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Drogen im Straßenverkehr nach § 316 StGB

Kanzlei Erven - Ihr Anwalt in Köln und bundesweit

Eine harmlose Verkehrskontrolle, der dabei durch die Polizei dabei geäußerte Verdacht auf vorherigen Konsum von Cannabis/THC, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDMA oder Opiate und anschließend die Anordnung einer Blutentnahme: Aus einer zunächst routinemäßigen Kontrolle kann daher sehr schnell ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB werden. Besonders belastend ist für viele Beschuldigte, dass neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe zugleich der Führerschein und damit die berufliche Existenz auf dem Spiel stehen kann.

Für den Nachweis reicht aber nicht allein die Feststellung, dass eine Droge konsumiert wurde. Die Staatsanwaltschaft muss belegen können, dass der Fahrer gerade infolge des berauschenden Mittels nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen. Bei anderen berauschenden Mitteln gibt es – anders als bei Alkohol – keinen allgemein anerkannten Blutwert, der für sich allein eine strafrechtliche Fahruntüchtigkeit beweist. Deshalb kommt es entscheidend auf die Gesamtwürdigung aus toxikologischem Befund, Fahrverhalten, Polizeibeobachtungen und ärztlicher Untersuchung an.

Die Kanzlei Erven verteidigt Beschuldigte bei Drogenfahrten in Köln und bundesweit. Wir prüfen die Beweislage anhand der Ermittlungsakte, die Blutuntersuchung, angebliche Ausfallerscheinungen und mögliche Maßnahmen gegen die Fahrerlaubnis und entwickeln daraus eine Verteidigungsstrategie für Ihren konkreten Fall.

Drogenfahrt nach § 316 StGB vorgeworfen? Senden Sie uns Äußerungsbogen, Vorladung, Sicherstellungsprotokoll, Strafbefehl und sonstige Unterlagen per E-Mail an erven@kanzlei-erven.de oder rufen Sie uns unter 0221 301 403 44 an.

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Thomas Erven Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht

Drogenfahrt nach § 316 StGB: Unsere Leistungen

Bei einer Drogenfahrt entscheidet nicht ein einzelner Messwert über den Ausgang des Verfahrens. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beweismittel in ihrer Gesamtheit tatsächlich eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit tragen. Unsere Verteidigung setzt deshalb an mehreren Stellen gleichzeitig an.

Kostenlose Ersteinschätzung nach Drogenfahrt

Sie schicken uns die Schreiben der Polizei, Staatsanwaltschaft oder des Gerichts und schildern knapp den Sachverhalt. Wir prüfen, in welchem Stadium welches Eingreifen durch uns adäquat ist, ob Fristen laufen und ob wegen einer Sicherstellung oder vorläufigen Entziehung des Führerscheins sofort gehandelt werden kann und muss.

Verteidigungsanzeige und Übernahme der Kommunikation bei Drogen im Straßenverkehr

Nach Mandatierung treten wir gegenüber den Ermittlungsbehörden als Verteidiger für Sie auf. Weitere Anschreiben von Polizei oder Staatsanwaltschaft werden durch uns beantwortet. So wird vermieden, dass Sie ohne Kenntnis der Akte Angaben machen, die später gegen Sie verwendet werden.

Akteneinsicht und Auswertung der Ermittlungen nach Drogenfahrt

Wir beantragen die Einsicht in die vollständige Ermittlungsakte. Gerade bei Drogenfahrten sind neben dem toxikologischen Laborbefund häufig zahlreiche weitere Unterlagen entscheidend:

  • Polizeilicher Kontrollbericht und Einsatzvermerke
  • Dokumentation des Fahrverhaltens vor dem Anhalten
  • Ärztlicher Untersuchungsbericht
  • Protokoll der Blutentnahme
  • Toxikologisches Gutachten und Laborwerte
  • Zeitpunkt von Fahrt und Blutentnahme
  • Zeugenaussagen
  • Video- oder Dashcamaufnahmen
  • Angaben zu etwaigen Verkehrsverstößen oder einem Unfall
  • Frühere Äußerungen des Beschuldigten zum Konsum

Erst wenn diese Unterlagen vorliegen, lässt sich seriös beurteilen, ob § 316 StGB tatsächlich nachweisbar ist.

Toxikologisches Gutachten prüfen

Ein positiver Blutbefund ist ein wichtiges Beweismittel, beantwortet aber noch nicht automatisch die strafrechtlich entscheidende Frage der Fahruntüchtigkeit. Wir prüfen zunächst, welcher Wirkstoff festgestellt wurde, ob aktive Substanzen oder lediglich Abbauprodukte nachgewiesen wurden, welche Konzentration gemessen wurde und welche Schlussfolgerungen das rechtsmedizinische Gutachten daraus zieht.

Auch der zeitliche Abstand zwischen Fahrt und Blutentnahme kann für die Einordnung relevant sein. Die gemessenen Laborwerte  sind deshalb nicht isoliert zu betrachten, sondern mit den tatsächlichen Beobachtungen der Polizei oder anderer Zeugen während der Fahrt und bei der Untersuchung abgeglichen.

Angebliche Ausfallerscheinungen kritisch bewerten bei Verdacht auf Drogenfahrt

Der Vorwurf nach § 316 StGB steht und fällt mit der Frage, ob ausreichend konkrete drogenbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Nicht jede Auffälligkeit ist dafür geeignet. Gerötete Augen, auffällige Pupillen, Zittern oder Nervosität können den Verdacht auf Konsum stützen; sie beweisen aber nicht ohne Weiteres, dass die Fähigkeit zur sicheren Fahrzeugführung aufgehoben war.

Wir prüfen daher, welche Beobachtungen tatsächlich dokumentiert wurden, wie aussagekräftig diese Beobachtungen sind, ob diese zur festgestellten Substanzhöhe passt und ob alternative Ursachen in Betracht kommen.

