fachanwalt vekehrsrecht

Gefährdung des Straßenverkehrs

Kanzlei Erven - Ihr Anwalt in Köln und bundesweit

Häufig beginnt ein Ermittlungsverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB mit einem riskanten Überholvorgang, einer Vorfahrtsverletzung, einem anderen fährlichen Fahrmanöver, einem Beinaheunfall und einer Polizeikontrolle nach Alkohol- oder Drogenkonsum. Was zunächst wie ein kleiner Fahrfehler wirkt, kann schnell erhebliche strafrechtliche und fahrerlaubnisrechtliche Folgen haben: Geldstrafe oder in gravierenden Fällen Freiheitsstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis und oft schon direkt vor Ort Sicherstellung des Führerscheins.

Die Kanzlei Erven verteidigt ständig Beschuldigte in Köln und deutschlandweit bei dem Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs. Wir prüfen frühzeitig, ob die Voraussetzungen des § 315c StGB nachweisbar sind, ob Zweifel am Tatnachweis bestehen oder lediglich eine Ordnungswidrigkeit im Raum steht und wie Führerschein und damit Mobilität, Beruf und private Folgen bestmöglich geschützt werden können.

Kostenlose Ersteinschätzung: Senden Sie uns Ihren Äußerungsbogen, die Vorladung, den Strafbefehl oder sonstige Post der Polizei, Staatsanwaltschaft oder des Gerichts per E-Mail an erven@kanzlei-erven.de oder rufen Sie uns an unter 0221 301 403 44.

Jetzt kostenlose Ersteinschätzung anfordern

Ersteinschätzung

Wir beraten Sie gerne auch telefonisch.
Mo bis Do: 9-12 Uhr und 13-18 Uhr
Freitag: 9-12:30 Uhr

fachanwalt-verkehrsrecht-erven

Thomas Erven Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht

Gefährdung des Straßenverkehrs? Jetzt richtig reagieren.

Bei § 315c StGB hängt der Tatvorwurf nicht allein an einem verursachten Unfall. Entscheidend sind gleich mehrere juristische und tatsächliche Fragen: War der Beschuldigte fahruntüchtig? Lag eine der im Gesetz genannten gefährlichen Fahrweisen vor? War das Verhalten grob verkehrswidrig und rücksichtslos? Gab es eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für eine fremde Sache von bedeutendem Wert? Lässt sich all das nach Aktenlage sicher beweisen?

Dies wird in der Praxis häufig vorschnell von der Polizei angenommen. Für die Verteidigung ist deshalb wichtig, die Verteidigungschancen nicht durch eine spontane Erklärung des Beschuldigten gegenüber der Polizei am Telefon oder im Äußerungsbogen zu verschlechtern. Eine gut gemeinte Schilderung kann später Angaben bestätigen, die die Ermittlungsbehörde eigentlich erst beweisen müsste: Wer ist gefahren? Wie schnell wurde gefahren? Wurde die Gefahr erkannt? Beruhte der Unfall wirklich auf Alkohol, Drogen, Übermüdung oder dem behaupteten Verkehrsverstoß? 

Daher: Schweigen Sie und äußern Sie sich nicht zu dem Tatvorwurf!

Unsere Leistungen beim Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs

Wir haben jahrelange Erfahrung bei der bundesweiten Verteidigung von Beschuldigten bei dem Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs. Dabei werten wir Ihren Sachverhalt individuell aus und prüfen, ob die Voraussetzungen des Vorwurfs vorliegen und tatsächlich eine Straftat nachweisbar ist. Insbesondere nehmen wir bei Ihrer Verteidigungsstrategie folgende Dinge in den Blick:  

Verteidigung im Ermittlungsverfahren

Wenn Sie uns mandatieren übernehmen wir sofort jegliche Kommunikation mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Dadurch vermeiden Sie unbedachte Angaben zum Fahrer, Fahrweise, Alkohol, Drogen, ggf. Müdigkeit oder Unfallhergang. Wir kümmern uns um alles Weitere und halten Sie das gesamte Verfahren auf dem Laufenden!

Akteneinsicht und Beweisanalyse

Ohne Ermittlungsakte lässt sich nicht seriös beurteilen, ob § 315c StGB erfüllt ist. Wir beantragen daher zunächst Akteneinsicht und prüfen polizeiliche Anzeige, Zeugenaussagen, Lichtbilder, Unfallskizzen, Blutalkohol- oder Drogengutachten, ärztliche Unterlagen, Messdaten, Dashcam-Aufnahmen und technische Anknüpfungstatsachen.

Prüfung von Fahruntüchtigkeit

Bei Alkohol, Drogen, Medikamenten, Übermüdung oder körperlichen beziehungsweise geistigen Einschränkungen prüfen wir, ob eine Fahruntüchtigkeit tatsächlich bewiesen werden kann. Dabei geht es nicht nur um gemessene Atemalkoholwerte oder Blutalkoholwerte, sondern auch um Ausfallerscheinungen, Fahrfehler, Kausalitäten für einen Unfall und mögliche Fehler bei der Beweiserhebung.

Prüfung der „7 Todsünden“ des § 315c StGB

Nicht jeder gefährliche oder ärgerliche Verkehrsverstoß fällt unter § 315c StGB. Wir prüfen, ob der behauptete Vorwurf überhaupt vom abschließenden Katalog des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst ist und ob zusätzlich die notwendige grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit nachweisbar sind.

Prüfung der konkreten Gefahr

Der zentrale Unterschied zwischen einem bloßen Verkehrsverstoß und einer Straftat nach § 315c StGB ist die Notwendigkeit der Verursachung einer konkreten Gefahr für andere Personen oder Sachen von bedeutendem Wert. Wir prüfen, ob es wirklich zu einer kritischen Situation kam, in der der Eintritt eines Schadens nur noch vom Zufall abhing, oder ob lediglich eine abstrakt gefährliche Situation behauptet wird.

Schutz von Führerschein und Fahrerlaubnis

Beim Vorwurf des § 315c StGB steht für Beschuldigte häufig nicht nur die Strafe, sondern vor allem die Fahrerlaubnis im Mittelpunkt. Wir prüfen frühzeitig, ob eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis verhindert werden kann.

