscheinungen

Wenn keine Ausfallerscheinungen und kein Unfall vorliegen, muss besonders sorgfältig geprüft werden, ob überhaupt eine Straftat nachweisbar ist. Liegt der Wert unterhalb der absoluten Fahruntüchtigkeit, reicht der Alkoholwert allein nicht aus. Dann ist entscheidend, ob die Polizei konkrete alkoholbedingte Auffälligkeiten dokumentiert hat. Fehlen solche Feststellungen oder sind sie ungenau, kann die Verteidigung darauf gerichtet sein, den strafrechtlichen Vorwurf abzuwehren und das Verfahren auf eine Ordnungswidrigkeit zu begrenzen oder vollständig zur Einstellung zu bringen.

Alkohol am Steuer mit Unfall

Kommt es zu einem Unfall, verschärft sich die Lage deutlich. Neben § 316 StGB kann § 315c StGB im Raum stehen, wenn eine konkrete Gefährdung von Personen oder bedeutenden Sachwerten behauptet wird. Zusätzlich drohen zivil- und versicherungsrechtliche Folgen. Für die Verteidigung ist dann nicht nur der Promillewert wichtig, sondern auch der genaue Unfallhergang: War der Alkohol tatsächlich ursächlich? Gab es Mitverschulden anderer Verkehrsteilnehmer? Wäre der Unfall auch einem nüchternen Fahrer passiert? Ist die behauptete Gefährdung wirklich konkret oder nur abstrakt?

Alkohol am Steuer und Beruf

Für Berufskraftfahrer, Handwerker, Außendienstmitarbeiter, Selbstständige, Pflegekräfte, Pendler oder Personen mit familiären Betreuungspflichten kann bereits ein einmonatiges Fahrverbot gravierend sein. Bei einem Fahrerlaubnisentzug kann sogar die wirtschaftliche Existenz betroffen sein. Solche persönlichen und beruflichen Folgen beseitigen den Tatvorwurf nicht, können aber für Rechtsfolgen, Sperrfrist, Fahrverbot, Absehen vom Fahrverbot oder eine verfahrensbeendende Lösung eine wichtige Rolle spielen. Deshalb sollten berufliche Härten frühzeitig belegt und nicht erst in der Hauptverhandlung beiläufig erwähnt werden.

Alkohol am Steuer in der Probezeit

In der Probezeit sind Alkoholverstöße besonders folgenreich. Neben Bußgeld und Punkt drohen Probezeitverlängerung und Aufbauseminar. Wird aus dem Alkoholverstoß sogar eine Straftat, können sich die Folgen weiter verschärfen. Junge Fahrer sollten deshalb nicht aus Angst oder Unsicherheit vorschnell erklären, sie hätten „nur wenig“ getrunken oder seien „noch sicher gefahren“. Gerade solche Angaben können den Vorwurf stabilisieren.

Alkohol am Steuer und Strafbefehl

Viele Trunkenheitsfahrten enden nicht sofort in einer Hauptverhandlung, sondern zunächst mit einem Strafbefehl. Dieser wirkt wie ein schriftliches Urteil. Wird nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, wird er rechtskräftig. Im Strafbefehl stehen meist Geldstrafe, Tagessätze, Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist. Ein Einspruch kann sich gegen den gesamten Strafbefehl richten oder gezielt auf bestimmte Rechtsfolgen beschränkt werden. Ob das sinnvoll ist, hängt von Akte, Beweislage und Risiko einer Hauptverhandlung ab.

Alkohol am Steuer und Rechtsschutzversicherung

Bei vorhandener Verkehrsrechtsschutzversicherung sollte früh geprüft werden, ob Deckung und damit Zahlung der Anwaltskosten möglich ist. In Alkoholfahrtfällen kann besonders relevant werden, ob der Vorwurf vorsätzlich oder fahrlässig bewertet wird. Eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt kann zu Problemen mit dem Versicherungsschutz führen. Deshalb ist die Verteidigung gegen vorschnelle Vorsatzannahmen nicht nur strafrechtlich, sondern auch wirtschaftlich bedeutsam.