Fahrfehler und Fahrverhalten analysieren nach Drogenfahrt

Auch ein Fahrfehler ist nicht automatisch drogenbedingt. Ein einmaliger Spurwechsel, eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder eine unruhige Fahrweise können unterschiedliche Ursachen haben. Entscheidend ist, ob das konkrete Verhalten nach Art und Gewicht auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Wahrnehmungs-, Reaktions- oder Koordinationsfähigkeit schließen lässt, die nachweisbar durch den Konsum von Drogen verursacht wurde.

Besonders sorgfältig ist zu prüfen, wenn das auffällige Fahrverhalten durch eine andere Motivation erklärt werden kann, etwa durch eine Flucht vor der Polizei. Dann darf nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die riskante Fahrweise gerade auf der Drogenwirkung beruhte.

Fahrereigenschaft prüfen

Auch beim Vorwurf des Fahrens unter Drogeneinfluss muss bewiesen werden, wer das Fahrzeug geführt hat. Wurde das Fahrzeug nur über das Kennzeichen ermittelt oder steht die Fahrereigenschaft aus anderen Gründen nicht sicher fest, kann dies einen eigenständigen Verteidigungsansatz bilden.

→ Mehr erfahren: Fahrerermittlung – Tipps vom Anwalt

Führerschein und Fahrerlaubnis schützen

Bei einer Drogenfahrt mit einem Kraftfahrzeug kann die Fahrerlaubnis schon während des Ermittlungsverfahrens in Gefahr sein Wird der Führerschein sichergestellt oder durch richterlichen Beschluss vorläufig entzogen, prüfen wir unmittelbar, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür tatsächlich vorliegen und welche Reaktion der Verteidigung strategisch sinnvoll ist.

→ Mehr erfahren: Entzug der Fahrerlaubnis – die wichtigsten Fragen

Einstellung des Strafverfahrens erreichen

Reicht die Beweislage für eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit nicht aus, kommt insbesondere eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts in Betracht. Je nach Sachlage können daneben andere Einstellungswege geprüft werden. Ziel ist, wenn möglich, eine belastende gerichtliche Verurteilung bereits im Ermittlungsverfahren zu vermeiden.

→ Mehr erfahren: § 153a StPO – Einstellung des Verfahrens

Verteidigung gegen Strafbefehl und Anklage bei Drogen im Straßenverkehr

Ist bereits ein Strafbefehl ergangen oder eine Anklage erhoben worden, prüfen wir diese Maßnahmen anhand der sich aus der Ermittlungsakte ergebenden Beweislage.  auf Fehler, Wir prüfen diese auf Widersprüche und Beweislücken. Bei einem Strafbefehl muss außerdem die zweiwöchige Einspruchsfrist beachtet werden.

→ Mehr erfahren: Strafbefehl erhalten? – Tipps vom Anwalt

Vertretung vor Gericht bei Vorwurf der Drogenfahrt

Kommt es zu einer Hauptverhandlung, vertreten wir Sie vor Gericht. Je nach Fall kann es darauf ankommen, Polizeibeamte eingehend zu ihren konkreten Beobachtungen zu befragen, Widersprüche zwischen Polizeibericht und Aussage in der Verhandlung herauszuarbeiten oder Schlussfolgerungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen zu hinterfragen. 

Drogenfahrt vorgeworfen? Lassen Sie Blutbefund, Ausfallerscheinungen und Führerscheinrisiko prüfen – kostenlose Ersteinschätzung unter 0221 301 403 44 oder erven@kanzlei-erven.de.

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Thomas Erven Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht

So verteidigen wir Sie bei Drogen am Steuer – unser Vorgehen

Im Grundsatz läuft eine Verteidigung bei einem Strafverfahren wegen Drogen am Steuer bei uns wie folgt ab:

1

Aktuelle Situation und Fristen klären

→ Zu Beginn verschaffen wir uns einen Überblick: Welcher Drogenkonsum steht im Raum? Wurde eine Blutprobe genommen? Haben Sie bereits Angaben gemacht? Wurde der Führerschein einbehalten? Gibt es einen Beschluss, einen Strafbefehl oder bereits eine Anklage? Daraus ergibt sich, was sofort veranlasst werden muss. All das klären wir mit Ihnen in einer kostenlosen Erstberatung.
2

Verteidigung anzeigen und Schweigerecht sichern

→ Wir teilen Polizei oder Staatsanwaltschaft mit, dass wir Sie verteidigen und sorgen dafür, dass eine inhaltliche Stellungnahme nicht unter Zeitdruck abgegeben wird.
3

Vollständige Ermittlungsakte beschaffen

→ Wir fordern die Ermittlungsakte einschließlich aller Laborunterlagen und ärztlicher Dokumentation und polizeilichen Berichten an.
4

Beweisprüfung

→ Für eine Verurteilung nach § 316 StGB genügt nicht die einfache Formel „Droge nachgewiesen = Straftat“. Vielmehr müssen mehrere Punkte durch die Ermittlungsbehörde nachgewiesen werden: Führen eines Fahrzeugs, Nachweis eines berauschenden Mittels, Wirkung des Mittels zur Tatzeit, Erhebliche Beeinträchtigung der für das Fahren erforderlichen Leistungsfähigkeit, Ursächlicher Zusammenhang zwischen Drogenwirkung und fehlender Fähigkeit zur sicheren Fahrzeugführung Vorsätzliche oder fahrlässige Begehung Jede dieser Ebenen wird anhand der Ermittlungsakte im Einzelnen durch uns geprüft. Gerade die Verbindung zwischen positivem Blutbefund und konkreter Fahrunsicherheit ist in vielen Verfahren der angreifbare Punkt.
5