Einstellung des Verfahrens

Je nach Beweislage wirken wir auf eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 153 StPO oder § 153a StPO hin. Gerade bei unklarer konkreter Gefahr, zweifelhafter Rücksichtslosigkeit, fehlender Kausalität oder unsicherer Fahrereigenschaft können sich hierfür tragfähige Argumente ergeben.

Verteidigung gegen Strafbefehl und Anklage

Kommt es nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl oder einer Anklage zu einer Hauptverhandlung, vertreten wir Sie vor Gericht. Wir legen Einspruch gegen den Strafbefehl ein und bereiten die Gerichtsverhandlung vor, stellen Widersprüche in der Anklage dar und arbeiten je nach Beweislage auf einen Freispruch, eine Einstellung, eine milde Sanktion oder den Erhalt der Fahrerlaubnis hin.

Vorwurf nach § 315c StGB? Machen Sie keine Angaben zum Verkehrsgeschehen, bevor ein Verteidiger die Ermittlungsakte geprüft hat. Vereinbaren Sie jetzt eine kostenlose Ersteinschätzung.

Jetzt kostenlose Ersteinschätzung anfordern

Ersteinschätzung

Wir beraten Sie gerne auch telefonisch.
Mo bis Do: 9-12 Uhr und 13-18 Uhr
Freitag: 9-12:30 Uhr

fachanwalt-verkehrsrecht-erven

Thomas Erven Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht

So gehen wir bei dem Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs vor

Wer mit dem Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs konfrontiert wird, findet sich häufig erstmals in einem Strafverfahren wieder und weiß nicht, was als Nächstes passiert. Umso wichtiger ist es, frühzeitig Ruhe in das Verfahren zu bringen und keine vorschnellen Entscheidungen zu treffen. Wir begleiten Sie von Beginn an und sorgen dafür, dass Ihre Rechte und Interessen konsequent gewahrt werden. Dabei gehen wir regelmäßig wie folgt vor:

1

Kostenlose Ersteinschätzung

→ ASie schildern kurz, was passiert ist, und übersenden uns ihre Post der Polizei, Staatsanwaltschaft oder des Gerichts per E-Mail. Wir erklären Ihnen, ob Fristen laufen, ob akuter Handlungsbedarf besteht und welche Risiken hinsichtlich Strafe, Führerschein, Punkten und beruflicher Mobilität im Raum stehen.
2

Verteidigungsanzeige und Behördenkontakt

→ Wir zeigen gegenüber der zuständigen Ermittlungsbehörde an, dass wir Sie verteidigen. Die weitere Kommunikation läuft über uns. Sie müssen sich nicht selbst zur Sache äußern und vermeiden, durch spontane Angaben Ihre Verteidigungsmöglichkeiten einzuschränken.
3

Akteneinsicht

→ Wir beantragen die Einsicht in die vollständige Ermittlungsakte. Darin finden sich regelmäßig Polizeiberichte, Unfallskizzen, Lichtbilder, Zeugenaussagen, Angaben zu Geschwindigkeit und Abstand, Hinweise zu Brems- oder Ausweichmanövern, medizinische Gutachten zu Blutalkohol oder Drogen, weitere ärztliche Unterlagen und andere Sachverständigengutachten.
4

Juristische Auswertung

→ Wir schauen, ob der Vorwurf des § 315c StGB tatbestandlich überhaupt erfüllt ist. Im Mittelpunkt stehen die Prüfung von Fahrereigenschaft, Fahruntüchtigkeit, Verursachung der notwendigen konkreten Gefahr für andere Personen oder Sachen, Kausalität, grobe Verkehrswidrigkeit, Rücksichtslosigkeit, Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie mögliche Fehler bei Beweiserhebung und Beweiswürdigung.
5

Verteidigungsstrategie

→ Nach Auswertung der Akte besprechen wir mit Ihnen die realistischen Verteidigungsziele. Je nach Fall kann Schweigen, eine schriftliche Stellungnahme, ein Einstellungsantrag, ein Hinarbeiten auf eine Beschränkung des Vorwurfs oder die Verteidigung gegen den Strafbefehl oder die Anklage sinnvoll sein.
6

Zielgerichtete Verteidigung

→ Wir setzen uns außergerichtlich und vor Gericht für das bestmögliche Ergebnis ein: Einstellung, Freispruch, milde Sanktion, Vermeidung der Fahrerlaubnisentziehung, Verkürzung einer Sperrfrist oder Vermeidung von Punkten in Flensburg.

Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB – was bedeutet der Vorwurf?

Eine Gefährdung des Straßenverkehrs liegt nicht schon bei jedem gravierenderen Fahrfehler vor. § 315c StGB hat besondere durch die Ermittlungsbehörde nachzuweisende Voraussetzungen: 

  • 1. Der Beschuldigte muss im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug führen 
  • 2. und entweder
    • infolge von Alkohol, Drogen, Medikamenten, Übermüdung oder sonstiger körperlicher oder geistige Mängel fahruntüchtig sein 

oder

  • eine der gesetzlich genannten besonders gefährlichen Verkehrsverstöße („7 Todsünden“) grob verkehrswidrig und rücksichtslos begehen. 
  • 3. Zusätzlich muss dadurch eine konkrete Gefahr für einen anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert entstehen.

Genau an diesen Voraussetzungen setzt die Verteidigung an. Oft ist der Nachweis ein einzelner Tatbestandsmerkmal problematisch und kann durch uns in Frage gestellt werden: War die Person wirklich fahruntüchtig? Gehört das Fahrmanöver zum Katalog des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB? War das Verhalten rücksichtslos oder lediglich ein Augenblicksversagen? Gab es eine konkrete Gefahr oder nur eine abstrakte Gefährlichkeit? Beruhte die Gefahr gerade auf dem behaupteten Verkehrsverstoß?

Wichtig ist auch: § 315c StGB ist kein Auffangtatbestand für jedes riskante Verhalten im Straßenverkehr. Die Norm hat konkrete Grenzen. Deshalb kann es im Einzelfall auch entscheidend sein, dass der Sachverhalt lediglich als Ordnungswidrigkeit, als Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, als Nötigung nach § 240 StGB oder als anderer verkehrsstrafrechtlicher Vorwurf zu bewerten ist.