Weitere Informationen zu Alkohol am Steuer

Weiterführende Informationen zu allem rund um das Thema Alkohol am Steuer finden Sie auch in unseren Blogartikeln unter folgenden weiterführenden Links: 

FAQ: Alkohol am Steuer

Was gilt als Alkohol am Steuer?

Alkohol am Steuer meint jede Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol. Erfasst sein können Auto, Motorrad, Lkw, E-Scooter, Fahrrad, Pedelec oder andere Fahrzeuge. Je nach Promillewert und Umständen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat.

Welche Promillegrenzen gelten im Straßenverkehr?

Für Fahranfänger und Fahrer unter 21 gilt 0,0 Promille. Ab 0,3 Promille kann bei Ausfallerscheinungen relative Fahruntüchtigkeit vorliegen. Ab 0,5 Promille oder 0,25 mg/l Atemalkohol liegt bei Kraftfahrzeugen regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit vor. Ab 1,1 Promille gilt der Kraftfahrer regelmäßig als absolut fahruntüchtig. Für Fahrradfahrer liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit regelmäßig bei 1,6 Promille.

Welche Strafen drohen bei Alkohol am Steuer?

Möglich sind Geldstrafe, Punkte, Fahrverbot, Freiheitsstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist, MPU und Versicherungsregress. Die konkrete Folge hängt davon ab, ob es sich um § 24a StVG, § 24c StVG, § 316 StGB oder § 315c StGB handelt.

Wann liegt eine Ordnungswidrigkeit und wann eine Straftat vor?

Eine Ordnungswidrigkeit liegt typischerweise bei 0,5 Promille oder 0,25 mg/l Atemalkohol ohne Ausfallerscheinungen und ohne konkrete Gefährdung vor. Eine Straftat kommt in Betracht, wenn Fahruntüchtigkeit nachweisbar ist, also ab 1,1 Promille bei Kraftfahrzeugen oder schon ab 0,3 Promille mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen.

Wann droht ein Fahrverbot?Wann droht ein Fahrverbot?

Ein Fahrverbot droht vor allem im Bußgeldverfahren nach § 24a StVG. Es kann aber auch im Strafverfahren eine Rolle spielen. Beim Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis bestehen; der Führerschein wird nur vorübergehend abgegeben.

Wann droht der Führerscheinentzug?

Der Führerscheinentzug droht vor allem bei Straftaten nach § 316 StGB oder § 315c StGB. Das Gericht kann die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperrfrist anordnen. Danach muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug?

Beim Fahrverbot dürfen Sie für eine bestimmte Zeit nicht fahren, erhalten die Fahrerlaubnis danach aber ohne Neuerteilung zurück. Beim Fahrerlaubnisentzug erlischt die Fahrerlaubnis; nach Ablauf der Sperrfrist muss sie neu beantragt werden. Dabei kann eine MPU verlangt werden.

Wann muss man zur MPU?

Eine MPU droht insbesondere bei 1,6 Promille oder mehr, bei wiederholten Alkoholverstößen oder bei Anhaltspunkten für Alkoholmissbrauch. Auch unterhalb von 1,6 Promille kann die Fahrerlaubnisbehörde im Einzelfall Fragen zur Fahreignung stellen.

Wie wird Alkohol am Steuer nachgewiesen?

Durch Atemalkoholmessung, Blutprobe, ärztlichen Untersuchungsbericht, Polizeivermerke, Zeugen, Videoaufnahmen, Unfallspuren und Angaben zu Ausfallerscheinungen. Im Strafverfahren ist regelmäßig die Blutalkoholkonzentration entscheidend.

Ist der Atemalkoholtest freiwillig?