Laborwert und reale Kontrollsituation vergleichen

→ Wir stellen den toxikologischen Befund den tatsächlichen Beobachtungen gegenüber. Dabei wird etwa geprüft, ob der Beschuldigte nach dem Anhalten orientiert und koordiniert wirkte, ob Polizeibericht und ärztlicher Untersuchungsbogen zueinander passen und ob behauptete Ausfallerscheinungen überhaupt von ausreichendem Gewicht sind.
6

Verteidigungsziel festlegen

→ Nach der Aktenanalyse besprechen wir, welche Ziele realistisch sind. Das kann eine Einstellung mangels Tatnachweis, eine Einstellung gegen Auflage, eine möglichst milde Geldstrafe bzw. Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sein.
7

Stellungnahme, Führerscheinantrag oder gerichtliche Verteidigung

→ Erst jetzt entscheiden wir, ob eine schriftliche Stellungnahme sinnvoll ist, ob weiter geschwiegen wird, ob gegen eine Fahrerlaubnismaßnahme vorgegangen werden soll oder ob die Beweisfragen in einer Hauptverhandlung geklärt werden müssen.

Anzeige wegen Drogen im Straßenverkehr erhalten? Jetzt keine Angaben zum Konsum machen!

Nach einer Drogenkontrolle möchten viele Beschuldigte die Situation sofort erklären. Sätze wie „Das war gestern“, „ich hatte nur wenig genommen“, „ich konsumiere nicht regelmäßig“ oder „ich habe mich völlig normal gefühlt“ wirken zunächst harmlos. Strafrechtlich können solche Angaben jedoch genau die Informationen liefern, die den Ermittlungsbehörden bislang fehlen.

Besonders problematisch sind Angaben zu Art, Menge, Zeitpunkt und Häufigkeit des Konsums. Sie können nicht nur im Strafverfahren eine Rolle spielen, sondern später auch für die Fahrerlaubnisbehörde von Bedeutung werden. Was einmal gegenüber der Polizei erklärt wurde, lässt sich regelmäßig nicht einfach wieder zurücknehmen.

Als Beschuldigter dürfen Sie zur Sache schweigen. Ob und in welcher Form später eine Einlassung sinnvoll ist, sollte erst nach Akteneinsicht entschieden werden. Gerade bei einer Drogenfahrt ist es häufig entscheidend zu wissen, welche Ausfallerscheinungen tatsächlich dokumentiert wurden und was das toxikologische Gutachten genau aussagt.

→ Mehr erfahren: Äußerung als Beschuldigter – Tipps vom Anwalt

→ Mehr erfahren: Verhalten bei einer Verkehrskontrolle

Unser Rat: Keine Angaben zu Konsumzeitpunkt, Konsummenge oder Konsumhäufigkeit, bevor die Ermittlungsakte geprüft wurde.

Wann ist eine Drogenfahrt nach § 316 StGB strafbar?

§ 316 StGB erfasst das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr, obwohl der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Vorschrift sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Auch fahrlässiges Verhalten ist strafbar.

Für eine Strafbarkeit wegen einer Drogenfahrt müssen insbesondere folgende Voraussetzungen festgestellt werden:

Ein Fahrzeug wurde im öffentlichen Verkehr geführt

§ 316 StGB beschränkt sich nicht auf Pkw. Erfasst werden grundsätzlich Fahrzeuge, also beispielsweise auch Motorräder, E-Scooter und Fahrräder. Für die Frage eines späteren Entzugs der Fahrerlaubnis ist allerdings zu unterscheiden, ob ein Kraftfahrzeug geführt wurde.

Die Fahrt muss im öffentlichen Verkehrsraum stattfinden. Dieser kann auch auf Privatgelände liegen, wenn die Fläche tatsächlich einem unbestimmten oder allgemein bestimmten Personenkreis zur Nutzung offensteht.

Ein berauschendes Mittel wurde konsumiert

Hier geht es insbesondere um Cannabis/THC, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDMA, Heroin und Morphin. Entscheidend ist die berauschende Wirkung des konkreten Stoffes und deren Bedeutung für die sichere Fahrzeugführung.

Der Fahrer war nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen

Das ist der zentrale Unterschied zwischen bloßem Drogenkonsum und einer Straftat nach § 316 StGB. Die Leistungsfähigkeit muss so weit herabgesetzt sein, dass der Fahrer den Anforderungen des Straßenverkehrs nicht mehr zuverlässig gewachsen ist.

Die Fahrunsicherheit muss gerade auf der Drogenwirkung beruhen

Ein Fahrfehler allein reicht nicht. Es muss sich tragfähig begründen lassen, dass die festgestellte Beeinträchtigung durch die Wirkung des berauschenden Mittels verursacht wurde. Andere Ursachen für auffälliges Verhalten müssen daher mitbedacht werden.

Vorsatz oder Fahrlässigkeit muss nachweisbar se

§ 316 StGB erfasst sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Drogenfahrten. Auch die subjektive Seite ist deshalb Teil der Prüfung. Entscheidend ist unter anderem, was der Fahrer über seine Beeinträchtigung wusste oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können.

Drogennachweis ist nicht gleich Fahruntüchtigkeit

Gerade bei Cannabis/THC, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin oder MDMA ist diese Unterscheidung der Kern vieler Strafverfahren. Ein Labor kann zuverlässig feststellen, dass eine bestimmte Substanz im Blut vorhanden ist. Die weitere Frage, ob der Fahrer deshalb nicht mehr sicher fahren konnte, ist jedoch eine rechtliche und medizinisch-toxikologische Bewertungsfrage.

Anders als bei Alkohol existiert für andere berauschende Mittel keine allgemein anerkannte Konzentration, bei deren Erreichen die absolute Fahruntüchtigkeit allein aufgrund des Messwerts feststeht. Auch eine hohe Wirkstoffkonzentration darf daher nicht schematisch mit der 1,1-Promille-Grenze bei Kraftfahrern gleichgesetzt werden.

Der Blutwert bleibt selbstverständlich bedeutsam. Je nach Substanz und Konzentration kann er als Indiz die Bewertung der übrigen Umstände erheblich beeinflussen. Für eine strafrechtliche Verurteilung kommt es aber auf die Gesamtschau an.

Verteidigungsfrage: Beweist die Akte wirklich eine drogenbedingte Fahrunsicherheit – oder nur einen Drogenkonsum?

Welche Ausfallerscheinungen können bei Drogen relevant sein?

Ermittlungsbehörden dokumentieren bei Drogenkontrollen häufig zahlreiche körperliche und verhaltensbezogene Auffälligkeiten. Für § 316 StGB ist jedoch zwischen bloßen Konsumanzeichen und echten Hinweisen auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zu unterscheiden.

Auffälligkeiten während der Fahrt

Besonders belastend können Fahrfehler sein, die auf erhebliche Defizite bei Wahrnehmung, Reaktion oder Fahrzeugbeherrschung hindeuten. In Betracht kommen beispielsweise:

  • deutliches und wiederholtes Schlangenlinienfahren
  • erhebliche Schwierigkeiten beim Spurhalten
  • gravierend verspätete Reaktionen auf Verkehrssituationen
  • wiederholte Beinahe-Kollisionen
  • Überfahren von Bordsteinen oder Fahrbahnbegrenzungen
  • massive Fehleinschätzungen von Abständen oder Geschwindigkeiten
  • völlig unplausible Lenk-, Brems- oder Beschleunigungsvorgänge

Auch solche Beobachtungen müssen konkret beschrieben und zuverlässig festgestellt worden sein. Pauschale Formulierungen im Polizeibericht ersetzen keine nachvollziehbare Beweiswürdigung.

Auffälligkeiten bei der Kontrolle

Nach dem Anhalten werden häufig Sprache, Orientierung, Gangbild, Reaktionen und Koordination beobachtet. Gewichtige Störungen können die Annahme einer Fahrunsicherheit stützen. Typische Prüfungsfelder sind beispielsweise:

  • erhebliche Gleichgewichts- oder Gangstörungen
  • deutlich verzögerte Reaktionen
  • ausgeprägte Konzentrations- oder Orientierungsprobleme
  • erhebliche Koordinationsschwierigkeiten
  • verwaschene oder auffällig verlangsamte Sprache
  • außergewöhnlich schläfriger oder stark enthemmter Zustand

Nicht jede Auffälligkeit beweist § 316 StGB

Gerötete Augen, geweitete oder verengte Pupillen, Mundtrockenheit, Zittern oder Nervosität können auf Drogenkonsum hindeuten. Sie erlauben für sich allein aber häufig noch keinen sicheren Schluss darauf, dass der Betroffene ein Fahrzeug nicht mehr sicher führen konnte.

Auch die typische Anspannung während einer Polizeikontrolle darf nicht ohne Weiteres als drogenbedingte Ausfallerscheinung gewertet werden. Verteidigung bedeutet deshalb, jede dokumentierte Beobachtung nach ihrer tatsächlichen Aussagekraft zu prüfen.

Welche Bedeutung hat der konkrete Fahrfehler?

Ein strafverkehrsrechtlicher Vorwurf muss immer im Kontext betrachtet werden. Nicht jeder Fehler ist so ungewöhnlich, dass er nur durch eine berauschende Wirkung erklärt werden kann. Entscheidend ist, ob das Verhalten in der konkreten Situation typisch für eine herabgesetzte Leistungsfähigkeit ist und ob alternative Erklärungen verbleiben.

  • Ein einmaliger Spurfehler kann auch einem nüchternen Fahrer passieren.
  • Eine reine Geschwindigkeitsüberschreitung belegt noch keine fehlende Fahrzeugbeherrschung.
  • Unsichere Bewegungen nach dem Aussteigen können gesundheitliche oder situative Ursachen haben.
  • Nervosität kann allein aus der Polizeikontrolle resultieren.
  • Eine gefährliche Fluchtfahrt kann durch den Fluchtwillen geprägt sein und muss nicht zwingend Ausdruck einer Drogenwirkung sein.

Gerade deshalb ist die Begründung der drogenbedingten Fahrunsicherheit ein klassischer Angriffspunkt im Verfahren.

Drogenfahrt nach § 316 StGB oder nur Bußgeldverfahren?

Strafverfahren und Bußgeldverfahren müssen unterschieden werden. Für § 316 StGB muss die fehlende Fähigkeit zur sicheren Fahrzeugführung infolge der Drogenwirkung nachgewiesen werden. Bei bestimmten in der Anlage zu § 24a StVG genannten Stoffen kann dagegen bereits das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der gesetzlich definierten Wirkung des Stoffes als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Ob lediglich eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, welche Grenz- beziehungsweise Nachweisfragen dort gelten und welche Bußgelder, Punkte oder Fahrverbote drohen, erfahren Sie hier: 

→ Drogen im Straßenverkehr – ausführlicher Blogbeitrag

Welche Drogen sind bei § 316 StGB besonders relevant?

Bei Strafverfahren nach § 316 StGB wegen des Konsums anderer berauschender Mittel stehen insbesondere folgende Stoffe im Fokus:

  • Cannabis/THC
  • Kokain und Crack
  • Amphetamin / Speed
  • Methamphetamin / Crystal Meth
  • MDMA / Ecstasy
  • MDA und MDE
  • Heroin
  • Morphin und andere relevante Opiate

Maßgeblich ist, ob ein berauschendes Mittel konsumiert wurde und ob dessen Wirkung die sichere Fahrzeugführung beeinträchtigt hat. Bei Cannabis ist daneben die besondere bußgeldrechtliche 3,5-ng/ml-Regelung zu beachten.