Was die Ermittlungsbehörde bei § 315c StGB nachweisen muss

Nachweis durch die Ermittlungsbehörde?Verteidigungsansatz
Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen StraßenverkehrIst sicher nachweisbar, wer gefahren ist und ob der Bereich öffentlich zugänglich war?
Fahruntüchtigkeit oder Katalogverstoß der “7 Todsünden”Lag Fahruntüchtigkeit vor oder fällt das Fahrmanöver wirklich unter § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB?
Grobe Verkehrswidrigkeit und RücksichtslosigkeitWar der Verstoß objektiv besonders schwer und subjektiv besonders vorwerfbar oder ein Augenblicksversagen?
Konkrete GefahrGab es einen „Beinaheunfall“ oder nur eine abstrakt gefährliche Situation?
KausalitätBeruhte die entstandene Gefahr gerade auf Alkohol, Drogen, Müdigkeit oder dem vorgeworfenen Verkehrsverstoß?
Vorsatz oder FahrlässigkeitWas wusste der Beschuldigte und was konnte er in der Situation erkennen?
FahrerlaubnisfolgenLassen sich Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine lange Sperrfrist vermeiden?

Die zwei Grundkonstellationen des § 315c StGB

§ 315c StGB erfasst nicht jede gefährliche Situation im Straßenverkehr. Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei grundlegenden Fallgruppen:

  1. der Gefährdung durch Fahruntüchtigkeit 

und 

  1. der Gefährdung durch grob verkehrswidriges und rücksichtloses Verhalten 

an die jeweils unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft sind. 

Für die rechtliche Bewertung ist deshalb entscheidend, welcher dieser beiden Konstellationen der konkrete Vorwurf zuzuordnen ist.

1. Gefährdung durch Fahruntüchtigkeit

Die erste Konstellation betrifft die Fahruntüchtigkeit. Diese kann insbesondere durch Alkohol, Drogen, Medikamente, Übermüdung und körperliche oder geistige Mängel verursacht werden. Entscheidend ist, ob der Fahrer außerstande war, das Fahrzeug sicher zu führen und ob gerade dadurch eine konkrete Gefahr entstanden ist.

Bei Alkohol wird zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit unterschieden. Bei Kraftfahrern wird absolute Fahruntüchtigkeit regelmäßig ab 1,1 Promille angenommen. Relative Fahruntüchtigkeit kann bereits ab etwa 0,3 Promille eine Rolle spielen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen, etwa Schlangenlinien, unsicheres Bremsen, Auffahren, Rotlichtverstoß oder sonstige Fahrfehler. Bei Fahrradfahrern gelten andere Grenzwerte; auch hier kann § 315c StGB relevant werden, wenn zusätzlich eine konkrete Gefahr entsteht.

Bei Drogen, Medikamenten oder Übermüdung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Blut- oder toxikologische Befunde, ärztliche Hinweise, Beipackzettel, Ausfallerscheinungen, Polizeivermerke und Angaben am Unfallort können eine Rolle spielen. Gerade Aussagen wie „ich war wohl kurz eingeschlafen“ oder „ich habe die Medikamente unterschätzt“ sollten nicht vorschnell gemacht werden, weil sie später für die Frage der Fahruntüchtigkeit und Vorhersehbarkeit wichtig sein können.

2. Gefährdung durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten

Die zweite Konstellation betrifft die sogenannten „7 Todsünden“ des Straßenverkehrs. Erfasst sind nur bestimmte, im Gesetz ausdrücklich genannte Verkehrsverstöße. Dazu gehören insbesondere Vorfahrtsverstöße, Fehler beim Überholen, falsches Verhalten an Fußgängerüberwegen, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, das Nicht-Einhalten der rechten Fahrbahn an unübersichtlichen Stellen, Wenden, Rückwärtsfahren oder Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen sowie das fehlende Absichern liegengebliebener oder haltender Fahrzeuge.

Wichtig: Der Verkehrsverstoß muss nicht nur objektiv schwerwiegend sein. Zusätzlich verlangt § 315c StGB-Rücksichtslosigkeit. Das bedeutet, dass die Ermittlungsbehörde eine besonders vorwerfbare innere Haltung nachweisen muss. Gerade hier bestehen häufig Verteidigungsansätze, etwa wenn lediglich ein Augenblicksversagen, eine Fehleinschätzung, eine unübersichtliche Verkehrssituation oder eine Überforderung vorlag.

Die „7 Todsünden“ des § 315c StGB verständlich erklärt

Der Katalog des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB ist abschließend. Das ist für die Verteidigung wichtig: Nicht jedes riskante Fahrverhalten kann automatisch nach § 315c StGB bestraft werden. Die Staatsanwaltschaft muss einen der gesetzlichen Fälle („7 Todsünden“) nachweisen und zusätzlich grobe Verkehrswidrigkeit, Rücksichtslosigkeit und eine konkrete Gefahr für fremde Personen oder Sachen beweisen.

  • Vorfahrt nicht beachtet: relevant etwa bei Kreuzungen, Einmündungen, Stoppschild oder Rechts-vor-links-Situationen, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet wird.
  • Falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch gefahren: typisch sind Überholen trotz Gegenverkehr, unklare Sicht, gefährliches Wiedereinscheren oder Überholen an Stellen, an denen das Risiko besonders hoch ist.
  • Falsches Verhalten an Fußgängerüberwegen: Etwa, wenn Fußgänger oder wartende Fahrzeuge übersehen werden und dadurch eine konkrete Gefahr entsteht.
  • Zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, Kreuzungen, Einmündungen oder Bahnübergängen: entscheidend ist nicht nur die Geschwindigkeit, sondern die besondere Gefahrenlage der Stelle.
  • Nicht-Einhalten der rechten Fahrbahnseite an unübersichtlichen Stellen: relevant vor allem bei Kurven, Kuppen oder engen Straßen, wenn Gegenverkehr gefährdet wird.
  • Wenden, Rückwärtsfahren oder Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen: hier drohen regelmäßig besonders schwerwiegende Fahrerlaubnisfolgen.
  • Nichtkenntlichmachen liegengebliebener oder haltender Fahrzeuge: der Vorwurf betrifft Fälle, in denen ein Fahrzeug zur Gefahr wird, weil es nicht ausreichend abgesichert wird.

Bei jedem dieser Punkte gilt: Ein bloßer Regelverstoß reicht nicht. Strafbar wird das Verhalten erst, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 315c StGB hinzukommen. Besonders häufig streitet man in der Praxis über die konkrete Gefahr, die Rücksichtslosigkeit und die Frage, ob der drohende Schaden an einer fremden Sache ausreichend erheblich war.

Vorsatz und Fahrlässigkeit bei § 315c StGB

Für die rechtliche Bewertung und Straferwartung ist wichtig, ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde. Vorsatz bedeutet, dass der Beschuldigte die maßgeblichen Umstände kannte und die Tatbestandsverwirklichung zumindest billigend in Kauf nahm. Fahrlässigkeit bedeutet, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde.

§ 315c StGB erfasst verschiedene Verschuldenskombinationen. In der Praxis ist deshalb genau zu prüfen, was dem Beschuldigten nachweisbar war: Hat er seine Fahruntüchtigkeit erkannt? Konnte er die konkrete Gefahr vorhersehen? War die gefährliche Situation für ihn vermeidbar? Diese Fragen können für Strafmaß, Fahrerlaubnisfolgen und Rechtsschutzversicherung erheblich sein.

Was ist eine konkrete Gefahr bei § 315c StGB?

Eine bloß gefährliche Fahrweise reicht für § 315c StGB nicht. Erforderlich ist eine konkrete Gefahr für andere Personen oder Sachen von erheblichem Wert. Gemeint ist eine Situation, in der es aus objektiver Sicht bereits so kritisch war, dass der Eintritt eines Schadens nur noch vom Zufall abhing. Die Rechtsprechung spricht hier vom sogenannten „Beinaheunfall“. Ein tatsächlicher Zusammenstoß ist nicht zwingend erforderlich; umgekehrt genügt aber nicht jede „Schrecksekunde im Straßenverkehr“.

Die Ermittlungsbehörde muss deshalb konkrete Feststellungen nachweisen. Entscheidend können insbesondere sein: Welche Fahrzeuge waren beteiligt? Welche Geschwindigkeit lag vor? Wie groß waren Abstand und seitlicher Abstand? Wie heftig musste gebremst oder ausgewichen werden? Gab es tatsächlich Gegenverkehr? Wo befanden sich Fußgänger oder Radfahrer? Hätte ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer den Unfall noch vermeiden können?

Gerade bei angeblichen Beinaheunfällen ergeben sich für uns oft Verteidigungsansätze. Wenn nur allgemein behauptet wird, „es hätte fast gekracht“, fehlen oft objektive Kriterien. Dann muss geprüft werden, ob die Situation wirklich über eine abstrakte Gefahr hinausging. Zeugenaussagen können emotional geprägt sein; Videoaufnahmen zeigen oft nur einen Ausschnitt. Deshalb ist eine genaue Rekonstruktion der Verkehrssituation entscheidend.

Konkrete Gefahr für Menschen

Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben anderer liegt nahe, wenn ein anderer Mensch unmittelbar in eine kritische Situation geraten ist: etwa durch eine Vollbremsung, ein Ausweichmanöver, eine Beinahe-Kollision im Gegenverkehr oder eine Gefährdung eines Fußgängers am Überweg. Hierfür muss die Situation vom vermeintlich Geschädigten präzise beschrieben werden. Bloßes Erschrecken genügt nicht automatisch.

Konkrete Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert

Bei einer Gefahr für eine Sache reicht nicht jede theoretisch mögliche Beschädigung. Es muss eine fremde Sache von bedeutendem Wert konkret gefährdet worden sein. Zusätzlich ist von der Ermittlungsbehörde nachzuweisen, ob auch ein bedeutender Schaden drohte. Die Grenze liegt für die Rechtsprechung beim erheblichen Schaden bei ca. 750 €. Gerade bei älteren Fahrzeugen, Vorschäden, geringfügigen Lackkratzern oder unklarer Schadenshöhe kann dieser Punkt ein tragfähiger Verteidigungsansatz sein.

Kausalität: Die Gefahr muss gerade auf dem Vorwurf beruhen

Selbst wenn ein Unfall oder Beinaheunfall passiert ist, folgt daraus nicht automatisch eine Strafbarkeit nach § 315c StGB. Die konkrete Gefahr muss gerade durch die Fahruntüchtigkeit oder durch den Katalogverstoß verursacht worden sein. Fehlt dieser Zusammenhang, kann der Tatbestand scheitern.

Beispiel: Ein Fahrer hat Alkohol getrunken, wird aber von einem anderen Fahrzeug geschnitten und kann den Unfall objektiv nicht vermeiden. Dann muss genau geprüft werden, ob sich wirklich die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ausgewirkt hat oder ob der Unfall auch einem nüchternen Fahrer passiert wäre. Gleiches gilt bei Vorfahrts- oder Überholsituationen, wenn unklar ist, wessen Verhalten die kritische Lage ausgelöst hat.

Abgrenzung: § 315c StGB, § 316 StGB, § 315b StGB, Nötigung und Ordnungswidrigkeit

Die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB hat eigene Voraussetzungen. Andere Vorwürfe im Verkehrsrecht haben wiederum eigene Voraussetzungen und dürfen nicht „blind“ mit § 315 c StGB „in einen Topf geworfen werden“. Für die Verteidigung ist die richtige Abgrenzung zwischen den in Betracht kommenden Straftatbeständen wichtig, weil sich Strafe, Fahrerlaubnisfolgen und Verteidigungsstrategie erheblich unterscheiden können.

Abgrenzung zu § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr

§ 316 StGB setzt lediglich eine Fahruntüchtigkeit wegen Alkohol oder anderer Drogen voraus („abstraktes Gefährdungsdelikt“), verlangt aber keine konkrete Gefährdung eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert. § 315c StGB geht darüber hinaus: Es muss zusätzlich eine konkrete Gefahr für eben diese Rechtsgüter entstanden sein („konkretes Gefährdungsdelikt“). Deshalb kann eine Alkoholfahrt ohne Beinaheunfall oder Unfall anders zu bewerten sein als eine Alkoholfahrt, bei der es zu einer kritischen Verkehrssituation kam.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie hier.
https://www.kanzlei-erven.de/316-stgb-trunkenheit-im-strassenverkehr/

Abgrenzung zu § 315b StGB – gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

§ 315b StGB betrifft typischerweise Eingriffe in den Straßenverkehr von außen oder Fälle, in denen ein Fahrzeug verkehrsfremd als Mittel zur Schädigung eingesetzt wird. § 315c StGB betrifft dagegen vorschriftswidriges Verhalten eines Fahrzeugführers im Straßenverkehr. Die Abgrenzung kann schwierig sein, etwa bei bewusstem Ausbremsen, Blockieren oder dem gezielten Einsatz eines Fahrzeugs.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie hier:
https://www.kanzlei-erven.de/315-c-stgb-gefaehrdung-im-strassenverkehr-rechtliche-grundlagen-und-abgrenzung/

Abgrenzung zur Nötigung im Straßenverkehr

Aggressives Drängeln, Ausbremsen oder Schneiden kann je nach Fall auch als Nötigung nach § 240 StGB diskutiert werden. Für § 315c StGB steht aber nicht die Zwangswirkung auf einen anderen Verkehrsteilnehmer im Mittelpunkt, sondern die konkrete Gefährdung durch eine der gesetzlich erfassten gefährlichen Verkehrslagen. Deshalb darf der Vorwurf nicht pauschal vermengt werden.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie hier.
https://www.kanzlei-erven.de/verkehrsstrafrecht/noetigung-im-strassenverkehr/

Abgrenzung zur fahrlässigen Körperverletzung und zur Unfallflucht

Kommt es zu einem Unfall mit verletzten Personen, kann zusätzlich eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB im Raum stehen. Entfernt sich ein Beteiligter vom Unfallort, kann außerdem § 142 StGB relevant werden. Diese Vorwürfe haben eigene Tatbestandsmerkmale. Bei § 315c StGB geht es dagegen vorrangig um die gefährliche Verkehrssituation und die daraus folgende konkrete Gefahr.

Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit

Viele Verkehrsverstöße können letztlich nur nach Ordnungswidrigkeitenrecht geahndet werden, etwa Geschwindigkeits-, Abstands-, Rotlicht- oder Handyverstöße. Eine Straftat nach § 315c StGB liegt erst vor, wenn die zusätzlichen strafrechtlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden. Gerade deshalb lohnt sich die Prüfung, ob der Vorwurf zur bloßen Ordnungswidrigkeit herabzustufen ist.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie hier.
https://www.kanzlei-erven.de/bussgeldverfahren/

Typische Beispiele für den Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs

  • Unfall oder Beinaheunfall nach Alkohol- oder Drogenfahrt
  • Fahren unter Medikamenteneinfluss mit Ausfallerscheinungen
  • Sekundenschlaf mit kritischer Verkehrssituation oder Unfall
  • Vorfahrtsverletzung mit Vollbremsung oder Ausweichmanöver des Querverkehrs
  • gefährliches Überholen trotz Gegenverkehr oder unzureichender Sicht
  • zu schnelles Fahren an Kreuzungen, Einmündungen, Bahnübergängen oder unübersichtlichen Stellen
  • falsches Verhalten an Fußgängerüberwegen mit Gefährdung von Fußgängern
  • Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder gefährliches Rückwärtsfahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
  • nicht ausreichend abgesichertes liegengebliebenes Fahrzeug auf gefährlicher Strecke
  • Gefährdung durch Fahrrad oder E-Scooter bei Fahruntüchtigkeit und konkreter Gefahr

Nicht jeder dieser Sachverhalte führt automatisch zu einer Verurteilung. Entscheidend bleibt, ob alle gesetzlichen Merkmale und die konkrete Gefahr sicher nachweisbar sind.

Besondere Fallkonstellationen bei § 315c StGB

Im Rahmen eines Vorwurfs der Gefährdung im Straßenverkehr ergeben sich immer wieder folgende typische spezielle Fallgruppen. Auf die Besonderheiten gehen wir im Folgenden kurz ein. 

Medikamente und Mischkonsum

Medikamente können die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, etwa durch Müdigkeit, verlangsamte Reaktionsfähigkeit oder Konzentrationsstörungen. Besonders kritisch kann eine Kombination mit Alkohol oder anderen Substanzen sein. Für die Verteidigung ist zu prüfen, welche Wirkstoffe festgestellt wurden, ob Warnhinweise bekannt waren und ob konkrete Ausfallerscheinungen dokumentiert sind.

Sekundenschlaf und Übermüdung

Übermüdung kann als körperlicher Mangel eine Rolle spielen. Entscheidend ist aber nicht jeder kurze Müdigkeitsmoment, sondern ob der Beschuldigte die eigene Fahruntüchtigkeit erkennen konnte und trotzdem weiterfuhr. Aussagen am Unfallort zu Arbeitszeiten, Fahrtstrecke, Pausen und äußere Umstände müssen sorgfältig ausgewertet werden.

Fahranfänger und Probezeit

Bei Fahranfängern können neben dem Strafverfahren probezeitrechtliche Folgen drohen. Eine Verurteilung oder ein schwerwiegender Verkehrsverstoß kann zur Verlängerung der Probezeit und zu weiteren Maßnahmen führen. Gerade deshalb sollte früh geprüft werden, ob der strafrechtliche Vorwurf reingestellt werden kann.

Fahrrad und E-Scooter

§ 315c StGB ist nicht auf Autos beschränkt. Auch Fahrräder und E-Scooter können Fahrzeuge im Sinne der Vorschrift sein. Gerade bei E-Scootern wird häufig unterschätzt, dass Alkohol, Drogen oder gefährliches Fahren erhebliche strafrechtliche und fahrerlaubnisrechtliche Folgen haben können.

Beifahrer, Anstiftung und Beteiligung

In Ausnahmefällen kann auch das Verhalten eines Beifahrers relevant werden, etwa wenn er den fahruntüchtigen Fahrer zur Fahrt drängt oder gefährliches Verhalten unterstützt. Für die unmittelbare Täterschaft nach § 315c StGB kommt es aber grundsätzlich auf den Fahrzeugführer an. Beteiligungsfragen müssen deshalb sauber von der Fahrereigenschaft getrennt werden.

Welche Strafen drohen bei Gefährdung des Straßenverkehrs?