Der Atemalkoholtest an der Kontrollstelle ist regelmäßig freiwillig. Wer Alkohol getrunken hat, sollte nicht vorschnell zustimmen. Bei Verdacht kann die Polizei allerdings eine Blutprobe veranlassen.

Kann ich die Blutprobe verweigern?

Sie müssen der Blutprobe nicht zustimmen, müssen eine rechtmäßig angeordnete Blutentnahme aber grundsätzlich dulden. Widerstand ist nicht sinnvoll. Die rechtliche Überprüfung erfolgt später über die Verteidigung.

Darf ich bei der Polizeikontrolle schweigen?

Ja. Sie müssen Angaben zur Person machen, aber keine Angaben zur Sache. Fragen zu Trinkmenge, Trinkzeit, Fahrstrecke, Fahrtziel oder Nachtrunk sollten nicht ohne anwaltliche Beratung beantwortet werden.

Was passiert bei einer Polizeikontrolle wegen Alkohol?

Die Polizei prüft Papiere, Verhalten vor Ort, Alkoholgeruch und Fahrweise. Häufig folgt ein Atemalkoholtest oder eine Blutprobe. Bei Verdacht auf Straftat kann der Führerschein sichergestellt oder beschlagnahmt werden.

Was tun bei einem Äußerungsbogen wegen Alkohol am Steuer?

Füllen Sie den Äußerungsbogen nicht aus. Angaben zur Sache können später gegen Sie verwendet werden. Senden Sie den Bogen an uns und lassen Sie prüfen, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist.

Was tun bei einem Strafbefehl wegen Trunkenheit im Verkehr?

Beim Strafbefehl läuft regelmäßig eine zweiwöchige Einspruchsfrist. Wird nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Lassen Sie daher von uns sofort prüfen, ob Einspruch eingelegt werden sollte.

Kann ich meinen Führerschein behalten?

Das hängt vom Vorwurf ab. Bei einer bloßen Ordnungswidrigkeit bleibt die Fahrerlaubnis grundsätzlich bestehen, es droht aber ein Fahrverbot. Bei § 316 StGB oder § 315c StGB ist der Führerschein erheblich gefährdet. In Ausnahmefällen kann dennoch von uns gegen Entziehung oder Sperrfrist argumentiert werden.

Was passiert bei 1,1 Promille?

Ab 1,1 Promille gilt ein Kraftfahrer regelmäßig als absolut fahruntüchtig. Es droht ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr, regelmäßig mit Geldstrafe, drei Punkten und Entziehung der Fahrerlaubnis.

Was passiert bei 1,6 Promille?

Bei 1,6 Promille ist neben dem Strafverfahren vor allem die MPU-Gefahr erheblich. Bei Fahrradfahrern liegt ab diesem Wert regelmäßig absolute Fahruntüchtigkeit vor. Bei Kraftfahrern kann die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einer positiven MPU abhängen.

Gilt Alkohol auf dem E-Scooter wie beim Auto?

In vielen entscheidenden Punkten ja. Beim E-Scooter gelten regelmäßig dieselben Promillegrenzen wie beim Auto. Auch eine kurze E-Scooter-Fahrt nach dem Feiern kann daher den Autoführerschein gefährden.

Kann Alkohol auf dem Fahrrad den Autoführerschein gefährden?

Ja. Zwar gelten beim Fahrrad andere Grenzen als beim Auto. Bei hohen Promillewerten oder Auffälligkeiten kann aber die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Fahreignung entwickeln und eine MPU verlangen.

Was bedeutet relative Fahruntüchtigkeit?

Relative Fahruntüchtigkeit bedeutet, dass ein niedrigerer Alkoholwert erst zusammen mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen strafrechtlich relevant wird. Typisch sind Schlangenlinien, Rotlichtverstoß, Koordinationsprobleme oder sonstige Auffälligkeiten, die sicher auf Alkohol zurückzuführen sein müssen.

Was bedeutet absolute Fahruntüchtigkeit?