Cannabis und THC im Überblick

Auch bei Cannabis ist zwischen Bußgeldverfahren und Strafverfahren zu unterscheiden. Für Kraftfahrer gilt nach § 24a Abs. 1a StVG grundsätzlich ein Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt im Bußgeldrecht ein absolutes Drogenverbot nach § 24c StVG; praktisch ist ein THC-Nachweis ab 1,0 ng/ml bedeutsam.

Für § 316 StGB ist 3,5 ng/ml dagegen keine strafrechtliche Grenze. Es gibt keinen festen THC-Wert, der allein die Fahruntüchtigkeit beweist; entscheidend sind insbesondere Fahrverhalten, Ausfallerscheinungen und toxikologischer Befund. § 316 StGB kann deshalb bei entsprechender cannabisbedingter Fahruntüchtigkeit auch unterhalb von 3,5 ng/ml relevant sein. Bei bestimmungsgemäß eingenommenem Medizinalcannabis kann zwar die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG greifen, nicht aber bei tatsächlicher Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB.

→ Mehr erfahren: Cannabis am Steuer und Führerschein – THC-Grenzwert, Bußgeld, MPU & Medizinalcannabis => noch zu veröffentlichender Blog!

→ Mehr erfahren: Drogen im Straßenverkehr – ausführlicher Blogbeitrag

Welche Strafe droht bei Drogen am Steuer nach § 316 StGB?

Das Gesetz sieht für § 316 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. In der Praxis hängt die konkrete Sanktion stark vom Einzelfall ab.

Für die Strafzumessung können unter anderem Bedeutung haben:

  • vorsätzliche oder fahrlässige Begehung
  • Art und Intensität der festgestellten Beeinträchtigung
  • Fahrstrecke und Dauer der Fahrt
  • Verkehrsaufkommen und konkrete Verkehrssituation
  • zusätzliche Verkehrsverstöße
  • Vorstrafen und verkehrsrechtliche Voreintragungen
  • persönliche und berufliche Verhältnisse
  • Verhalten nach der Tat

Für viele Mandanten wiegt allerdings der drohende Verlust der Fahrerlaubnis schwerer als die eigentliche Geldstrafe. Deshalb muss die Führerscheinfrage von Anfang an mitgedacht werden.

Wann droht der Entzug der Fahrerlaubnis wegen Drogen?

Wird § 316 StGB im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, gehört die Tat zu den gesetzlichen Regelfällen des § 69 Abs. 2 StGB. Das bedeutet: Bei einer Verurteilung wird der Täter regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, sofern nicht besondere Umstände eine andere Bewertung rechtfertigen.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist deutlich einschneidender als ein Fahrverbot. Mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erlischt die Fahrerlaubnis. Nach Ablauf der Sperrfrist muss eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden.

Gerade bei beruflicher Abhängigkeit vom Führerschein sollte daher früh geprüft werden, welche Umstände gegen eine fortbestehende Ungeeignetheit sprechen und ob bereits die Voraussetzungen des § 316 StGB angreifbar sind.

→ Mehr erfahren: Entzug der Fahrerlaubnis – ausführliche Informationen

Kann der Führerschein schon vor einem Urteil entzogen werden?

Ja. Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis später nach § 69 StGB entzogen werden wird, kann das Gericht sie gemäß § 111a StPO bereits während des laufenden Strafverfahrens vorläufig entziehen. Häufig wird der Führerschein zuvor sichergestellt oder beschlagnahmt.

Eine solche Maßnahme kann bereits wenige Tage oder Wochen nach der Kontrolle erhebliche berufliche und private Auswirkungen haben. Deshalb sollte ein Beschluss nach § 111a StPO nicht einfach hingenommen, sondern auf Grundlage der konkreten Beweislage von uns geprüft werden.

Besonders wichtig ist dies für Berufskraftfahrer, Außendienstmitarbeiter, Selbstständige, Pendler und alle Personen, deren berufliche Tätigkeit praktisch nicht ohne Fahrerlaubnis ausgeübt werden kann.

Wann liegt statt § 316 StGB eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB vor?

§ 316 StGB verlangt keine konkrete Gefährdung eines anderen Menschen oder einer fremden Sache. Kommt es jedoch aufgrund der drogenbedingten Fahruntüchtigkeit zusätzlich zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für eine fremde Sache von bedeutendem Wert, kann § 315c StGB einschlägig sein.

Der Strafrahmen ist dann erheblich höher. Entscheidend ist aber auch hier, dass die konkrete Gefährdung gerade auf dem fahruntüchtigen Zustand beruht. Nicht jeder Unfall eines unter Drogen stehenden Fahrers erfüllt automatisch § 315c StGB.

→ Mehr erfahren: Gefährdung des Straßenverkehrs

→ Mehr erfahren: § 315c StGB – rechtliche Grundlagen und Abgrenzung

Wie werden Drogen im Straßenverkehr nachgewiesen?

Der Konsum von Drogen kann auf verschiedene Weise festgestellt werden: 

Drogenschnelltest

Bei einer Verkehrskontrolle greift die Polizei häufig zunächst auf einen Urin-, Speichel- oder Schweißtest zurück. Solche Tests können einen Verdacht auf bestimmten Drogenkonsum begründen, ersetzen aber die toxikologische Laboruntersuchung einer Blutprobe nicht.

Blutentnahme und Laboruntersuchung

Im Strafverfahren ist die Blutuntersuchung regelmäßig das zentrale toxikologische Beweismittel. Bei einem auf Tatsachen gestützten Verdacht einer Verkehrsstraftat nach § 316 StGB kann die Blutentnahme unter den gesetzlichen Voraussetzungen angeordnet werden. Sie wird durch einen Arzt durchgeführt und anschließend im Labor ausgewertet.

Die Verteidigung prüft dabei nicht nur den Endwert, sondern auch, welcher Stoff wie analysiert wurde und welche Schlussfolgerungen das Gutachten für den konkreten Tatzeitpunkt zulässt.

Ärztlicher Untersuchungsbogen

Im Zusammenhang mit der Blutentnahme werden häufig zusätzliche Beobachtungen dokumentiert, etwa Sprache, Gang, Orientierung, Pupillenreaktion, Gleichgewicht und Koordination. Solche Angaben können für die Frage der Fahruntüchtigkeit wichtig werden. Umso wichtiger ist es, Polizeibericht und ärztliche Dokumentation miteinander zu vergleichen.

Haaranalyse und längerfristiger Konsumnachweis

Eine Haaranalyse kann Hinweise auf länger zurückliegenden oder wiederholten Konsum geben. Für die konkrete Frage, ob der Fahrer zu einem bestimmten Zeitpunkt nach § 316 StGB fahruntüchtig war, ersetzt sie die zeitnahe Blutuntersuchung und die Bewertung der konkreten Fahrt jedoch nicht.

Haaranalysen, Drogenscreenings und Abstinenznachweise können vor allem im Fahrerlaubnisrecht und im Zusammenhang mit einer MPU eine Rolle spielen. Diese verwaltungsrechtlichen Fragen sind vom strafrechtlichen Tatnachweis zu trennen.

Muss ich einen Drogenschnelltest bei der Polizei machen?

Ein freiwillig angebotener Urin-, Speichel- oder Schweißtest muss nicht allein deshalb durchgeführt werden, weil die Polizei darum bittet. Auch verschiedene Koordinations- und Reaktionstests dienen regelmäßig dazu, zusätzliche Erkenntnisse über eine mögliche Beeinträchtigung zu gewinnen und sind nicht mit der angeordneten Blutentnahme gleichzusetzen. Beides muss nicht mitgemacht werden.

Anders liegt es bei einer rechtmäßig angeordneten Blutentnahme. Diese ist grundsätzlich zu dulden. Körperlicher Widerstand gegen eine angeordnete Maßnahme ist keine sinnvolle Verteidigungsstrategie und kann zusätzliche rechtliche Probleme schaffen.

Wer einen freiwilligen Test ablehnt, sollte dies ruhig und sachlich tun und sich im Übrigen nicht zum Konsum erklären.

→ Mehr erfahren: Verhalten bei Verkehrskontrolle – Tipps vom Anwalt

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Was passiert nach einer Drogenkontrolle?

Der weitere Ablauf hängt von den Feststellungen der Polizei und dem späteren Laborbefund ab. Typischerweise folgen mehrere Schritte:

  1. Verkehrskontrolle und Dokumentation des Fahrverhaltens
  2. gegebenenfalls freiwilliger Drogenschnelltest
  3. Anordnung und Durchführung einer Blutentnahme
  4. toxikologische Laboruntersuchung
  5. Prüfung eines Tatverdachts nach § 316 StGB oder § 315c StGB
  6. gegebenenfalls Sicherstellung oder vorläufige Entziehung des Führerscheins
  7. Äußerungsbogen oder polizeiliche Vorladung
  8. Entscheidung der Staatsanwaltschaft über Einstellung, Strafbefehl oder Anklage

Gerade weil Führerscheinmaßnahmen bereits früh möglich sind, sollte die Verteidigung nicht erst beginnen, wenn der Strafbefehl im Briefkasten liegt.

Typische Verteidigungsansätze bei Drogen am Steuer

Welche Verteidigung sinnvoll ist, hängt immer von der konkreten Akte ab. Wiederkehrende Prüfungsfelder sind jedoch:

Kein ausreichender Nachweis der drogenbedingten Fahruntüchtigkeit

Die Substanz ist zwar im Blut nachgewiesen, die übrigen Feststellungen reichen aber nicht aus, um eine erhebliche Einschränkung der Fahrsicherheit zu belegen.

Nur unspezifische Konsumanzeichen

Die Polizei dokumentiert Pupillenreaktionen, gerötete Augen oder Nervosität, ohne erhebliche Defizite bei Koordination, Orientierung oder Fahrverhalten festzustellen. Dann ist zu prüfen, ob diese Beobachtungen den strafrechtlichen Schluss überhaupt tragen.

Fahrfehler ohne sicheren Drogenbezug

Ein Verkehrsfehler ist festgestellt, kann aber ebenso durch Unachtsamkeit, die konkrete Verkehrssituation oder eine andere Ursache erklärt werden. Die notwendige Verbindung zur Drogenwirkung ist dann nicht automatisch hergestellt.

Widersprüche zwischen Polizei und Arzt

Beschreibt der Polizeibericht massive Ausfallerscheinungen, während die ärztliche Untersuchung kurz darauf weitgehend unauffällig ausfällt, kann dieser Widerspruch für die Beweiswürdigung erheblich sein.

Toxikologischer Befund wird überinterpretiert

Ein hoher Wirkstoffwert kann bedeutsam sein. Er darf aber nicht ohne weitere Begründung wie eine absolute Alkoholgrenze behandelt werden. Entscheidend bleibt die Darlegung der konkreten Fahrunsicherheit.

Fahrereigenschaft nicht sicher nachgewiesen

Steht lediglich fest, wem das Fahrzeug gehört, nicht aber wer es tatsächlich geführt hat, muss auch dieser Punkt aufgeklärt werden. Haltereigenschaft und Fahrereigenschaft sind nicht identisch.

Vorsatz nicht nachweisbar

Selbst wenn eine fahrlässige Tat im Raum steht, kann es für Strafmaß, Rechtsschutz und Verteidigungsstrategie wichtig sein, ob vorsätzliches Handeln tatsächlich belegt werden kann.

Fahrerlaubnismaßnahme angreifbar

Wenn die Voraussetzungen der strafbaren Drogenfahrt nicht ausreichend belegt sind, kann dies zugleich die Grundlage einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung erschüttern. Strafverteidigung und Verteidigung gegen Führerscheinmaßnahmen müssen deshalb zusammen gedacht werden.

Kann ein Verfahren wegen Drogen am Steuer eingestellt werden?

Ja. Eine Einstellung ist insbesondere dann möglich, wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden Nachweis dafür ergeben, dass der Beschuldigte drogenbedingt fahruntüchtig war.

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Reicht die Beweislage für eine Anklage oder Verurteilung nicht aus, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Bei § 316 StGB kann insbesondere die fehlende Verbindung zwischen Drogennachweis und konkreter Fahrunsicherheit eine Rolle spielen.

Einstellung nach § 153 StPO

Bei geringer Schuld und Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Einstellung wegen Geringfügigkeit in Betracht kommen. Ob dies bei einer Drogenfahrt realistisch ist, hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab.

Einstellung nach § 153a StPO

In geeigneten Fällen kann ein Verfahren gegen Erfüllung einer Auflage oder Weisung beendet werden. Eine solche Lösung ist keine strafgerichtliche Verurteilung. Ob sie gegenüber einem weiteren Bestreiten des Tatvorwurfs sinnvoll ist, muss anhand der Beweislage und der Fahrerlaubnisfolgen sorgfältig entschieden werden.

→ Mehr erfahren: § 153a StPO – Chancen und Folgen einer Einstellung

Warum die Kanzlei Erven bei einem Strafverfahren wegen Drogen am Steuer?

Wir stehen für eine auf langjährige Erfahrung beruhende, transparente und immer am Einzelfall orientierte Verteidigung, die sowohl alle juristischen als auch persönlichen Belange beleuchtet und berücksichtigt, um das bestmögliche Verteidigungsziel zu erreichen. Ihre Vorteile bei uns im Überblick: 

Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafverteidigung

Der Angriff auf den Nachweis einer Drogenfahrt verbindet Anforderungen des Verteidigers an eingehende Kenntnisse im Strafrecht, Verkehrsrecht, Beweiswürdigung und Fahrerlaubnisrecht. Gerade diese Schnittstelle gehört zum besonderen Erfahrungsbereich der Kanzlei Erven auf die Fachanwalt Thomas Erven und sein Team spezialisiert sind. 

Erfahrung mit Verkehrsstrafverfahren

Wir bearbeiten tagtäglich Strafverfahren im Zusammenhang mit Drogen im Straßenverkehr und kennen die praktischen Abläufe bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Dadurch können Beweisfragen und Führerscheinrisiken von Beginn an zusammen bewertet werden.

Führerschein von Anfang an mitgedacht

Eine strafrechtliche Lösung ist für viele Mandanten nur dann wirklich hilfreich, wenn zugleich die Auswirkungen auf Fahrerlaubnis, Beruf und Mobilität berücksichtigt werden. Deshalb wird die Fahrerlaubnisfrage von Anfang an bei unserer Verteidigungsstrategie bedacht. 

Persönliche und verständliche Beratung

Nach Einsicht in die polizeiliche Akte erläutern wir Ihnen, was tatsächlich anhand der Beweislage gegen Sie nachgewiesen werden kann, welche Punkte angreifbar sind und welche Ziele realistisch verfolgt werden können. Die Entscheidung über die weitere Strategie treffen wir gemeinsam mit Ihnen. Auch eine etwaige Stellungnahme erhalten Sie von uns zur Freigabe. 

Köln und bundesweite Verteidigung

Wir vertreten Beschuldigte nicht nur in Köln, sondern bundesweit. Sämtliche Schritte im Ermittlungsverfahren können digital, telefonisch oder persönlich besprochen werden, unabhängig davon, welche Staatsanwaltschaft oder welches Gericht zuständig ist. 

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FAQ: Drogen am Steuer nach § 316 StGB

Alle Fragen um das Thema Drogen am Steuer nun in der Übersicht.

Was bedeutet der Vorwurf Drogen am Steuer?

Von Vorwurf Drogen am Steuer spricht man, wenn jemand nach dem Konsum eines berauschenden Mittels ein Fahrzeug führt. Für eine Straftat nach: § 316 StGB reicht dieser Umstand allein jedoch nicht. Der Fahrer muss infolge der Drogenwirkung nicht mehr in der Lage gewesen sein, das Fahrzeug sicher zu führen.

Wann liegt eine Drogenfahrt im Straßenverkehr vor?

Eine strafbare Drogenfahrt nach § 316 StGB setzt voraus, dass ein Fahrzeug im Verkehr geführt wird und die Wirkung des berauschenden Mittels eine Fahruntüchtigkeit verursacht. Der bloße Nachweis der Droge genügt dafür nicht.

Welche Drogen sind beim Autofahren besonders relevant?

In der Praxis spielen insbesondere Kokain und Crack, Amphetamin beziehungsweise Speed, Methamphetamin beziehungsweise Crystal Meth, MDMA beziehungsweise Ecstasy, Heroin und Morphin eine Rolle. 

Reicht ein positiver Drogentest für eine Verurteilung nach § 316 StGB?

Nein. Ein positiver Schnelltest oder Blutbefund beweist zunächst den Konsum beziehungsweise das Vorhandensein einer Substanz. Zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass die Drogenwirkung die sichere Fahrzeugführung aufgehoben hat.

Gibt es für Kokain einen festen strafrechtlichen Grenzwert?

Für § 316 StGB existiert bei Kokain keine mit der absoluten Alkoholgrenze vergleichbare Wirkstoffkonzentration, ab der allein aufgrund des Blutwerts zwingend von Fahruntüchtigkeit ausgegangen wird. Der Wert wird zusammen mit Fahrverhalten und sonstigen Auffälligkeiten bewertet.

Gibt es für Amphetamin oder Crystal Meth einen festen Grenzwert nach § 316 StGB?

Auch bei Amphetamin und Methamphetamin gibt es für § 316 StGB keine allgemein anerkannte absolute Fahruntüchtigkeitsgrenze. Hohe Werte können allerdings im Rahmen der Gesamtwürdigung erhebliches Gewicht haben.

Welche Strafe droht bei Drogen am Steuer?

§ 316 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Die konkrete Sanktion hängt von der individuellen Tat, der Beweislage, möglichen Vorbelastungen und weiteren Umständen ab. Häufig ist zusätzlich die Fahrerlaubnis gefährdet.

Wann liegt eine Straftat und wann eine Ordnungswidrigkeit vor?

Für die Straftat nach § 316 StGB muss drogenbedingte Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden. Bei bestimmten Drogen kann daneben bereits das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der gesetzlich definierten Wirkung des Stoffes eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG darstellen.

Welche Folgen hat eine Drogenfahrt für die Fahrerlaubnis?

Bei einer Verurteilung wegen § 316 StGB nach einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug droht regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis. Daneben können unabhängig vom Strafverfahren weitere fahrerlaubnisrechtliche Eignungsfragen auftreten.

→ Mehr erfahren: Entzug der Fahrerlaubnis

Wann droht der Entzug der Fahrerlaubnis wegen Drogen am Steuer?

Bei einer strafbaren Drogenfahrt mit einem Kraftfahrzeug zählt § 316 StGB zu den gesetzlichen Regelfällen für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Schon während des Verfahrens kann außerdem eine vorläufige Entziehung nach § 111a StPO angeordnet werden.

Wie wird Drogenkonsum im Straßenverkehr nachgewiesen?

Bei der Kontrolle kommen häufig Urin-, Speichel- oder Schweißtests zum Einsatz. Für das Strafverfahren ist regelmäßig die Blutuntersuchung entscheidend. Zusätzlich werden Fahrverhalten sowie körperliche und psychische Auffälligkeiten dokumentiert.

Muss ich einen Drogenschnelltest bei der Polizei machen?

Ein freiwillig angebotener Drogenschnelltest muss grundsätzlich nicht allein auf Aufforderung durchgeführt werden. Eine bei entsprechendem Verdacht rechtmäßig angeordnete Blutentnahme ist dagegen zu dulden.

Was passiert bei einer Verkehrskontrolle wegen des Verdachts auf Drogenkonsum?

Die Polizei kann das Fahrverhalten und körperliche Auffälligkeiten dokumentieren, freiwillige Schnelltests anbieten und bei entsprechendem Verdacht eine Blutentnahme veranlassen. Angaben zu Konsumzeit, Menge oder Häufigkeit sollten nicht spontan gemacht werden.

Was passiert nach einer Anzeige wegen einer Drogenfahrt?

Nach Auswertung der Blutprobe und der übrigen Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob das Verfahren eingestellt, ein Strafbefehl beantragt oder Anklage erhoben wird. Parallel kann der Führerschein bereits vorläufig entzogen werden.

Was tun bei einer Anzeige wegen Drogen im Straßenverkehr?

Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache, sichern Sie sämtliche Unterlagen und lassen Sie Akteneinsicht beantragen. Erst anschließend sollte entschieden werden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder weiter geschwiegen wird.

→ Mehr erfahren: Äußerung als Beschuldigter

Wie funktioniert die Strafverteidigung bei einer Drogenfahrt?

Die Verteidigung prüft Laborbefund, Fahrverhalten, Polizeibeobachtungen, ärztliche Untersuchung, alternative Ursachen für Auffälligkeiten, Fahrereigenschaft, subjektiven Tatbestand und Fahrerlaubnismaßnahmen. Daraus wird eine individuelle Strategie entwickelt.

Kann das Verfahren wegen Drogen am Steuer eingestellt werden?

Ja. Ist insbesondere die drogenbedingte Fahruntüchtigkeit nicht hinreichend nachweisbar, kommt eine Einstellung mangels Tatverdachts in Betracht. Je nach Fall können auch andere Einstellungsformen geprüft werden.

→ Mehr erfahren: § 153a StPO – Einstellung

Was ist, wenn durch die Drogenfahrt jemand konkret gefährdet wurde?

Dann kann statt oder neben der Ausgangsprüfung des § 316 StGB die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB im Raum stehen. Dafür muss eine konkrete Gefahr für einen anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert eingetreten sein und auf der Fahruntüchtigkeit beruhen.

→ Mehr erfahren: Gefährdung des Straßenverkehrs

Was gilt bei Alkohol statt Drogen?

Für Alkohol gelten teilweise andere Beweisregeln und anerkannte Promillegrenzen.
Informationen hierzu unter: Alkoholfahrt vorgeworfen?

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Ihnen wird eine Drogenfahrt nach § 316 StGB vorgeworfen, Sie mussten eine Blutprobe abgeben oder Ihr Führerschein wurde bereits sichergestellt? Dann sollte die Beweislage möglichst früh geprüft werden. Bei Drogen entscheidet sich die Strafbarkeit nicht allein am positiven Laborwert, sondern an der Frage, ob eine konkrete drogenbedingte Fahruntüchtigkeit nachweisbar ist.

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Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
Philipp Steinhorst, Wissenschaftlicher Mitarbeiter