Der Strafrahmen des § 315c StGB reicht im Grundtatbestand von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Bei fahrlässigen Begehungsformen gilt ein niedrigerer Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von zwei Jahren. In der Praxis geht es häufig um Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot. Bei schweren Unfallfolgen, erheblichen Schäden, Vorbelastungen oder mehreren Tatvorwürfen können die Folgen deutlich gravierender sein.

Mögliche FolgeBedeutung in der Praxis
Geldstrafehäufige Folge bei Verurteilung; Tagessatzanzahl abhängig von Schwere des Verstoßes, Schaden, Vorbelastung, etc.; Tagessatzhöhe abhängig vom Einkommen 
Freiheitsstrafegesetzlich möglich; praktisch vor allem bei schweren Verletzungen Dritter oder sehr hohen Schäden, Vorbelastungen oder weiteren Straftaten relevant
Fahrverbotzeitlich begrenztes Verbot, Kraftfahrzeuge zu führen; kann beruflich sehr belastend sein
Entziehung der Fahrerlaubnisbesonders relevantes Risiko, weil § 315c StGB regelmäßig Zweifel an der Fahreignung begründen kann
Sperrfristbei Entziehung der Fahrerlaubnis wird eine Sperre für die Neuerteilung festgesetzt
Punkte in Flensburgregelmäßig zu verhängen, abhängig von Verhängung von Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis
Probezeitfolgenbei Fahranfängern können Verlängerung der Probezeit und weitere Maßnahmen drohen
Berufliche Folgenbesonders einschneidend sind Führerscheinmaßnahmen bei Berufskraftfahrern, Pendlern, Selbstständigen und Außendienst
Eintrag Führungszeugnisabhängig von Art und Höhe der Sanktion; im Einzelfall wichtig für Beruf, Behörden und Bewerbungen

Wann droht der Entzug der Fahrerlaubnis?

Bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs steht für fast alle Mandanten die Angst um den Führerschein im Mittelpunkt. Das Gericht kann tatsächlich die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Beschuldigte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Da es sich um einen sogenannten Regeltatbestand für die Entziehung der Fahrerlaubnis handelt ist die Gefahr der Entziehung der Fahrerlaubnis in der Regel tatsächlich hoch. Schon bereits im Ermittlungsverfahren kann diese vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet und der Führerschein (häufig schon am Unfallort) sichergestellt werden.

Für Betroffene ist das oft gravierender als die Geldstrafe. Wer beruflich fährt, pendelt, selbstständig ist oder privat auf Mobilität angewiesen ist, sollte deshalb frühzeitig prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für eine Entziehung wirklich vorliegen. Verteidigungsansätze können sich aus Zweifeln an der konkreten Gefahr, an der Kausalität, an der Fahruntüchtigkeit oder an der Rücksichtslosigkeit ergeben.

Wenn der Führerschein bereits sichergestellt wurde, sollte sofort geprüft werden, ob dagegen vorgegangen werden kann. Je früher die Ermittlungsakte angefordert und ausgewertet wird, desto eher lassen sich Argumente gegen eine vorläufige Entziehung oder für eine spätere Verkürzung der Sperrfrist vorbereiten.

Welche Rolle spielen Alkohol, Drogen und Blutwerte?

Alkohol oder Drogen führen nicht automatisch zu einer Strafbarkeit nach § 315c StGB. Entscheidend ist, ob eine Fahruntüchtigkeit bestand und ob gerade dadurch eine konkrete Gefahr verursacht wurde. Bei Alkohol spielen Blutalkoholkonzentration, Nachtrunkbehauptungen (Alkohol nach der Fahrt vor Eintreffen der Polizei zu sich genommen), Ausfallerscheinungen, Fahrfehler und die Zeitpunkte von Fahrt, Kontrolle und Blutentnahme eine Rolle.

Bei Drogen kommt es häufig auf toxikologische Gutachten, Wirkstoffkonzentrationen, Abbauprodukte, Konsumzeitpunkt und dokumentierte Ausfallerscheinungen an. Nicht jeder positive Befund beantwortet automatisch die Frage, ob der Fahrer im Tatzeitpunkt fahruntüchtig war. Auch Fehler bei Blutentnahme, Dokumentation oder Befundbewertung können für die Verteidigung wichtig sein.

Für die Verteidigung ist außerdem wichtig: Selbst wenn Alkohol oder Drogen festgestellt wurden, muss geprüft werden, ob der Unfall oder Beinaheunfall tatsächlich darauf beruhte. Wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer die kritische Situation ausgelöst hat oder die Gefahr auch ohne Fahruntüchtigkeit entstanden wäre, kann § 315c StGB zweifelhaft sein.

Wie wird eine Gefährdung des Straßenverkehrs nachgewiesen?

Die Staatsanwaltschaft muss den Tatvorwurf beweisen. In Betracht kommen als Beweismittel unter anderem Zeugenaussagen, Polizeivermerke, Unfallskizzen, Lichtbilder, Video- oder Dashcam-Aufnahmen, Blutalkoholgutachten, toxikologische Befunde, ärztliche Unterlagen, Messdaten und unfallanalytische Sachverständigengutachten.

Gerade bei Beinaheunfällen fehlen häufig präzise Angaben zu Abstand, Geschwindigkeit, Bremsintensität oder Ausweichmöglichkeiten. Auch Zeugenaussagen können emotional geprägt oder ungenau sein. Deshalb ist entscheidend, ob die Ermittlungsakte objektive Anknüpfungspunkte enthält oder lediglich Bewertungen und Vermutungen. Die Verteidigung prüft, ob die Beweise belastbar, vollständig und verwertbar sind.

Typische Schwachstellen in der Ermittlungsakte

  • unklare oder widersprüchliche Zeugenaussagen
  • fehlende Feststellungen zu Geschwindigkeit, Abstand und Reaktionsmöglichkeiten
  • unvollständige Unfallskizzen oder fehlende Lichtbilder
  • unklare Fahrereigenschaft bei Halterermittlung
  • unzureichende Dokumentation von Ausfallerscheinungen
  • fehlerhafte oder unvollständige Blut- und Drogengutachten
  • unklare Kausalität zwischen Fahruntüchtigkeit und Gefährdung
  • Dashcam- oder Videoaufnahmen, die nur Ausschnitte zeigen
  • nicht geprüfte Vorschäden oder unklare Schadenshöhe
  • polizeiliche Schlussfolgerungen ohne ausreichende Tatsachengrundlage

Verteidigungsansätze bei Gefährdung des Straßenverkehrs

Eine wirksame Verteidigung setzt an den einzelnen Tatbestandsmerkmalen an. Häufig bestehen Ansatzpunkte, die erst nach sorgfältiger Auswertung der Ermittlungsakte sichtbar werden. Deshalb sollte vor Akteneinsicht keine Einlassung abgegeben werden.