Absolute Fahruntüchtigkeit bedeutet, dass die Fahruntüchtigkeit ab einem bestimmten Grenzwert unwiderleglich angenommen wird. Bei Kraftfahrzeugen liegt dieser Wert regelmäßig bei 1,1 Promille, bei Fahrrädern bei 1,6 Promille.

Kann die Versicherung Regress nehmen?

Ja. Nach einem alkoholbedingten Unfall kann die Kfz-Haftpflichtversicherung zunächst den Gegner bezahlen und anschließend Regress verlangen. Die Vollkasko kann eigene Leistungen kürzen oder verweigern. Entscheidend ist unter anderem, ob Alkohol für den Unfall ursächlich war.

Wie funktioniert die Strafverteidigung bei Alkohol am Steuer?

Zunächst wird Akteneinsicht beantragt. Danach prüfen wir Messwert, Rückrechnung, Ausfallerscheinungen, Fahrzeugführen, Verkehrsraum, Fahrereigenschaft, Nachtrunk, Vorsatz/Fahrlässigkeit und Führerscheinfolgen. Anschließend wird entschieden, ob geschwiegen, eine Stellungnahme abgegeben, Einstellung beantragt oder vor Gericht verteidigt wird.

Ist ein Anwalt bei Alkohol am Steuer sinnvoll?

Ja, besonders wenn ein Strafverfahren, ein Führerscheinentzug, eine MPU, ein Unfall oder ein Versicherungsregress droht. Ohne Akteneinsicht lässt sich kaum seriös beurteilen, ob Messung, Beweise und Rechtsfolgen angreifbar sind.

Was kostet ein Anwalt bei Alkohol am Steuer?

Die Kosten hängen vom Umfang des Verfahrens, der Aktenlage und davon ab, ob es beim außergerichtlichen Verfahren bleibt oder eine Hauptverhandlung stattfindet. In der kostenlosen Ersteinschätzung erklären wir Ihnen transparent, welche Kosten in Ihrem Fall voraussichtlich entstehen oder, ob eine Rechtsschutzversicherung diese übernimmt. 

Kann eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen?

Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung kann je nach Vertrag eintreten. Bei vorsätzlicher Begehung kann es aber Deckungsprobleme geben. Deshalb ist auch die Abgrenzung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Trunkenheitsfahrt praktisch relevant.

Soll ich nach einer Alkoholfahrt bei der Polizei anrufen?

Nein, jedenfalls nicht zur Sache. Telefonische Erklärungen werden häufig vermerkt und können später gegen Sie verwendet werden. Besser ist, die Unterlagen anwaltlich vorab prüfen zu lassen.

Kann ich trotz Beschlagnahme des Führerscheins weiterfahren?

Nein. Wenn der Führerschein beschlagnahmt oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde, dürfen Sie nicht fahren. Es muss rechtlich gegen die Maßnahme vorgegangen werden; eigenmächtiges Weiterfahren verschlimmert die Lage.

Wie schnell sollte ich reagieren?

Sofort, sobald Sie Post erhalten oder der Führerschein weggenommen wurde. Besonders beim Bußgeldbescheid und Strafbefehl laufen kurze Fristen. Frühzeitige Verteidigung verbessert die Chancen, Fehler zu vermeiden und Führerscheinfolgen zu begrenzen.

Kostenlose Ersteinschätzung bei Alkohol am Steuer

Wurde Ihnen Alkohol am Steuer vorgeworfen? Haben Sie einen Äußerungsbogen, Bußgeldbescheid, Strafbefehl, eine Anklage, ein Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde oder eine Regressforderung der Versicherung erhalten? Dann warten Sie nicht ab!

Senden Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail an erven@kanzlei-erven.de oder rufen Sie uns unter 0221 301 403 44 an. Wir prüfen kurzfristig, welche Risiken bestehen, welche Fristen laufen und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist und vereinbaren mit Ihnen einen kostenlosen telefonischen Besprechungstermin.

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Thomas Erven Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht