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Von t.erven

Fahrerermittlung - Tipps vom Anwalt

Viele wissen nicht: oft ist bei Begehung einer Verkehrsstraftat oder Verkehrsordnungswidrigkeit nur der Fahrer verantwortlich und nicht der Halter. Häufig sind Fahrer und Halter bei einer Tat aber gerade nicht identisch. Beispiel: der Sohn fährt mit dem Fahrzeug der Mutter oder der Arbeitnehmer fährt mit dem auf den Arbeitgeber zugelassenen Fahrzeug.

Die Polizei hat dann eine umfangreiche Fahrerermittlung einzuleiten; sei es wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes, Rotlichtvergehens oder anderer Bußgeldtatbestände im Straßenverkehr, Nötigung, Fahrerflucht, Alkohol am Steuer oder anderer Verkehrsstraftaten.

Gelingt durch die Behörde keine erfolgreiche Fahrerermittlung tritt bei den Bußgeldtatbeständen bereits nach drei Monaten (!) die Verjährung ein und auch bei einer Verkehrsstraftat geht der Fahrer straflos aus ohne Fahrerermittlung.

Fahrerermittlung: Wie geht die Polizei oder Bußgeldbehörde vor?

• Erster Anhaltspunkt ist stets der Halter des Fahrzeugs. Dieser kann mittels einer Abfrage beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg über das amtliche Kennzeichen ausfindig gemacht werden. Allerdings ist unbedingt zu beachten, dass -gerade bei Privatfahrzeugen- der häufig vorgenommene vorschnelle Rückschluss der Polizei vom Halter auf den Fahrer rechtlich nicht ausreicht! Es braucht weitere Ermittlungen.
• Sind Sie mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt worden, wird die Polizei zur Fahrerermittlung außerdem das Beweisfoto mit einem Lichtbild aus dem Passregister abgleichen. So lässt sich feststellen, ob eine Person als Fahrer in Betracht kommt, die ebenfalls unter der Anschrift des Halters gemeldet ist (etwa die Ehefrau oder Kinder). Hingegen ist zum Beispiel die in einem anderen Wohnort gemeldete und studierende Tochter mit dem auf die Eltern angemeldeten Fahrzeug so bei einem Geschwindigkeitsverstoß nicht als Fahrer zu ermitteln. Oft werden solche aufwendige Ermittlungsmaßnahmen schon aufgrund Überlastung unterlassen.
• Wenn der Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt im Raum steht und die Blutalkoholkonzentration ermittelt werden muss, ist ein persönlicher Besuch der Polizei beim Halter üblich. Dann wird überprüft, ob der Halter auch als Fahrer in Betracht kommt.
• Auch das Internet bietet bei den Ermittlungen eine wichtige Informationsquelle. In sozialen Netzwerken finden sich oft Bilder, die mit dem Beweisfoto abgeglichen werden können.
• Die Ermittlungen bestehen ansonsten zu großen Teilen aus Befragungen des Tatverdächtigen und Zeugen. Liegt ein Durchsuchungsbeschluss vor, darf die Polizei die Wohnung des Verdächtigten betreten und besuchen, § 102 StPO. Dazu muss allerdings die begründete Annahme vorliegen, dass der Tatverdächtige tatsächlich in der Wohnung vorzufinden ist. Ansonsten besteht kein Betretungsrecht. Gerade Firmen sollten hier von ihrem Hausrecht Gebrauch machen.

Wie verhalte ich mich als Beschuldigter?

Entgegen eines weit verbreiteten Irrglaubens besteht keine Aussagepflicht gegenüber der Polizei. Dem Beschuldigten steht ein gesetzliches Schweigerecht zu (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO). Es ist ratsam bei der Fahrerermittlung durch die Polizei von diesem Schweigerecht Gebrauch zu machen.

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Dann kann die unbedacht bei der Polizei getätigte Aussagen auch nicht zu Ihren Lasten verwenden.

Ein Schweigen darf niemals negativ ausgelegt werden. Es genügt, wenn der Polizei die erforderlichen Personalien angegeben werden. Keinesfalls sollte die Fahrereigenschaft eingeräumt werden!

Dasselbe gilt, wenn Sie wegen einer Verkehrsstraftat (Fahrerflucht etc.) ein Schreiben von der Polizei zugesandt bekommen, welches die Überschrift „Schriftliche Äußerung als Beschuldigter“ trägt. Die Angabe Ihrer Personalien ist verpflichtend. Dagegen ist der Teil „freiwillige Angaben“ seinem Wortlaut nach schon nicht zwingend.

Auch hier dürfen (und sollten!) Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Äußern Sie nach einer Fahrerflucht keinesfalls den Unfall nicht bemerkt zu haben, denn damit räumen Sie bei einer Fahrermittlung indirekt die Fahrereigenschaft ein.

Wird Ihnen statt einer Verkehrsstraftat eine Ordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsverstoß, Rotlichtverstoß, Abstandverstoß, Handyverstoß etc.) im Straßenverkehr vorgeworfen, erfolgt eine schriftliche Anhörung im Bußgeldverfahren. Sie sind auch hier nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Der Anhörungsbogen muss nicht einmal zurückgeschickt werden, auch wenn Rücksendefristen im Schreiben dies suggerieren.

Zeigen Sie bei einer Polizeikontrolle lediglich ihre Papiere vor und äußern Sie ansonsten sich derzeit nicht weiter zur Sache äußern zu wollen!

Wie verhalte ich mich als Zeuge bei einer Fahrerermittlung?

Wichtig ist, zwischen einem Zeugen und einem Betroffenen (Verkehrsordnungswidrigkeit) oder Beschuldigten (Verkehrsstraftat) zu unterscheiden. Die Behörde sendet dem Beschuldigten einen Anhörungsbogen zu, weil sie meint, den Fahrer gefunden zu haben. Der Zeugenfragebogen soll der Behörde hingegen erst die Information liefern, wer als Fahrer in Betracht kommt. Die Behörde weiß zu diesem Zeitpunkt also noch gar nicht wer der Fahrer war und dies sollte aus Sicht des Betroffenen am besten auch so bleiben.

Sie sind bei einer Fahrerermittlung nicht verpflichtet, den Zeugenfragebogen auszufüllen und zurückzusenden. Möchten Sie dennoch Angaben machen, sollten Sie jedoch niemals wider besseren Wissens einen falschen Fahrer benennen. Dies könnte ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB nach sich ziehen.

Was passiert, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann?

Wenn der Fahrer bei einer Ordnungswidrigkeit (Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstoß) binnen einer Frist von drei Monaten nicht ermittelt werden kann, ist der Fahrzeughalter damit noch nicht aus dem Schneider. Ihm droht eine Fahrtenbuchauflage nach § 31 a StVZO.

Der Halter ist dann dazu verpflichtet, jede Fahrt (auch hinsichtlich des jeweiligen Fahrers) detailliert zu dokumentieren. In manchen Fällen kann es daher sinnvoll sein, die Fahrereigenschaft einzuräumen. Oft kann es aber sinnvoll sein zur Vermeidung von Bußgeld, Punkten und Fahrverbot die Gefahr der Verhängung eines Fahrtenbuches in Kauf nehmen. Dies ist bei einer Fahrerermittlung stets eine Frage des Einzelfalls und sollte mit einem Anwalt besprochen werden. In bestimmten Fällen kann durch uns auch die Verhängung eines Fahrtenbuches vermieden werden.


aktualisiert 10 26

Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln

Marta Otreba, wissenschaftliche Mitarbeiterin

Bildquellennachweis: ©  aleutie – Fotolia.com

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Artikel von t.erven
Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.
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