  • keine ausreichende Fahruntüchtigkeit nachweisbar
  • keine oder nicht verwertbare Blutprobe
  • keine alkohol-, drogen- oder medikamentenbedingten Ausfallerscheinungen
  • Übermüdung oder Sekundenschlaf nicht sicher vorhersehbar
  • keine konkrete Gefahr, sondern nur abstrakte Gefährlichkeit
  • kein Beinaheunfall im strafrechtlichen Sinne
  • Gefahr beruhte nicht auf Alkohol, Drogen, Medikamenten, Müdigkeit oder dem behaupteten Verkehrsverstoß
  • Verhalten war nicht grob verkehrswidrig
  • Rücksichtslosigkeit nicht beweisbar, sondern Augenblicksversagen oder Fehlwahrnehmung
  • Katalogtat des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfüllt
  • Sache von bedeutendem Wert oder drohender bedeutender Schaden fraglich
  • Fahrereigenschaft nicht sicher nachweisbar
  • Widersprüche in Zeugenaussagen, Videoaufnahmen oder Polizeivermerken
  • Fahrerlaubnisentziehung unverhältnismäßig oder nicht ausreichend begründet

Das Ziel hängt vom Einzelfall ab. Möglich sind eine Einstellung mangels Tatverdachts, eine Einstellung gegen Geldauflage, eine Beschränkung des Vorwurfs, die Vermeidung der Fahrerlaubnisentziehung, eine möglichst kurze Sperrfrist oder ein Freispruch.

Was tun bei einer Anzeige wegen Gefährdung des Straßenverkehrs?

  1. Keine Angaben zum Unfallhergang, zur Fahrweise, zu Alkohol, Drogen, Medikamenten oder Müdigkeit machen, bevor die Ermittlungsakte ausgewertet wurde.
  2. Äußerungsbogen nicht ungeprüft zurücksenden. Pflichtangaben zur Person sind etwas anderes als Angaben zur Sache. Keine Angaben ohne Anwalt machen.
  3. Polizeiliche Vorladung nicht ohne anwaltliche Vorbereitung wahrzunehmen. Beschuldigte müssen bei der Polizei regelmäßig nicht aussagen; selbst einer Vorladung muss oft nicht nachgekommen werden.
  4. Fristen bei Strafbefehl, Anklage oder gerichtlichen Schreiben sofort prüfen lassen.
  5. Unterlagen, Fotos, Versicherungs- und Polizeischreiben sichern und an den Verteidiger weiterleiten.
  6. Bei Sicherstellung des Führerscheins sofort anwaltlich prüfen lassen, ob dagegen vorgegangen werden kann.
  7. Keine vorschnellen Entschuldigungs- oder Erklärungsnachrichten an andere Beteiligte schicken, wenn dadurch der Tatvorwurf bestätigt werden könnte.

Schnelle Hilfe: Kostenlose Ersteinschätzung per Telefon unter 0221 301 403 44 oder per E-Mail an erven@kanzlei-erven.de.

Jetzt kostenlose Ersteinschätzung anfordern

Ersteinschätzung

Wir beraten Sie gerne auch telefonisch.
Mo bis Do: 9-12 Uhr und 13-18 Uhr
Freitag: 9-12:30 Uhr

fachanwalt-verkehrsrecht-erven

Thomas Erven Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht

Kosten und Rechtsschutzversicherung bei § 315c StGB

Ob eine Verkehrsrechtsschutzversicherung die Kosten der Verteidigung übernimmt, hängt vom Versicherungsvertrag und vom konkreten Vorwurf ab. Häufig wird zunächst eine vorläufige Deckung für die Verteidigung erteilt. Problematisch kann es werden, wenn am Ende eine vorsätzliche Tat festgestellt wird. Deshalb ist auch aus Kostensicht wichtig, früh zu prüfen, ob der Vorwurf der vorsätzlichen Gefährdung überhaupt tragfähig ist oder ob allenfalls Fahrlässigkeit in Betracht kommt.

Wir prüfen mit Ihnen, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht und welche Unterlagen benötigt werden. Auf Wunsch kann eine Deckungsanfrage vorbereitet werden, damit die Kostenfrage frühzeitig geklärt ist.

Warum Kanzlei Erven bei Gefährdung des Straßenverkehrs?

Beim Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB kommt es auf eine Verteidigung an, die strafrechtliche und fahrerlaubnisrechtliche Folgen gleichermaßen im Blick behält. Für Betroffene geht es häufig nicht nur um das Strafverfahren selbst, sondern ebenso um Führerschein, berufliche Mobilität und erhebliche persönliche Konsequenzen. Und genau hier sind wir spezialisiert und erfahren.

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Wir arbeiten an der Schnittstelle von Strafrecht, Verkehrsrecht, Fahrerlaubnisrecht und Versicherungsrecht. Gerade beim Vorwurf des § 315c StGB ist diese langjährige Erfahrung oft entscheidend, weil es nicht nur um die Strafe, sondern häufig um Führerschein, Mobilität und berufliche Folgen geht.

Erfahrung mit Verkehrsstrafverfahren

Wir verteidigen regelmäßig Beschuldigte bei Vorwürfen aus dem Verkehrsstrafrecht, insbesondere wenn konkrete Gefahr, Fahruntüchtigkeit, Unfallrekonstruktion und Fahrerlaubnisentziehung im Raum stehen.

Schnelle Reaktion

Bei Äußerungsbogen, Vorladung, Strafbefehl, Anklage oder vorläufiger Fahrerlaubnisentziehung prüfen wir kurzfristig, was sofort zu tun ist und welche Schritte vermieden werden sollten. Schnelles Erfassen des richtigen Vorgehens ist hier entscheidend.

Persönliche Betreuung

Sie erhalten eine individuelle Einschätzung Ihres Falles von einem erfahrenen Team von Spezialisten und eine Strategie, die zu Ihrer beruflichen und privaten Situation passt. Gerade bei drohender Sperrfrist oder beruflicher Abhängigkeit vom Führerschein ist eine standardisierte Verteidigung nicht ausreichend.

Strategische Aktenanalyse

Wir prüfen nicht nur den Tatvorwurf, sondern auch konkrete Verteidigungsziele: Einstellung, Vermeidung der Fahrerlaubnisentziehung, reduzierte Sanktion, kurze Sperrfrist oder Freispruch.

Köln und bundesweit

Viele Verfahren lassen sich digital und schriftlich begleiten, ohne dass Sie persönlich in der Kanzlei erscheinen müssen. Wenn eine Hauptverhandlung notwendig wird, vertreten wir Sie konsequent und effektiv vor Gericht.

Weiterführende Beiträge der Kanzlei Erven

FAQ zur Gefährdung des Straßenverkehrs

Typische Fragen beantworten im Folgenden kurz im Überblick:

Was ist eine Gefährdung des Straßenverkehrs?

Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist eine Straftat nach § 315c StGB. Sie setzt voraus, dass jemand im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug führt und durch Fahruntüchtigkeit oder eine besonders gefährliche Verkehrsweise eine konkrete Gefahr für einen anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert verursacht.

Reicht ein gravierender Fahrfehler für den Nachweis von § 315c StGB?

Nein. Ein bloßer gravierender Fahrfehler genügt nicht. Zusätzlich müssen die besonderen Voraussetzungen der Norm vorliegen, insbesondere Fahruntüchtigkeit oder eine Katalogtat, konkrete Gefahr, Kausalität und je nach Fall grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit.

Was bedeutet konkrete Gefahr im Sinne des § 315 c StGB?

Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn die Situation so kritisch war, dass der Eintritt eines Schadens nur noch vom Zufall abhing („Beinaheunfall“). Allgemein riskantes Fahren oder bloßes Augenblicksversagen reicht nicht aus.

Muss es zu einem Unfall gekommen sein?

Nein. Auch ein Beinaheunfall kann genügen. Umgekehrt führt aber nicht jeder Unfall automatisch zum Nachweis des § 315c StGB. Entscheidend ist, ob die konkrete Gefahr gerade auf der Fahruntüchtigkeit oder dem erfassten Verkehrsverstoß beruhte.

Welche Rolle spielen Alkohol oder Drogen?

Alkohol und Drogen können Fahruntüchtigkeit begründen. Für § 315c StGB muss aber zusätzlich eine konkrete Gefahr verursacht worden sein. Deshalb ist zu prüfen, ob die Gefahr tatsächlich auf dem Rauschmittelkonsum beruhte.

Was sind die „7 Todsünden“ im Straßenverkehr?

Gemeint sind die in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB genannten besonders gefährlichen Verkehrsverstöße, etwa Vorfahrtsverstöße, falsches Überholen, falsches Verhalten an Fußgängerüberwegen, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen oder Geisterfahrten.

Was bedeutet rücksichtslos?

Rücksichtslosigkeit beschreibt eine besonders vorwerfbare innere Haltung. Sie ist nicht schon bei jedem Fahrfehler bewiesen. Augenblicksversagen, Überforderung oder Fehleinschätzungen können gegen Rücksichtslosigkeit sprechen.

Wann droht die Entziehung der Fahrerlaubnis?

Die Entziehung der Fahrerlaubnis droht, wenn das Gericht aus der Tat auf fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließt. Bei § 315c StGB ist dieses Risiko besonders ernst zu nehmen und sollte früh verteidigt werden, da das Gesetz den Entzug der Fahrerlaubnis als Regelfall für den Entzug der Fahrerlaubnis vorsieht.

Was passiert nach einer Anzeige wegen Gefährdung des Straßenverkehrs?

Meist erhalten Beschuldigte zunächst einen Äußerungsbogen oder eine Vorladung. Danach ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft entscheidet über Einstellung, Strafbefehl oder Anklage. Oft kann es schon frühzeitig zu einer Sicherstellung des Führerscheins kommen.

Sollte ich den Äußerungsbogen ausfüllen?

Angaben zur Person sind von Angaben zur Sache zu unterscheiden. Zum Verkehrsgeschehen, zur Fahrweise oder zu Alkohol, Drogen, Medikamenten und Müdigkeit sollten Sie sich erst äußern, wenn die Akte geprüft wurde. Wir raten in der Regel aber auch von Angaben zur Person ab. Lassen Sie sich in jedem Fall vor Angaben von einem Anwalt beraten.

Kann das Verfahren eingestellt werden?

Ja. Eine Einstellung kommt insbesondere in Betracht, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht, die Beweislage unsicher ist, nur geringe Schuld vorliegt oder eine Einstellung gegen Geldauflage möglich ist.

Wie hilft ein Anwalt bei § 315c StGB?

Ein Verteidiger beantragt Akteneinsicht, prüft jedes Tatbestandsmerkmal, bewertet Beweise und Fahrerlaubnisrisiken und entwickelt eine Strategie. Ziel ist je nach Aktenlage Einstellung, Freispruch, milde Sanktion oder Erhalt der Fahrerlaubnis.

Kostenlose Ersteinschätzung durch Kanzlei Erven

Wenn Ihnen eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorgeworfen wird, sollten Sie frühzeitig handeln. Gerade bei § 315c StGB entscheidet sich häufig schon im Ermittlungsverfahren, ob eine Einstellung möglich ist, ob der Tatvorwurf reduziert werden kann oder ob Führerschein und Fahrerlaubnis gefährdet sind.

Senden Sie uns den Äußerungsbogen, den Strafbefehl, die Vorladung oder andere Unterlagen einfach per E-Mail zu. Wir prüfen kurzfristig, welche Fristen laufen, ob Sie reagieren müssen und welche Verteidigungsansätze in Betracht kommen.

Jetzt kostenlose Ersteinschätzung anfordern: erven@kanzlei-erven.de | 0221 301 403 44

Jetzt kostenlose Ersteinschätzung anfordern

Ersteinschätzung

Wir beraten Sie gerne auch telefonisch.
Mo bis Do: 9-12 Uhr und 13-18 Uhr
Freitag: 9-12:30 Uhr

fachanwalt-verkehrsrecht-erven

Thomas Erven Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht